Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Millionen Pendlern in Deutschland ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk gemacht, indem es die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig hält. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gilt damit für alle Steuerzahler weiterhin das bis zum 31. Dezember 2006 geltende Recht mit der vollen Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.

Das Gericht störte sich dabei nicht so sehr an einer Kürzung der Pendlerpauschale an sich - diese Option steht dem Gesetzgeber weiterhin offen, wenn er dies denn wünscht. Als verfassungswidrig sieht das Gericht vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Kürzung an, die solche Pendler mit langem Anfahrtsweg bevorzugt. Denn seit dem 1. Januar 2007 ist der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestrichen. Nur ab dem 21. Entfernungskilometer ist noch eine steuerliche Berücksichtigung möglich.

Auch wenn sich der Bundesfinanzminister vor der Verkündung der Entscheidung immer siegesgewiss gegeben hat: Irgendwie scheint man im Ministerium wohl doch mit einer Entscheidung zugunsten der Steuerzahler gerechnet zu haben. Nur so ist es zu erklären, dass von dort schon eine Stunde nach der Urteilsverkündung eine Erklärung kam, man wolle die Pendlerpauschale erst einmal bis Ende 2009 in der alten Form erhalten und angesichts der Wirtschaftskrise auf Maßnahmen zur Gegenfinanzierung verzichten. Wie es ab 2010 weitergehen soll, dazu gibt es übrigens noch keine Stellungnahme. Die Steuerausfälle durch das Urteil beziffert die Regierung bis Ende 2009 auf 7.5 Milliarden Euro.

Außerdem erklärt das Ministerium, dass man das Urteil nun schnell umsetzen will: "Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten." Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies jetzt in einem formlosen Schreiben seinem Finanzamt mitteilen, das dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst. Nichtsdestotrotz wird in jeden neuen Steuerbescheid vorsichtshalber ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, der die Änderung ermöglicht, falls sich die gesetzlichen Grundlagen ändern sollten.

Hat der Arbeitgeber die Aufwendungen in Höhe der Werbungskosten erstattet oder entsprechende Sachleistungen gewährt, so konnte seit 2007 nur der Anteil pauschal versteuert werden, der die Aufwendungen ab dem 21. Kilometer betrifft. Der Rest musste als Arbeitslohn voll versteuert werden und unterlag auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese Einschränkung entfällt durch das Urteil natürlich ebenfalls. Das lässt sich nun auf zweierlei Art und Weise korrigieren: Der Mitarbeiter könnte jetzt in seiner Steuererklärung Werbungskosten in Höhe der voll versteuerten Arbeitgeberleistungen geltend machen. Das muss aber nicht unbedingt zu einer großen Steuererstattung führen, wenn keine weiteren Werbungskosten bestehen, da ein Großteil schon durch den Arbeitnehmerpauschbetrag abgedeckt ist.

Mit etwas mehr Aufwand verbunden aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger ist die rückwirkende Korrektur der Lohnabrechnungen. Der Mitarbeiter erhält die Erstattung des Arbeitgebers dann Netto für Brutto, und der Arbeitgeber zahlt statt des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nur die niedrigere pauschale Lohnsteuer von 15 %. Bei der Korrektur sind allerdings einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Ist für den Lohnzahlungszeitraum noch keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt worden, dann ergeben sich steuerrechtlich durch die Korrektur keine Besonderheiten - die noch zu erteilende Bescheinigung weist dann einfach die geänderten Lohndaten aus. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008 dagegen bereits übermittelt oder erteilt worden, dann darf sie auch nicht mehr geändert werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach durchgeführter Pauschalierung bescheinigen, dass er einen bisher individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn in Höhe von … Euro nunmehr pauschal versteuert hat.

Der Arbeitnehmer kann sich dann mit der Bescheinigung des Arbeitgebers an sein Finanzamt wenden und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Die bisher zuviel gezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzamt erstattet. Dafür reduziert sich der mögliche Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für Fahrtkosten in entsprechender Höhe.

Ist eine zulässige Pauschalbesteuerung erfolgt, dann besteht auch ein Erstattungsanspruch für zuviel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Erstattungsanträge dafür sind in der Regel nicht erforderlich, einfacher ist die Verrechnung, die hier ausnahmsweise auch über einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig ist, sofern sie bis zum Dezember 2009 abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss allerdings gewährleisten, dass für die Arbeitnehmer noch keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt wurden. Für einen Arbeitnehmer, bei dem dies doch der Fall ist, muss der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag stellen.

Wegen der Einführung des Gesundheitsfonds darf die Verrechnung ab Januar 2009 nicht im laufenden Beitragsnachweis erfolgen, wenn Verrechnungen für Zeiten vor 2009 vorgenommen werden. Stattdessen ist ein Korrekturbeitragsnachweis mit Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, notwendig.

Eine rückwirkende Änderung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgt jedoch nicht: Auch wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers durch die Pauschalierung nun rückwirkend unter den Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung, für die Gleitzone oder die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung liegen sollte, bleibt es beim bisherigen Status. Erst ab dem 1. Dezember 2008 ist bei den Betroffenen eine neue versicherungsrechtliche Einstufung vorzunehmen.

Die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind in der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres der Erstattung der Beiträge zu berücksichtigen. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für 2008 noch änderbar, kann die Erstattung in dieser Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt werden.

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Neue Pflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Der Gesetzgeber denkt sich immer wieder neue Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus - oft mit eher durchwachsenem Erfolg. Trotzdem müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in bestimmten Wirtschaftszweigen ab dem 1. Januar 2009 einige zusätzliche Pflichten beachten, um ein Bußgeld zu vermeiden:

  • Sofortmeldepflicht: Arbeitgeber müssen nun den Tag des Beginns eines Be-schäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) melden. Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, soweit bekannt seine Versicherungsnummer (ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht: Für Arbeitnehmer ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen jetzt verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

  • Hinweispflicht: Der Arbeitgeber muss jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen bei Prüfungen vorlegen.

Von diesen neuen Pflichten sind die folgenden Wirtschaftszweige betroffen:

  • Baugewerbe

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • Personenbeförderungsgewerbe

  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe

  • Schaustellergewerbe

  • Unternehmen der Forstwirtschaft

  • Gebäudereinigungsgewerbe

  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

  • Fleischwirtschaft

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Reform der Pflegeversicherung

Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Reform der Pflegeversicherung und des Pflegezeitgesetzes hat umfassende Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich gebracht. Grund genug also, um auch diese Reform eines genaueren Blickes zu würdigen. Die wichtigsten Gesetzesänderungen durch die Reform stellen wir hier vor.

So kann ein Arbeitnehmer jetzt eine kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen verlangen, wenn ein Angehöriger unerwartet zum Pflegefall wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich verhindert ist. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Während der Freistellung besteht zwar kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, der Arbeitnehmer bleibt aber sozialversichert.

Außerdem kann sich ein Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zu sechs Monate lang für die Pflege eines Angehörigen vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Hat der Arbeitnehmer zunächst eine kürzere Pflegezeit angemeldet, kann er die Pflegezeit auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Zustimmung muss der Arbeitgeber allerdings erteilen, wenn eine ursprünglich vorgesehene Übernahme der Pflege durch eine andere Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Die Pflegezeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vorher ankündigen und durch eine entsprechende Bescheinigung die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen. Anders als das Recht zur kurzzeitigen Freistellung besteht das Recht auf Pflegezeit allerdings nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten, wobei alle Beschäftigen zählen - unabhängig von deren Arbeitszeit.

In dieser Pflegezeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Den Beitrag zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, wenn der Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. Sollte während der Pflegezeit keine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig weiterversichern und zahlt dafür den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder dessen häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden, dann endet die Pflegezeit vier Wochen später. Der Arbeitgeber muss über die veränderten Umstände unverzüglich informiert werden. Will der Arbeitnehmer die Pflegezeit aus einem anderen Grund vorzeitig beenden und seine Arbeit wieder aufnehmen, braucht er die Zustimmung des Arbeitgebers.

Ausdrücklich ist im Pflegezeitgesetz ein spezieller Kündigungsschutz vorgesehen, der dem Kündigungsschutz während der Mutterschutz- und Elternzeit nachgebildet ist. Der Pflegekündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der kurzzeitigen Freistellung oder der Pflegezeit durch den Arbeitnehmer und dauert bis zu deren jeweiligen Ende. Nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde kann trotzdem eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Sowohl die kurzzeitige Freistellung als auch die Pflegezeit kann der Arbeitnehmer mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen, wenn er verschiedene nahe Angehörige pflegen muss. Der Arbeitnehmer kann außerdem unmittelbar nach der in Anspruch genommenen kurzzeitigen Freistellung die Pflegezeit beanspruchen. Und schließlich ändert die Inanspruchnahme der Pflegezeit zumindest nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nichts am vollständigen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

Stellt der Arbeitgeber eine Vertretung für den freigestellten Arbeitnehmer ein, kann er das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Pflegezeit befristen - wahlweise einschließlich der notwendigen Zeit für die Einarbeitung der Vertretung. Den befristeten Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, falls die Pflegezeit des freigestellten Arbeitnehmers vorzeitig enden sollte.

Zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung und der Pflegekassen werden durch die Reform angehoben oder ergänzt. So steigt das Pflegegeld bis 2012 stufenweise um insgesamt 30 Euro (35 Euro in Pflegestufe III) auf dann 235 Euro in Pflegestufe I, 440 Euro in Stufe II und 700 Euro in Stufe III. Die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen ebenfalls in Stufen um bis zu 179 Euro auf dann 450 Euro (Stufe I), 1.100 Euro (Stufe II) und 1.550 Euro (Stufe III). Auch der Betreuungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenzkranke oder psychisch Erkrankte, steigt von bisher bis zu 460 Euro jährlich auf bis zu 1.200 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 2.400 Euro (erhöhter Betrag).

Daneben wird ein Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung eingeführt. Die Bundesländer können außerdem entscheiden, Pflegestützpunkte einzurichten. Dort sollen Pflegebedürftige und deren Angehörige Hilfe bei der Suche nach einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuung, Essen auf Rädern etc. erhalten. In Alten- und Pflegeheimen können für Menschen, die besondere Betreuung brauchen, Betreuungsassistenten eingestellt werden.

Schließlich wird auch die Qualitätskontrolle gestärkt: Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen werden jährlich und grundsätzlich unangemeldet kontrolliert. Die Qualitätsberichte sollen dann in verständlicher Form veröffentlicht werden. Ob dadurch eine deutliche Verbesserung der Qualität in der Pflege erreicht wird, muss sich allerdings erst zeigen.

Zur Finanzierung der neuen Leistungen wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2008 von bisher 1,7 % um 0,25 % auf 1,95 % (bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf 2,2 %) erhöht. Damit sollen die Leistungen bis etwa 2015 finanziert sein. Außerdem erfolgt noch eine Klarstellung: Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist auch von Stiefeltern zu zahlen, wenn das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption bereits erwachsen und auch nicht mehr wirtschaftlich von seinen Adoptiveltern abhängig war.

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Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Seit dem 18. Juni 2008 liegt der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Über die meisten geplanten Gesetzesänderungen haben wir Sie schon informiert. Ein letzter großer Brocken betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen, also Personen, die in Deutschland zwar keinen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort haben, aber trotzdem hier Einkünfte erzielen.

  • Gewerbliche Vermietung: Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung von Immobilien oder Rechten werden immer als gewerbliche Einkünfte behandelt. Dies hängt also nicht mehr von einer Betriebsstätte oder einem Vertreter im Inland ab.

  • Altersbezüge: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen aus steuerfreien Beiträgen, wenn der Empfänger nur beschränkt steuerpflichtig ist. Das betrifft dann unter anderem deutsche Rentner, die nach Rentenbeginn ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

  • Mindeststeuersatz: Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 % für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen europäisches Recht und wird daher aufgehoben. Stattdessen gilt der normale Steuertarif, allerdings ohne Berücksichtigung des steuerfreien Grundfreibetrags. Für den Lohnsteuerabzug und beim Progressionsvorbehalt wird die Regelung entsprechend geändert.

  • Verluste und Verlustausgleich: Werden Verluste geltend gemacht, dann ist es nicht mehr erforderlich die Unterlagen dazu im Inland aufzubewahren. Außerdem wird das Verlustausgleichsverbot auf Einkünfte eingeschränkt, die einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen.

  • Steuerabzug: Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind der Anlass dafür, den Steuerabzug neu zu strukturieren. Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, muss der Vergütungsschuldner des Steuerabzugs deren Höhe und Art zusammen mit der Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen dokumentieren und in der Steueranmeldung angeben, die zukünftig elektronisch erfolgen soll. Die Weitergabe von Einnahmen, die bereits dem Steuerabzug unterlagen, löst keinen erneuten Steuerabzug aus, es sei denn, es wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen. Die Haftung des Steuerschuldners hängt zukünftig nicht mehr von der Kenntnis der Nichtabführung des Steuerabzugs ab. Der Steuerabzug kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden und ist vom Abzugsverpflichteten unabhängig.

  • Höhe des Steuerabzugs: Bei Einkünften bis 250 Euro wird wie bisher kein Steuerabzug erhoben, darüber wird die Höhe des Steuerabzugs von 20 % auf 15 % reduziert. Dafür ist im Regelfall weiterhin kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgesehen. Werden diese trotzdem geltend gemacht, beträgt der Steuersatz 30 % statt 15 %. Körperschaften unterliegen generell einem Steuersatz von 15 %, und für Aufsichtsratsvergütungen gilt grundsätzlich der Steuersatz von 30 %, allerdings ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ebenfalls möglich.

  • Ausnahmen vom Steuerabzug: Der Steuerabzug entfällt in einigen Fällen, die auch bisher schon kaum dem Steuerabzug unterlagen, weil eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde oder der Steuerabzug durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war. Dies betrifft unter anderem Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen und aus der Überlassung von beweglichen Sachen und dem Verkauf von Rechten sowie die Einkünfte von bestimmten Berufsgruppen.

  • Abgeltungswirkung: Die Ausnahmefälle für die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs werden erweitert. Die Abgeltungswirkung greift nicht, wenn im Kalenderjahr sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Dies gilt analog bei der Körperschaftsteuer. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung bei Arbeitnehmern, denen Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge für den Lohnsteuerabzug bescheinigt wurden. Hier erfolgt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Pflichtveranlagung. Auch für eine Körperschaft aus einem EU/EWR-Staat, die den Antrag auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer stellt, gilt keine Abgeltungswirkung.

  • Veranlagungswahlrecht: Für Steuerpflichtige aus den EU/EWR-Staaten wird das Steuererstattungsverfahren durch ein Veranlagungswahlrecht ersetzt.

  • Pauschalierung und Erlass: Die Möglichkeiten zur Pauschalierung oder dem Erlass der Steuer werden erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel ein Sportfestival).

  • Künstler und Sportler: Die Steuerpflicht für die Auftritte von Künstlern und Sportlern wird klarer im Gesetz verankert und an die Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Zudem kommt es für die Steuerpflicht nicht mehr auf eine eigenschöpferische Leistung an, sodass zum Beispiel auch die Vergütung für die Teilnahme an einer Talkshow zukünftig steuerpflichtig ist.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Da mit dem Jahressteuergesetz 2008 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im ganzen EU/EWR-Raum ausgedehnt wurde, soll eine Ergänzung dafür sorgen, dass nur unbeschränkt Steuerpflichtige die Ermäßigung in Anspruch nehmen können.

Alle aufgeführten Änderungen gelten fast ausnahmslos ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Am 18. Juni hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet. Die Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, sind während der Kabinettsberatung weitgehend unverändert geblieben. Im Einzelnen sind dies:

  • Besteuerung von Doppelverdiener-Ehepaaren: Ab 2010 soll nun das ursprünglich schon für 2009 angedachte optionale Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare eingeführt werden. Ehepaare können dann nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen, sondern auch gemeinsam nach Steuerklasse IV, ergänzt um einen Verteilungsfaktor, besteuert werden. Dadurch soll der Splitting-Vorteil besser auf beide Ehepartner verteilt werden.

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich und Pflichtveranlagung: Wenn sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren entscheidet, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Eheleute sind verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da bereits jetzt Gleiches für die Steuerklassenkombination III/V gilt, hat diese Änderung keine großen Folgen.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese bis zu einer Höhe von 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr von der Besteuerung befreit werden. Darunter fällt aber laut der Begründung des Gesetzentwurfs nicht die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. In Frage kommen aber zum Beispiel Kurse zur Stressbewältigung, Rückengymnastik oder gesunden Ernährung. Die Steuerfreistellung soll bereits für Arbeitgeberleistungen in 2008 gelten.

  • Steuerfreiheit von Abfindungen: Die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit von Abfindungen wird so erweitert, dass sie auch Abfindungen aus einem Sozialplan umfasst, in dem der Arbeitnehmer namentlich genannt ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist, und der Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 1. Januar 2008 erhalten hat. Ist ein Steuerbescheid in einem solchen Fall bereits bestandskräftig, soll eine Änderung aus sachlichen Billigkeitsgründen erfolgen.

  • Zuwendungen an Unterstützungskassen: Die "Rente mit 67" erfordert, dass die Altersgrenze in der Regelung über Zuwendungen an Unterstützungskassen angepasst wird. Statt des 65. Lebensjahrs ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, nun das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich.

  • Provisionserstattung bei Riester-Renten: Einige Vermittler zahlen dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Riester-Vertrags als Anreiz einen Teil ihrer Provision aus. Nach bisherigem Recht würde dies als Reduzierung der gezahlten Altersvorsorgebeiträge gewertet. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll der Arbeitnehmer ab 2009 die Provisionserstattung stattdessen als sonstige Einkünfte versteuern, und die Altersvorsorgebeiträge bleiben unverändert.

  • Bescheinigung für die Familienkasse: Die Verpflichtung der Arbeitgeber, der Familienkasse eine Bescheinigung über Arbeitslohn, Steuern, Sozialabgaben und eingetragene Freibeträge eines Kindes auszustellen, wird ab 2009 ersatzlos aufgehoben. Stattdessen muss dann der Antragsteller der Familienkasse die notwendigen Nachweise liefern.

  • Betriebliche Altersversorgung: Für die betriebliche Altersversorgung gibt es derzeit mehrere Steuerbefreiungsvorschriften. In einigen Fällen kann das dazu führen, dass nur der Ertragsanteil zu versteuern ist und nicht die sonst übliche nachgelagerte Besteuerung erfolgt. Um diese Besteuerungslücke zu schließen, erfolgt eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

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