Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Neuer Anlauf zur Steuervereinfachung

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält zwar nicht die umfassenden Vereinfachungen im Steuerrecht, die der Name nahelegt, aber die Bemühungen gehen offensichtlich weiter. Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben nämlich nach weiteren Möglichkeiten zur Steuervereinfachung gesucht und jetzt eine Liste von zehn Vorschlägen vorgelegt, die womöglich schon bald in einen Gesetzesentwurf einfließen könnten.

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung sollen nicht mehr künstlich in die Bereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung aufgesplittet werden müssen.

  • Künftig sollen nur noch Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Inland steuerlich abgezogen werden können.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufgeteilt werden.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat soll gestrichen werden.

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage soll in die Altersvorsorgezulage integriert werden.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung soll vereinfacht werden, indem die entsprechende Vorschrift vom Handelsrecht entkoppelt und nur noch an die Steuerbilanz angelehnt wird.

Wann und ob diese Vorschläge überhaupt in Gesetzesform gegossen werden, ist derzeit noch völlig unklar. Da aber auch viele Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf eine vergleichbare Initiative zurückgehen und an der neuen Liste Länderregierungen aller Parteien beteiligt waren, besteht eine gute Chance, dass der Großteil dieser Liste im kommenden Jahr in geltendes Recht umgesetzt wird.

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Antworten zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Nur noch wenige Monate sind es, bis Anfang 2012 die gute alte Lohnsteuerkarte aus Papier endgültig ausgedient hat. Ab dann soll der Lohnsteuerabzug über die neuen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) geregelt werden. Für das neue Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und seine Steuer-ID mitteilen und angeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So wird der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers elektronisch abzurufen.

Weil die Lohnsteuer einen erheblichen Teil des gesamten Steueraufkommens ausmacht, ist die Finanzverwaltung natürlich an einer möglichst reibungslosen Umstellung interessiert und hat daher begonnen, einen Frage-Antwort-Katalog für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dem neuen Verfahren zu erstellen. Die Informationen zum Ablauf des neuen Verfahrens aus dem Katalog sind hier thematisch zusammengefasst.

  • Arbeitnehmerinformation: Die erstmalig gebildeten ELStAM werden dem Arbeitnehmer im Herbst 2011, also noch vor Beginn des elektronischen Verfahrens im Rahmen eines gesonderten Anschreibens durch sein Finanzamt mitgeteilt. Alle künftigen Änderungen der ELStAM sind aus der Lohnabrechnung des Arbeitgebers ersichtlich. Ferner können sie beim Finanzamt angefragt sowie über das ELSTEROnline-Portal eingesehen werden.

  • Zugriff auf die Steuer-ID: Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor 2012 bestanden, liegt dem Arbeitgeber die Steuer-ID bereits vor, weil sie auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung aufgedruckt ist. Für ein neues Arbeitsverhältnis ab dem Jahr 2012 erhält der Arbeitgeber die Steuer-ID vom Arbeitnehmer. Eine Online-Abfrage der Steuer-ID durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, da ausschließlich der Arbeitnehmer berechtigt ist, beim Finanzamt die Steuer-ID anzufragen.

  • Fehlende Steuer-ID: Der Arbeitgeber ist für eine fehlende Steuer-ID des Arbeitnehmers nicht verantwortlich. Stattdessen muss der Arbeitnehmer die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Finanzamt erfragen. Wenn ohne Verschulden des Arbeitnehmers keine Steuer-ID vorliegt, kann der Arbeitgeber bis zu drei Monaten die voraussichtlichen familiengerechten Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Der Arbeitgeber muss diesen Sachverhalt im Lohnkonto dokumentieren. Arbeitnehmer, denen bisher keine Steuer-ID zugeteilt wurde, erhalten vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung, die die Funktion der ehemaligen Lohnsteuerkarte übernimmt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN zu übermitteln. Diese eTIN wird auf der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung ausgewiesen.

  • Weigerung des Arbeitnehmers: Weigert sich der Arbeitnehmer, die Steuer-ID mitzuteilen, kann der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Steuerklasse VI anzuwenden. Weil die Weigerung des Arbeitnehmers in der Regel ohnehin in den betrieblichen Unterlagen vermerkt wird, muss der Arbeitgeber dies nicht gesondert im Lohnkonto aufzeichnen. Allerdings ist die Anwendung der Steuerklasse VI im Lohnkonto zu dokumentieren.

  • ELStAM-Bereitstellung: In der Regel werden die ELStAM bereits einen Tag nach Anmeldung des Arbeitnehmers bereitgestellt. Zu Beginn des Verfahrens wird jedoch mit bis zu fünf Tagen zu rechnen sein. Außerdem ist die Anmeldung und damit auch der Abruf der ELStAM erst ab dem Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Ein früherer Abruf wird mit einer Fehlermeldung zurückgewiesen. Die monatlichen Änderungslisten werden frühestens am letzten Arbeitstag eines Monats nach 20 Uhr und spätestens am 5. Arbeitstag des Folgemonats zur Verfügung gestellt.

  • ELStAM-Änderungen: Neue ELStAM werden nur mitgeteilt, wenn sich Änderungen an den Daten ergeben haben. Diese Änderungen werden unabhängig vom Jahreswechsel mitgeteilt. Zum Jahreswechsel werden nur ELStAM bereitgestellt, wenn sie erstmals anzuwenden sind oder zum 1. Januar des neuen Jahres geändert werden. Die Änderungsliste kann der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres jederzeit beliebig oft abrufen. Pro Monat wird eine Änderungsdatei je Arbeitgeber bereitgestellt und jede hat eine laufende Nummer von 01 bis 12 entsprechend dem jeweiligen Monat.

  • Datenumfang: Die ELStAM umfassen alle Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte standen, also die Steuerklasse, den Faktor bei Steuerklasse IV, die Kirchensteuermerkmale des Arbeitnehmers und dessen Ehegatten, die Zahl der Kinderfreibeträge sowie Frei- und Hinzurechnungsbeträge. Angaben über die Religion erhält der Arbeitgeber in den ELStAM nur für die Religionen, die im jeweiligen Bundesland als erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften geführt werden.

  • Korrektheit: Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM gebunden und muss daher nicht prüfen, ob die ELStAM korrekt sind. Sollten die ELStAM falsch sein, können diese nur nach Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert werden.

  • Datenverlust: Der Arbeitgeber hat bei einem Komplettverlust der ELStAM-Daten die Möglichkeit, eine sogenannte Brutto-Liste beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen, die alle notwendigen ELStAM-Daten enthält.

  • Nebenarbeitsverhältnis: Die ELStAM müssen für alle Arbeitsverhältnisse abgerufen werden. Deshalb muss der Arbeitgeber auch ein Nebenarbeitsverhältnis anmelden, bei dem der Lohn nach Steuerklasse VI abgerechnet wird.

  • Doppelte Anmeldung: Ein neuer Arbeitgeber kann sich auch dann als Hauptarbeitgeber anmelden, wenn der Arbeitnehmer vom alten Arbeitgeber noch nicht abgemeldet worden ist. Der alte Arbeitgeber wird dann automatisch als Nebenarbeitgeber eingestuft. Eine doppelte Anmeldung durch denselben Arbeitgeber wird dagegen automatisch zurückgewiesen.

  • Verspätete Anmeldung: Für jeden Arbeitnehmer werden mit Wirkung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ELStAM bereitgestellt, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst verspätet anmeldet.

  • Falsche Anmeldung: Es gibt keine spezielle Stornofunktion. Um eine fehlerhafte Anmeldung zurückzunehmen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung abmelden und anschließend eine erneute Anmeldung mit den richtigen Daten vornehmen.

  • Vergessene Abmeldung: Eine automatische Abmeldung erfolgt nicht. Wenn sich ein neuer Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird der vorherige Arbeitgeber zum Nebenarbeitgeber, falls er vergessen hat, die Abmeldung vorzunehmen.

  • Neue Steuernummer: Ändert sich die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers, dann wird dies in der Berechtigungsverwaltung nachvollzogen. Mit der bisherigen Steuernummer kann noch für ein weiteres Jahr abgerufen werden, danach ist der Abruf nur noch mit der neuen Steuernummer zugelassen.

  • Vorschüssige Lohnzahlungen: Erfolgt die Lohnzahlung vorschüssig am Anfang des Monats, liegen dem Arbeitgeber die aktuellen Änderungen für den betroffenen Monat bei der Lohnzahlung noch nicht vor, da der Abruf der Änderungsliste erst nach Ablauf des Monats erfolgt. Sind daher für einen Arbeitnehmer geänderte ELStAM zu berücksichtigen, ist in der Regel eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs erforderlich. Bei einer nachschüssigen Lohnzahlung ergibt sich dieses Problem normalerweise nicht, weil beantragte Änderungen in der Regel erst ab dem Folgemonat gelten und damit dem Arbeitgeber rechtzeitig vorliegen. Nur bei einer rückwirkenden Korrektur der ELStAM ist auch hier eine Korrektur unumgänglich.

  • Nachträgliche Lohnzahlungen: Der Lohnsteuerabzug für Zahlungen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses hängt von der Art der Zahlung ab. Bei Nachzahlungen, z.B. Korrekturen für einen abgelaufenen Monat, sind die bereits bekannten ELStAM für den jeweiligen Monat zu verwenden. Eine erneute Anmeldung oder verspätete Abmeldung des Arbeitnehmers ist dann also nicht notwendig. Werden dagegen einmalige Zahlungen, insbesondere Abfindungen, geleistet, sind die ELStAM zum Zeitpunkt der Zahlung zu verwenden. Das ist im Regelfall die Steuerklasse VI, wenn der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Dafür muss der Arbeitgeber also neue ELStAM anfordern und abrufen.

  • Weitere Fragen: Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen ist das zuständige Finanzamt. Bei technischen Problemen beim Abruf der ELStAM hilft die ELSTER-Hotline weiter.

Spannend bleibt jetzt noch, wie gut die Einführung der ELStAM zum Jahreswechsel klappt. Die Bilanz der staatlich verordneten Internet-Projekte im Steuer- und Sozialrecht ist jedenfalls in der Vergangenheit eher durchwachsen gewesen. Auch die letzten Gesetzesänderungen für ELStAM werden erst kurz vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sein.

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Bundesfinanzhof vereinfacht Reisekostenrecht

In diesem Jahr vergeht kaum ein Monat, in dem der VI. Senat des Bundesfinanzhofs nicht eine bedeutende Kehrtwende im deutschen Steuerrecht einläutet. Nach der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten im letzten Monat bringen die neuesten Urteile der obersten Finanzrichter diesmal eine deutliche Vereinfachung im Reisekostenrecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren. Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt.

Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.

Wenn ein Arbeitnehmer also fortlaufend und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zugeordnet hat, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches Gewicht diese Tätigkeit hat.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte immer wieder aufsucht, reicht allerdings für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch nicht aus. Die Tätigkeitsstätte muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten haben. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Das hat der Bundesfinanzhof auch exemplarisch in einem weiteren Fall explizit festgestellt: Die Distriktmanagerin einer Supermarktkette, die abwechselnd in 15 verschiedenen Filialen tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Auch der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig für kurze organisatorische Treffen aufsucht, ohne aber dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, wie die Richter in einem dritten Fall entschieden haben. Dieser Arbeitnehmer übt somit ebenfalls eine Auswärtstätigkeit aus.

Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden. Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.

Noch sind die Urteile des Bundesfinanzhofs allerdings mit etwas Vorsicht zu genießen, denn bisher gibt es dazu noch keine Reaktion der Finanzverwaltung. Die könnte nämlich per Nichtanwendungserlass die Anwendung der Urteile zumindest soweit hinausschieben, bis der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in einem neuen Verfahren bestätigt hat.

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Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat in den letzten Monaten schon mehrmals die bisherige Rechtsprechung auf den Kopf gestellt und steuerzahlerfreundliche Entscheidungen gefällt, darunter die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung und den einfacheren Nachweis von krankheitsbedingten Kosten. Doch keines dieser Urteile dürfte dem Finanzminister so schwer im Magen liegen wie der Mitte August veröffentlichte Beschluss, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in vielen Fällen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Tatsächlich sind die beiden Urteile in ihrer Bedeutung kaum zu unterschätzen, denn sie betreffen fast jeden, der in den letzten Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im Steuerrecht erhalten sonst allenfalls Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so viel Aufmerksamkeit wie diese beiden Urteile des Bundesfinanzhofs erfahren haben.

Eigentlich sollte eine Gesetzesänderung ab 2004 sicherstellen, dass die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung nur noch begrenzt und als Sonderausgaben abgezogen werden können. Weil Sonderausgaben aber nicht als Verlust vortragsfähig sind, kann die Kosten nur derjenige überhaupt steuerlich geltend machen, der während der Berufsausbildung ein signifikantes Einkommen erzielt. Allerdings ist die Vorschrift für den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuergesetz mit der Einschränkung versehen, dass der Sonderausgabenabzug nur für Ausgaben gilt, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Diese Einschränkung haben die Richter nun aufgegriffen und festgestellt, dass bei einer konsequenten Auslegung des Steuergesetzes also erst einmal zu prüfen ist, ob die Ausbildungskosten nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Das ist laut den Urteilen immer dann der Fall, wenn zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang besteht, wenn also anders gesagt der später ausgeübte Beruf nicht ohne die vorhergehende Berufsausbildung möglich gewesen wäre.

Die beiden Fälle, die dem Bundesfinanzhof vorlagen, liefern dafür gute Beispiele. Im ersten Fall wollte ein Pilot seine Ausbildungskosten von knapp 28.000 Euro steuerlich geltend machen. Der andere Fall betrifft eine Ärztin, die für ihr Medizinstudium beinahe 12.000 Euro aufgewendet hatte. In beiden Fällen haben die Richter den Berufsneueinsteigern Recht gegeben und die Kosten zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil offensichtlich weder ein Pilot ohne Zulassung noch eine Ärztin ohne Medizinstudium den jeweiligen Beruf ausüben könnte.

Nur wenn kein Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem später ausgeübten Beruf besteht, wenn also beispielsweise ein gelernter Bankkaufmann sein Geld als Musiklehrer verdient, bleibt es nach dieser neuen Rechtsprechung bei der Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug. Wichtig ist dabei, dass diese neue Rechtsprechung für jede Art von Berufsausbildung gilt, also nicht nur für Studienkosten, sondern ebenso für eine Lehre und die Ausbildung zum Handwerksmeister.

Ist unter Berücksichtigung der Einschränkung auf den Veranlassungszusammenhang ein Werbungskostenabzug möglich, hat das zwei gewichtige Vorteile für die Betroffenen. Damit entfällt nämlich nicht nur die Beschränkung auf maximal 4.000 Euro pro Jahr, die beim Sonderausgabenabzug vorgesehen ist, sondern es wird auch ein Verlustvortrag möglich, weil die Aufwendungen zu vorweggenommenen Werbungskosten werden. Die Ausgaben können also "aufgespart" werden, bis das erste Berufseinkommen fließt und dann von diesem Einkommen abgezogen werden.

Damit Berufseinsteiger von dieser neuen Rechtsprechung profitieren können, müssen sie daher Steuererklärungen für die Jahre der Berufsausbildung abgeben, in denen sie die im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten geltend machen, und die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Berücksichtigt werden in jedem Fall Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Internetzugang und Fahrten zur Ausbildungsstätte sowie Studiengebühren oder Kurs- und Prüfungskosten. Bei den Kosten für eine auswärtige Unterkunft und andere Aufwendungen kommt es auf den Einzelfall an, ob dieses als ausbildungsbezogene Kosten gelten.

Nachdem der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden hat, dass bei der Antragsveranlagung keine Anlaufhemmung gilt, können die Verluste in der Regel für maximal vier Jahre, also bis zurück ins Jahr 2007, nachträglich geltend gemacht werden. Dazu müssen Sie zumindest die Steuererklärung für 2007 bis zum 31. Dezember 2011 abgegeben haben, danach ist die Festsetzungsfrist für 2007 abgelaufen.

Im Einzelfall können die Kosten sogar bis ins Jahr 2004 zurück geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die bisher noch nicht erfolgt ist. Dann kommt nämlich noch die Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren zur Abgabefrist dazu. Pech hat dagegen, wer bereits eine Steuererklärung abgegeben hat und dazu einen Steuerbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist. Nur wenn der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung enthält, besteht hier noch eine Änderungsmöglichkeit.

Spannend bleibt, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagieren wird. Gegenüber dem SPIEGEL hat das Bundesfinanzministerium bisher nur erklärt, dass man mit diesem Ausgang des Verfahrens nicht gerechnet hat. Denkbar sind drei Alternativen:

  • Akzeptanz: Der Fiskus kann sich mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abfinden. Weil den öffentlichen Kassen damit aber ein enormes Steueraufkommen entgeht, ist diese Variante nicht sehr wahrscheinlich.

  • Nichtanwendungserlass: Das Ministerium könnte die Finanzämter anweisen, die Urteile nicht auf andere Fälle anzuwenden. Angesichts der großen Zahl von Betroffenen, die dann alle einzeln beim Finanzgericht klagen würden, ist diese Alternative ebenfalls eher unwahrscheinlich, denn es ist recht sicher, dass die Gerichte - gestärkt durch den Bundesfinanzhof - nicht dem Finanzamt, sondern den Steuerzahlern Recht geben werden. Auch der Bundesfinanzminister hat bereits erklärt, dass er den Nichtanwendungserlass in diesem Fall gerne vermeiden will.

  • Gesetzesänderung: Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es auf eine Nichtanwendungsgesetzgebung hinauslaufen, bei der sich das Bundesfinanzministerium um eine Gesetzesänderung bemüht, die zumindest für die Zukunft die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich zementiert. Eine solche Änderung wäre, wenn sie noch in diesem Jahr beschlossen wird, allerdings frühestens für 2011 wirksam, sodass zumindest für die Jahre 2007 bis 2010 ein Steuerabzug der Ausbildungskosten aufgrund der neuen Urteile möglich bleibt.

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Antragsveranlagung hat keine Anlaufhemmung

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung. Grundsätzlich müssen zwar alle Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt. Bisher war unklar, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und damit eine Antragsveranlagung durchführen lassen können, wenn sie sich eine Steuererstattung versprechen.

Im vergangenen Jahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass in diesem Fall nur die Festsetzungsfrist von vier Jahren greift, innerhalb der die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss. Vor wenigen Monaten dann hat dasselbe Finanzgericht ein gegenteiliges Urteil gefällt und in einem anderen Fall festgelegt, dass auch bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung von drei Jahren gilt, sodass die Frist letztlich sieben Jahre beträgt. Andernfalls läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, und solchen, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, meinte das Gericht.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gegen das erste der beiden Urteile entschieden und sich dabei der damaligen Ansicht des Finanzgerichts angeschlossen. Es gibt also nach diesem Urteil keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung erstreckt sich nach Ansicht der Richter nur auf gleichartige Sachverhalte, und die lägen bei der Antrags- im Gegensatz zur Pflichtveranlagung nicht vor.

Auch gegen das zweite Urteil des Finanzgerichts ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, allerdings wird das Urteil hier wohl kaum anders ausfallen. Sollte nicht einer der Betroffenen noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, werden die Finanzämter also zukünftig mit Recht Steuererklärungen von Arbeitnehmern zurückweisen, die später als vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen.

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Beginn der Festsetzungsfristbei Antragsveranlagungen

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung. Grundsätzlich müssen zwar alle Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt.

Nach wie vor unklar ist, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und damit eine Antragsveranlagung durchführen lassen können, wenn sie sich eine Steuererstattung versprechen. Grundsätzlich gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren, innerhalb der die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss. Bei der Pflichtveranlagung, also den Steuerzahlern, die zwingend eine Steuererklärung abgeben müssen, gibt es aber außerdem noch eine Anlaufhemmung von drei Jahren, sodass die Frist letztlich sieben Jahre beträgt. Ob diese Anlaufhemmung von drei Jahren auch bei der Antragsveranlagung gilt ist jedoch Auslegungssache.

Entgegen der Ansicht der meisten Steuerexperten hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg im letzten Jahr entschieden, dass dies nicht der Fall sei, eine Steuererklärung also innerhalb von vier Jahren abzugeben ist. Jetzt hat ein anderer Senat des gleichen Finanzgerichts gegenteilig entschieden und auch Arbeitnehmern die siebenjährige Festsetzungsverjährung zugebilligt. Andernfalls käme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, und solchen, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, meint das Gericht. Zu beiden Entscheidungen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der nun das letzte Wort in dieser Sache hat.

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Nachträgliche Sicherung der Riester-Zulage

Nachdem die Finanzverwaltung jetzt von den Anbietern automatisch Daten zu allen Riester-Verträgen übermittelt bekommt, sind in den letzten Wochen zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen die Arbeitnehmer ihre Riester-Zulage wieder verlieren sollten, weil sie versehentlich oder unbeabsichtigt nicht den notwendigen Eigenbeitrag geleistet hatten. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage auch ohne Eigenbeitrag erhalten. Das ändert sich jedoch nach der Geburt eines Kindes, weil der Staat dann für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet und der Ehepartner dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird.

Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung und muss dann mindestens 60 Euro pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Zahlreiche Ehepaare, die diesen Umstand übersehen haben, können jetzt aufatmen. Die Bundesregierung arbeitet nämlich an einem Gesetz, das die nachträgliche Sicherung der Riester-Zulage ermöglichen soll, indem die Eigenbeiträge nachgezahlt werden.

Die Betroffenen werden nun darüber informiert, dass und wie sie ihre Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage wieder erhalten können. Sie müssen dazu lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle.

Ab 2012 kann dieses Problem nicht mehr auftreten, weil es dann keine mittelbare Zulagenberechtigung ohne Eigenbeitrag mehr gibt. Dann muss jeder Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.

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Private Pkw-Nutzung für Fahrten zwischenWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Zusätzlich zur 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer und Monat ein Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises aufgeschlagen, wenn der Wagen auch für diese Fahrten verwendet wird. Geht es nach der Finanzverwaltung, dann wird dieser Zuschlag immer fällig, unabhängig davon, ob der Firmenwagen tatsächlich an jedem Arbeitstag und für die gesamte Strecke genutzt wird oder nicht.

Nachdem der Bundesfinanzhof nun aber wiederholt entschieden hat, dass dies nicht zulässig ist, der Zuschlag also nur für die tatsächliche Nutzung fällig wird, bleibt der Finanzverwaltung jetzt nichts anderes mehr übrig als sich dieser Sichtweise anzuschließen. Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben herausgegeben, das Richtlinien für die praktische Handhabung solcher Fälle enthält.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten, die tatsächliche Nutzung abzurechnen: Entweder berücksichtigt der Arbeitgeber die tatsächliche Nutzung gleich im Rahmen der Lohnabrechnung, oder der Arbeitnehmer kann später eine Korrektur im Rahmen seiner Steuererklärung erreichen. Für die Jahre bis einschließlich 2010 bleibt nur der zweite Weg, denn eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

  • Bewertung einzelner Fahrten: Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Fahrzeugnutzung ist jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises pro tatsächlicher Fahrt anzusetzen. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals benutzt, sind bei der Einzelbewertung trotzdem nur einmal zu erfassen. Der gesetzliche Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Monat wird also bei 15 Nutzungstagen im Monat erreicht. Damit der gesetzliche Zuschlag nicht überschritten wird, erfolgt eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Nutzungstage. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Nutzungstage ist jedoch ausgeschlossen.

  • Option zur Einzelbewertung: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zu ermöglichen. Er darf also die Gestellung des Firmenwagens davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer dem monatlichen Zuschlag von 0,03 % zustimmt und eine Korrektur für die tatsächliche Nutzung dann selbst über seine Steuererklärung vornimmt.

  • Jährliches Wahlrecht: Bietet der Arbeitgeber die Einzelbewertung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs an, muss er sich mit dem Arbeitnehmer darüber einigen, ob für das Kalenderjahr jeweils die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung zur Anwendung kommen soll. Die gewählte Methode gilt für das ganze Jahr einheitlich für alle diesem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen und darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Stellt sich später heraus, dass die andere Alternative günstiger gewesen wäre, kann der Arbeitnehmer diese bei seiner Steuererklärung wählen, denn hier ist er nicht an die für den Lohnsteuerabzug gewählte Methode gebunden.

  • Sonderregelung für 2011: Weil die Einzelbewertung nun zum ersten Mal offiziell möglich ist, kann der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug für 2011 ausnahmsweise auch während des laufenden Jahres zur Einzelbewertung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 nicht erneut gewechselt werden. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Tage ist dann für jeden Kalendermonat, in dem die 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also zum Beispiel für den durchgängig genutzten Firmenwagen auf einen Wechsel ab dem 1. Juli 2011, sind für 2011 noch maximal 90 Nutzungstage zu versteuern.

  • Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat und für jedes Fahrzeug schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, die Anzahl der Tage allein genügt nicht. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeitsstätte gelangt ist. Diese Erklärungen muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Die Angaben des Arbeitnehmers sind für den Arbeitgeber verbindlich, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich dadurch jedoch nicht.

  • Mehrere Firmenwagen: Stehen dem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen zur Verfügung, ist nur bei der 0,03 %-Regelung die Bewertung anhand des Listenpreises des überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzten Fahrzeugs vorzunehmen. Bei der Einzelbewertung ist dagegen immer der Listenpreis des jeweils tatsächlich am jeweiligen Tag benutzten Fahrzeugs maßgebend.

  • Vereinfachungsregelung: Weil die Dokumentation der tatsächlichen Nutzung zwangsläufig immer erst am letzten Arbeitstag des Monats vollständig vorliegt, die Lohnabrechnung aber oft schon davor erfolgt, können für den Lohnsteuerabzug stattdessen grundsätzlich die Angaben des Arbeitnehmers für den Vormonat zugrunde gelegt werden.

  • Einzelbewertung in der Steuererklärung: Damit der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wählen kann, muss er ähnliche Nachweispflichten wie bei der Lohnabrechnung erfüllen. Er muss also fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber die Nutzung nach der 0,03 %-Regelung versteuert hat, zum Beispiel über eine Gehaltsabrechnung, die dies erkennen lässt oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

  • Lohnsteuerpauschalierung: Im Fall der Einzelbewertung gelten die Angaben des Arbeitnehmers über die Anzahl der Nutzungstage auch für die Lohnsteuerpauschalierung, sofern der Arbeitgeber die Fahrzeuggestellung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal versteuert.

  • Park & Ride: Verwendet der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur für eine Teilstrecke, kann der Zuschlag auf der Grundlage nur dieser Teilstrecke ermittelt werden, wenn der Firmenwagen entweder vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung dieses Nutzungsverbots überwacht oder für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird, zum Beispiel durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte. In allen anderen Fällen muss der Zuschlag auf der Grundlage der gesamten Entfernung ermittelt werden.

  • Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung: Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt sogar die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unabhängig von der 1 %-Regelung anwendbar ist. Stellt der Arbeitgeber also den Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung und schließt eine sonstige Privatnutzung aus, dann ist auch nur der Zuschlag für diese Nutzung als geldwerter Vorteil anzusetzen - sei es nun nach der Einzelbewertung oder anhand der 0,03 %-Regelung.

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