Selbständige und Unternehmer

GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Ob ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Kaufpreis oder den direkten Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ab, sondern vom steuerlich anzusetzenden Wert. Dieser kann höher als der Kaufpreis ausfallen, beispielsweise wenn bei der Anschaffung Versandkosten oder andere Nebenkosten angefallen sind. Durch die geschickte Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags kann der anzusetzende Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt werden.

Die Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages wurden 2016 deutlich reduziert. Seither muss weder die Art oder Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Entscheidend ist damit in erster Linie, ob der Betrieb das jeweils anzuwendende Größenmerkmal unterschreitet. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen, und bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine Grenze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzuwendende Größenmerkmal nicht überschritten wird, kann der Betrieb Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag muss der Betrieb vor dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung können dann dem steuerpflichtigen Gewinn bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, soweit in entsprechender Höhe noch ungenutzte Investitionsabzugsbeträge vorhanden sind. Im Gegenzug können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut maximal in Höhe der Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für die Abschreibung des Wirtschaftsguts sind dann nur die reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Liegen diese unterhalb der Wertgrenze für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten, kann damit für das Wirtschaftsgut auch die Sammelposten- oder Sofortabschreibung genutzt werden. Ab 2018 können durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags damit Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.333 Euro sofort abgeschrieben werden (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Obergrenze für die Sammelpostenabschreibung bleibt unverändert, sodass hier Wirtschaftsgüter weiterhin bis 1.666 Euro einbezogen werden können (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Beispiel: Für die 2018 geplante Anschaffung von vier hoch-wertigen Bürostühlen mit einem Nettopreis von je 1.050 Euro nimmt das Unternehmen 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stühle im Jahr 2018 wird der Abzugsbetrag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl verbraucht. Der steuerpflichtige Gewinn steigt damit um die Hinzurechnung von 1.200 Euro, die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt aber in gleicher Höhe gewinnmindernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzuschreibende Nettoanschaffungskosten von 750 Euro und kann so statt der regulären Abschreibung über 13 Jahre sofort als GWG abgeschrieben werden.

mehr lesen

Checkliste »Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)«

Nicht alle Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Damit die GWG-Abschreibung in Frage kommt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören auch die Nebenkosten für den Erwerb sowie die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Insbesondere sind das Transport- oder Versandkosten. Anschaffungspreisminderungen, Rücklagen, erfolgsneutrale Zuschüsse oder genutzte Investitionsabzugsbeträge sind dagegen von den Anschaffungskosten abzuziehen. Relevant sind zudem nur Erwerbsnebenkosten im Wirtschaftsjahr des Zugangs. Nachträgliche Anschaffungskosten in einem späteren Wirtschaftsjahr sind auch sofort abziehbar, wenn das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wurde, selbst wenn durch diese eine Wertgrenze überschritten würde.

  • Wertgrenze: Bei der Prüfung, ob die relevante Wertgrenze (150/250 Euro, 410/800 Euro oder 1.000 Euro für den Sammelposten) überschritten wird, ist grundsätzlich vom Nettobetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Das gilt auch für Kleinunternehmer, Ärzte und andere Personen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

  • Beweglichkeit: Die GWG-Abschreibung gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, also nicht für Immobilien oder immaterielle Anlagegüter wie Lizenzen oder Software. Eine Ausnahme gibt es für Trivialsoftware, die ebenfalls als bewegliches Wirtschaftsgut gilt. Dazu gehören Programme mit Anschaffungskosten bis 410 Euro (eine Anhebung dieser Grenze auf 800 Euro ist geplant) und solche Programme, die lediglich Daten ohne besondere Verarbeitung speichern (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation etc.).

  • Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss für eine GWG-Abschreibung abnutzbar sein, also durch den betrieblichen Gebrauch an Wert verlieren.

  • Eigenständigkeit: Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Ein Wirtschaftsgut, das nur gemeinsam mit einem anderen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nutzbar ist, kann auch nicht selbstständig abgeschrieben werden. Beispielsweise ist ein Drucker nur gemeinsam mit einem PC sinnvoll nutzbar, während ein Kombigerät mit Fax- und Scanfunktion auch eigenständig nutzbar wäre. Die Zuordnung ist oft nicht ganz einfach. Als selbstständig nutzbar gelten zum Beispiel:

    • Notebooks, Tablets und Smartphones

    • Druck-Kombigeräte mit Faxfunktion

    • CDs, DVDs, Schallplatten, Ton- und Videokassetten, USB-Sticks, mobile Festplatten und andere mobile Datenträger

    • in sich abgeschlossene Bücher

    • selbstständig nutzbare Werkzeuge oder medizinische Instrumente, auch wenn sie Teil einer Grundausstattung sind

    • Regale, die aus genormten Regalteilen zusammengesetzt sind und in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden

    • Schreibtischkombiteile wie z. B. Tische und Rollcontainer sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination, wenn sie auch einzeln als Tisch nutzbar wären

    • Steh-, Tisch- und Hängelampen

    • Fässer, Flaschen, Kisten, Paletten und ähnliche Lager-/Transportbehältnisse

    Nicht selbstständig nutzbar und damit auch nicht als GWG abschreibbar sind dagegen u.a. diese Wirtschaftsgüter:

    • Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und andere PC-Peripheriegeräte sowie Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage

    • dauerhaft mit einem PC verbundene Datenträger (z. B. interne Festplatten)

    • einzelne Bücher eines mehrbändigen Lexikons oder Sammelwerks

    • Maschinenwerkzeuge, die nur mit einer Maschine genutzt werden können (Bohreinsätze, Sägeblätter, Fräsen, Drehstähle, Stanzwerkzeuge etc.)

    • Regalteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind

    • Schreibtischkombiteile, die wegen fehlender Standfestigkeit oder aus anderen Gründen nicht selbstständig nutzungsfähig sind

    • Leuchtstoffröhren, Lichtbänder und Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Fabrikräumen oder einzelner Stockwerke eines Wohnhausesas

mehr lesen

Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zwar bedeutet die Anschaffung oder Herstellung einen gewissen finanziellen Aufwand, doch dem Steuerzahler geht erst einmal kein Vermögen verloren, denn er hat nun statt Geld ein gleichwertiges Wirtschaftsgut. Erst die Wertminderung durch Alterung und den Gebrauch führt zu einer tatsächlichen Vermögensminderung und wird steuerlich durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.

Bei wertvollen Wirtschaftsgütern mag der Aufwand für die jährliche Ermittlung und Verbuchung der AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gerechtfertigt sein. Für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall übertrieben. Das Steuerrecht sieht daher schon lange vor, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb eines bestimmten Betrags sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Seit 1965 lag diese Wertgrenze bei 800 DM und wurde mit der durch die Euroeinführung bedingten Umrechnung auf 410 Euro aufgerundet.

Preissteigerungen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jahren im Wesentlichen unveränderte Wertgrenze immer weniger Wirtschaftsgüter erfasst. Das ändert sich mit dem 1. Januar 2018, denn alle ab diesem Tag angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter können bis zu einem Aufwand von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort voll abgeschrieben werden. Wer statt der GWG-Abschreibung die Sammelpostenabschreibung nutzt, kann ab 2018 Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Auch die Dokumentationspflichten für GWG greifen ab 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert gibt es nach wie vor vier Alternativen, zwischen denen der Eigentümer weitgehend frei wählen kann:

  • Sofortiger Aufwand: Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter der Dokumentationspflichtschwelle von 150 Euro (bzw. 250 Euro ab 2018) werden üblicherweise als sofort abzuziehender Aufwand erfasst und sind damit keine GWG im engeren Sinn.

  • GWG-Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 410 Euro (800 Euro ab 2018) gibt es die Abschreibung als GWG. Die Kosten werden dabei ebenfalls in voller Höhe im Jahr des Zugangs abgezogen, aber die Wirtschaftsgüter sind mit dem Tag des Betriebszugangs und den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu erfassen. Das kann direkt in der Buchführung geschehen oder in einem separaten Verzeichnis.

  • Sammelposten: Mit dem Sammelposten lässt sich der Aufwand einer individuellen Abschreibung weiter reduzieren, aber um den Preis einer Abschreibung über 5 Jahre. Außerdem werden alle im selben Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 Euro (250 Euro ab 2018) und 1.000 Euro dem Sammelposten zugeordnet, wenn die Regelung genutzt wird.

  • Normale Abschreibung: Auch Wirtschaftsgüter mit geringem Wert können über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht aufgrund der Anwendung der Sammelpostenregelung zwingend diesem zuzuordnen sind.

mehr lesen

Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ("Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") und das Lizenzschrankengesetz ("Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen").

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist - von der Umrechnung in Euro abgesehen - seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination "III/-" hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.