Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Anlaufhemmung bei Antragsveranlagungen

Bis 2007 mussten Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (im Wesentlichen nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), ihre Steuererklärung innerhalb von zwei Jahren beim Finanzamt einreichen, während allen anderen Steuerzahlern dazu vier Jahre Zeit blieben. Weil diese Ungleichbehandlung von den Gerichten als verfassungswidrig angesehen wurde, haben nun auch Steuerpflichtige, die eine Antragsveranlagung durchführen lassen wollen, vier Jahre Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung.

Streit gibt es jedoch noch um die Frage, ob die zusätzliche Anlaufhemmung von drei Jahren ebenfalls für diese Gruppe gilt. Mit dieser zusätzlichen Frist bleiben denjenigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, nämlich insgesamt sieben Jahre Zeit. Wichtig ist diese Frage vor allem für diejenigen, die nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 noch eine Steuererklärung für die Jahre 2002 oder 2003 abgegeben haben.

Die Finanzverwaltung vertritt hier den Standpunkt, die dreijährige Anlaufhemmung gelte bei der Antragsveranlagung nicht, während die Finanzgerichte uneinheitlich entscheiden. So haben das Finanzgericht Sachsen und das Finanzgericht Köln im Sinne der Steuerzahler entschieden und sehen eine klare Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Steuerzahler. Dagegen stellt sich das Finanzgericht Baden-Württemberg auf die Seite der Finanzverwaltung. Da nun der Bundesfinanzhof über diese Frage entscheiden muss, ruhen entsprechende Verfahren bei den Finanzämtern zwangsläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung.

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Vorläufige Besteuerung von Arbeitszimmern

Im Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen verfassungswidrigen Zustand muss der Gesetzgeber nun rückwirkend ab 2007 beseitigen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt. Wie das Finanzamt nun reagiert, richtet sich danach, in welche der folgenden vier Kategorien der Steuerfall gehört.

  • Bestandskräftige Bescheide: Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

  • Vorläufige Bescheide: Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro. Der geänderte Steuerbescheid ergeht dann auch vorläufig, bis die Gesetzesänderung abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Arbeitszimmer, dessen berufliche Nutzung und das Fehlen eines anderweitigen Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

  • Ruhende Einspruchsverfahren: Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts; die Verfahren sollen weiter Ruhen, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellt, kann das Finanzamt nun nicht nur die Vollziehung aussetzen, sondern bereits einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet dabei momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, die ihren Einspruch damit begründet haben, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, und der Gesetzgeber kaum von sich aus die alte Rechtslage wieder herstellen wird, sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie weiter an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später Aussetzungszinsen zahlen.

  • Neue Erklärungen: Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt eigentlich ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt entsprechend einen vorläufigen Steuerbescheid.

Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffene Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.

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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Vor einigen Monaten hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen in einen steuerlich abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind und damit das dogmatische Aufteilungsverbot gekippt, das solche Aufwendungen viele Jahre lang komplett vom Steuerabzug ausschloss. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert und ein Schreiben mit Richtlinien zur Aufteilung der Aufwendungen veröffentlicht.

Das Schreiben, das wir im Folgenden für Sie zusammengefasst haben, enthält zahlreiche Beispiele. Pauschale Zuordnungen sind bei diesem Thema kaum möglich, denn das, was für die meisten Steuerzahler private Aufwendungen sind, kann - den entsprechenden Beruf vorausgesetzt - genauso einen beruflichen Anlass haben. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Die folgenden Richtlinien sind für alle noch offenen Fälle anzuwenden.

  • Kosten der Lebensführung: Weil Kosten der Lebensführung entweder durch das steuerfreie Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, kommt für diese Kosten eine Aufteilung nicht in Frage. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für die Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel, Zeitung, Rundfunk und Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

  • Repräsentationsaufwendungen: Ebenfalls generell nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers mit sich bringt. Ob Ausgaben solche Repräsentationsaufwendungen oder zumindest teilweise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Aufwendungen für Veranstaltungen sieht die Finanzverwaltung einen persönlichen Anlass (Geburtstag, Trauerfeier etc.) als Indiz für nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.

  • Aufteilung: Aufwendungen, die klar abgrenzbar ausschließlich beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen, zum Beispiel Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Bestehen zwar keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil zu schätzen.

  • Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen: Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Beispiele dafür sind Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit und Vermögen, Aufwendungen eines Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache, Einbürgerungskosten oder Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.

  • Untergeordnete Mitveranlassung: Bei einer beruflichen Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abziehbar. Umgekehrt können die Aufwendungen bei einer privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem sind zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

  • Reisekosten: Eine untergeordnete private Mitveranlassung - also volle Abzugsfähigkeit - der Kosten für die Hin- und Rückreise liegt dann vor, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbar beruflicher Anlass zugrunde liegt, den der Reisende nur mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

  • Nachweise: Eine Aufteilung der Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur dann, wenn der Steuerzahler die berufliche Veranlassung umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen Mitveranlassung, kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

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Eingeschränkter Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt - ähnlich wie bei der Entscheidung zur Entfernungspauschale - eine rückwirkende Korrektur.

Zum ersten Mal wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Jahressteuergesetz 1996 gekürzt. Nach dieser Änderung war der beschränkte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Berufstätigkeiten betrug oder wenn dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein unbeschränkter Abzug war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 noch abgesegnet.

Noch weiter eingeschränkt wurden die Abzugsmöglichkeiten mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Seither wird das Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden: Die Neuregelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber jetzt eine Korrektur der Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar 2007 aufgegeben und ihm bei der Gelegenheit auch gleich die Leviten gelesen: Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastung dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Bisher war solchen Ermahnungen jedoch in der Regel nur ein kurzer Erfolg vergönnt.

Das Bundesfinanzministerium jedenfalls hat bereits Besserung gelobt: Man will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung der steuerlichen Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten unterbreiten. Soweit vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich. Eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, ist allerdings nicht mehr möglich.

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Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen

Vor kurzem hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: In zwei aktuellen Urteilen haben die Richter ihre Vorstellungen zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug konkretisiert.

Im ersten Fall ging es um eine Englischlehrerin, die zusammen mit anderen Lehrern an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm. Für die einwöchige Gruppenreise gewährte der Arbeitgeber Dienstbefreiung. Zum Reiseprogramm gehörten unter anderem eine Stadtrundfahrt in Dublin, Vorträge zu kulturellen und sozialpolitischen Themen, der Besuch einer Theateraufführung, ein Tagesausflug und ein Dublin Literary Pub Crawl.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Reisekosten rundweg ab. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen: Wenn nicht nur berufliche, sondern auch beachtliche private Gründe die Klägerin bewogen haben, an der Reise teilzunehmen, sind die Aufwendungen für die Reise aufzuteilen. Diese Gründe bilden das auslösende Moment für die Reise und sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Steuerzahler hat dabei laut dem Bundesfinanzhof eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht.

Für eine berufliche Veranlassung ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist. Einer beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Die berufliche Veranlassung kann das Finanzamt auch nicht mit der Begründung bestreiten, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.

Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung), gilt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische oder berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.

Der zweite Fall betraf einen angestellten Unfallchirurgen, der Ausgaben für einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Kurs, der von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, darunter eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Das Programm bestand aus medizinischen Vorträgen und der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Auch hier wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt.

Wieder lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug komplett ab. Das Finanzgericht dagegen gab der Klage teilweise statt, weil die Aufwendungen zur Hälfte beruflich und zur anderen Hälfte privat veranlasst seien. Diese Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Dass das Finanzgericht die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet dem privaten Bereich zugeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof akzeptiert, gleichzeitig aber auch angedeutet, dass auch dieser Teil beruflicher Natur sein könnte, wenn das hinreichend begründet wird.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

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Flugausfälle schaffen rechtliche Fragen

Mehrere zehntausend Flüge sind im April wegen einer Aschewolke ausgefallen, und auch jetzt kommt es noch zu zahlreichen Flugstreichungen. Immerhin hatten die gestrandeten Flugpassagiere damit genügend Zeit, den Namen des unaussprechlichen Vulkans Eyjafjallajökull zu lernen (Aussprache: "Eija-fjatla-jökütl"), der ihnen so viel Kummer bereitet. Nach der Rückkehr geht der Ärger aber meist erst richtig los. Denn neben höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben viele gestrandete Passagiere auch Arbeitstage verpasst.

Recht einfach sind die Ansprüche gegenüber der Airline, sofern sie ihren Sitz in der EU hat oder von einem EU-Flughafen aus startet: Wer nur einen Flug gebucht hatte, kann wahlweise die Erstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen. Außerdem muss die Airline die Hotelübernachtung und Transfers zahlen, wenn der Flug erst an einem Folgetag startet. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen dagegen nicht, weil der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Etwas schwieriger ist die Situation für Pauschalreisende, weil hier neben der EU-Fluggastrechteverordnung auch das deutsche Zivilrecht gilt. Erhebliche Verzögerungen bei der Rückreise sind zwar ein Reisemangel, aber wie die Gerichte auf Erstattungsansprüche reagieren, ist noch völlig unklar, denn eine derart gravierende Beeinträchtigung des Flugverkehrs ist bisher einmalig. Die Ansprüche sind also im Einzelfall zu beurteilen.

Haben die Flugausfälle auch zu Arbeitsausfällen geführt, kommt es darauf an, was der Flugausfall verzögert hat: Kommt der Arbeitnehmer zu spät aus dem Urlaub zurück, hat er für die Ausfallzeit keinen Gehaltsanspruch und somit unbezahlten Urlaub, denn das Risiko für den Weg zur Arbeit muss er selbst tragen. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht also nur, wenn er sich mit dem Arbeitgeber auf die Anrechnung von zusätzlichen Urlaubstagen, Arbeitszeitguthaben oder eine sonstige Ausgleichsregelung einigt.

Für die Sozialversicherung hat das keine Auswirkungen, denn unbezahlter Urlaub ist für die Sozialversicherung unschädlich, solang er nicht länger als einen Monat dauert. Eine besondere Meldung zur Sozialversicherung wegen des unbezahlten Urlaubs ist in diesem Fall nicht erforderlich. Und auch eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Fernbleibens von der Arbeit ist unzulässig, denn der Arbeitnehmer ist hier ein Opfer höherer Gewalt, und so trifft ihn kein Verschulden an der verspäteten Rückkehr.

Hat der Flugausfall dagegen zu einem Produktionsausfall geführt, weil notwendige Lieferungen ausgeblieben sind oder ein Arbeitnehmer ist während einer Dienstreise gestrandet, hat der Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer keine Folgen. Beide Risiken muss der Arbeitgeber tragen und somit den Arbeitnehmer auch dann entlohnen, wenn die Arbeit vorübergehend nicht möglich war.

Für Geschäftsreisende, seien es nun Arbeitnehmer oder Selbstständige, kann der Vulkan auch noch Jahre später steuerliche Folgen haben: Dass die Reise um ein paar Tage verlängert wurde, könnte einen Betriebsprüfer zu der Frage führen, ob die Verlängerung privat veranlasst war, womit die Reisekosten nicht in voller Höhe steuerlich abzugsfähig wären. Sie sollten daher alle Unterlagen aufbewahren, die beweisen, dass die Verlängerung unfreiwillig erfolgte, also insbesondere die ursprünglichen Flug- und Hotelbuchungen und eine Bestätigung, dass der ursprüngliche Flug storniert wurde.

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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden. Was der Entscheidung des Bundesfinanzhofs epische Dimensionen verleiht, ist nicht allein die Verfahrensdauer - immerhin neun Jahre lief das Verfahren beim Bundesfinanzhof, fünfzehn Jahre sind seit dem Sachverhalt selbst vergangen. Für die anderen Steuerzahler entscheidender ist der Anlass des Verfahrens - es ging dabei immerhin um eine grundlegende Frage des deutschen Steuerrechts, nämlich das Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.

So bezeichnet das Steuerrecht Aufwendungen, die teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat veranlasst sind. Bisher galt dafür ein striktes Aufteilungsverbot: Die Aufwendungen wurden immer in voller Höhe als Privatausgaben gewertet, ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug war nicht möglich. Zwar gab es auch bisher schon Ausnahmen vom Aufteilungsverbot, vor allem bei der Privatnutzung eines Firmenwagens oder den Grundgebühren für einen teilweise beruflich genutzten Telefonanschluss. Doch von diesen wenigen Ausnahmen abgesehen war keine Aufteilung möglich.

Mit diesem Grundsatz bricht nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, indem er zu einer veranlassungsbezogenen Sicht wechselt. In dem Verfahren ging es um die Aufteilung von Reisekosten eines IT-Spezialisten, der seinen Flug zu einer EDV-Messe in Las Vegas noch um ein paar Tage Privataufenthalt verlängerte. Wenn, wie hier, klar erkennbar ist, welcher Zeitanteil der Reise beruflicher Natur ist, und welcher privat, dann sind die Reisekosten in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abzugsfähig. Doch ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht: Abgesehen davon, dass der berufliche Anteil nachweisbar sein muss, lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall auch andere Aufteilungsmaßstäbe zu und räumt ein, dass eine Aufteilung manchmal gar nicht in Frage kommt.

Außerdem wirft das Urteil wieder neue Fragen auf: Wie wird die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren? Wird der Gesetzgeber per Gesetzesänderung den bisherigen Zustand wieder herstellen? Und wie verhält es sich mit anderen Fällen gemischt veranlasster Aufwendungen? Zumindest zur letzten Frage kann man bereits jetzt spekulieren. Das Urteil geht zwar mit keiner Silbe auf andere Aufwendungen ein, die Begründung der Richter ist aber allgemein gehalten und ließe sich ohne weiteres auch auf solche Aufwendungen übertragen, auch wenn dazu noch kein Aufteilungsmaßstab oder Nachweiskriterien existieren.

Fast bekommt man das Gefühl, die Richter wollten erst einmal den kleinen Zeh in das Haifischbecken strecken und die Reaktionen von Finanzverwaltung und Steuerzahlern abwarten, anstatt gleich hineinzuspringen und das Aufteilungsverbot konsequent abzuschaffen. Jedenfalls enthält das Urteil ausdrücklich keine Beschränkung der Argumentation auf Reisekosten, sodass weiteren Verfahren in anderen Bereichen Tür und Tor geöffnet sind.

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