Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013

Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.

Eigentlich wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:

  • Wehrsold und Bufdi-Vergütung: Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein. Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher, ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der Bundesregierung.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Lohnsteuerfreibetrag: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab 2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.

  • Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen, die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne Branchen betreffen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen.

  • EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

  • EU-Recht: Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie.

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Steuerfreie Überlassung von Software

Kurzfristig hat die Regierungskoalition noch eine Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen, das Bundestag und Bundesrat im März verabschiedet haben. Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Die private Nutzung von Software des Arbeitgebers war bisher nur dann steuerfrei, wenn sie in Verbindung mit der privaten Nutzung eines betrieblichen PCs stand; reine Softwareüberlassungen waren bisher nicht erfasst. Im Einzelnen listet die geänderte Vorschrift jetzt drei Kategorien auf, die beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben:

  • Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör

  • Zur Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt

  • Im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachte Dienstleistungen

Die Einschränkung bei der Überlassung von Software auf betrieblich genutzte Software soll dafür sorgen, dass die Regelung nicht missbraucht wird. Computerspiele und Unterhaltungssoftware sind also in der Regel nicht von der Steuerfreiheit erfasst. In erster Linie zielt die Änderung bei der Softwareüberlassung auf Home-Use-Programme, also Lizenzen für den Heimgebrauch seiner Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen von Volumenlizenzprogrammen der Softwarehersteller erwirbt.

Auch bei der Hardware wird die Regelung weiter gefasst: Steuerfrei ist nun die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, was neben den klassischen PCs auch Smartphones oder Tablets einschließt. Damit gibt es nun Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Überlassung dieser bisher nicht eindeutig erfassten Geräteklassen. Legt man den Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" richtig aus, gehören in diese Kategorie eben auch Smart-TVs, MP3-Player, eBook-Reader, Spielkonsolen und ähnliche Geräte. Ein Arbeitgeber kann also auch solche Geräte seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.

Die beabsichtigte Steuervereinfachung lässt sich nun einmal nur erreichen, wenn die Regelung eher weit gefasst ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber durchaus die Gefahr, dass die erweiterte Steuerbefreiungsvorschrift auch in dieser nicht beabsichtigten Form ausgenutzt wird. Die neu gefasste Regelung soll daher in zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls wieder geändert werden. Überlässt ein Arbeitgeber nun also Geräte, für die die Regelung offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte er daher die weitere Entwicklung im Auge behalten.

Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden, welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind. Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.

In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung im Jahr 2000.

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Automatische Datenlieferung an das Finanzamt

Im Lauf der letzten Jahre haben Gesetzesänderungen immer mehr Behörden und andere Institutionen verpflichtet, jedes Jahr Daten über gezahlte Leistungen und andere steuerrelevante Daten an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldepflichten sind mittlerweile so zahlreich, dass man leicht den Überblick verlieren kann. Welche öffentlichen Institutionen inzwischen regelmäßig elektronisch Daten an die Finanzbehörden melden, geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Bundestag hervor.

  • Krankenkassen: Mit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren übermitteln zum Beispiel die gesetzlichen Krankenversicherungen unter anderem die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerzahlers vorliegt. Diese Daten wurden dem Finanzamt erstmals für das Jahr 2010 übermittelt.

  • Riester-Rente: Im Rahmen des Riester-Verfahrens müssen die zuständigen Stellen (z. B. Besoldungsstellen) die Daten zur Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Übermittlung erfolgt seit 2002, allerdings auch hier nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerzahlers vorliegt.

  • Renten: Mit dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Träger von Alterssicherungssystemen unter anderem den Betrag der Leibrenten und anderer Leistungen, der an jeden Steuerzahler ausgezahlt wurde. Auch wenn die Übermittlung erst mit etwas Verzögerung ins Laufen kam, wurden die Daten hier rückwirkend ab dem Jahr 2005 übermittelt, also seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes.

  • Lohnersatzleistungen: Die Träger von Sozialleistungen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln Daten über Höhe und Dauer der gewährten Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld. Diese Daten wurden erstmals am 28. Februar 2012 für die in 2011 bezogenen Lohnersatzleistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen eines Pilotprojekts Daten über die von ihr in 2009 und 2010 ausgezahlten Leistungen allerdings schon zum 28. Februar 2011 übermittelt.

Diese Liste ist natürlich nicht vollständig, weil sie nur öffentliche Institutionen umfasst. Natürlich bekommt die Finanzverwaltung auch noch andere Daten von anderen Stellen geliefert. Dazu gehören zum Beispiel die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder die Daten über einen bei der Bank beauftragten Freistellungsauftrag. Außerdem ist absehbar, dass die Liste bald noch länger wird. So sollen die Banken ab 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhand der Steueridentnummer des Kapitalanlegers dessen Kirchensteuerpflicht abfragen können und dann die Kirchensteuer automatisch einbehalten.

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Maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren.

Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt. Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.

Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden. Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.

Dass die neue Rechtsprechung Sinn macht, hat inzwischen auch die Finanzverwaltung eingesehen. Die Finanzämter werden daher den Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann, ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden. Die Entfernungspauschale gilt dann nur noch für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, für alle übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

In der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums ist auch geregelt, wie die Finanzämter prüfen sollen, welche Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte in Frage kommt. Danach gilt eine Tätigkeitsstätte dann als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Im Einzelfall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

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Abzug von Ausbildungskosten auf Umwegen

Letztes Jahr hatte der Bundesfinanzhof mit einer grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung vielen Berufsanfängern die Hoffnung auf den vollen Steuerabzug ihrer Ausbildungskosten gegeben. Dieses Urteil hat das Finanzministerium jedoch schnell wieder durch eine Gesetzesänderung ausgehebelt. Zumindest ab 2011 ist der Abzug eines Erststudiums oder einer sonstigen erstmaligen Berufsausbildung damit eigentlich ausgeschlossen.

Eigentlich - denn sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Finanzgericht Köln haben nun in zwei Urteilen einen Weg aufgezeigt, wie sich Berufsanfänger mit etwas zusätzlichem Aufwand doch den steuerlichen Abzug der teuren Ausbildung für ihren Traumberuf sichern können. Kurz gesagt teilen die Gerichte nicht die Auffassung der Finanzämter, dass die Erstausbildung recht hoch gesteckten Mindestanforderungen an die Dauer oder eine Abschlussprüfung genügen soll.

Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Berufspiloten vorliegen, der die Kosten für seine Ausbildung in Höhe von rund 31.500 Euro als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollte. Nach seinem Abitur hatte der junge Pilot zunächst den Zivildienst abgeleistet und dabei eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht. Diese Ausbildung sah der Pilot als erste Berufsausbildung an, womit die Pilotenausbildung dann eine voll steuerlich berücksichtigungsfähige Zweitausbildung wäre.

Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen: Im Einkommensteuergesetz sei der Begriff der Berufsausbildung nicht näher definiert. Damit setzt die erste Berufsausbildung weder eine Lehre noch ein Studium voraus. Ebenso wenig setzt die Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus, wie das Finanzamt meinte. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung den Berufsanfänger befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Das trifft auf jeden Fall bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter zu, meint der Bundesfinanzhof, denn schließlich wird dieser Beruf regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt und setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Auch spielt es entgegen der Meinung des Finanzamts keine Rolle, dass in diesem Fall die Ausbildung während der Zivildienstzeit absolviert und der Beruf auch nur während dieser Zeit ausgeübt wurde.

Ähnlich äußert sich das Finanzgericht Köln, das über die Klage einer Stewardess und späteren Berufspilotin entscheiden musste. Die junge Pilotin hatte außer der betriebsinternen Schulung für Flugbegleiter bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Das Gericht meint aber anders als das Finanzamt, dass eine Berufsausbildung keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgangs erfordert. Es genügt, dass eine Ausbildung berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die spätere Berufsausübung ist.

Diese Voraussetzung sieht das Gericht bei der Schulung zur Flugbegleiterin als erfüllt an, womit die Pilotenausbildung als Zweitausbildung gilt und voll abzugsfähig ist. Die Revision des Urteils ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig, der sich angesichts des bereits ergangenen Präzedenzurteils im Fall des ehemaligen Rettungssanitäters mit großer Wahrscheinlichkeit der Sicht des Finanzgerichts anschließen wird.

Wer also bereit ist, vor seiner eigentlichen Berufsausbildung zum Traumberuf etwas Zeit in eine vergleichsweise einfache Erstausbildung zu investieren, kann - soweit diese Rechtsprechung Bestand hat - seine eigentlichen Ausbildungskosten dann in voller Höhe geltend machen. Ohnehin sind die Erstausbildungen aus diesen beiden Fällen sicher keine schlechte Vorbereitung auf zwei besonders teure Ausbildungsgänge, nämlich ein Medizinstudium oder eben wie hier eine Pilotenausbildung.

Leider haben die beiden Urteile auch ihre Schattenseite, denn die niedrigen Anforderungen an eine erste Berufsausbildung wird die Finanzverwaltung dann natürlich auch beim Familienleistungsausgleich anwenden. Ab diesem Jahr gibt es nämlich für ein Kind nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung für die weitere Ausbildungsdauer nur noch dann Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Minijob, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Teilzeitjob mit maximal 20 Wochenstunden sind allerdings unschädlich.

Unterdessen hat sich das Finanzgericht Münster als erstes Finanzgericht mit der Gesetzesänderung aus dem letzten Jahr auseinandergesetzt, die bereits rückwirkend ab dem Jahr 2004 gilt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung überhaupt verfassungsgemäß ist, weil hier eine eigentlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine echte Rückwirkung nämlich dann vor, wenn sie auch für Veranlagungszeiträume gilt, die vor der Verkündung der Änderung bereits abgeschlossen sind.

Dass hier eine echte Rückwirkung vorliegt, stellt auch das Finanzgericht Münster fest, allerdings hält es die Rückwirkung in diesem Fall ausnahmsweise für verfassungsgemäß. Das Gericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Vertrauensschutz der Bürger den Gesetzgeber nicht daran hindern kann, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach. Auch die weiteren Argumente des Klägers - zum Beispiel der Hinweis auf das objektive Nettoprinzip - ließen das Gericht unbeeindruckt.

Allerdings hat das Gericht erwartungsgemäß auch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, der sich nun in der nächsten Instanz mit der rückwirkenden Änderung befassen muss. Damit haben andere Berufsanfänger nun zumindest die Möglichkeit, für die Jahre vor 2011 noch nachträglich eine Steuererklärung mit ihren Ausbildungskosten beim Finanzamt abzugeben und gegen die zu erwartende Ablehnung der Verlustfeststellung Einspruch mit Hinweis auf dieses Verfahren einzulegen. Das Einspruchsverfahren ruht dann bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder sogar des Bundesverfassungsgerichts.

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