Selbständige und Unternehmer

Neue Kassenvorschriften schon ab 2017

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen", das den Einsatz manipulationssicherer Kassen vorschreiben soll, liegt jetzt zusammen mit einer Technischen Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes als Regierungsentwurf vor. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde das Inkrafttreten der neuen Vorgaben um ein Jahr nach hinten verschoben.

Für ehrliche Unternehmer bedeutet das Gesetz in erster Linie zusätzlichen Aufwand und Kosten sowie das Risiko erheblicher Strafen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Daher sollte die Vorbereitung rechtzeitig in Angriff genommen werden. Folgende Maßnahmen sieht das Gesetz vor:

  • Sicherheitseinrichtung: Elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Für die Mehrzahl der derzeit eingesetzten Kassen wird eine Nachrüstung möglich sein. Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den aktuellen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie noch längstens bis Ende 2022 weiter verwendet werden.

  • Kassen-Nachschau: Eine Kassen-Nachschau soll dem Finanzamt ermöglichen, bei Verdacht auf Manipulation oder Steuerhinterziehung auch unangekündigt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung zeitnah zu überprüfen.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist.

Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich normiert, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern. Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht ist allerdings nicht vorgesehen. Insbesondere bei Wochenmärkten, Festen, Hofläden und Straßenverkäufern können daher auch weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden.

In der Diskussion um das neue Gesetz ist aber fast untergegangen, dass schon ab 2017 verschärfte Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter gelten. Grundlage dafür sind die 2010 geänderten Vorgaben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Seither müssen die Kassen jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem Datenträger gespeichert werden. Für jedes Kassensystem oder kassenähnliche System müssen die Aufzeichnungen getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Kassen, die diese Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen, dürfen aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Mit dem Jahresende endet aber auch diese Übergangsfrist. Wer ab 2017 noch eine Kasse verwendet, die nicht den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung genügt, riskiert daher bei einer Betriebsprüfung Hinzuschätzungen und anderen Ärger. Noch bleibt Zeit für eine Umstellung, wobei bei einer Neuanschaffung gleich das neue Gesetz berücksichtigt werden sollte - entweder indem gezielt die darin vorgesehene Übergangsfrist für nicht nachrüstbare Kassen ausgereizt wird oder gleich eine Kasse angeschafft wird, die sich auch nachrüsten lässt.

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in Arbeit

Unnötige Bürokratie bremst alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Die Bürokratie zumindest ein kleines bisschen zu reduzieren war das Ziel des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vor einem Jahr beschlossen wurde. Die Änderungen im damaligen Gesetz waren aber nicht besonders bemerkenswert, denn es konnte jeweils nur eine überschaubare Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Jetzt geht die Bürokratieentlastung in die nächste Runde: Im Juni hat die Bundesregierung die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen, für das jetzt der erste Entwurf vorliegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann von mindestens einer der Maßnahmen profitieren. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro soll das Gesetz der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar erst am Anfang, aber das Gesetz soll noch im Herbst von Bundestag und Bundesrat beraten werden, sodass es zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Bleibt es bei diesem Zeitplan, dann gelten alle Änderungen ab 2017. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Wenn das Gesetz wie vorgesehen noch im Herbst verabschiedet wird, können damit im Januar 2017 alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird nun auf 200 Euro angehoben. Im letzten Jahr war sogar eine Anhebung auf 250 Euro im Rahmen eines anderen Steuergesetzes im Gespräch. Das sei aber aufgrund der "Belange der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung" nicht möglich, heißt es in der Begründung des Bürokratieabbaugesetzes.

  • Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, kann ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Er muss dann in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, darf aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Grenzbetrag von 17.500 Euro für den Vorjahresumsatz wird nun auf 20.000 Euro angehoben, was die allgemeinen Preissteigerungen seit der letzten Anpassung ausgleicht.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als insgesamt 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Diese Grenze wird jetzt angehoben auf 5.000 Euro, sodass künftig mehr Kleinbetriebe nur noch vier statt zwölf Lohnsteueranmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor zwei Jahren mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie künftig von ihren Mitgliedern auch Webseiten und Email-Kontaktdaten erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Das Gesetz enthält ein ganzes Paket von Maßnahmen, die die Verbreitung von Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb ankurbeln sollen. Hier ist ein Überblick:

  • Kaufprämie: Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 Euro für Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb zu gewähren. Die Prämie müssen die Kunden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online beantragen. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spätestens 2019 aus. Die Prämie kann derzeit allerdings noch nicht beantragt werden, weil der Bonus noch von der EU-Kommission abgesegnet werden muss. Bis die Freigabe der EU vorliegt, sollten Käufer also ihren Kauf noch nicht ausschließlich von der Prämie abhängig machen.

  • Kfz-Steuer: Bei der erstmaligen Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können den Arbeitnehmern mit Elektroauto künftig steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die Batteriefüllung wird - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Der Steuervorteil ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.

  • Ladevorrichtungen: Daneben erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung ist auf den Zeitraum von 2017 bis 2020 befristet.

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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das Bundestag und Bundesrat noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Steuerverfahrens ist - von den bereits bestehenden Pflichten zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung einmal abgesehen - aber nicht vorgesehen.

Mit dem Gesetz soll also in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik wird durch ein Weniger an Papier begleitet, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Es gibt aber auch neue Vorgaben, die zu beachten sind, insbesondere beim Verspätungszuschlag. Das Gesetz enthält viele Detailänderungen und soll mit einigen Ausnahmen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

  • Steuererklärungsfristen: Die Fristen für die Steuererklärungen werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Finanzämter hoffen durch diese Änderung auf deutlich weniger Fristverlängerungsanträge. Die längeren Fristen gelten erstmals für die für 2018 abzugebenden Steuererklärungen.

  • Vorabanforderung: Das Finanzamt kann die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung in einigen Fällen schon vor Ende der auf 14 Monate verlängerten Abgabefrist anfordern. Dazu gehören insbesondere Betriebseröffnungen und -aufgaben, eine anstehende Außenprüfung, sowie Fälle, in denen die Vorauszahlungen herabgesetzt wurden, eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu erwarten ist oder Verluste für einen Gesellschafter festzustellen sind. Daneben können die Finanzämter einen bestimmten Anteil der Erklärungen nach einem automatisierten Zufallsverfahren vorab anfordern. Für eine vorab angeforderte Erklärung bleiben dann vier Monate Zeit.

  • Verspätungszuschlag: Gleichzeitig mit den längeren Steuererklärungsfristen gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig. Sind mehrere Personen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kann das Finanzamt entscheiden, gegen wen es den Zuschlag festsetzt. Diese Personen müssen dann gesamtschuldnerisch den Verspätungszuschlag zahlen.

  • Ausnahmen: Ausgenommen vom zwingenden Verspätungszuschlag sind Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, bei denen der Verspätungszuschlag weiterhin im Ermessen des Finanzamts liegt. Auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich ausgenommen. Zudem gibt es noch eine Billigkeitsregelung für Fälle, in denen der Steuerzahler vom Finanzamt erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Wer bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, muss erst nach Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

  • Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Viele Daten (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute von den zuständigen Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt und bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den darin enthaltenen Angaben abgeglichen. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

  • Spendenbescheinigungen: Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Die begünstigte Organisation kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Automatisierte Veranlagung: Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollautomatisch von Computern erlassenen Steuerbescheiden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerzahler explizit um Prüfung eines bestimmten Sachverhalts bittet oder auf eine abweichende Rechtsauffassung hinweist oder wenn Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den von Dritten übermittelten Daten vorliegen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr von einem Finanzbeamten.

  • Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers sollen Bescheide, Einspruchsentscheidungen, Prüfungsanordnungen und andere Verwaltungsakte zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden können. Wer der elektronischen Bekanntgabe zustimmt, bekommt eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald ein Bescheid oder anderes Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Wie bei der Zustellung per Post gilt der Verwaltungsakt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.

  • Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Damit wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerzahler zum Abschluss gebracht.

  • Amtsermittlungsgrundsatz: Neben Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sollen die Finanzämter bei ihren Maßnahmen künftig auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Auge behalten. Das soll aber nicht zu einem Verzicht auf die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften führen. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss daher auch immer eine hinreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durch Finanzbeamte vertieft geprüft werden.

  • Aktivierungsgebot: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und an ihre Kunden versenden. Künftig ist auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung durch die Bank zulässig. Auf Wunsch des Kunden muss die Bescheinigung aber weiterhin in Papierform ausgestellt und zugeschickt werden.

  • Behinderten-Pauschbetrag: Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, müssen die zuständigen Behörden dem Finanzamt ihre Feststellungen zur Behinderung elektronisch übermitteln, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Übermittlung erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen. Außerdem gelten die dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Nachweise für eine Behinderung bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter als Nachweis für den Pauschbetrag.

  • Verbindliche Auskünfte: Künftig muss das Finanzamt über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang entscheiden oder dem Antragsteller eine längere Dauer unter Angabe der Gründe mitteilen. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Grundlage für gemeinschaftliche Anträge mehrerer Beteiligter geschaffen. In so einem Fall soll eine für alle Beteiligten einheitliche verbindliche Auskunft erteilt werden. Im Gegenzug wird auch die Gebühr für die Auskunft, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind, insgesamt nur einmal fällig.

  • Länderübergreifender Datenabruf: Um die Bekämpfung der Steuerhinterziehung in besonderen Fällen zu erleichtern, sollen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder einander den gegenseitigen Abruf gespeicherter Daten ermöglichen.

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Erwerbstätigkeitsprüfung volljähriger Kinder

Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Danach kommt es darauf an, ob das Kind während der weiteren Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Im Hinblick auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Regelungen zur Erwerbstätigkeitsprüfung aktualisiert.

In erster Linie betreffen die Änderungen die Frage, wann die erste Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen ist und somit eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen ist. An der eigentlichen Erwerbstätigkeitsprüfung hat sich außer einer verschlankten Regelung zu Minijobs nichts geändert. Die Änderungen sind im Sinn der Familien, insbesondere wenn es um weiterführende Ausbildungen mit engem zeitlichem und sachlichem Bezug zur Erstausbildung geht. Daher lässt das Ministerium die Änderungen auch in allen noch offenen Fällen anwenden.

  • Eigenständige Definition: Für die Erwerbstätigkeitsprüfung hängt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nicht davon ab, ob die Ausbildung oder das Studium die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuergesetz an eine Erstausbildung stellt, um ausbildungsbedingte Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten abziehen zu können. Dort wird nämlich unter anderem eine geordnete Vollzeitausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und einer Abschlussprüfung gefordert.

  • Erststudium: Das Ministerium weist jetzt darauf hin, dass ein Erststudium in der Regel erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen ist. Wenn zwischen der Prüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses daher noch keine Vollzeittätigkeit im angestrebten Beruf ausgeübt wird, erfolgt so lange auch keine Erwerbstätigkeitsprüfung. Andere Jobs zur Überbrückung sind somit grundsätzlich unschädlich.

  • Weiterführende Ausbildung: Die erste Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Nimmt das Kind daher erst nach einer längeren Berufstätigkeit eine weiterführende Ausbildung für den ausgeübten Beruf auf (Meisterausbildung, Masterstudium etc.), liegt eine Zweitausbildung vor, bei der die Erwerbstätigkeitsprüfung greift.

  • Mehrteilige Ausbildung: Ist objektiv erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch Teil der Erstausbildung sein. Entscheidend ist, dass die weiterführende Ausbildung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Erstausbildung oder dem Erststudium steht. Das gilt auch für ein duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung, die vor Ende des Studiums abgeschlossen wird. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Unschädlich sind Verzögerungen durch einen fehlenden oder auf Grund äußerer Umstände erst später verfügbaren Ausbildungsplatz. Auch wenn das Kind durch eine Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert ist, die weitere Ausbildung aufzunehmen, ist das unschädlich. Erst wenn die für das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel geeigneten Grundlagen erreicht sind, stellt eine weitere Ausbildung eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung dar.

  • Weiterbildung: Setzt das angestrebte Berufsziel keinen weiterführenden Abschluss voraus, ist eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme nach der erstmaligen Berufsausbildung eine Weiterbildung oder Zweitausbildung. Eine Berücksichtigung des Kindes ist dann nur bei negativer Erwerbstätigkeitsprüfung möglich, oder wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

  • Aufgesattelter Abschluss: Ein aufgesatteltes Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium ist kein Erststudium mehr, sofern das Universitätsstudium nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.

  • Bachelor- und Masterstudiengänge: Die Finanzverwaltung folgt jetzt der Rechtsprechung, dass ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt ist, Teil der Erstausbildung ist. Bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule unterstellt die Finanzverwaltung zudem automatisch einen engen sachlichen Zusammenhang. Ansonsten gilt aber, dass der Bachelorabschluss ein berufsqualifizierender Abschluss ist und damit das Ende des Erststudiums darstellt.

  • Ergänzungs- und Aufbaustudien: Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setzen einen Studienabschluss voraus und sind daher normalerweise kein Erststudium. Anders sieht es aber aus, wenn das Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf dem ersten Studienabschluss aufbaut und in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wird. Dann ist von einem einheitlichen Erststudium auszugehen.

  • Promotion: Weil eine Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt, ist in der Regel eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen. Das gilt aber nicht, wenn die Vorbereitung auf die Promotion in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt wird, sodass trotz einer möglicherweise gut bezahlten Vollzeitdoktorandenstelle noch ein Kindergeldanspruch bestehen kann.

  • Referendariat: Mit dem ersten juristischen Staatsexamen ist die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen. Ein direkt nach dem ersten Staatsexamen begonnenes Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist jedoch Teil der erstmaligen Berufsausbildung.

  • Parallelstudium: Studiert das Kind mehrere Studiengänge parallel, ist das Erststudium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss eines dieser Studiengänge abgeschlossen. Die Fortführung des anderen Studiengangs ist nur dann ebenfalls Teil des Erststudiums, wenn die Studiengänge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. In so einem Fall spielt also eine Erwerbstätigkeit egal welchen Umfangs so lange keine Rolle, bis auch das zweite Studium erfolgreich abgeschlossen ist.

  • Studiumswechsel oder -unterbrechung: Beim Wechsel des Studiums ohne Abschluss des ursprünglichen Studiums oder bei Unterbrechung eines Studiengangs vor dem Abschluss und späterer Fortsetzung ist der jeweils erste Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium.

  • Fachschulen: Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel eine abgeschlossene Erstausbildung voraus und ist damit ebenso wie ein nach dem Besuch einer Fachschule aufgenommenes Studium grundsätzlich keine Erstausbildung mehr, sofern der Fachschulbesuch nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.

  • Anpassungslehrgänge: Als Berufsausbildung gelten auch Anpassungslehrgänge und andere Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss. Wenn der ausländische Berufsabschluss die erstmalige Berufsausbildung abschließt, ist diese Ausbildung für die Erwerbstätigkeitsprüfung erst mit dem Ende der inländischen Anpassungsqualifizierung abgeschlossen.

  • Minijobs: Ein Minijob gilt grundsätzlich nicht als kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit. Statt wie bisher detailliert zu regeln, wann genau ein Minijob vorliegt, gibt es nun eine sehr viel einfachere Regelung. Bei der Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, dürfen die Finanzämter jetzt nämlich einfach der Einstufung des Arbeitgebers folgen. Dazu kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.

  • Ausnahmen: Keine Erwerbstätigkeitsprüfung erfolgt für Kinder unter 21 Jahren, die kein Beschäftigungsverhältnis haben und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind. Ebenfalls ausgenommen von der Prüfung sind Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

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