Selbständige und Unternehmer

Änderung der Amtshilferichtlinie und weitere Maßnahmen

In der letzten Sitzung des Jahres 2016 hat der Bundesrat eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des letzten Jahres verabschiedet. Einige der darin enthaltenen Änderungen betreffen viele Steuerzahler und sind in anderen Beiträgen ausführlicher erläutert. Kern des Gesetzes ist aber die Umsetzung der OECD-Empfehlungen von 2015 über Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen. Das Gesetz enthält daher in erster Linie Änderungen für grenzüberschreitende Sachverhalte, von denen die wichtigsten hier zusammengefasst sind.

  • Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie werden in deutsches Recht umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der EU-Staaten über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise.

  • Multinationale Konzerne müssen künftig eine dreistufige Dokumentation von Verrechnungspreisen führen und einreichen.

  • Eine Übertragung von Betriebsanteilen zum Buchwert setzt künftig voraus, dass die stillen Reserven beim Empfänger steuerverstrickt bleiben. Hier wird lediglich die bisherige Verwaltungsauffassung und Steuerpraxis im Gesetz verankert.

  • Ein Sonderbetriebsausgabenabzug ist nun ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen in einem anderen Staat steuermindernd berücksichtigt wurden.

  • Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nur noch dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist.

  • Für Abfindungen wird eine Besteuerung durch den früheren Tätigkeitsstaat als Regelfall festgeschrieben.

  • Verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuer werden durch gesetzliche Regelungen ausgehebelt. Das betrifft unter anderem die Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften und die im Außensteuergesetz geregelte Hinzurechnung.

  • Die Zerlegung der Körperschaftsteuer kann ab 2019 zentral von einem Finanzamt durchgeführt werden und nicht mehr wie bisher vom jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.

mehr lesen

Änderungen für Selbstständige und Unternehmer

Jeder Jahreswechsel bringt unweigerlich Änderungen im Steuerrecht. Manchmal schafft es die Politik, diese in einem oder zwei großen Änderungsgesetzen zusammenzufassen. Dieses Jahr verteilen sich die Änderungen dagegen auf viele Änderungsgesetze, die zum Großteil im Lauf des Jahres 2016 beschlossen wurden. Einige Änderungen sind auch schon älter und treten erst jetzt in Kraft oder sind - wie im Fall des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes - noch gar nicht endgültig verabschiedet.

Damit Sie den Überblick behalten, sind hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die zum 1. Januar 2017 wirksam geworden sind. Neben den hier aufgeführten Änderungen enthält das erst Mitte Dezember 2016 verabschiedete "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" noch viele weitere Neuregelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte und bestimmte Spezialfälle, die ebenfalls zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind.

  • Kassenführung: Ab 2017 gelten die verschärften Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter ohne Ausnahme. Kassen müssen jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. Bei diesen schon 2010 festgelegten Regeln ist mit dem Jahreswechsel die Gnadenfrist für Altgeräte ausgelaufen. Im letzten Jahr sind die Regeln weiter verschärft worden und setzen ab 2020 zusätzlich den Einsatz einer Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen voraus.

  • Bilanzierung: Die 2015 erfolgten Neuregelungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden, wirken sich also in den meisten Fällen erstmals in der Bilanz für 2016 aus. Ausführliche Informationen dazu sind in einem separaten Beitrag zusammengefasst.

  • Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz sinkt 2017 gleich um 0,4 % auf jetzt 4,8 %. Die Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen abführen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Das sind jedoch noch nicht alle Neuregelungen, die zum Jahreswechsel zu beachten sind. Die Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz sollten eigentlich schon im letzten Jahr verabschiedet werden, aber eine Debatte über die ursprünglich enthaltene und dann wieder gestrichene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer hat das Gesetzgebungsverfahren verzögert. Auch über die Höhe der Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird noch diskutiert sowie über die mögliche Einführung weiterer Erleichterungen, insbesondere eine Erhöhung der GWG-Grenze. Das Gesetz soll nach der Verabschiedung dann rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bis es soweit ist, gibt es daher keine Garantie, dass alle folgenden Änderungen tatsächlich unverändert kommen.

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Lieferscheine müssen bisher mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht noch nicht abgelaufen ist.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird voraussichtlich auf 200 Euro angehoben.

  • Lohnabrechnung: Arbeitgeber mit maximal 4.000 Euro Lohnsteuer im Jahr müssen die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal abgeben. Diese Grenze wird auf 5.000 Euro angehoben. Außerdem wird das vereinfachte Verfahren zur Berechnung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge allen Arbeitgebern eröffnet. Mehr dazu finden Sie im Beitrag für Arbeitgeberund Arbeitnehmer.

mehr lesen

Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen

In einer neuen Verfügung setzt sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit den steuerlichen Folgen auseinander, die die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten für eine Gemeinschaftspraxis haben kann. Werden nämlich außer der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten.

Bei der integrierten Versorgung werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medi-zinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Diese Pauschalen umfassen damit neben der Vergütung für die freiberufliche Heilbehandlung auch Vergütungsanteile für gewerbliche Tätigkeiten.

Werden diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kann es aufgrund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommen. Dies gilt auch für die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung.

Hat die gewerbliche Tätigkeit jedoch nur einen sehr geringen Umfang, verhindert die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze, dass es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit kommt. Dazu dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht übersteigen und außerdem pro Wirtschaftsjahr nicht mehr als 24.500 Euro betragen.

Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gibt es noch einen anderen Ausweg, denn dann kann die gewerbliche Infektion durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt. Dazu muss sich die Tätigkeit der gewerblich tätigen Gesellschaft aber wirtschaftlich und organisatorisch eindeutig von der ärztlichen Tätigkeit der Praxis abgrenzen lassen, insbesondere also eine eigene Buchführung und separate Bankkonten haben.

Werden im Rahmen der integrierten Versorgung jedoch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre (künstliche Hüftgelenke oder Augenlinsen sowie sonstiger Implantate und Verbrauchsmaterialien), so sind diese derart eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass deren Abgabe nicht selbständig betrachtet werden kann. Die Abgabe ist stattdessen Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung darstellt und eine gewerbliche Tätigkeit, die eine gewerbliche Infizierung herbeiführen würde, nicht gegeben ist.

mehr lesen

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel Registrierkassen, PC-Kassensysteme, Taxameter etc. Diese Geräte sind Teil der Buchführung und unterliegen damit denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die Buchführungssysteme selbst. Der Einsatz solcher Geräte hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Insbesondere läuft in wenigen Wochen die Übergangsregelung der Finanzverwaltung für nicht aufrüstbare Altsysteme aus. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat das als Anlass genommen, über die Pflichten beim Einsatz von Kassensystemen zu informieren.

  • Aufzeichnung: Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, müssen während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher und Programmieranleitungen sind aufzubewahren.

  • Aufrüstung: Können nicht alle Kasseneinzeldaten für 10 Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Ist das technisch nicht möglich, müssen die Daten auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass alle steuerlich relevanten Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden. Die Kosten für die ggf. notwendige Hilfe eines IT-Dienstleisters muss das Unternehmen tragen. Die Vorgaben gelten auch bei einem Wechsel des Kassensystems; auch dann sind die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten des Altsystems zu sichern.

  • Härtefallregelung: Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung technisch nachweislich nicht möglich ist, darf die Kasse längstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden. In diesem Fall müssen mindestens folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

    1. alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere Bedienungs- und Programmieranleitung, alle Programmabrufe nach jeder Änderung (Stammdaten, Artikelpreise etc.), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner-, Trainingsspeichern u. ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten)

    2. alle mit Hilfe der Kasse erstellten Rechnungen

    3. alle Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. "Z-Nummer” zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte) inklusive Name des Geschäfts, Datum, Stornobuchungen, Entnahmen und Zahlungswege (bar, Scheck und Kredit)

    4. alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon

    Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons nachweisbar sicherzustellen durch Vorlage der Programmierprotokolle. Zusätzlich ist es ratsam, alle weiteren Unterlagen und Daten aufzubewahren (GrandTotal-Speicher, Journalrollen etc.), um die Vollständigkeit der vorgelegten Tagesendsummenbons zu belegen. Weiter sollten alle ungewöhnlichen Vorfälle protokolliert und dokumentiert werden (z. B. Defekt der Registrierkasse, Nachstornos). Fehlen die Programmierungsunterlagen oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen, ist dies ein formeller Mangel der Buchführung, der für sich genommen zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen führen kann.

  • Offene Ladenkassen: Bei einer offenen Ladenkasse sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung mit hohem Aufwand verbunden, denn auch hier ist die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Zu erfassen sind sowohl der Inhalt des Geschäfts als auch Name, Firma und Adresse des Vertragspartners. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, wenn nachweislich Waren von geringem Wert an eine Vielzahl unbekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden.

  • Kassenbericht: Für die Anfertigung des Kassenberichts einer offenen Ladenkasse ist der gesamte Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld - unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes - täglich zu zählen. Entnahmen und Ausgaben sind zum so ermittelten Endbestand zu addieren und Einlagen und der Kassenanfangsbestand abzuziehen, sodass sich im Ergebnis die Tageseinnahmen ergeben. Darüber hinaus sollten Sie die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein Zählprotokoll nachweisen. Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig. Die Entnahmen, Einlagen einschließlich Herkunftsnachweis und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in dieser Weise erstellter Kassenbericht ist zulässig und ordnungsgemäß.

  • Software: Mit Standardsoftware erstellte Tabellen (Excel-Kassenbuch) sind nicht manipulationssicher und daher vorschriftswidrig. Software wird nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung unmöglich ist oder vom Programm automatisch protokolliert wird.

  • Datenzugriffsrecht: Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Datenzugriff. Der Prüfer darf Einsicht ins Kassensystem nehmen oder eine Datenträgerüberlassung verlangen. Für die Datenträgerüberlassung sind alle Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen muss daher selbst dafür sorgen, dass die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur gespeichert, sondern auch exportiert und in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.

  • Folgen von Mängeln: Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Das Finanzamt kann dann Umsatz und Gewinn schätzen. Stellt das Finanzamt darüber hinaus durch Verprobungen Differenzen fest, die nicht substantiell widerlegt werden können, folgt daraus neben Umsatz- und Gewinnzuschätzungen regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren.

  • Manipulationen: Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Löschen von Daten oder Manipulation in der Programmierung ist als Urkundenunterdrückung oder Steuerhinterziehung strafbar.

mehr lesen

Getrennte Aufzeichnung von Geschenken

Ausgaben für Werbegeschenke sind steuerlich nur abziehbar, wenn der Wert pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 Euro beträgt. Außerdem müssen die Ausgaben laut Gesetz einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. An dieser Voraussetzung ist der Steuerabzug einer Baufirma für Werbekalender gescheitert, weil das Finanzgericht Baden-Württemberg die getrennte Aufzeichnungspflicht sehr rigoros ausgelegt hat.

Die Firma hatte jedes Jahr einen Werbekalender mit Fotos von Bauwerken, ihrem Firmenlogo und einem Grußwort produzieren lassen und an Kunden und Geschäftspartner verteilt. Den Kalender sah die Firma als allgemeine Werbemaßnahme an und verbuchte die Produktionskosten von rund 20 Euro pro Kalender auf den Konten für Dienstleistungen und Werbedrucksachen. Lediglich im in die Buchführungssoftware integrierten Controllingsystem wurden die Kosten für die Kalender separat erfasst. Der Betriebsprüfer sah die Kalender dagegen als Geschenke an und strich den Betriebsausgabenabzug, weil die Kosten nicht auf einem separaten Konto für Geschenke verbucht worden waren.

Weder den Einwand, es handle sich um eine allgemeine Werbemaßnahme, noch das Argument, durch die zeitgleiche und einheitliche Verbuchung in Buchführung und Controlling werde die vom Gesetz beabsichtigte leichte Nachprüfbarkeit geschaffen, ließ das Finanzgericht gelten. Nach seiner Meinung sind allein getrennte Aufzeichnungen in der kaufmännischen Buchführung ausreichend für eine steuerliche Berücksichtigung. Die Einbeziehung eines integrierten Controllingsystems berge die Gefahr, dass das Risiko von Manipulationen durch den Steuerzahler steigt.

Diese Entscheidung ist unverhältnismäßig streng und bitter für die Firma, die nun mehr als 100.000 Euro an Ausgaben nicht abziehen kann, wenn das Urteil Bestand hat. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es besteht daher die Hoffnung, dass die obersten Finanzrichter hier etwas kulanter sind, denn das Gesetz sieht eine Aufzeichnung im Rahmen eines Controllingsystems weder dem Wortlaut noch dem Zweck nach als unzureichend an. Manipulationen sind jedenfalls auch in der kaufmännischen Buchführung nicht sicher auszuschließen, sodass dieses Argument wenig stichhaltig ist.

Auch wenn der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, ist es immer besser, auf der sicheren Seite zu sein und die Ausgaben streng nach Vorschrift separat zu verbuchen. Nur so vermeiden Sie sicher das Risiko, die Kosten bei einer Betriebsprüfung nachträglich nicht abziehen zu können.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.