Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Änderungen für alle Steuerzahler

Belastungen sind in den allgemeinen Steueränderungen nicht zu finden. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt aber vom Einzelfall ab. Die folgenden Änderungen betreffen alle Steuerzahler:

  • Grundfreibetrag: Vor einem knappen Jahr wurde im zweiten Konjunkturpaket die Erhöhung des Grundfreibetrags (steuerfreies Existenzminimum) in zwei Stufen von jeweils 170 Euro festgeschrieben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt nun die zweite Anhebung. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Ebenfalls im zweiten Konjunkturpaket enthalten ist eine Anpassung der Steuertabelle zur Abmilderung der so genannten kalten Progression. Zum 1. Januar 2009 wurden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer um jeweils 400 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt noch eine Anhebung, diesmal jedoch um je 330 Euro.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Ab 2010 werden die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder für eine Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

  • Vorsorgeaufwendungen: Sonstige Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können in der Regel nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Lediglich bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) ist der Abzug möglich, falls diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist. Außerdem gibt es für die nächsten zehn Jahre eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre.

  • Rürup-Renten: Der Sonderausgabenabzug für eine Rürup-Rente wird ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn der Beitragszahler schriftlich einwilligt, dass der Anbieter die geleisteten Beiträge zusammen mit der Steueridentifikationsnummer des Beitragszahlers elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Außerdem wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ab 2010 ist daher, dass das Vertragsmuster von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern) zertifiziert ist.

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Änderungen für Arbeitgeberund Arbeitnehmer

Im zweiten Anlauf hat die Einführung des optionalen Faktorverfahrens für Doppelverdiener-Ehepaare nun geklappt. Auch sonst gibt es einige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

  • Besteuerung von Doppelverdiener-Ehepaaren: Ab 2010 wird nun das ursprünglich schon für 2009 vorgesehene optionale Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare eingeführt. Ehepaare können dann nicht nur die Steuerklassenkombination III und V wählen, sondern auch gemeinsam nach Steuerklasse IV, ergänzt um einen Verteilungsfaktor, besteuert werden. Dadurch soll der Splitting-Vorteil besser verteilt werden.

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich und Pflichtveranlagung: Wenn sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren entscheidet, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Eheleute sind verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da bereits jetzt Gleiches für die Steuerklassenkombination III/V gilt, hat diese Änderung keine großen Folgen.

  • Entgeltnachweise: Im neuen Jahr startet das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA). Jeder Arbeitgeber muss dann einmal im Monat die Entgeltdatensätze elektronisch an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln. Ab 2012 werden dann die diversen Entgeltbescheinigungen durch die elektronischen Daten ersetzt.

  • Kurzarbeitergeld: Betriebe, die erst 2010 mit der Kurzarbeit beginnen, können für maximal 18 Monate Kurzarbeitergeld beantragen. Läuft die Kurzarbeit zum Jahreswechsel bereits, bleibt es bei der maximalen Bezugsfrist von 24 Monaten.

  • Gleitzonenfaktor: Der Gleitzonenfaktor für Arbeitnehmer mit einem Monatslohn zwischen 400 und 800 Euro beträgt ab 2010 0,7585.

  • Unfallversicherung: Ab 2010 müssen die Arbeitgeber mit der Entgeltmeldung zwingend auch die Zahl der Arbeitsstunden an die Berufsgenossenschaften melden, denn andernfalls wird die Meldung als fehlerhaft zurückgewiesen.

  • Familienversicherung: Familienmitglieder von gesetzlich Krankenversicherten dürfen ab 2010 ein Monatseinkommen von bis zu 365 Euro (statt bisher 360 Euro) haben, ohne die beitragsfreie Familienversicherung zu verlieren. Für geringfügig Beschäftigte bleibt es bei einem zulässigen Gesamteinkommen von 400 Euro für die beitragsfreie Familienversicherung.

  • Altersvorsorgebeiträge: Damit Altersvorsorgebeiträge auch nach 2009 noch als Sonderausgaben abziehbar sind, muss der Steuerzahler dem Anbieter seine Steueridentifikationsnummer mitteilen und ihm schriftlich erlauben, die Höhe der Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

  • Insolvenzgeldumlage: Wie erwartet - oder besser befürchtet - hat der Bundesrat dem Entwurf über die Festsetzung der Insolvenzgeldumlage für 2010 zugestimmt. Damit steigt die Insolvenzgeldumlage in 2010 auf mehr als das Vierfache, nämlich von 0,1 % auf 0,41 %.

  • Gendiagnostikgesetz: Ab dem 1. Februar 2010 sind genetische Untersuchungen am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten.

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Werbungskostenabzug für Studium nach der Berufsausbildung

In insgesamt fünf Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Abzug von Kosten für ein Studium oder die Berufsausbildung als Werbungskosten befasst. Hintergrund ist die seit 2004 geltende Neuregelung, nach der die Kosten für die Berufsausbildung - und dazu gehört auch ein Erststudium - nur noch bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die wichtigste Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf ein Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung: Auch wenn das Einkommensteuergesetz eigentlich die Kosten für ein Erststudium prinzipiell vom Werbungskostenabzug ausschließt, lässt der Bundesfinanzhof nun den Werbungskostenabzug doch wieder zu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Erststudium im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung erfolgt und der Student einen Bezug zur späteren Arbeit nachweisen kann.

Damit umgeht der Bundesfinanzhof das verfassungsrechtlich relevante Problem, dass sowohl die Kosten für eine Zweitausbildung als auch für ein Zweitstudium oder ein berufsbegleitendes Erststudium abzugsfähig sein sollen, nicht aber die Kosten für ein normales Erststudium. Für die Betroffenen hat der Werbungskostenabzug neben der fehlenden Limitierung auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro vor allem den Vorteil, dass diese auch als vorweggenommene Werbungskosten in ein späteres Jahr übertragen werden können, wenn im Studienjahr noch keine Einkünfte erzielt werden, mit denen eine Verrechnung möglich wäre.

Entscheidende Klippe bleibt aber - wie bereits erwähnt - der Nachweis des Bezugs zum ausgeübten oder angestrebten Beruf. Diesen Bezug sahen die Richter im Fall einer Buchhändlerin als gegeben an, die ein Lehramtsstudium begann und damit eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte. Gleiches gilt für einen Koch, der ein Studium in Hotelmanagement begann und eine Hotelfachfrau, die ein dreijähriges Tourismusmanagementstudium absolvierte. Auch bei einem Versicherungskaufman, der das Studium zum Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung begann, stand dieser Bezug fest. Nicht ohne Weiteres ergab sich ein solcher Bezug aber bei einem Wirtschaftsassistent, der den Studiengang Weltwirtschaftssprachen studierte. Dieser Kläger muss also den Bezug zu seiner Berufstätigkeit erst noch genauer nachweisen.

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Bundesfinanzhof zweifelt am Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer

Seit 2007 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Mit dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof jedoch zumindest in einigen Fällen erhebliche Probleme und zweifelt an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Konkret sind das die Steuerpflichtigen, deren beruflicher Mittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer liegt, die aber trotzdem keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben - zum Beispiel Lehrer oder Außendienstler.

Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das einen Freibetrag für das Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte für 2009 eingetragen haben wollte. Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch jetzt der Bundesfinanzhof haben diesem Ansinnen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen. Das bedeutet allerdings auch, dass diese Entscheidung vorläufig ist - ein Urteil im Hauptsacheverfahren durch den Bundesfinanzhof steht noch aus. Das wird auch noch eine Weile auf sich warten lassen, zumal ein Finanzgericht die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Das Bundesfinanzministerium hat jedenfalls prompt auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte stattzugeben. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entweder mindestens 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder dass dem Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer maximal bis zu einer Höhe von 1.250 Euro berücksichtigen lassen.

Damit steht es nun jedem frei, ob er von der Möglichkeit zum Steuerabzug Gebrauch machen will. Bedenken Sie bei Ihren Überlegungen jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung auch als verfassungsgemäß ansehen oder zumindest eine Korrektur nur für die Zukunft vorschreiben kann. In beiden Fällen müssten Sie die jetzt nicht abgeführten Steuern mit Zinsen doch noch ans Finanzamt zahlen.

Ohne einen Antrag geht Ihnen jedoch auch kein Geld verloren, denn die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig und werden von Amts wegen geändert, falls das Verfassungsgericht die Regelung rückwirkend als verfassungswidrig einstufen sollte und Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben haben. Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist die Frist übrigens am 30. November abgelaufen, sodass Sie den Betrag für 2009 nach Jahresende über eine Einkommensteuererklärung geltend machen müssten.

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Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Entfernungspauschalen ab 2007

Ende August hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgegeben, in dem es sich ausführlich mit den Regeln zur Entfernungspauschale auseinandersetzt, die nun rückwirkend ab 2007 in unveränderter Form wieder eingeführt wurde. Zwar enthält das Schreiben nicht viel grundlegend Neues, es fasst aber alle Handhabungsregeln zusammen und ersetzt die zuletzt gültigen Schreiben zur Entfernungspauschale. Grund genug also, einen genaueren Blick auf den Inhalt des Schreibens zu werfen.

  • Höhe: Die Entfernungspauschale beträgt unabhängig vom Verkehrsmittel 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn sie höher als die Pauschale sind. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken und für entgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

  • Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Ausnahmen gelten nur für öffentliche Verkehrsmittel, sofern hier tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden sind und nachgewiesen werden, und für Fahrten mit dem eigenen Pkw - hier jedoch unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.

  • Maßgebende Entfernung: Für die Entfernung zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen. Relevant ist immer die Straßenverbindung - unabhängig vom tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel. Lediglich wer mit dem Auto fährt, kann eine andere Strecke zugrunde legen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig verwendet wird. Ausnahmsweise gilt das auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung dieser Strecke folgt. Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung zählen nicht für die Entfernung.

  • Benutzung verschiedener Verkehrsmittel: Benutzt der Arbeitnehmer mehrere Verkehrsmittel, ist zunächst die maßgebende Entfernung zu ermitteln. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

  • Fahrgemeinschaften: Für jeden Teilnehmer ist die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken zählen jedoch nicht zur Wegstrecke. Der Höchstbetrag gilt auch für Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag durch Mitfahrten ausgeschöpft werden, und wird dann um die Pauschale für die Tage erhöht, an denen der Arbeitnehmer selbst mit seinem eigenen Auto gefahren ist.

  • Mehrere Wege an einem Arbeitstag: Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur selben Arbeitsstätte pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer Jobs an verschiedenen Arbeitsstätten, ist die Pauschale für jede Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch nach Hause fährt. Werden die Arbeitsstätten direkt nacheinander angefahren, gilt der erste Arbeitsweg als zu berücksichtigende Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte. Die Entfernung darf dann höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

  • Familienheimfahrten: Die Entfernungspauschale gilt ebenso für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Sie sind allerdings vom Höchstbetrag von 4.500 Euro ausgenommen.

  • Fährverbindung: Eine sinnvolle Fährverbindung ist mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Deren Länge zählt dann zwar nicht zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern es werden die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt.

  • Zusatzkosten: Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten entstehen, also beispielsweise Parkgebühren, Maut, Finanzierungskosten und Kosten durch Diebstahl oder einen Motorschaden.

  • Unfallkosten: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar.

  • Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Sachbezüge, Erstattungen oder steuerfreie Leistungen aufgrund des Rabattfreibetrags) werden in voller Höhe auf die Entfernungspauschale angerechnet.

  • Behinderte Menschen: Behinderte Menschen können an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) angesetzt werden. Bei Verwendung verschiedener Verkehrsmittel kann das Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.

  • Pauschalbesteuerung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 15 % erheben, soweit sie die Höhe der anzusetzenden Entfernungspauschale nicht übersteigen. Fährt der Arbeitnehmer nicht mit dem eigenen Pkw, richtet sich die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Kosten und darf maximal 4.500 Euro betragen. Es können die amtlichen Kilometersätze verwendet werden (Motorrad/-roller 13 Cent/km, Moped/Mofa 8 Cent/km, Fahrrad 5 Cent/km). Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Kosten ist für öffentliche Verkehrsmittel, Fähren, entgeltliche Sammelbeförderung, Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen zulässig.

  • Rückwirkende Pauschalierung: Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung der alten Entfernungspauschale ist auch eine rückwirkende Pauschalierung für in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Zuschüsse möglich. Das Schreiben erläutert noch einmal die Verfahrensweise, die sich gegenüber den Ende 2008 veröffentlichten Vorgaben nicht geändert hat.

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Bundesfinanzhof kippt Jahreswagenbesteuerung

Gerade rechtzeitig zum Auslaufen der Abwrackprämie kommt vom Bundesfinanzhof ein Urteil, das das stagnierende Neuwagengeschäft der Autohersteller wieder ankurbeln könnte. Dank diesem Urteil nämlich wird die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten beim Kauf von Jahreswagen deutlich eingeschränkt: Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils darf das Finanzamt nicht wie bisher die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage nehmen.

Stattdessen ist der Preis heranzuziehen, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf die Preisempfehlung des Herstellers. In vielen Fällen wird damit gar kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil mehr anfallen, denn der Handelspreis ist um einen zusätzlichen Bewertungsabschlag von 4 % zu reduzieren. Erst wenn die Differenz zwischen diesem Vergleichspreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis den Jahresfreibetrag für Personalrabatt von derzeit 1.080 Euro überschreitet, ist der Rabatt steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft von seinem Arbeitgeber ein Auto zum Sonderpreis von 16.500 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto liegt bei 19.900 Euro, im Handel werden aber in der Regel 10 % Rabatt gewährt. Der Vergleichspreis für den geldwerten Vorteil liegt damit bei 17.193,60 Euro (Handelspreis von 17.910 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag). Lohnsteuer fällt hier nicht an, denn der geldwerte Vorteil beträgt nur 693,60 Euro und überschreitet damit nicht den Freibetrag für Personalrabatte von 1.080 Euro. Zum Vergleich: Würde man den Listenpreis als Berechnungsgrundlage heranziehen, läge der geldwerte Vorteil bei 2.604 Euro, wovon 1.524 Euro steuerpflichtig wären.

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