Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Neuer Anlauf beim Jahressteuergesetz 2013

Weil eine Einigung über das ursprüngliche Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) am Streit über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner gescheitert ist, hat die Regierungskoalition nun im Bundestag den Entwurf für ein neues Gesetz eingebracht. Dieses "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" dient der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht, enthält aber auch verschiedene Änderungen, die eigentlich schon im Jahressteuergesetzt 2013 vorgesehen waren. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird daher auch schon als "JStG 2013 light" bezeichnet.

Die von der Opposition geführten Bundesländer haben unterdessen im Bundesrat den Entwurf für ein neues Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt, der im Wesentlichen die konsensfähigen Änderungen aus dem alten Jahressteuergesetz 2013 enthält, aber zusätzlich auch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie vorsieht. Nachdem es also letzten Monat gar kein Jahressteuergesetz 2013 mehr gab, haben wir nun gleich zwei davon. Da verstehe noch einer die deutsche Politik - vom Steuerrecht einmal ganz abgesehen.

Damit geht das Tauziehen um die anstehenden Gesetzesänderungen im Steuerrecht in die nächste Runde, denn im Augenblick ist noch nicht absehbar, ob eines der beiden Gesetze nun tatsächlich von beiden Parlamenten beschlossen wird. Damit es dazu kommt, müsste entweder die Koalition oder die Opposition auf ihren Gesetzesentwurf verzichten, und gerade in einem Wahljahr fallen den Politikern Zugeständnisse an den Gegner bekanntlich besonders schwer. Die folgenden Änderungen sind in beiden Gesetzentwürfen enthalten und werden damit in jedem Fall umgesetzt, unabhängig davon, welcher Gesetzentwurf zum Zug kommt:

  • Amtshilferichtlinie: Die EU-Amtshilferichtlinie regelt insbesondere die Zusammenarbeit der Steuerbehörden aus den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bei der Besteuerung grenzüberschreitende Aktivitäten. Dazu sollen zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem soll ein automatischer Informationsaustausch geschaffen werden, der stufenweise weiterentwickelt wird.

  • ELStAM: Dieser Punkt betrifft die überfälligen Gesetzesänderungen für die gleitende ELStAM-Einführung in diesem Jahr.

  • Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Diese Richtlinie wird hier in deutsches Recht umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift auch explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen.

  • Elektro-Dienstwagen: Im Jahressteuergesetz 2013 war vorgesehen, dass bei der Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektroantrieb die Kosten für die derzeit noch relativ teuren Akkus nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einfließen. Diese Änderung ist Teil des Regierungsprogramms "Elektromobilität" und wird wohl definitiv umgesetzt.

  • Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der umsatzsteuerliche Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz richten, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

  • Kunstgegenstände: Mit den vorgesehenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.

  • "Goldfinger"-Modell: Das als "Goldfinger"-Modell bekannt gewordene Steuergestaltungsmodell soll nicht mehr zum Zug kommen. Bei diesem Modell wird der negative Progressionsvorbehalt für im Ausland angefallene Verluste durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Die beiden Gesetzentwürfe unterscheiden sich aber im Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll. Während im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Datum des Bundestagsbeschlusses über dieses neue Gesetz relevant wäre (28. Februar 2013), stellt der konkurrierende Gesetzentwurf auf den Bundestagsbeschluss zum ursprünglichen JStG 2013 ab (25. Oktober 2012).

  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften wird an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.

  • Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer fallen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet.

  • Pflegepauschbetrag: Der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.

Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ein mögliches Szenario wäre die Verabschiedung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, allerdings ergänzt um weitere im ursprünglichen Jahressteuergesetz enthaltene Regelungen. Der Bundesrat hat schon die Weichen für eine solche mögliche Lösung gestellt, indem er am 22. März das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Über den vollständigen Katalog an Gesetzesänderungen informieren wir Sie natürlich, sobald klar ist, welches Gesetz umgesetzt wird.

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ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer

Auch wenn in erster Linie die Arbeitgeber die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) umsetzen müssen, hat die "elektronische Lohnsteuerkarte" doch ebenso Folgen für Arbeitnehmer. Insbesondere die Prüfung der ELStAM auf Korrektheit und eine mögliche Korrektur durch das Finanzamt kann nur der Arbeitnehmer vornehmen. Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer in diesem Jahr beachten:

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Wesentliche Änderungen auf 2013 verschoben

Schon seit Monaten streiten Regierung und Opposition über verschiedene Steuergesetze, die noch in 2012 verabschiedet werden sollten. Die Themen ändern sich, aber das Spiel selbst wiederholt sich fast jedes Jahr aufs Neue mit unterschiedlicher Vehemenz. Kein Wunder also, dass es mittlerweile eine lange Tradition hat, den Großteil der Gesetzesänderungen im Steuerrecht nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu beschließen.

Diesmal gibt es aber ein Novum: Der Großteil der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten sollen, wird erst im neuen Jahr beschlossen. Die Schuld kann man der engen Terminplanung geben oder den grundverschiedenen Weltanschauungen von Regierung und Opposition. Noch entscheidender war aber sicher der heraufziehende Bundestagswahlkampf und die im Januar anstehende Landtagswahl in Niedersachsen.

Am Ende hat der Kompromisswille nur für eine einzige Änderung gereicht, die zwar noch nicht endgültig verabschiedet ist, aber zumindest definitiv rückwirkend zum Jahreswechsel in Kraft treten kann: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2014 steigt der Grundfreibetrag noch einmal auf dann 8.354 Euro.

Eine lange Liste mit definitiven Änderungen zum Jahreswechsel gibt es also noch nicht. Frühestens Ende Januar wird verbindlich feststehen, was sich zum 1. Januar 2013 geändert haben wird. Einen Lichtblick gibt es immerhin: Über den Großteil der geplanten Änderungen herrscht schon Einigkeit, sodass sich die Verabschiedung der Änderungen in 2013 nicht mehr lange hinziehen sollte. Außerdem sind viele vorgesehene Änderungen nicht mit dringendem Handlungsbedarf verbunden. So ist der Stand bei den offenen Gesetzgebungsvorhaben:

  • Jahressteuergesetz 2013: Insgesamt ist das Jahressteuergesetz 2013 das wichtigste noch offene Steuergesetz. Kein anderes Gesetz enthält mehr Änderungen im Steuerrecht, und über fast alle strittigen Punkte hatten sich die Regierungskoalition und die Opposition geeinigt. Doch trotz dieser Kompromisse konnte das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden, denn über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehepartnern wurde keine Einigung erzielt. Weil sich die Opposition entschieden hat, diesen einen Punkt, der für beide Seiten hohe Symbolkraft hat, im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gegen den Willen der Regierungskoalition durchzudrücken, ist das Ergebnis ein sogenanntes unechtes Vermittlungsergebnis. Nun ist offen, wie es mit dem Gesetz weitergeht. Sollten sich beide Seiten noch einigen können, wäre eine Verabschiedung im Januar möglich. Denkbar ist auch, dass einzelne Maßnahmen in ein neues Gesetz ausgelagert werden. Wer sich schon jetzt auf Erleichterungen wie die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen oder die gleitende Einführung des ELStAM-Verfahrens verlässt, die erst mit dem Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt werden, geht zwar ein Risiko ein. Das Risiko dürfte aber überschaubar sein, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass an diesen Änderungen, über die bereits Einigkeit erzielt wurde, noch einmal gerüttelt wird.

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Wenig überraschend ist die Nachricht, dass das Steuerabkommen mit der Schweiz vorerst gescheitert ist. Ob es für das Abkommen noch eine Zukunft gibt, steht in den Sternen. Doch selbst wenn die Bundesregierung das Abkommen weiter verfolgt, stehen die Chancen auf eine Realisierung schlecht, denn an den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat wird sich auf absehbare Zeit nichts ändern.

  • Abbau der kalten Progression: Beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde ein Minimalkompromiss erzielt. Auf Druck der Opposition wurde die Anpassung des Steuertarifs, die dem Abbau der kalten Progression dienen sollte, wieder gestrichen. Lediglich der verfassungsrechtlich zwingend notwendigen Erhöhung des Grundfreibetrages konnte sich die Opposition nicht verschließen. Damit ist die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro zum 1. Januar 2013 nicht nur die einzige Änderung, die von dem Gesetz übrig bleibt, sondern auch die einzige Änderung zum Jahreswechsel, die bereits einvernehmlich beschlossen werden konnte.

  • Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist die zweite Erfolgsgeschichte aus der Marathonsitzung des Vermittlungsausschusses. Über alle strittigen Änderungen im Gesetz haben sich die Parteien geeinigt, und das Gesetz kann verabschiedet werden. Damit ist der Weg frei für mehrere grundlegende Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht sowie die Verdopplung des Verlustrücktrags und die Vereinfachungen bei der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Allerdings treten diese Änderungen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft.

  • Energetische Gebäudesanierung: Einen langsamen und qualvollen Tod ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gestorben. Nach 18 Monaten im Vermittlungsausschuss ist auch der letzte Anlauf zu einem Kompromiss am Widerstand der Opposition gescheitert. Regierung und Opposition haben das Gesetz jetzt beerdigt - allerdings nicht, ohne vorher noch Leichenfledderei zu betreiben. Eine Regelung aus dem Gesetz zu den steuerlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes wird nämlich umgesetzt. Weil das mit energetischer Gebäudesanierung aber nichts mehr zu tun hat, bekommt das Gesetz einen neuen Namen. Davon sind Immobilienbesitzer dann aber nicht mehr betroffen, denn die Regelung stellt lediglich sicher, dass Entflechtungsmaßnahmen der Netzbetreiber, die aufgrund von EU-Vorgaben notwendig sind, von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Das Ergebnis der Einigungsbemühungen sind also zwei verabschiedete Gesetze, zwei verworfene Gesetze und ein Jahressteuergesetz 2013, das sich in der Schwebe befindet. Sobald das Schicksal des Jahressteuergesetzes 2013 klar ist, informieren wir Sie natürlich über alle wichtigen Änderungen im endgültigen Gesetz.

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Steuervereinfachungsgesetz 2013 in Arbeit

Mehrere Steuergesetze sind jetzt am Willen des Bundesrats gescheitert. Der Bundesrat hat aber nicht nur Steuergesetze verworfen, sondern jetzt auch ein neues Gesetz vorgelegt, mit dem die von den Ländern vor gut einem Jahr erarbeitete Liste an Vorschlägen zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts umgesetzt werden soll. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch den Abbau von Steuererleichterungen zur Gegenfinanzierung beitragen. Unter anderem sind in dem Gesetzentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2013 folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Der Nachweis von Kosten für Pflegeleistungen wird vereinfacht.

  • Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Ausland sind künftig nur dann noch steuerlich abziehbar, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen und die Zahlung unbar geleistet wird. Eine Ausnahme gilt für Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 130 Euro auf dann 1.130 Euro erhöht. Der Plan, den Pauschbetrag in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufzuteilen, wird dagegen nicht umgesetzt.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer wird künftig pauschaliert berücksichtigt. Mit einem Pauschbetrag von 100 Euro pro Monat werden die typischen Kosten für ein Arbeitszimmer ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des Abzugshöchstbetrags.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein. Dafür kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Außerdem gilt die Beschränkung nicht für die Betreuung in Kindergärten des Arbeitgebers.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat wird auf 20 Euro gekürzt.

  • Ein beantragter Lohnsteuer-Freibetrag soll künftig auf Antrag gleich für zwei Jahre gültig sein.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung aus einer Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren, in der Haftung beschränkten Beteiligungen soll vereinfacht werden.

Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.

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Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, sind die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben die seit längerem diskutierte Anhebung der Verdienstgrenzen und weitere Änderungen bei den Minijobs beschlossen. Die Minijobreform wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und besteht aus zwei wesentlichen Änderungen sowie damit verbundenen Übergangsregelungen:

  • Entgeltgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.

  • Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch erhalten die Minijobber Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Kurzfristiger Handlungsbedarf für bestehende Minijobs besteht nicht, denn für diese Minijobs gilt für mindestens zwei Jahre eine Bestandsschutzregelung, sofern das monatliche Entgelt unter 400 Euro liegt. Auch für Gleitzonenarbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsregelung, nach der die bisherigen Regelungen bis Ende 2014 weiter anzuwenden sind.

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben es also auch weiterhin. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Altersvollrente oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale weiterleiten, sondern in seinen eigenen Lohnunterlagen aufbewahren. Nur mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit der gemeldeten Beiträge belegen.

Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs mit geringem Verdienst angehoben. Bis zum 31. Dezember 2012 ist der monatliche Rentenversicherungsbeitrag bei solchen Minijobs nämlich von einem fiktiven Arbeitslohn von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage dann 175 Euro. Im Gegensatz zu den anderen Änderungen gilt die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch für Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben.

Wegen der Minijobreform werden die Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung auch die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeiten. Bis die neuen Richtlinien vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen. Allerdings müssen Arbeitgeber diese Überarbeitung im Auge behalten. Es soll nämlich auch geregelt werden, dass bei unverhältnismäßigen Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts kein Minijob vorliegt. Von dieser Änderung könnten viele Minijobs mit saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten betroffen sein. Ob diese Änderung kommt und welche Folgen sie hat, lässt sich allerdings erst sagen, wenn die neuen Richtlinien vorliegen.

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Rabatte beim Kauf von Jahreswagen

Wenn Automobilhersteller und -händler ihren Beschäftigten verbilligt Autos verkaufen, ist der Streit mit dem Finanzamt über die Höhe des Personalrabatts absehbar. Weil so gut wie kein Auto zum Listenpreis verkauft wird, hat der Bundesfinanzhof bereits festgestellt, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Personalrabatts ist. Als Reaktion hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass bei der Berechnung 80 % des durchschnittlich gewährten Rabattes vom Listenpreis abgezogen werden können.

Mit dieser Regelung waren aber mehrere Arbeitnehmer nicht einverstanden und sind bis vor den Bundesfinanzhof gezogen. Der hat seine frühere Entscheidung konkretisiert: Der zu Grunde zu legende Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, führen also nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit können die durchschnittlichen Rabatte in voller Höhe und nicht nur zu 80 % abgezogen werden.

Nebenbei hat der Bundesfinanzhof auch entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Arbeitnehmer zwischen der Besteuerung als Sachbezug und der Besteuerung als Personalrabatt wählen kann. Nicht immer ist nämlich der Personalrabatt die günstigste Lösung, weil es hier auf den Endpreis beim Arbeitgeber ankommt, während beim Sachbezug der übliche Verkaufspreis am Abgabeort anzusetzen ist, und der kann mit einem entsprechenden Internetangebot in der Hinterhand durchaus noch deutlich niedriger ausfallen.

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