Selbständige und Unternehmer

Neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Überflüssige Bürokratie bedeutet unnötigen Aufwand für alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Steuer- und Wirtschaftsrecht vor zwei Jahren an verschiedenen Stellen entrümpelt und vereinfacht. Die Änderungen damals waren zwar erfreulich, hatten aber nur in wenigen Fällen eine wirklich spürbare Entlastung zur Folge, denn es konnte jeweils nur eine kleinere Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Anders sieht das mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz aus: Die darin enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung als die des ersten Gesetzes, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann aus mindestens einer der Maßnahmen Nutzen ziehen. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro sollte das Gesetz laut dem ersten Entwurf der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen. Seit dieser Betrag berechnet wurde, sind mehrere weitere Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden, sodass die Entlastung jetzt noch höher ausfällt.

Ursprünglich sollte das im letzten Sommer angestoßene Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Am Ende hat es sechs Monate länger gedauert als geplant, doch jetzt haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Die meisten der darin enthaltenen Maßnahmen treten nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wurde die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist jetzt mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach der alten Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Da diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, können somit alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Gegen die Anhebung auf 250 Euro gab es zunächst Widerstand, und so war im ersten Entwurf nur eine Erhöhung auf 200 Euro vorgesehen. Im endgültigen Gesetz hat sich aber die Anhebung auf 250 Euro durchgesetzt, die bereits vor zwei Jahren schon einmal im Gespräch war.

  • GWG-Grenze: Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort voll abgeschrieben werden, müssen ab einem Wert von 150 Euro unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich diese Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ergeben. Diese Wertgrenze wird ab 2018 auf 250 Euro erhöht. Am Grenzbetrag von 410 Euro, bis zu dem Wirtschaftsgüter sofort voll abgeschrieben werden können, erfolgt durch das Bürokratieentlastungsgesetz keine Änderung. Zwar wird die GWG-Grenze ab 2018 ebenfalls angehoben auf dann 800 Euro, allerdings ist diese Änderung in einem anderen Gesetz enthalten, dem der Bundesrat erst noch zustimmen muss.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Ab 2017 gilt nun ein jährlicher Grenzbetrag von 5.000 Euro, sodass künftig Kleinstbetriebe nur noch vier statt zwölf Anmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor einigen Jahren von 1.000 auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • Lohnsteuerpauschalierung: Die Lohnsteuerpauschalierung bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze steigt ab 2017 von 68 Euro auf 72 Euro, was die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro zum 1. Januar 2017 ausgleichen soll.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, musste bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Factoring: Beim echten Factoring wurde jetzt ein Haftungsausschluss des Factors für die Umsatzsteuer gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich eine Haftung des Factors nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dieses Urteil widersprach der Verwaltungsauffassung.

  • Kleinunternehmerregelung: Nicht in das endgültige Gesetz geschafft hat es eine ursprünglich vorgesehene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Es bleibt somit weiterhin dabei, dass ein Unternehmer nur dann keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, wenn der Umsatz im letzten Jahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf dann im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Obwohl die Kleinunternehmergrenze schon länger nicht mehr angehoben wurde, ist auch auf absehbare Zeit nicht mit einer Anhebung zu rechnen, da im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens auch die Wirtschaftsverbände eine deutliche Ablehnung der Anhebung signalisiert haben.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie nun von ihren Mitgliedern auch die Webseite und E-Mail-Adresse erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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Reform der Insolvenzanfechtung

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht, kann der Insolvenzverwalter mitunter frühere Zahlungen an Lieferanten zurückfordern, wenn die Zahlungen einzelne Gläubiger zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger begünstigt haben. Diese Insolvenzanfechtung war ursprünglich in erster Linie als Werkzeug gegen unlautere Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz gedacht. In den letzten Jahren hat sie sich aber durch die Rechtsprechung zu einem immer größeren Risiko für viele Firmen entwickelt.

Die Anfechtung einer Zahlung war bisher grundsätzlich dann möglich, wenn der Lieferant Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens hatte, aber trotzdem die Zahlung angenommen hat. In verschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Vereinbarung kulanter Zahlungsbedingungen (Ratenzahlung, lange Zahlungsziele), die Versendung zahlreicher Mahnungen oder die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens als Indiz für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewertet. Die betroffenen Firmen mussten zum Teil hohe Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Diese Urteile haben dazu geführt, das Insolvenzverwalter zum Teil bei jedem Lieferanten eine Insolvenzanfechtung geltend gemacht haben, der in den letzten Jahren eine Mahnung an das insolvente Unternehmen gesendet hatte. Im Einzelfall sind Lieferanten durch eine solche Insolvenzanfechtung selbst in die Insolvenz gerutscht. Um etwas mehr Rechtssicherheit zu schaffen, haben Bundestag und Bundesrat eine Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet, die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Die im Folgenden zusammengefassten Änderungen gelten für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Tag eröffnet werden.

  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist für die Bezahlung von erbrachten Lieferungen oder Leistungen wurde deutlich verkürzt, nämlich von zehn auf jetzt vier Jahre.

  • Zahlungsvereinbarungen: Hatte der Zahlungsempfänger mit dem insolventen Betrieb eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, gilt jetzt eine gesetzliche Vermutung, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss also für eine Anfechtung zunächst beweisen, dass doch eine Kenntnis bestand.

  • Kongruente Deckung: Erbringt ein Schuldner die Zahlung oder Leistung wie vereinbart (kongruente Deckung), darf eine Kenntnis vom Vorsatz der Benachteiligung anderer Gläubiger jetzt nur noch dann vermutet werden, wenn der Gläubiger Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Bisher galt eine solche Vermutung bereits bei Kenntnis einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine kongruente Deckung nichts weiter ist als die korrekte Erfüllung einer vertraglichen Vereinbarung und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt.

  • Bargeschäftsprivileg: Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar aufeinander folgen, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Eine Vorsatzanfechtung soll nur noch dann möglich sein, wenn der Schuldner unlauter gehandelt und der Leistungsempfänger dies erkannt hat. Außerdem müssen künftig bei der Frage, wann ein unmittelbarer Leistungsaustausch und damit ein Bargeschäft vorliegt, die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs für das jeweilige Geschäft berücksichtigt werden.

  • Arbeitslohn: Künftig können Arbeitslöhne nicht angefochten werden, solange zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen.

  • Verzinsung: Die bisherigen Regelungen zur Verzinsung von Anfechtungsansprüchen führten dazu, dass es einen Anreiz gab, die Ansprüche erst so spät wie möglich geltend zu machen, um eine möglichst hohe Verzinsung zu erreichen. Jetzt werden Anfechtungsansprüche erst ab Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit verzinst. Diese neue Verzinsungsregelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für Anfechtungsansprüche aus bereits vorher eröffneten Insolvenzverfahren.

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Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen die Ausgaben für eine geplante Anschaffung früher steuerlich berücksichtigen als das mit der normalen Abschreibung möglich wäre. Das Bundesfinanzministerium hat nun sein Schreiben mit Antworten auf Zweifelsfragen zu den Voraussetzungen und der praktischen Umsetzung des Investitionsabzugsbetrags grundlegend überarbeitet. Das neue Schreiben berücksichtigt sowohl die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch die ab 2016 geltenden gesetzlichen Änderungen für den Abzugsbetrag.

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsrichtlinie haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Wegen der Gesetzesänderungen gilt die neue Verwaltungsanweisung uneingeschränkt nur für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Für ältere Abzugsbeträge bleibt die alte Verwaltungsanweisung maßgeblich, allerdings unter Anwendung mehrerer Änderungen im neuen Schreiben, die hauptsächlich auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zurückgehen.

  • Investitionsabsicht: Investitionsabzugsbeträge können seit 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Der bisher sehr streitanfällige Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ist damit nicht mehr erforderlich.

  • Geltendmachung: Der Abzugsbetrag kann entweder im Rahmen der Steuererklärung oder - bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - auch noch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.

  • Betriebseröffnung: Begünstigt sind jetzt auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt, wenn der Unternehmer erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft machen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt.

  • Betriebsübertragung: Vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigte Investitionen mehr tätigt. Gleiches gilt in Wirtschaftsjahren vor einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft. Behält der Inhaber im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung in einen anderen Betrieb Betriebsvermögen zurück und übt seine bisherige Tätigkeit weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht aus, können für mit dem "Restbetrieb” im Zusammenhang stehende Investitionen weiterhin Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.

  • Datenübermittlung: Im Gegenzug zur Streichung der Investitionsabsicht als Anspruchsvoraussetzung hat der Gesetzgeber eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung aller mit dem Investitionsabzugsbetrag verbundenen Vorgänge (Geltendmachung, Hinzurechnung, Rückgängigmachung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingeführt. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen die Daten je nach Gewinnermittlungsart zusammen mit der E-Bilanz oder der Anlage EÜR übermitteln. Kapitalgesellschaften sollen die Angaben dagegen nicht in der E-Bilanz übermitteln, sondern in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln. Wenn die elektronische Übermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist (Härtefälle), kann auf Antrag auch weiterhin eine Übermittlung in Papierform erfolgen.

  • Hinzurechnungen: Der Gewinn kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht und im Gegenzug eine Sonderabschreibung auf die Anschaffung oder Herstellung in gleicher Höhe vorgenommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist aber, dass diese Hinzurechnung die Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch ungenutzten Abzugsbeträge nicht übersteigt. Nachdem für einen Investitionsabzugsbetrag jedoch keine Angaben zur geplanten Investition mehr nötig sind, ist die Zuordnung eines geltend gemachten Abzugsbetrags zu einer Investition nicht mehr zwangsläufig eindeutig. Bei der Hinzurechnung muss daher nun angegeben werden, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer kann damit auch erst nach der Investition entscheiden, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Abzugsbeträge den getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind ebenfalls möglich.

  • Änderungen: Hat der Unternehmer andere begünstigte Investitionen getätigt, können Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurde, nun auf diese Investitionen übertragen werden, soweit die Veranlagung für das jeweilige Investitionsjahr noch änderbar ist. Auch eine vorzeitige Rückgängigmachung des Abzugsbetrags oder eine Verwendung für andere künftige Investitionen ist möglich, wenn die dreijährige Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist.

  • Außerbetriebliche Nutzung: Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10 %-Grenze nicht übersteigt.

  • Betriebliche Nutzung: Die Verbleibens- und Nutzungsfristen werden betriebsbezogen geprüft. Das bedeutet, dass die Nutzung eines begünstigten Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb des Unternehmers zu mehr als 10 % grundsätzlich eine schädliche außerbetriebliche Verwendung darstellt. Beträgt der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 %, ist die Nutzung des Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb jedoch dann unschädlich, wenn ein einheitliches Unternehmen aus steuerlichen Gründen funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt wurde. Außerdem ist die Verwendung im anderen Betrieb unschädlich, soweit das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 %) des Betriebs ist, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.

  • Blockheizkraftwerke: Blockheizkraftwerke erhalten nun die gleiche Ausnahmestellung wie eine Photovoltaikanlage. Damit gilt der private Verbrauch nicht mehr als schädliche außerbetriebliche Nutzung. Bisher konnte für ein Blockheizkraftwerk kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, wenn die erzeugte Wärme zu mehr als 10 % privat genutzt wurde.

  • Kapitalkonto: Weil die Durchführung der Abzüge und Hinzurechnungen bei Investitionsabzugsbeträgen grundsätzlich außerbilanziell erfolgt, bleibt das steuerbilanzielle Kapitalkonto von Kommanditisten durch den Abzugsbetrag unberührt. Lediglich die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Sonderabschreibung) ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und wirkt sich damit auf die Höhe des steuerlichen Kapitalkontos aus.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidungsvorschau genannt hat:

  • Bauträgerfälle: In vielen Fällen sind Unternehmen und Finanzämter bei Bauleistungen an Bauträger bis 2013 von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde eine Vorschrift geschaffen, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Geschenke: Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro pro Person können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Trotzdem muss der Empfänger den Vorteil versteuern. Dafür ist eine Pauschalierung der Einkommensteuer möglich, die der Schenker übernehmen kann. Ob zumindest diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wird nun geklärt.

  • Energiesparlampen: Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob aufgrund dieser Verpflichtung eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Entsorgung von Energiesparlampen gebildet werden kann, muss der Bundesfinanzhof klären.

  • Firmenwagen: Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob durch den Ausschluss der 1 %-Regelung für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen ab 2006 auch eine solche Deckelung auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten für diese Pkw geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Gewerbliche Einkünfte: Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte zu reduzieren. Die Anrechnung ist allerdings auf die tatsächlich anfallende Gewerbesteuer beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob diese Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und bei mehrstöckigen Gesellschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammen (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Außerdem muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • Gesellschafterdarlehen: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung auch eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters. Mit dem Wegfall des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1. November 2008 ist der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung entfallen. Das Gericht muss daher nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch künftig Verluste eines Gesellschafters aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen können zumindest in gewissen Fällen gleichzeitig als verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Schenkung durch die GmbH gelten. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft- und Einkommensteuer ausschließt, dass das Finanzamt zusätzlich Schenkungsteuer festsetzen kann.

  • Schädlicher Anteilserwerb: Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann zum Wegfall der steuerlichen Verluste führen, wenn ein Erwerber bestimmte Schwellenwerte überschreitet, wobei eine "Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als ein Erwerber gilt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Gruppe anzunehmen ist, muss der Bundesfinanzhof noch präzisieren.

  • Ausländische Betriebsstätte: Erzielt ein Unternehmen Verluste mit einer ausländischen Betriebsstätte, sind diese primär im Ausland abzuziehen. Die Richter müssen nun prüfen, ob die Begrenzung der Verlustverrechnung mit EU-Recht vereinbar ist.

  • Lohnsummenregelung: Bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt die Lohnsummenregelung dann nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 (altes Recht) bzw. 5 (neues Recht) Beschäftigte hat. Der Bundesfinanzhof muss sich mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei nachgeordneten Gesellschaften befassen und entscheiden, ob auch Arbeitnehmer aus dem Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

  • Umstrukturierung: Mehrere Verfahren betreffen die Regelung zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung im Konzern. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Drei-Objekte-Grenze: Der Bundesfinanzhof muss prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Immobilienbesitzer über einen Makler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet und davon drei innerhalb weniger Monate verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt. Ebenso ist unklar, ob der spätere Verkauf dieser Wohnung durch die Ehefrau zu berücksichtigen ist.

  • Pflegefreibetrag: Hat der Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gepflegt, so kann er bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Der Streit beim Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Pflegefreibetrag einem Erben zusteht, der dem Erblasser gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

  • Zusätzliche Pflegekräfte: Ein in einem Pflegeheim untergebrachter Steuerzahler beschäftigt zu seiner Versorgung und Betreuung zusätzlich private Pflegekräfte. In dem Verfahren geht es um die Frage, in welcher Höhe die Ausgaben angemessen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Scheidungskosten: Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. In mehreren Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch abziehbar sind.

  • Künstliche Befruchtung: Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende einer fremden Frau ist in Deutschland verboten. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Aufwendungen trotzdem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Behandlung rechtskonform in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, der die Maßnahme erlaubt.

  • Verlustverrechnung: Dem Gericht wurde die Frage gestellt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Beteiligungsgrenze: Unter welchen Bedingungen für Zinserträge aus einer Kapitalgesellschaft die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, ist Gegenstand mehrerer Verfahren. Es geht um die Frage, ob auch mittelbare Beteiligungen bei der Ermittlung der gesetzlichen Beteiligungsgrenze von 10 % zu berücksichtigen sind, die eine tarifliche Besteuerung erzwingt. Außerdem ist zu klären, ob bereits eine mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Steuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet.

  • Darlehensausfall: In einem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung wegen Insolvenz des Darlehensnehmers nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerwirksamen Verlusten führt.

  • Goldfinger: Beim Goldfinger-Steuersparmodell gründeten Steuerzahler in Großbritannien eine Gesellschaft und nahmen den kreditfinanzierten Handel mit Gold auf. Nun wird darum gestritten, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelte und die Anschaffungskosten für das Gold sich steuermindernd auswirken.

  • Übungsleiterpauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Bei höheren Einnahmen darf nur der Teil der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. Im vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben zuzulassen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten.

  • Pflichtteilsanspruch: Folgewirkung für andere Erben haben könnte ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers Teil des steuerpflichtigen Erbes ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

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Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen

Noch im Dezember hat die Bundesregierung den Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Das Gesetz ist die Konsequenz aus den 2016 bekannt gewordenen "Panama Papers".

Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten inländischer Steuerzahler zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der Folgen für alle Steuerzahler hat, auch wenn sie keine Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhalten. Lediglich eine anlasslose "Rasterfahndung" bei den Banken bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Daneben enthält das Gesetz noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Das Gesetz wird jetzt von Bundestag und Bundesrat beraten und soll nach der Verabschiedung umgehend in Kraft treten. Die wesentlichen Inhalte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

  • Anzeigepflicht: Steuerzahler müssen künftig ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen - und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken sollen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zudem wird auch hier ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflichtverletzung eingeführt.

  • Bankgeheimnis: Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis wird ersatzlos aufgehoben. Banken haben dann bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen. Die Finanzämter können daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen einzelne Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Banken richten wie sie es bisher schon bei anderen Personen dürfen. Anlasslose Ermittlungen bei Banken sollen aber auch künftig unzulässig sein.

  • Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerzahler Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Gesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist. Nach der Auflösung eines Kontos müssen die Banken die Daten künftig zehn Jahre speichern.

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung sollen die Banken auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten sowie jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erfragen und aufzeichnen. Die Finanzbehörden können diese Daten dann im Kontenabrufverfahren erfragen.

  • Aufbewahrungspflicht: Es wird eine neue Aufbewahrungspflicht für alle Personen geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Geschäftsbeziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

  • Steuerhinterziehung: Künftig soll ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung unter anderem dann vorliegen, wenn der Steuerzahler eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern hinterzieht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.

  • Verjährung: Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn nur das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz beide im Ausland haben, gibt es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro für dieses Vermögen - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar kann der Empfänger oder Erbe beantragen, den Vorgang als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Dann stehen ihm die entsprechend höheren Freibeträge von bis zu 500.000 Euro zu, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind.

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Leasingsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Leasingsonderzahlungen sind wirtschaftlich betrachtet vorausgezahlte Nutzungsentgelte. Bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kann eine Leasingsonderzahlung daher bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren würde eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre erfordern.

Verkompliziert wird das Ganze jedoch durch die Möglichkeit einer Nutzungsänderung des Leasinggegenstands zu einem späteren Zeitpunkt. Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren denkbar. Würde daher beim sofortigen Betriebsausgabenabzug der Sonderzahlung nur die Nutzung im Zahlungsjahr eine Rolle spielen, hätte dies im Vergleich zu einer gleichmäßigen Verteilung und jährlichen Betrachtung der Nutzung einen unterschiedlichen Totalgewinn zur Folge.

Für den Betriebsausgabenabzug ist daher sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 % ist kein Betriebsausgabenabzug möglich). Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zur Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Die Nutzungsänderung gilt steuerlich als rückwirkendes Ereignis, womit die Festsetzungsverjährung und eine eventuelle Verzinsung in Form von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu laufen beginnen. Jedoch muss die Nutzungsänderung dafür zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Steuerbescheids für das Zahlungsjahr erfolgt, kann der Bescheid trotzdem geändert werden, dann aber nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.

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Neue Regeln für den Jahresabschluss 2016

Verschiedene Vorgaben der EU zur Harmonisierung der Rechnungslegung wurden im Juli 2015 mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz enthält Erleichterungen, aber auch wichtige Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für den Jahresabschluss. Die Änderungen sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden, erstmals also für die Bilanz des Jahres 2016. Insbesondere umfasst das Gesetz folgende Änderungen:

  • Schwellenwerte: Durch die Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften erweitert. Die Werte werden auf eine Bilanzsumme von maximal 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von maximal 12 Mio. Euro angehoben. Auch die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften und für die Konzernrechnungslegung werden erhöht, und zwar auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse).

  • Umsatzerlöse: Die Umsatzerlöse wurden neu definiert und dabei deutlich ausgeweitet. Jetzt gehören dazu auch Erträge, die bisher unter andere Ertragsarten fielen, insbesondere Teile der sonstigen und außerordentlichen Erträge. Die bisherige Beschränkung auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist weggefallen. Umsatzerlöse sind nun alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Zu den Umsatzerlösen gehören damit künftig beispielsweise Umsätze aus der Betriebskantine für die Arbeitnehmer oder Vermietungseinkünfte auch dann, wenn die Vermietung nicht Teil des Geschäftszwecks ist. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören damit nur noch durchlaufende Posten, die verbleibenden sonstigen Erträge sowie der Finanzierungsbereich (Zinserträge). Der Verkauf von Anlagegütern wäre beispielsweise ein sonstiger Ertrag, weil die Umsatzerlöse laut der Gesetzesbegründung eine gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern. Die Vermietung von Anlagegütern dagegen fällt unter die Umsatzerlöse.

  • Anschaffungspreisminderungen: Minderungen des Anschaffungspreises sind nur dann von den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands abzusetzen, wenn sie dem Gegenstand einzeln zuordenbar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaffungspreisminderungen jetzt ertragswirksam in den Umsatzerlösen zu erfassen.

  • Außerordentliche Ergebnisse: Der Ausweis von außerordentlichen Ergebnissen wurde aus der GuV gestrichen und in den Bilanzanhang verlagert.

  • Bilanzanhang: Für kleine Kapitalgesellschaften wurde der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Es wird auf Angaben verzichtet, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapitalgesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden. Dafür werden einige neue Pflichtangaben eingeführt, die aber fast alle nur für mittelgroße Kapitalgesellschaften zwingend sind, beispielsweise ein Anlagenspiegel oder eine gesonderte Anteilsbesitzliste.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Lässt sich bei bestimmten immateriellen Vermögensgegenständen die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, müssen die ab 2016 aktivierten oder erworbenen Vermögensgegenstände über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Das betrifft selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

  • Herstellungskosten: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.

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