Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein Lehrer wollte in seiner Steuererklärung für 2007 Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, weil er an seiner Schule keinen Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hatte. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug mit Hinweis auf die neue Rechtslage, die den Werbungskostenabzug ausschließt, wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Also zog der Lehrer vor das Finanzgericht Münster.

Dort hat man zwar durchaus Verständnis für die Entscheidung der Finanzbeamten, die sich getreu dem Gesetzeswortlaut verhalten haben. Allerdings zweifeln die Richter an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich. Zumindest in den Fällen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sei durch das Abzugsverbot der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Das Finanzgericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wie dieses Verfahren ausgehen wird, ist völlig offen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beispielsweise war in einem vergleichbaren Fall zwar auch nicht unbedingt glücklich mit der Neuregelung, billigte dem Gesetzgeber aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu, den er mit der Regelung gerade noch eingehalten habe. Diese Klage liegt inzwischen in einem Revisionsverfahren dem Bundesfinanzhof vor.

Bis der Bundesfinanzhof und vor allem das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit abschließend klären, wird noch einige Zeit vergehen. Ein vorsorglicher Einspruch ist nicht nötig, weil die Finanzverwaltung bereits dazu übergangen ist, Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten in die Steuerbescheide aufzunehmen.

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Neuer Ehrenamtsfreibetrag wirft Fragen auf

Auch der neue Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro wirft in der Praxis Fragen auf, und auch hier nimmt das Bundesfinanzministerium dazu Stellung. Da viele gemeinnützige Vereine den neuen Freibetrag genutzt haben, um ihrem ehrenamtlichen Vorstand eine Vergütung zu gewähren, droht nun Ärger. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist zwar - auch in pauschaler Form - zulässig, dies gilt aber nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Denn das Ministerium vertritt die Auffassung, dass der Verein mit der Zahlung nicht sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt daher gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören übrigens auch Vergütungen, die wegen einer Aufrechnung oder Rückspende nicht tatsächlich ausgezahlt werden. Hat der Verein trotzdem bereits pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet, besteht Handlungsbedarf.

In diesem Fall bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins nur erhalten, wenn die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen ist, und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Ursprünglich musste diese Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erfolgen. Bei der Wahl dieser Frist scheint man im Ministerium jedoch ziemlich wirklichkeitsfremd entschieden zu haben - zumal viele Vereine gerade einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten. Inzwischen wurde die Frist vom Ministerium zum zweiten Mal verlängert - zuerst auf den 30. Juni 2009, jetzt bis zum 31. Dezember 2009 -, und eine letztmalige Verlängerung zeichnet sich bereits ab.

Wichtig: Zur Wahrung der Frist genügt weder ein Beschluss des Vorstands noch der Mitgliederversammlung, eine Vergütung an den Vorstand zu zahlen. Nur wenn die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, bleibt die Gemeinnützigkeit bestehen. Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob auch die neue Mustersatzung in der Abgabenordnung (siehe "Änderungen ab 2009") eine Satzungsänderung erforderlich macht.

Weitere Erläuterungen im Schreiben betreffen die Nebenberuflichkeit: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können also auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.

Der Freibetrag wird pro Kopf auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Freibetrag pro Kopf gewährt - eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig. Dafür kommt, wenn die begünstigten Einkünfte über dem Freibetrag liegen, zunächst noch der Werbungskostenpauschbetrag zum Tragen, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde. Und schließlich ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung an den Verein grundsätzlich zulässig, soweit die sonstigen Vorschriften für Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine beachtet werden.

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Zahlungen des Arbeitnehmers für Firmen-Pkw

Wenn ein Arbeitnehmer einen Teil der Anschaffungs- oder der Betriebskosten für einen ihm überlassenen Dienstwagen trägt, ist die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht ganz unkompliziert. Für die Betriebskosten hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils haben.

Bei der 1 %-Regelung ist dessen Höhe durch das Gesetz festgeschrieben, und falls der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, so gehen trotzdem in die Berechnung der Gesamtkosten auch die Aufwendungen ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat. In letzterem Fall, also bei Führung eines Fahrtenbuchs, können die Kosten aber als Werbungskosten für die Erlangung des zu versteuernden Nutzungsvorteils geltend gemacht werden.

Etwas anders sieht der Bundesfinanzhof die Sache, wenn es um Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geht. Auch hier hat die Zuzahlung keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Zuzahlung unabhängig von der gewählten Methode - 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch - als Werbungskosten absetzen.

Auf beide Urteile hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nach Ansicht des Ministeriums sind die Zahlungen des Arbeitnehmers - seien es nun selbst getragene Betriebskosten oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten - prinzipiell keine Werbungskosten. Stattdessen liegt, soweit sich die Zahlungen auswirken, immer eine Minderung des geldwerten Vorteils vor.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wirken sich die selbst getragenen Betriebskosten bei der 1 %-Regelung nicht auf den geldwerten Vorteil aus, wohl aber bei der Fahrtenbuchmethode: Hier gehen die selbst getragenen Aufwendungen nach der Vorgabe des Ministeriums erst gar nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein, weil der Arbeitnehmer in Höhe dieser Kosten nicht bereichert ist. Für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten gilt Vergleichbares, allerdings unabhängig von der verwendeten Methode zur Bestimmung des geldwerten Vorteils. Anders als bisher kann die Zuzahlung jedoch nicht nur im Zahlungsjahr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden, sondern wahlweise auch auf den Nutzungszeitraum aufgeteilt werden. Letzteres ist zwar mit etwas mehr Aufwand verbunden, aufgrund des progressiven Steuertarifs allerdings meist günstiger.

In den finanziellen Folgen ändert sich durch den Nichtanwendungserlass wenig. In manchen Fällen ist die Regelung des Ministeriums sogar günstiger, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Werbungskostenpauschale nicht bereits durch andere Werbungskosten ausgeschöpft hat. Der Hauptvorteil der ministeriellen Regelung liegt aber im geringeren bürokratischen Aufwand.

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Zweites Konjunkturpaket enthält Verbesserungen bei Steuern und Sozialleistungen

Keine zwei Monate ist es her, dass das erste Konjunkturpaket zusammengebastelt wurde, da legt die Bundesregierung schon nach und präsentiert ein zweites Paket. Während das erste Paket aber noch relativ geräuschlos verabschiedet wurde, sorgt das zweite Paket zumindest in Teilen für Reibereien. Für das Gesetz ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig, und somit müssen nicht nur die Parteien der Großen Koalition das Gesetz absegnen.

Ein zweiter Stolperstein war die kuriose Idee, das gesamte Gesetz - einschließlich der Änderungen im Einkommensteuertarif - erst zum 1. Juli 2009 in Kraft treten zu lassen. Der Steuertarif gilt aber zwangsläufig immer für ein volles Kalenderjahr, womit der bisherige Tarif weiter hätte angewendet werden müssen, obwohl er durch ein verabschiedetes Gesetz schon obsolet geworden ist. Im Einzelnen enthält das neue Konjunkturpaket die folgenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Rückwirkend zum 1. Januar 2009 wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden, die dazu führt, dass von Lohnerhöhungen häufig wenig übrigbleibt. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2009 um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

  • Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 % abgesenkt.

  • Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es zusätzlich zum Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro. Einzige Voraussetzung: Für das Kind muss 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings fließt der Bonus in die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ein, womit nur die Eltern wirklich profitieren, bei denen sich die Kinderfreibeträge nicht auf die Einkommensteuer auswirken. Auf andere einkommensabhängige Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch nicht angerechnet.

  • Abwrackprämie: Wer sein mindestens neun Jahre altes Auto zum Schrott bringt, erhält beim Kauf oder Leasing eines umweltfreundlichen Neuwagens (mindestens Euro-4-Norm) eine Abwrack- oder Umweltprämie von 2.500 Euro. Die Regelung gilt ab 14. Januar 2009 bis Ende dieses Jahres. Beanspruchen können die Prämie alle Altwagenbesitzer, die ihr altes Auto seit über einem Jahr zugelassen haben. Den Antrag gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (http://www.bmwi.de/go/umweltpraemie).

  • Reform der Kfz-Steuer: Die Reform der Kfz-Steuer ist zwar nicht Teil des eigentlichen Konjunkturpakets, wurde aber quasi im selben Aufwasch beschlossen und soll - wie die meisten Änderungen des Konjunkturpakets auch - zum 1. Juli 2009 in Kraft treten (siehe Beitrag rechts).

  • Beitrag zur Krankenversicherung: Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Juli 2009 um 0,6 % auf 14,9 % gesenkt.

  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Nach geltendem Recht wäre der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Juli 2010 automatisch von 2,8 auf 3,0 % gestiegen. Der bisherige Beitragssatz von 2,8 % wird jetzt aber bis Ende 2010 festgeschrieben.

  • Kurzarbeit: Für die Jahre 2009 und 2010 übernimmt die Bundesagentur für Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und die Voraussetzungen werden erleichtert.

  • Hartz IV-Satz für Kinder: Hartz IV-Empfänger erhalten für ihre Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren ab dem 1. Juli 2009 35 Euro mehr pro Monat. Dieser erhöhte Regelsatz von 70 % ist erst einmal bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Das Bundessozialgericht hatte übrigens am selben Tag, an dem das Konjunkturpaket beschlossen wurde, entschieden, dass die Hartz IV-Sätze für Kinder unter 14 Jahren verfassungswidrig seien - unter anderem weil der reduzierte Satz ohne weitere Altersstufen gilt. Ein Teil dieser Kritik dürfte sich mit der Änderung erledigt haben. Trotzdem muss sich das Bundesverfassungsgericht noch mit der Vorlage des Bundessozialgerichts auseinandersetzen, weil das Urteil noch weitere Kritikpunkte enthält, die weiter bestehen bleiben.

Um das Konjunkturpaket möglichst schnell in Sack und Tüten zu bekommen, hat der Bundesrat das Gesetz am 20. Februar 2009 in einer Sondersitzung verabschiedet. Dass sich dann unterjährig der gesamte Steuertarif ändert, sorgt für einige Besonderheiten bei der Lohnabrechnung.

Auf den Bundeshaushalt wirkt sich das Konjunkturpaket nicht besonders förderlich aus: Mit einer Nettokreditaufnahme von 36,8 Mrd. Euro, die eigens in einem Nachtragshaushalt beschlossen wird, ist die Bundesregierung von ihrem einst gesetzten Ziel eines ausgeglichenen Haushalts weiter entfernt als je zuvor. Angesichts dieser Zahlen haben sich Bund und Länder nun endlich darauf geeinigt, eine echte Schuldenbremse in die Verfassung einzubauen. Ab 2016 soll der Bund seine Neuverschuldung auf höchstens 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts beschränken, die Länder sollen ab 2020 im Regelfall gar keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Ausnahmen sind auch weiter möglich, wenn es der Wirtschaft entsprechend schlecht geht.

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