Selbständige und Unternehmer

Gesetz gegen Manipulation an Registrierkassen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im März den Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zusammen mit einer Technischen Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes veröffentlicht. Auch wenn der Name des Gesetzes obskur klingt, handelt es sich um nichts anderes als das von den Landesfinanzministern unterstützte Vorhaben, elektronische Kassen manipulationssicher zu machen, um die Unveränderbarkeit erfasster Geschäftsvorgänge zu gewährleisten.

Vor allem die Länder erhoffen sich davon deutliche Steuermehreinnahmen. Für ehrliche Unternehmer bedeutet das Gesetz aber in erster Linie zusätzlichen Aufwand und Kosten sowie das Risiko erheblicher Strafen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Das Gesetz wird voraussichtlich relativ schnell das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, weil sich Bund und Länder schon im Vorfeld über das Konzept einig waren. Allerdings sind die neuen Regelungen zum größten Teil erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  • Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren. Das Konzept ist technologieoffen, um den besonderen Verhältnissen verschiedener Branchen Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass bei technischen Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können. Für die Mehrzahl der derzeit eingesetzten Kassen wird eine Nachrüstung möglich sein. In einigen Fällen bleibt aber nur der Weg einer Neuanschaffung.

  • Kassen-Nachschau: Analog zu anderen steuerlichen Prüfverfahren soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden, die dem Finanzamt eine Möglichkeit gibt, bei Verdacht auf Manipulation oder Steuerhinterziehung auch unangekündigt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung zeitnah zu überprüfen.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

Wichtig ist, dass das Gesetz keine Registrierkassenpflicht oder anderweitige Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems vorschreibt, sondern nur Vorgaben für den Fall macht, dass ein solches System zum Einsatz kommt.

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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen sorgte letztes Jahr für einigen Wirbel. In dem Urteil ging es um Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Der Bundesfinanzhof entschied dazu entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind. Damit wäre eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Die Finanzverwaltung wollte das Urteil allgemein anwenden, schoss dabei aber übers Ziel hinaus. In einem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hatte das Bundesfinanzministerium nämlich erklärt, das Urteil nicht nur auf Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI anwenden zu wollen, sondern auf alle Abschlagszahlungen auf Werkleistungen. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dem Urteil betroffen wären.

In dem Fall hätte sich zwar der Staat über deutliche Steuermehreinnahmen freuen können, aber auf Kosten der Rechtssicherheit und um den Preis zahlreicher neuer Finanzgerichtsverfahren. Nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt die Realisation erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein. Eine davon abweichende Aktivierung von Forderungen würde also handelsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen.

Darüber hinaus war die Ansicht des Fiskus auch vom Urteil des Bundesfinanzhofs nicht abgedeckt. Der hatte nämlich in der Begründung für sein Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller bedarf, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen der Forderung nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden, wie es bei der HOAI der Fall sei. Damit wären nur bestimmte Branchen und Leistungen betroffen.

Nach dem vehementen Protest verschiedener Verbände, darunter die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband, hat die Finanzverwaltung jetzt ein Einsehen gehabt und einen Rückzieher gemacht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben wieder aufgehoben und will das Urteil jetzt nur noch auf ganz bestimmte Leistungen anwenden, die vom Urteil des Bundesfinanzhofs abgedeckt sind.

Demnach gilt die vorgezogene Gewinnrealisierung nur noch für Abschlagszahlungen auf Leistungen nach der HOAI, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart wurden. Außerdem ist das Urteil erst ab 2015, also nicht rückwirkend anzuwenden. Die Betroffenen können den durch die neue Bilanzierung von Abschlagszahlungen im Jahr 2015 entstandene Gewinn gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilen. Somit herrscht wieder Rechtssicherheit, und für die meisten Unternehmen ändert sich Nichts bei der Bilanzierung von Abschlagszahlungen.

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Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2014 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums auch in einem Folgejahr bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widersprach damit der Ansicht der Finanzverwaltung, die keine nachträgliche Aufstockung zulassen wollte. Der Fiskus hat das Urteil nun aber akzeptiert und gleichzeitig Regeln aufgestellt, die bei der Aufstockung eines bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags zu beachten sind.

  • Betriebsgröße: Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das für die entsprechende Gewinnermittlungsart maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

  • Investitionsfrist: Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

  • Erhöhungszeitpunkt: Für die Zulässigkeit einer Erhöhung gelten die gleichen Regeln wie für die erstmalige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Eine Erhöhung kommt insbesondere nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist bei der Antragstellung für die Erhöhung bereits abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde, oder wenn bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

  • Investitionsjahr: Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

  • Rückgängigmachung: Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Abzugsbetrag im Jahr der Investition in Höhe von maximal 40 % der Investitionskosten dem Gewinn hinzugerechnet. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition die Hinzurechnungsgrenze von 40 % übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

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Gemischt genutzter Raum nicht anteiligals Arbeitszimmer abziehbar

Seit mehr als 20 Jahren gibt es eine Beschränkung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Auch wenn die Abzugsbeschränkung seit ihrer Einführung im Detail mehrfach geändert wurde, war immer Voraussetzung, dass ein Raum ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, um steuerlich anerkannt zu werden.

Lange Zeit blieb den Steuerzahlern nichts anderes übrig als sich mit der Abzugsbeschränkung abzufinden, doch 2009 ließ eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wieder Hoffnung auf eine Aufweichung der Abzugsbeschränkung aufkeimen. Damals entschied der Große Senat nämlich, dass die Ausgaben für eine teils beruflich und teils privat veranlasste Reise in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufteilbar sind.

Die Begründung dieser Entscheidung legte nahe, dass eine Aufteilung auch bei anderen teils beruflich und privat veranlassten Aufwendungen möglich ist. In der Tat haben mehrere Urteile das auch für andere Ausgaben bestätigt. Kein Wunder also, dass es nicht lange gedauert hat, bis den Finanzgerichten die Frage vorlag, ob auch ein gemischt genutzter Raum zumindest anteilig bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann.

Während die Finanzgerichte noch teilweise für einen Abzug geurteilt hatten, hat der Bundesfinanzhof nun in einem neuen Grundsatzurteil klar gegen den Abzug entschieden. Der Große Senat, in dem alle Richtersenate des Bundesfinanzhofs vertreten sind, kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt nach Meinung der Richter nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, sei bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

Zudem lasse sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen, weil die Behauptungen des Steuerzahlers zur Nutzung regelmäßig nicht verifizierbar sind. Auch ein "Nutzungszeitenbuch" hält der Bundesfinanzhof nicht für ein geeignetes Mittel, die jeweiligen Nutzungszeiten nachzuweisen, weil die darin enthaltenen Angaben keinen über die darin liegende Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert besitzen und - anders als etwa Fahrtenbücher - in der Regel nicht anhand eines Abgleichs mit anderen Informationen überprüfbar sind. Auch einen anderen hinreichenden Maßstab, anhand dessen die jeweiligen Anteile geschätzt werden können, sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen vom privaten Bereich ist bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer demnach nicht gewährleistet. Auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Vereinfachungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt, müsste man die geltend gemachten Nutzungsanteile im Einzelnen auf ihre Plausibilität überprüfen. Der Große Senat hält deswegen daran fest, dass ein gemischt genutzter Raum in vollem Umfang nicht steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen, für die ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert, hat das Urteil aber keine Auswirkungen - diese sind weiterhin anteilig abziehbar.

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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Um die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen abzudecken ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil für die Unterlagen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wie diese Rückstellung zu berechnen ist, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verwaltungsanweisung genau erklärt. Beispielsweise gilt es zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht.

Es gilt nämlich nicht für alle Unterlagen die gleiche Aufbewahrungsfrist. Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungsbelegen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind laut Gesetz sechs Jahre lang aufzubewahren. Einige weitere Unterlagen sind nur über einen kürzeren Zeitraum oder auch gar nicht gesetzlich aufzubewahren.

  • Höhe der Rückstellung: Die Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht voraussichtlich notwendig ist. Dazu gehören die auf die Verpflichtung entfallenden Einzelkosten und ein angemessener Teil der notwendigen Gemeinkosten, die sich aus Erfassungskosten, Raumkosten und sonstigen Kosten zusammensetzen.

  • Erfassungskosten: Zu den Erfassungskosten gehört der einmalige Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das Brennen von DVDs/CDs und für die Datensicherung (Sach- und Personalkosten).

  • Raumkosten: Anzusetzen sind die anteiligen Kosten für Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen dienen. Das umfasst die anteilige Miete oder Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung und Strom. Bei einer digitalen Speicherung kommen beispielsweise die Raumkosten für einen anteiligen PC-Arbeitsplatz, einen Server oder für Lagerungszwecke in Frage, auch wenn diese bei kleinen Betrieben nur gering ausfallen dürften.

  • Sonstige Kosten: Die sonstigen Kosten umfassen die AfA für Regale und Schränke, soweit sie noch nicht voll abgeschrieben sind, anteilige Finanzierungskosten für den Server, den PC oder die Archivräume, sowie den Zinsanteil aus Leasingraten für technische Geräte oder für Archivräume, wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist.

  • Unberücksichtigte Kosten: Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die künftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern, die Kosten für die Entsorgung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und die Kosten für die Einlagerung von Unterlagen, die am Bilanzstichtag noch nicht bestanden haben.

  • Berechnung: Die Rückstellung kann nach zwei Methoden berechnet werden. Die Kosten können für die Unterlagen jedes noch aufbewahrungspflichtigen Jahres einzeln ermittelt und dann addiert werden. Einfacher ist es aber, die insgesamt jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten (abzüglich der nur einmal anfallenden Kosten für die Erfassung und Einlagerung) mit dem Faktor 5,5 zu multiplizieren.

  • Weitergehende Aufbewahrung: Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt oder zusätzliche Unterlagen archiviert, kann dafür keine zusätzliche Rückstellung gebildet werden, weil es keine rechtliche Verpflichtung dafür gibt. Lässt sich im Einzelfall nicht oder nur mit erheblichem Aufwand feststellen, wie sich die Unterlagen zusammensetzen, kann für Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden.

  • Bilanzielle Regelungen: Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen, weil die gesetzliche Verpflichtung nicht in der Zukunft liegt, sondern bereits begonnen hat. Außerdem darf mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Eine erstmalige Bildung oder Änderung der Rückstellung im Rahmen einer Bilanzberichtigung ist im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeitraum möglich.

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Steuerliche Stolperfallen im Onlinehandel

Beim Verkauf von Waren über Internet-Handelsplattformen wie eBay, amazon & Co. lauern zahlreiche steuerliche Stolperfallen. Betroffen sind natürlich Unternehmer, die sich ohnehin mit den steuerlichen Aspekten des Onlinehandels auseinandersetzen müssen. Aber auch Privatleuten, die eine Sammlung auflösen wollen oder aus anderem Grund in größerem Umfang Dinge verkaufen, droht Ungemach mit dem Finanzamt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beispielsweise weist darauf hin, dass professionelle Händler oft den umsatzsteuerpflichtigen Erlös zu niedrig berechnen und erklären. Grund dafür sind die Verkaufsgebühren, die die Handelsplattformen regelmäßig mit dem Verkaufserlös verrechnen. Ausgezahlt wird dann nur der um die Gebühren gekürzte Betrag. Wer bei der Umsatzsteuer nur diesen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu niedrig aus.

Für die Umsatzsteuer ist immer der volle Verkaufspreis anzusetzen, den der Käufer bezahlt hat. Die Verrechnung mit den Gebühren spielt keine Rolle. Auch Gebühren für die Zahlungsabwicklung bei PayPal und anderen Dienstleistern haben keinen Einfluss auf den umsatzsteuerpflichtigen Verkaufserlös. Diese wirken sich nur auf den Gewinn aus und sind als normaler Aufwand bei den Nebenkosten des Geldverkehrs zu erfassen.

Bei den Verkaufsgebühren lauert noch eine zweite Steuerfalle, die in der Umsatzsteuererklärung zu beachten ist: Werden die Gebühren von einer Firma in Rechnung gestellt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist - was unter anderem bei eBay und amazon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der Händler muss also auch die Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren selbst berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, hebt sich die Zahlungsverpflichtung aber mit dem gleichzeitig möglichen Vorsteuerabzug wieder auf.

Eine Falle anderer Art droht Privatleuten und Unternehmern, die Privateigentum verkaufen wollen. Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Köln haben nämlich in zwei unabhängigen Fällen jeweils den Verkauf einer privaten Sammlung über eBay als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In der Folge mussten beide Verkäufer auf ihren Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen und in einem Fall auch Einkommensteuer nachzahlen.

In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln entscheiden musste, war es der enorme Umfang der Verkäufe, der den Richtern die Entscheidung einfach machte: Hier bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters über eBay und erzielte damit jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Über mindestens sieben Jahre hinweg führte er die Sammlung durch Zukäufe fort und verkaufte lediglich doppelte Exemplare in weit mehr als 30.000 Verkäufen. Das Finanzamt hat hier nach Meinung des Gerichts zu Recht den erzielten Gewinn mit 20% des Umsatzes geschätzt und gleichzeitig Umsatzsteuer festgesetzt.

Weniger eindeutig und damit sehr viel problematischer für andere Steuerzahler ist der Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag. Dort hatte eine selbstständige Finanzberaterin innerhalb von zwei Jahren über eBay mindestens 140 Pelzmäntel verkauft, die aus der Haushaltsauflösung ihrer Schwiegermutter stammen sollten. Als das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Wind von den Verkäufen bekam, setzte es auf den Verkaufserlös von rund 90.000 Euro Umsatzsteuer fest, weil es eine unternehmerische Tätigkeit sah.

Während die Verkäuferin in der ersten Instanz mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung noch erfolgreich war, hat beim Bundesfinanzhof das Finanzamt Recht bekommen. Der kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Verkauf hier nichts mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers zu tun hat, weil die Verkäuferin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft hat, auch wenn es sich um das Eigentum eines Familienmitglieds handelt. Außerdem seien Pelzmäntel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände, was ebenfalls eine Rolle spielt.

Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Kriterien vor, ab wann eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Er stellt nur allgemein fest, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Solche Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sodass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, über den Verkäufe erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind relevant bei der Beurteilung des Einzelfalls und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.

Das größte Problem an dem Urteil - zumindest für Unternehmer - ist aber, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bezug nimmt, nach der ein Steuerzahler, der eine umsatzsteuerpflichtige Haupttätigkeit ausübt, auch für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Diese Sichtweise geht weit über das nationale Umsatzsteuerrecht und die bisherige Handhabung durch den Fiskus hinaus. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, inwieweit diese Entscheidung für den Privatverkauf über eBay & Co. relevant ist, und nur angedeutet, dass es in einem anderen Fall, in dem sich die Steuerpflicht nicht schon aus anderen Umständen ergibt, relevant sein könnte.

Konkreter geworden ist da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich im Fall eines anderen eBay-Händlers bereits explizit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen und die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat. Wer bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer gelte, sei auch bei weiteren, nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Unternehmer. Für das Gericht war klar, dass es der Unternehmereigenschaft nicht widerspricht, wenn der Händler den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat.

Neben dem vom Bundesfinanzhof explizit genannten Kriterium, ob ein händlertypisches Verhalten vorliegt, kommt es für eine Umsatzsteuerpflicht also letztlich auch darauf an, ob der Verkäufer schon einer unternehmerischen Haupttätigkeit nachgeht, ob er eine echte Sammlung oder nur Gegenstände ohne erkennbaren Zusammenhang verkauft, und ob er die verkauften Gegenstände selbst gekauft und gesammelt hat oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt.

So oder so ist es auf keinen Fall eine gute Strategie, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, das Finanzamt wird von den Verkäufen schon nichts mitbekommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nämlich zuletzt entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Mit dem Auskunftsersuchen wollte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen von eBay eine Aufstellung darüber, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detaillierte Angaben zu den Nutzern sowie den verkauften Artikeln.

Weil die Website nicht von der deutschen Tochtergesellschaft, sondern von der luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben wird, war das Finanzamt zunächst gescheitert, weil sich eBay erfolgreich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft berufen hatte. Diese rein privatrechtliche Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof in der Revision aber als unzureichenden Grund gesehen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun dem Finanzamt Recht gegeben hat.

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Wertminderung von VW-Autos nicht abzugsfähig

Im vergangenen Herbst hat der Skandal um überhöhte Abgaswerte bei bestimmten VW-Dieselfahrzeugen für viel Wirbel gesorgt. Während die Aufarbeitung noch läuft, hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag zu den steuerlichen Folgen aus dem Fiasko Stellung genommen. Danach sind zu den Auswirkungen auf die Kfz-Steuer zwar noch keine abschließenden Aussagen möglich, die einzelnen Halter müssen aber unabhängig vom Ausgang der Prüfungen keine Sorge haben, sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben.

Soweit die höheren Abgaswerte zu einer Wertminderung des Fahrzeugs geführt haben sollten, kann diese nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In der Bilanz käme bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Teilwertabschreibung in Frage, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt Da VW jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, ist die Wertminderung allenfalls vorübergehender Natur.

Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Eine AfaA setzt nämlich voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße im Sinne einer technischen Abnutzung erleidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt ein erst nach der Anschaffung festgestellter Mangel jedoch nicht zu einer AfaA.

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