Selbständige und Unternehmer

Zins nach Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Als es die Ansparabschreibung noch gab, war klar geregelt, welcher Zinszuschlag auf den Steuervorteil anfällt, wenn die beabsichtigte Investition nicht erfolgt. Mittlerweile hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparabschreibung schon seit einigen Jahren ersetzt, doch hier streiten sich die Geister, ab wann die Zinsen auf die nachzuzahlende Steuer zu berechnen sind. Je nach Auslegung des Gesetzes kommt dafür nämlich entweder das Jahr in Betracht, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, oder das Jahr, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.

Wenig überraschend vertreten die Finanzämter schon immer einheitlich die Auffassung, dass die nachzuzahlende Steuer bereits ab dem Jahr zu verzinsen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und der Steuervorteil somit entstanden ist. Zumindest für die Zukunft führt an dieser Auslegung kein Weg mehr vorbei. Mit einer Gesetzesänderung durch das kürzlich in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die rückwirkende Verzinsung für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nämlich ausdrücklich festgeschrieben worden.

Anders sieht die Rechtslage für bereits in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge aus, denn zur Freude der betroffenen Unternehmer hat sich der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen. Im Gesetz sei die rückwirkende Verzinsung nämlich nur für den Fall geregelt, dass ein Investitionsabzugsbetrag wieder gestrichen wird, weil das Wirtschaftsgut nicht bestimmungsgemäß genutzt wird.

Obwohl sich der Gesetzgeber darüber im Klaren war, dass der Wegfall des Investitionsabzugsbetrags wegen einer nicht durchgeführten Investition zu einer vergleichbaren Situation führen würde, hat er dazu keine Regelung getroffen. Daraus zieht der Bundesfinanzhof den Schluss, dass hier kein Versehen des Gesetzgebers vorliegen kann und somit die Steuernachzahlung nicht rückwirkend zu verzinsen ist. Zwar hat sich die Finanzverwaltung noch nicht zu dem Urteil geäußert, wird aber an einer Anwendung kaum vorbei kommen.

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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt viele Änderungen im Steuerrecht

Wenn je die Floskel von der "schweren Geburt" auf ein Gesetz zugetroffen hat, dann ohne Zweifel auf das Jahressteuergesetz 2013, das nun unter neuem Namen als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Licht der Welt erblickt hat. Genau genommen ist das nicht ganz korrekt, denn eine Reihe von Regelungen ist erst später in das Gesetz aufgenommen worden, und andere Änderungen - wie beispielsweise die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen - sind nun doch nicht mehr im Gesetz enthalten.

Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist es inzwischen auch in Kraft getreten. Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es viele Änderungen, die rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 gelten. Hier ist ein Überblick über die wichtigen Änderungen.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Pauschalsteuer auf Datenverarbeitungsgeräte: Für den geldwerten Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Übereignung von PCs an Arbeitnehmer gilt eine pauschale Lohnsteuer von 25 %. Ab diesem Jahr gilt diese Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte, also auch für Smartphones, Tablets etc.

  • Lohnsteuer-Nachschau: Die Finanzämter haben ab sofort auch außerhalb von Kontrollen der Zollbehörden das Recht, eine Lohnsteuer-Nachschau durchzuführen. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung, die es auch weiterhin geben wird, kann die Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Arbeitgeber müssen aber vorerst nicht eine neue Welle von Kontrollen fürchten, denn in erster Linie soll die Änderung eine sichere Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an den Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung schaffen.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden ab 2013 auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Investitionsabzugsbetrag: Wenn die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, doch nicht erfolgt, war bisher nicht klar, nach welcher Vorschrift sich die Zinsberechnung für die nachträglich fällige Steuer richtet. Ab 2013 ist nun explizit geregelt, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht kein rückwirkendes Ereignis ist. Damit beginnt die Verzinsung bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres und nicht erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Investitionsplan aufgegeben wurde.

  • Hybride Finanzierungen: Hybride Finanzierungen, die in einem Staat als Fremdkapital und in einem anderen Staat als Eigenkapital gelten, werden gerne zur Generierung von unbesteuerten weißen Einkünften genutzt. Um dies zu vermeiden, werden Zahlungen, die nach deutscher Einordnung als Dividenden gelten, ab 2014 nur noch dann freigestellt, wenn sie im Quellenstaat nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

  • "Goldfinger"-Modell: Das "Goldfinger"-Steuergestaltungsmodell ist zukünftig nicht mehr möglich. Dabei wird der negative Progressionsvorbehalt für Verluste im Ausland durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

  • Ausländische Gesellschafter: Bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern wird die Zuordnung von Sondervergütungen an diesen Gesellschafter zum Unternehmensgewinn geregelt. Damit soll trotz eines anderslautenden Urteils des Bundesfinanzhofs die Erhebung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer auf diese Sondervergütungen in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen weiterhin möglich bleiben.

  • Veräußerungsgewinne nach Wegzug: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Unternehmensbeteiligungen, wenn der Gesellschafter ins Ausland verzogen ist und beim Wegzug auf die Besteuerung verzichtet wurde. Das ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das der bisher einvernehmlichen Rechtsauffassung widersprach. Die Änderung gilt für Veräußerungen und Entnahmen ab dem 30. Juni 2013 sowie für laufende Einkünfte in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Hybride Gesellschaften: Wird der Gläubiger von grenzüberschreitenden Kapitalerträgen wegen seiner hybriden Gesellschaftsform im Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat steuerlich unterschiedlich beurteilt, steht der Erstattungsanspruch für den Steuerabzug aus Zahlungen ab dem 30. Juni 2013 nur der Person zu, der die Erträge im Ansässigkeitsstaat zugerechnet werden.

  • Wertpapierleihe: Für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile gelten die steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auch für Personengesellschaften als Verleiher. Außerdem gilt in allen noch offenen Fällen, dass zu den Einnahmen aus der Wertpapierleihe auch die Entgelte gehören, die der Entleiher für die Weiterverleihung der Wertpapiere erhält.

  • Verlustverrechnungsbeschränkung: Während bei der Übernahme einer Verlustgesellschaft die Verlustvorträge untergehen, konnte eine Verlustgesellschaft, die eine Gewinngesellschaft übernimmt, bisher ihre Verluste mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Um die daraus in letzter Zeit genutzten Gestaltungsmodelle zu verhindern, kann die übernehmende Verlustgesellschaft künftig ihre Verluste innerhalb des maximal achtmonatigen Rückwirkungszeitraums einer Umwandlung nicht mehr mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Betroffen sind alle Umwandlungen und Einbringungen nach dem 6. Juni 2013.

  • Solaranlagenbetreiber: Für Windkraftanlagenbetreiber gilt statt der Arbeitslöhne ein anderer Maßstab für die Zerlegung der Gewerbesteuer. Diese Regelung wird ab 2014 auch auf die Betreiber von Solaranlagen ausgeweitet, wobei bis 2023 nur Neuanlagen von der Änderung betroffen sind.

  • RETT-Blocker: Die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte RETT-Blocker wird durch einen neuen Steuertatbestand verhindert. Für Käufe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steuer auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an.

  • Umstrukturierungen: Mit dem Ziel, Umstrukturierungen in einem Konzern zu erleichtern, fällt neben Umwandlungsvorgängen nun auch für Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem 6. Juni 2013 keine Grunderwerbsteuer mehr an.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs sind Vorlageverlangen jetzt mit dem Auskunftsverlangen gleichgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen.

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Mini-Unternehmensteuerreform ist umgesetzt

Neben vielen Änderungen und Vereinfachungen im Reisekostenrecht enthält das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts", auch zwei deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Unternehmen. Auf Druck der Opposition wurde zudem eine Regelung zur Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte im Ausland in das Gesetz aufgenommen. Folgende Änderungen stehen an:

  • Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit, weil dadurch eine Angleichung zwischen deutschem und französischem Steuerrecht erreicht wird. Diese Änderung gilt erstmals für Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 2013 nicht ausgeglichen werden konnten.

  • Organschaft: Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft erleichtert, ohne die Bindung an das Handelsrecht aufzugeben. So wird die ertragsteuerliche Organschaft an Vorgaben der EU- Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Dabei wird die bereits bestehende Praxis, nach der Gesellschaften aus EU/EWR-Staaten mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, gesetzlich umgesetzt.

  • Gewinnabführungsverträge: Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Für die Zukunft wird zudem klar geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen (insbesondere GmbHs), die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren müssen. Diese Regelung sowie die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sollen mehr Rechtssicherheit schaffen und mit Ausnahme des neuen Feststellungsverfahrens schon in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen greifen. Das Feststellungsverfahren gilt für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

  • Auslandsverluste: Die negativen Einkünfte des Organträgers oder einer Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person bereits berücksichtigt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Verluste des Organträgers mehrfach berücksichtigt werden können. Diese auf Druck der Opposition vorgenommene Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten, steht aber bereits in der Kritik und wird sicher noch Gegenstand vieler Verfahren vor den Finanzgerichten sein.

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Vereinfachung des Reisekostenrechts ab 2014

Zum 1. Januar 2014 tritt eine grundlegende Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft, die an vielen Stellen eine Vereinfachung bringt. Mehrheitlich sind die Änderungen auch mit einer Erleichterung für die Betroffenen Steuerzahler verbunden, aber ganz ohne verschärfende Änderungen kommt auch diese Reform nicht aus. Immerhin haben sich Bundestag und Bundesrat rechtzeitig für eine sorgfältige Vorbereitung der Reform auf das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" einigen können. Darin sind folgende Änderungen des Reisekostenrechts enthalten:

  • Arbeitsstätte: Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale, während beim Besuch anderer Arbeitsstätten die vollen Fahrtkosten steuerlich anerkannt werden. Nachdem der Bundesfinanzhof inzwischen mehrfach entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben kann, wird die gesetzliche Regelung zur Arbeitsstätte entsprechend geändert. Statt dem Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird im Gesetz künftig der Begriff "erste Arbeitsstätte" stehen. Bei mehreren Tätigkeitsstätten kann der Arbeitgeber festlegen, welches die erste Tätigkeitsstätte ist. Hilfsweise richtet sich die Entscheidung nach objektiven Kriterien oder der Entfernung zur Wohnung des Arbeitnehmers. In erster Linie beseitigt diese Änderung in Zweifelsfällen das Potenzial für einen Streit mit dem Finanzamt, weil sie recht klar gefasst ist. Allerdings bedeutet die Änderung in einigen Fällen auch eine Verschlechterung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, denn eine Tätigkeitsstätte kann sich nach der Änderung als "erste Tätigkeitsstätte" qualifizieren, auch wenn sie aktuell nicht als "regelmäßige Tätigkeitsstätte" gelten würde. Das gilt zum Beispiel für ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung, denn eine Universität oder andere Bildungseinrichtung sieht der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte an, während sie nach der neuen Regelung explizit als erste Tätigkeitsstätte gilt.

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, sodass schon ab 8 Stunden Abwesenheit die Pauschale von 12 Euro gilt. Die Pauschale von 24 Euro für einen vollen Kalendertag bleibt unverändert, aber für den An- oder Abreisetag können bei einer auswärtigen Übernachtung zukünftig unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesem Tag grundsätzlich 12 Euro angesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit die Verpflegungsmehraufwendungen, kann er die Pauschalen auch verdoppeln und die zusätzliche Erstattung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 %. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Kürzung entsprechend.

  • Mahlzeiten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen, sofern der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert entfällt natürlich, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beanspruchen könnte, da dann stattdessen diese Pauschale entsprechend gekürzt wird. Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht für so genannte Belohnungsessen. Dazu zählen nach der neuen gesetzlichen Festlegung alle Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro übersteigt. Auch Arbeitsessen fallen nicht unter diese Regelung, weil sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit die Mahlzeit nicht als geldwerter Vorteil gilt.

  • Doppelte Haushaltsführung: Für die Zweitwohnung kommt es bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Mietkosten notwendig und angemessen sind, womit die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig wird. Auch die Größe der Wohnung spielt dann keine Rolle mehr. Stattdessen können zukünftig für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Darüber hinaus muss die Nutzung einer Zweitunterkunft oder -wohnung aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Davon geht das Gesetz unter anderem aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

  • Berufliche Unterkunftskosten: Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte sind zukünftig für bis zu 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt. Um neue Abgrenzungsprobleme von vornherein zu vermeiden, wird gleich typisierend festgelegt, dass eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von 6 Monaten zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums führt. Aus welchem Grund (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc.) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft zusammen mit anderen Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, ist nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können der Einfachheit halber die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.

Den Arbeitgebern bleibt nun bis zum Jahreswechsel Zeit, ihre Reisekostenabrechnung an die neuen Regeln anzupassen, was in den meisten Fällen mit einer Vereinfachung verbunden sein dürfte. Außerdem ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zumindest die vorgesehene Änderung beim Arbeitsstättenbegriff in ähnlicher Form schon jetzt anwendbar, auch wenn es derzeit noch nicht auf eine "erste Tätigkeitsstätte" ankommt.

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Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat erklärt, welche Regeln dabei zu beachten sind.

  • Fälligkeitsverschiebung: Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

  • Überweisung: Der Abfluss erfolgt spätestens mit der Belastung des Kontos. Der Abfluss kann aber auch schon mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank erfolgen, da der Unternehmer von da ab keine Verfügungsmacht mehr über den weiteren Verlauf hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist. Bei Erstattungen erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto.

  • Scheck: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übergabe des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlösung und Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht eingeschränkt sind.

  • Lastschrifteinzug: Bei einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn die Voranmeldung fristgerecht eingereicht wird und das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt, spielt dann keine Rolle. Bei einer Erstattung erfolgt der Zufluss trotzdem erst mit der Gutschrift.

  • Umbuchung: Eine Umbuchung ist eine Aufrechnung, bei der Abfluss und Zufluss erst mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung erfolgen. Weil dies eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird sie mit der Zustellung an den Steuerzahler wirksam. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnung auf den Aufrechnungszeitpunkt hat darauf keinen Einfluss.

  • Zustimmungsfälle: Ein angemeldeter, aber zustimmungsbedürftiger Steuererstattungsanspruch wird erst mit Bekanntgabe der Zustimmung fällig, was in der Regel konkludent durch die Gutschrift erfolgt. Maßgeblich ist also das Datum der Gutschrift, sofern nicht eine explizite Zustimmungsmitteilung erfolgt.

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Erleichterungen und Hilfen für Hochwasseropfer

Darf man Jahrhundertfluten wirklich so nennen, wenn sie alle paar Jahre über das Land rollen? Schließlich mussten wir in den letzten Wochen schon die dritte Jahrhundertflut seit der Jahrtausendwende verzeichnen. Diesmal stellten die Pegelstände vielerorts tatsächlich historische Höchststände in den Schatten. Wo die Dämme hielten kamen die Anwohner meist glimpflich davon, doch an den massiven Schäden in anderen Regionen ändert das nichts.

Für die Opfer des jüngsten Hochwassers haben Bund und Länder mittlerweile eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Daneben können sich die Betroffenen auch auf die ohnehin im Steuerrecht vorgesehenen Erleichterungen für solche Fälle berufen, unabhängig davon, ob sie nun nur einzelne Wasserschäden zu verbuchen haben oder vor den Trümmern ihrer Existenz stehen. Hier ist ein Überblick über die bereits verfügbaren Hilfsmaßnahmen. Je nach Bundesland und der weiteren Entwicklung der Lage stehen zusätzlich zu den folgenden Hilfen und Maßnahmen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Über die Anspruchsvoraussetzungen und weitere Details informieren auch die Finanzämter und die zuständigen kommunalen Behörden vor Ort.

  • Billigkeitsregelungen: Anträge auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorerst bis zum 30. September 2013 erleichtert genehmigt. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt bei den Betroffenen in der Regel. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Geschädigte können die Kosten für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Die Finanzämter können den Steuerabzug nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- oder Elementarversicherung verweigern. Wer nicht bis zur Einkommensteuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für die außergewöhnliche Belastung stellen.

  • Sonderabschreibungen und Rücklagen: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude sowie bei der Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung erhebliche Sonderabschreibungen möglich. Insgesamt können für Immobilien bis zu 30 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der Kosten zusätzlich abgeschrieben werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bereits eine Rücklagenbildung in vergleichbarer Höhe zulässig, wenn die Ersatzherstellung oder -beschaffung nicht sofort möglich oder finanzierbar ist. Die Sonderabschreibungen und Rücklagen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem ist die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

  • Immobilien: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung bis 2016 als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend sind die gesamten Kosten, auch wenn ein Teil durch Entschädigungen gedeckt wird. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Schaden keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt. Die Regelung gilt sowohl für Betriebsgebäude als auch für vermietete Wohngebäude. Vermieter und Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

  • KfW-Hilfsprogramm: Für die Geschädigten stehen viele Hilfsprogramme bereit. So hat das Bundeswirtschaftsministerium ein 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau aufgelegt, das insbesondere Darlehen und Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Dazu werden Kreditprogramme der KfW für hochwassergeschädigte Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit), für Privatpersonen (KfW-Wohneigentumsprogramm) und für Kommunen (Investitionskredit Kommunen) geöffnet und mit einem Sonderzins von 1 % angeboten. Gleichzeitig soll die Vergabe von KfW-Unternehmerkrediten soweit möglich durch eine Haftungsfreistellung der Hausbanken erleichtert werden. Zins und Tilgung für laufende KfW-Kredite werden auf Antrag der Hausbanken vorübergehend gestundet.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Laut einer Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen können betroffene Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei den Krankenkassen grundsätzlich eine Stundung der Beiträge beantragen. Stundungszinsen werden dafür nicht berechnet. Auch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren verzichten die Einzugsstellen bei den Betroffenen. Dafür müssen Sie die Krankenkasse rechtzeitig informieren, dass die Beiträge aufgrund des Hochwassers nicht pünktlich gezahlt werden können. Ein nachträglicher Erlass kommt auch in Frage, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.

  • Kurzarbeit: Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  • Beihilfen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Steuerfreie Leistungen sind aber im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Spendenbescheinigungen: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto für die Hochwasserhilfe eingezahlt werden, genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug).

  • Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet ein Unternehmer seinen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an andere durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass die 35 Euro-Grenze für Geschenke zu beachten ist.

  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Flutopfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sind diese Lohnteile steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die Arbeitslohnspende darf dann aber nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

  • Landwirte: Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

  • Grund- und Gewerbesteuererlass: Für betroffene Immobilienbesitzer kommt möglicherweise ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer in Frage. Auch bei der Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass möglich. Ansprechpartner ist in beiden Fällen die jeweilige Gemeinde.

  • Buchführungsunterlagen: Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine negativen Folgerungen gezogen.

  • Hartz IV: Soforthilfen zur Schadensbeseitigung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn weder Versicherungen noch andere Hilfsprogramme dafür zahlen. Auch bei der Meldepflicht gibt es Ausnahmen, denn während einer Helfertätigkeit bestehen keine Meldepflicht und kein Zwang, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen. Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein.

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