Selbständige und Unternehmer

Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zwar bedeutet die Anschaffung oder Herstellung einen gewissen finanziellen Aufwand, doch dem Steuerzahler geht erst einmal kein Vermögen verloren, denn er hat nun statt Geld ein gleichwertiges Wirtschaftsgut. Erst die Wertminderung durch Alterung und den Gebrauch führt zu einer tatsächlichen Vermögensminderung und wird steuerlich durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.

Bei wertvollen Wirtschaftsgütern mag der Aufwand für die jährliche Ermittlung und Verbuchung der AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gerechtfertigt sein. Für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall übertrieben. Das Steuerrecht sieht daher schon lange vor, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb eines bestimmten Betrags sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Seit 1965 lag diese Wertgrenze bei 800 DM und wurde mit der durch die Euroeinführung bedingten Umrechnung auf 410 Euro aufgerundet.

Preissteigerungen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jahren im Wesentlichen unveränderte Wertgrenze immer weniger Wirtschaftsgüter erfasst. Das hat sich mit dem 1. Januar 2018 geändert, denn alle ab diesem Tag angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter können bis zu einem Aufwand von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort voll abgeschrieben werden. Wer statt der GWG-Abschreibung die Sammelpostenabschreibung nutzt, kann ab 2018 Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Auch die Dokumentationspflichten für GWG greifen ab 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert gibt es nach wie vor vier Alternativen, zwischen denen der Eigentümer weitgehend frei wählen kann:

  • Sofortiger Aufwand: Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter der Dokumentationspflichtschwelle von 250 Euro werden üblicherweise als sofort abzuziehender Aufwand erfasst und sind damit keine GWG im engeren Sinn.

  • GWG-Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 Euro gibt es die Abschreibung als GWG. Die Kosten werden dabei ebenfalls in voller Höhe im Jahr des Zugangs abgezogen, aber die Wirtschaftsgüter sind mit dem Tag des Betriebszugangs und den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu erfassen. Das kann direkt in der Buchführung geschehen oder in einem separaten Verzeichnis.

  • Sammelposten: Mit dem Sammelposten lässt sich der Aufwand einer individuellen Abschreibung weiter reduzieren, aber um den Preis einer Abschreibung über 5 Jahre. Außerdem werden alle im selben Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro dem Sammelposten zugeordnet, wenn die Regelung genutzt wird.

  • Normale Abschreibung: Auch Wirtschaftsgüter mit geringem Wert können über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht aufgrund der Anwendung der Sammelpostenregelung zwingend diesem zuzuordnen sind.

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Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft

Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Für Kleinanleger bedeutet die Reform eine drastische Vereinfachung bei der Steuererklärung. Außerdem soll die Reform bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Nach altem Recht wurden Gewinne nicht auf der Ebene der Investmentfonds besteuert. Kernstück der Reform ist die Ablösung dieses transparenten durch ein intransparentes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds, bei dem Gewinne schon auf Ebene des Fonds pauschal besteuert werden. Hier ist ein Überblick über die Änderungen.

  • Vereinfachung für Anleger: Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen müssen, reichen künftig 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Besteuerungssystem: Bisher erhielten inländische Fonds Dividenden steuerfrei. Dividendenzahlungen an ausländische Fonds lösten dagegen Kapitalertragsteuer aus. Für Investmentfonds, die Privatanlegern offenstehen, führt die Reform daher ein neues Besteuerungssystem ein. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die ausschließlich institutionelle Anleger investieren dürfen.

  • Publikumsfonds: Jetzt gilt für inländische und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, soweit Deutschland für die jeweiligen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht. Um eine Mehrbelastung von Anlegern zu vermeiden, die steuerlich begünstigt sind, entfällt diese Besteuerung auf Fondsebene in dem Umfang, in dem am Fonds gemeinnützige Anleger (Stiftungen und Kirchen) beteiligt sind. Steuerbefreit sind außerdem Fonds, die Anteile für zertifizierte Altersvorsorgeverträge halten (Riester- und Rürup-Rente).

  • Anleger-Besteuerung: Damit es beim Anleger zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuern durch eine Teilfreistellung von Ausschüttungen kompensiert. Eine solche Teilfreistellung gibt es allerdings nur für Aktien-, Immobilien- und Mischfonds. Erträge aus anderen Fondstypen sind voll steuerpflichtig. Die Teilfreistellung erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Fonds besteuert wurde. Im Gegenzug dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben auch nur anteilig geltend gemacht werden. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gibt es teilweise deutlich höhere Freistellungssätze. Allerdings werden Anteile im Betriebsvermögen zunächst wie Anteile von Privatanlegern behandelt. Die höheren Teilfreistellungen werden erst bei der Steuerveranlagung berücksichtigt.

  • Aktienfonds: Als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die durchgehend mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien oder Anteilen an anderen Aktienfonds halten. Anteile an anderen Fonds werden dabei aber nur teilweise gewertet, was schnell dazu führen kann, dass ein Dachfonds nicht mehr als Aktienfonds sondern nur noch als Mischfonds gilt. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 % der Ausschüttungen steuerfrei. Betriebliche Anleger erhalten eine Teilfreistellung von 60 % und Anleger, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sogar von 80 %.

  • Mischfonds: Mischfonds sind solche Fonds, die zumindest 25 % ihres Kapitals durchgehend in Aktien oder Aktienfonds investieren. Für Mischfonds gelten die halben Sätze für die Teilfreistellung wie für Aktienfonds, also 15 % für Privatanleger.

  • Immobilienfonds: Immobilienfonds sind Fonds, die mindestens 51 % ihres Werts in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Hält der Fonds Anteile an anderen Immobilienfonds, gelten diese mit 51 % ihres Werts als Immobilien. Bei Immobilienfonds hängt die Höhe der Teilfreistellung nicht vom Anlegertyp ab, aber von der Immobilienart. Im Regelfall sind 60 % der Erträge steuerfrei. Für Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 % ihres Werts in ausländische Immobilien investieren, erhöht sich die Freistellung auf 80 %, um die Vorbelastung mit ausländischer Quellensteuer zu kompensieren.

  • Thesaurierung: Bisher wurden thesaurierte Erträge zeitnah als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Das soll auch künftig grundsätzlich so bleiben, allerdings ändert sich die Methode. Die thesaurierten Erträge werden nun nicht mehr exakt, sondern aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt. Dazu wird eine Vorabpauschale aus dem Rücknahmepreis am Jahresbeginn und dem Basiszinssatz, reduziert um die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen, ermittelt. Weitere Regelungen sollen eine Überbesteuerung vermeiden. Beim Verkauf von Fondsanteilen werden dann die während der Besitzzeit aufgelaufenen und versteuerten Vorabpauschalen in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abgezogen, auch wenn sie aufgrund der Teilfreistellung nur anteilig versteuert werden mussten.

  • Gewerbeerträge: Für die Berechnung des Gewerbeertrags werden die Teilfreistellungssätze, die bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gelten, nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fonds gewerbesteuerbefreit ist.

  • Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, waren bisher grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird nun zeitlich so eingeschränkt, dass nur noch Wertveränderungen unbeschränkt steuerfrei sind, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind dagegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Der verbleibende Freibetrag wird jedes Jahr gesondert festgestellt, bis er aufgebraucht ist. Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen erhöhen den Freibetrag wieder, wenn er teilweise verbraucht wurde.

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Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Wegen der Bundestagswahl im vergangenen Herbst haben Bundestag und Bundesrat seit dem Sommer kein Steueränderungsgesetz mehr beraten. Damit ist der aktuelle Jahreswechsel eine absolute Ausnahme, denn oft beschließen die Parlamente die letzten Änderungen im Steuerrecht noch wenige Tage vor Weihnachten. Umso bemerkenswerter ist, dass der Jahreswechsel trotzdem eine große Zahl an Änderungen im Steuer- und Sozialrecht mit sich gebracht hat, weil fast alle Änderungsgesetze aus den letzten zwei Jahren zumindest teilweise erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Alle Änderungen, auf die Sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zu mehreren Änderungen haben wir zusätzlich ausführliche Schwerpunktbeiträge für Sie, insbesondere die Reform der Investmentbesteuerung und die Betriebsrentenreform.

  • Freibeträge: Wie im Vorjahr wird das steuerfreie Existenzminimum auch 2018 an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben wird. Diese Anhebung gilt auch für den Höchstbetrag des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außerdem gilt ab 2018 eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können jetzt lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Missbrauchsfälle verhindern.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Beitragssatz sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf 83,70 Euro monatlich.

  • Freiwillige Krankenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Steuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

  • Insolvenzgeldumlage: Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, erhalten Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

  • Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird 2018 fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Kassen-Nachschau: Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen.

  • Betriebsrenten: Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

  • Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, sind zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

  • Pflegemindestlohn: Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

  • Gleitzonenfaktor: Wer regelmäßig zwischen 450 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Midijobs gilt 2018 ein Gleitzonenfaktor von 0,7547.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Die Steuerklassen-Kombination "III/-" für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, hat sich für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Frisch verheiratete Eheleute erhalten daher nun immer die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Permanenter Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang war dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ab 2018 ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Digitale LohnSchnittstelle: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle - DLS) festgeschrieben. Die DLS ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. In begründeten Härtefällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

  • Saisonarbeiter: Für Personen, die nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn der Saisonarbeiter innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung wechselt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist Gleichzeitig wird eine Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden ist.

  • Auskunftsanspruch: Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Ab 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden.

  • Investmentbesteuerung: Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen mussten, reichen nun 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten müssen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 ergänzt werden. Verweigert der Kunde die Angabe der Steueridentnummer, darf die Bank die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und muss melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt.

  • Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation hat. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

  • Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

  • Lizenzschranke: Zahlungen für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Künftig muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

  • Papierbelege: Ab 2018 müssen Steuerzahler ihre Papierbelege für die private Steuererklärung, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Sie die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

  • Grundsicherung: Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

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Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018

Durch das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" werden ab 2020 die Vorgaben für den Einsatz von elektronischen Kassensystemen weiter verschärft. Schon ab 2018 wird durch das Gesetz aber in Anlehnung an die Umsatzsteuer-Nachschau und die Lohnsteuer-Nachschau auch eine Kassen-Nachschau eingeführt. Das Finanzamt erhält damit das Recht, bei Händlern, Gastronomen, Dienstleistern und anderen Betrieben mit Bargeldverkehr unangekündigt die Kassenführung zu prüfen.

Bei einer solchen Nachschau wird der Prüfer natürlich auch ein Auge darauf werfen, ob das Kassensystem den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht. Seit 2017 gelten die 2010 verschärften Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter nämlich ohne Ausnahme. Kassen müssen nun jeden Geschäftsvorfall vollständig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden.

Noch gibt es keine Erfahrungswerte, aber es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter in Betrieben mit Bargeldverkehr regelmäßig eine Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau zusammen durchführen werden. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, muss sich aber noch zeigen, denn bisher sind Umsatzsteuer-Nachschauen oft angekündigt worden, während die Kassen-Nachschau regelmäßig unangekündigt erfolgen dürfte. Was bei der Kassen-Nachschau zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Vorbereitung: Weil die Kassen-Nachschau unangekündigt erfolgen kann, ist eine Vorbereitung für den Fall der Fälle ratsam. Je reibungsloser die Nachschau von statten geht, desto schneller ist der Prüfer wieder weg. Die im Rahmen der Nachschau vorzulegenden Unterlagen (Bedienungsanleitungen und Programmierdokumentationen für die Kasse) sollten griffbereit sein. Daneben empfiehlt es sich, den Export der elektronischen Kassendaten zu testen, weil die Prüfer dies oft verlangen werden.

  • Umfang: Die Kassen-Nachschau umfasst die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Anders als bei einer Betriebsprüfung muss sich der Prüfer mit seinen Fragen und Nachforschungen auf die Kasse und die Kassenführung beschränken.

  • Beobachtung/Testkäufe: Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber in der Gesetzesbegründung erwähnt ist auch die Möglichkeit einer verdeckten Kontrolle der Kassenabläufe. Insbesondere die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Gleiches gilt auch für Testkäufe und ähnliche "Ermittlungsmaßnahmen".

  • Zeit und Ort: Der Prüfer kann für die Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume des Betriebs betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

  • Pflichten: Der Unternehmer muss dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die Sachverhalte und Zeiträume vorlegen, die der Kassen-Nachschau unterliegen. Außerdem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies notwendig ist, um beurteilen zu können, ob ein Sachverhalt für die Besteuerung relevant ist. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, darf der Prüfer diese einsehen, die Übermittlung der Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen oder verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

  • Offene Ladenkasse: Eine Kassen-Nachschau ist nicht nur beim Einsatz elektronischer Kassensysteme, sondern ebenso bei einer offenen Ladenkasse möglich. Der Prüfer kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung einen Kassensturz verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

  • Kosten: Das Unternehmen muss alle Kosten selbst tragen, die ihm durch die Kassen-Nachschau entstehen, egal ob es um Personal-, Material- oder Beratungskosten geht.

  • Gegenmaßnahmen: Gegen eine Kassen-Nachschau durch das Finanzamt hat der Unternehmer kaum unmittelbare Handhabe. Wie bei anderen Verwaltungsakten ist auch gegen die Kassen-Nachschau ein Einspruch möglich. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auf die Nachschau. Eine Alternative ist die Verweigerung der Kassen-Nachschau, denn der Prüfer kann den Zugang zu den Geschäftsräumen nicht gegen den Willen des Inhabers erzwingen. Allerdings kann der Prüfer in diesem Fall direkt zu einer vollen Betriebsprüfung übergehen, die dann entsprechend gründlich und unangenehm ausfallen dürfte.

  • Außenprüfung: Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Allerdings muss er auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinweisen.

  • Selbstanzeige: Sobald sich der Finanzbeamte ausgewiesen hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuervergehen ausgeschlossen, bis die Kassen-Nachschau und eine sich eventuell anschließende Außenprüfung beendet ist.

  • Sanktionen: Zwangsgelder zur Erzwingung der Nachschau sind zwar nicht zu befürchten. Wenn der Prüfer bei der Nachschau aber Mängel feststellt, drohen andere Sanktionen. Das Finanzamt kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage stellen, was zu erheblichen Hinzuschätzungen führen kann. Leichtfertige oder vorsätzliche Mängel können mit einem Bußgeld von derzeit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben drohen bei schweren Verstößen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und möglicherweise Urkundenfälschung.

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Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im ersten Fall sind die Ausgaben in voller Höhe abziehbar, im zweiten Fall immerhin bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr.

Was dabei im Detail zu beachten ist, hat die Finanzverwaltung schon lange in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben zur steuerlichen Handhabung der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Thema befasst hat, ist in die aktualisierte Fassung eingeflossen.

Neben den aktuellen Vorgaben für häusliche Arbeitszimmer, die hier zusammengefasst sind, enthält das Schreiben des Ministeriums auch zahlreiche Beispiele für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Das aktualisierte Schreiben für alle noch offenen Fälle seit 2007.

  • Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung von Arbeiten dient und ganz oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum, wenn er zur Wohnung oder zum Wohnhaus gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen verbunden sind. Eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10 % ist unschädlich.

  • Arbeitsecke: Aufwendungen für einen Raum, der flächenmäßig auch nicht unerheblich privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  • Außerhäusliches Arbeitszimmer: Ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, der nicht zur Privatwohnung gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Maßgebend ist, ob eine Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

  • Andere Räume: Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Lager, Betriebs- oder Ausstellungsräume), selbst wenn sie mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Unschädlich für die Abzugsfähigkeit ist eine untergeordnete private Mitbenutzung.

  • Mehrere Räume: Auch mehrere Räume zusammen können als häusliches Arbeitszimmer gelten. Sie müssen aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein.

  • Nebenräume: Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht anteilig abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

  • Aufwendungen: Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung (Tapeten, Bodenbelag, Gardinen und Lampen etc.), sowie die anteiligen Aufwendungen für Miete oder AfA, Darlehenszinsen, Wasser, Energie, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminfeger, Gebäudeversicherungen sowie Renovierung.

  • Anteilsberechnung: Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer zu ermitteln. Werden auch Nebenräume beruflich genutzt, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches zur Gesamtfläche aller Räume aufzuteilen.

  • Einrichtung und Arbeitsmittel: Arbeitsmittel fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Das gilt auch für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind. Umgekehrt sind Luxusgegenstände, die vorrangig der Dekoration des Arbeitszimmers dienen, grundsätzlich nicht abziehbar.

  • Tätigkeitsmittelpunkt: Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit, wenn dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkrete Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die ein Tätigwerden erfordern; Versorgungsbezüge zählen also nicht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit hängt vom inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Berufstätigkeit ab. Der zeitliche (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers hat lediglich eine indizielle Bedeutung, die dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig im Arbeitszimmer und außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer also nicht von vornherein aus.

  • Mehrere Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf das Gesamtbild an. Nur wenn bei allen Tätigkeiten die im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt darstellen, liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Ist das Arbeitszimmer dagegen nur der qualitative Mittelpunkt einer der Einzeltätigkeiten, dann ist es nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

  • Anderer Arbeitsplatz: Als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dabei spielen die konkreten Arbeitsbedingungen (Lärmbelästigung, Publikumsverkehr etc.) keine Rolle. Ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich oder ein individuell zugeordneter Arbeitsplatz ist ebenfalls keine Voraussetzung. Auch die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb nicht vorhanden sind, macht keinen Unterschied. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser so beschaffen ist, dass der Steuerzahler auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Der andere Arbeitsplatz muss daher für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenende, Ferien) nicht zugänglich ist. Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nur Aufwendungen, die auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind steuerlich abziehbar.

  • Nachweis: Der Steuerzahler muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann ein Indiz sein. Ebenfalls hilfreich kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

  • Unterschiedliche Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus und ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, so sind die Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsanteil zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich. Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung dagegen nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Ausgaben bis zu 1.250 Euro abgezogen werden. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, können diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der Tätigkeiten ist ausgeschlossen, ebenso eine Kürzung.

  • Gemeinsame Nutzung: Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen. Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Abzugsvoraussetzungen für jeden Nutzer einzeln zu prüfen. Jeder Nutzer kann seine Aufwendungen dann entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro oder gar nicht abziehen. Nutzen Miteigentümer das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung.

  • Unterjährige Änderung: Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe.

  • Vorbereitende Tätigkeit: Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen.

  • Ausbildung: Die Richtlinien für die steuerliche Berücksichtigung gelten auch für ein Arbeitszimmer, das für die erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums genutzt wird. Im Rahmen der Erstausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer gleichzeitig auch zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.

  • Nichtbeschäftigung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, sofern ein Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit zulässig wäre.

  • Aufzeichnungspflichten: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Dabei ist es zulässig, die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten zu schätzen und erst nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung der Bank aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Ebenso genügt es, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen.

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