Selbständige und Unternehmer

Steuervereinfachungsgesetz 2013 in Arbeit

Mehrere Steuergesetze sind jetzt am Willen des Bundesrats gescheitert. Der Bundesrat hat aber nicht nur Steuergesetze verworfen, sondern jetzt auch ein neues Gesetz vorgelegt, mit dem die von den Ländern vor gut einem Jahr erarbeitete Liste an Vorschlägen zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts umgesetzt werden soll. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch den Abbau von Steuererleichterungen zur Gegenfinanzierung beitragen. Unter anderem sind in dem Gesetzentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2013 folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Der Nachweis von Kosten für Pflegeleistungen wird vereinfacht.

  • Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Ausland sind künftig nur dann noch steuerlich abziehbar, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen und die Zahlung unbar geleistet wird. Eine Ausnahme gilt für Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 130 Euro auf dann 1.130 Euro erhöht. Der Plan, den Pauschbetrag in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufzuteilen, wird dagegen nicht umgesetzt.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer wird künftig pauschaliert berücksichtigt. Mit einem Pauschbetrag von 100 Euro pro Monat werden die typischen Kosten für ein Arbeitszimmer ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des Abzugshöchstbetrags.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein. Dafür kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Außerdem gilt die Beschränkung nicht für die Betreuung in Kindergärten des Arbeitgebers.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat wird auf 20 Euro gekürzt.

  • Ein beantragter Lohnsteuer-Freibetrag soll künftig auf Antrag gleich für zwei Jahre gültig sein.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung aus einer Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren, in der Haftung beschränkten Beteiligungen soll vereinfacht werden.

Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.

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Bundesrat blockiert Steuergesetze

In der letzten Sitzung am 23. November 2011 lagen dem Bundesrat gleich eine ganze Reihe von Steuergesetzen zur Abstimmung vor. Den geänderten Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Liechtenstein und den Niederlanden hat der Bundesrat seinen Segen gegeben. Auch das Verkehrsteueränderungsgesetz wurde beschlossen, mit dem unter anderem die Begünstigung bei der Kfz-Steuer für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert wird.

Dagegen hat der von den rot-grün geführten Ländern dominierte Bundesrat drei großen Steuergesetzen die Zustimmung verweigert. Neben dem Steuerabkommen mit der Schweiz können daher auch das Jahressteuergesetz 2013 und die Vereinfachung des Reisekostenrechts vorerst nicht in Kraft treten. Wie fast jedes Jahr wird es also darauf hinaus laufen, dass erst kurz vor Jahresende feststeht, welche steuerlichen Änderungen nun tatsächlich zum Jahreswechsel in Kraft treten werden. Insgesamt muss sich der Vermittlungsausschuss nun am 12. Dezember mit fünf Steuergesetzen befassen:

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Gegen das Steuerabkommen mit der Schweiz schießt die Opposition schon seit Monaten aus allen Rohren. Die Bundesregierung will die Länder mit einem höheren Anteil aus den erwarteten Steuerzahlungen aus der Schweiz zum Einlenken bringen. Hier besteht allerdings wenig Aussicht auf eine Einigung.

  • Jahressteuergesetz 2013: Die Opposition verlangt unter anderem die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften und die Streichung der Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden. Außerdem will sie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verhindern und eine gesetzliche Regelung zur Abschaffung der Cash-GmbHs durchsetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Gesetzes ist mit einer Einigung zu rechnen. Möglicherweise werden einzelne Maßnahmen auf ein späteres Gesetz verschoben.

  • Reisekostenrecht/Unternehmensbesteuerung: Am Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts stört die Bundesländer nur eine Regelung, die den grenzüberschreitenden Verlustabzug von Organgesellschaften betrifft. Die Einigungschancen sind gut, aber weil die Änderungen erst ab 2014 gelten würden, wird die Verabschiedung möglicherweise auf das nächste Jahr vertagt.

  • Abbau der kalten Progression: Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression liegt dem Vermittlungsausschuss schon länger vor. Hier ist mit einer Einigung zu rechnen, weil an der enthaltenen Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Weg vorbei führt. Möglicherweise bleibt aber die Verschiebung des Steuertarifs, also der eigentliche Abbau der kalten Progression, auf der Strecke.

  • Energetische Gebäudesanierung: Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung liegt schon seit mehr als einem Jahr beim Vermittlungsausschuss. Zuletzt gab es Anzeichen dafür, dass sich Regierung und Opposition doch noch einigen können, aber die Einigungschancen sind ungewiss.

Echter Einigungsdruck für Regierung und Opposition besteht eigentlich nur beim Jahressteuergesetz 2013, weil es zahlreiche Änderungen enthält, die zum Jahreswechsel in Kraft treten würden, und beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wegen der notwendigen Anhebung des steuerfreien Existenzminimums. Eine rechtzeitige Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 ist auch deswegen notwendig, weil erst dann die gleitende Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gesetzlich geregelt wäre.

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Rechtzeitig handeln im Dezember

Der Jahreswechsel ist immer mit Anpassungen und Umstellungen verbunden - insbesondere im Steuerrecht, aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Allerdings ist nicht immer der 31. Dezember Stichtag für wichtige Anträge und andere Maßnahmen. Damit Sie in der hektischen Vorweihnachtszeit nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie eine nach Zielgruppen geordnete Liste mit wichtigen Fristen und Maßnahmen zusammengestellt, die sie noch vor Weihnachten beachten müssen:

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Einfachere Bilanzregeln für Kleinstunternehmen

Kleinbetriebe in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns wurden schon vor drei Jahren mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit. Dagegen standen einer Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Im Frühjahr ist die EU endlich auf diese Problematik eingegangen und hat die Micro-Richtlinie verabschiedet.

Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten, nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind, und für die eine Rechnungslegung gemäß der EU-Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, zumindest von einigen Anforderungen zu befreien.

Die Bundesregierung hat jetzt mit der Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie begonnen. Als ersten Schritt hat das Kabinett im September den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet, der jetzt dem Bundestag zugeleitet wird. Folgende Maßnahmen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:

  • Hinterlegung: Zukünftig können Kleinstkapitalgesellschaften wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch eine Veröffentlichung (Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger) erfüllen wollen. Es genügt nämlich auch, wenn die Gesellschaft die Bilanz bei der zuständigen Behörde hinterlegt und damit sichergestellt ist, dass Dritte auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten können. Ein Anhang muss nicht mehr hinterlegt werden. Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, wird die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen also weiterhin mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Allerdings können Dritte die Rechnungslegungsunterlagen nur noch auf Antrag und gegen Gebühr beim Unternehmensregister einsehen, wenn sich die Gesellschaft für eine Hinterlegung entschieden hat. In der Praxis ändert sich also für die Unternehmen auch bei einer Hinterlegung nicht viel.

  • Vereinfachte GUV: Für die Gewinn- und Verlustrechnung können Kleinstkapitalgesellschaften künftig ein vereinfachtes Gliederungsschema verwenden. Neu sind in dem vereinfachten Schema die Positionen "sonstige Erträge" und "sonstige Aufwendungen", die mehrere Posten des bisherigen Gliederungsschemas zusammenfassen. Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen ebenso wie sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge (Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge) sowie außerordentliche Erträge sind in der Position "sonstige Erträge" zusammengefasst. Bestandsminderungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie außerordentliche Aufwendungen sind entsprechend als "sonstige Aufwendungen" zusammengefasst.

  • Vereinfachte Bilanzgliederung: Auch für die Bilanz können Kleinstkapitalgesellschaften eine vereinfachte Gliederung verwenden. Hier werden allerdings keine neuen Sammelpositionen für einzelne Bilanzposten eingeführt, sondern es wird lediglich die Gliederungstiefe reduziert.

  • Verzicht auf Anhang: Kleinstkapitalgesellschaften können künftig auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn sie Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausweisen.

Bisher kennt das Handelsgesetzbuch nur die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Kapitalgesellschaften. Mit dem MicroBilG wird nun die Kategorie der "Kleinstkapitalgesellschaften" eingeführt. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft demnach dann, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:

  • Eine Bilanzsumme von höchstens 350.000 Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).

  • Nicht mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (also in der Regel der Jahresumsatz).

  • Im Jahresdurchschnitt maximal zehn Arbeitnehmer.

Profitieren können von den Erleichterungen immerhin rund 500.000 Unternehmen - das ist der Großteil aller Kapitalgesellschaften in Deutschland.

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sollen schon in diesem Jahr in Kraft treten und sind damit auch für den diesjährigen Jahresabschluss bereits anwendbar, sofern das Wirtschaftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht. Gelten sollen die Änderungen nämlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Folglich ist auch der Jahresabschluss 2012 bereits von den Änderungen erfasst, weil ein nicht vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr erst am 31. Dezember 2012 endet.

Einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes steht nichts im Wege, denn weder aus der Politik noch aus der Wirtschaft ist Widerstand gegen die Änderungen zu erwarten. Trotzdem ist noch nicht absehbar, welchen Erleichterungseffekt das Gesetz wirklich haben wird, denn auf die ab kommendem Jahr zwingend zu beachtenden Regeln zur E-Bilanz hat das MicroBilG keine Auswirkungen.

Die vereinfachten Bilanzvorgaben könnten also eine Luftnummer werden, wenn sich nicht auch die Finanzverwaltung zu den Erleichterungen bekennt, da sonst für Steuerzwecke auch weiterhin eine ausführliche Bilanz aufzustellen ist. Dieses Problem hat auch die Bundessteuerberaterkammer bereits erkannt und in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen Handelsrecht und Erfordernissen der E-Bilanz hingewiesen.

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Vereinfachung des Reisekostenrechts geplant

Die Regierungskoalition bastelt derzeit an einem "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts". Das Bundesfinanzministerium hat schon einen ersten Entwurf für das Gesetz vorgelegt, in dem bis jetzt folgende Maßnahmen zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts vorgesehen sind:

  • Arbeitsstätte: Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale, während beim Besuch anderer Arbeitsstätten die vollen Fahrtkosten steuerlich anerkannt werden. Nachdem der Bundesfinanzhof inzwischen mehrfach entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben kann, wird die gesetzliche Regelung zur Arbeitsstätte entsprechend geändert. Statt dem Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" soll künftig der Begriff "erste Arbeitsstätte" im Gesetz stehen. Bei mehreren Tätigkeitsstätten soll in der Regel der Arbeitgeber bestimmen, welche Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte ist. Hilfsweise richtet sich die Entscheidung nach objektiven Kriterien oder der Entfernung zur Wohnung des Arbeitnehmers. In erster Linie beseitigt diese Änderung in Zweifelsfällen das Potenzial für einen Streit mit dem Finanzamt, weil sie recht klar gefasst ist. Allerdings bedeutet die Änderung in einigen Fällen auch eine Verschlechterung gegenüber der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, denn eine Tätigkeitsstätte kann sich nach der Änderung als "erste Tätigkeitsstätte" qualifizieren, auch wenn sie aktuell nicht als "regelmäßige Tätigkeitsstätte" gelten würde. Das gilt zum Beispiel für ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung, denn eine Universität oder andere Bildungseinrichtung sieht der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte an, während sie nach der neuen Regelung explizit als erste Tätigkeitsstätte gelten würde.

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, sodass schon ab 8 Stunden Abwesenheit die Pauschale von 12 Euro gilt. Die Pauschale von 24 Euro für einen vollen Kalendertag bleibt auch weiterhin unverändert, aber für den An- oder Abreisetag können bei einer auswärtigen Übernachtung zukünftig unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesem Tag grundsätzlich 12 Euro angesetzt werden. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 %. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Kürzung natürlich entsprechend.

  • Mahlzeiten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen, sofern der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert entfällt natürlich, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beanspruchen könnte, da dann stattdessen diese Pauschale entsprechend gekürzt wird. Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht für so genannte Belohnungsessen. Dazu zählen nach der neuen gesetzlichen Festlegung alle Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro übersteigt.

  • Doppelte Haushaltsführung: Für die Zweitwohnung kommt es bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Mietkosten notwendig und angemessen sind, womit die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig wird. Auch die Größe der Wohnung spielt dann keine Rolle mehr. Stattdessen können zukünftig für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Darüber hinaus muss die Nutzung einer Zweitunterkunft oder -wohnung aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Davon geht das Gesetz unter anderem aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

  • Berufliche Unterkunftskosten: Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind zukünftig für bis zu 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt. Um neue Abgrenzungsprobleme von vornherein zu vermeiden, wird gleich typisierend festgelegt, dass eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von 6 Monaten zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums führt. Aus welchem Grund (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc.) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft zusammen mit anderen Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, ist nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können der Einfachheit halber die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 gelten. Arbeitnehmer können also im kommenden Jahr noch nicht von den Änderungen profitieren, aber den Arbeitgebern bleibt damit immerhin neben der anstehenden ELStAM-Einführung und anderen zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen noch eine zeitgleiche Umstellung der Reisekostenabrechnung erspart. Außerdem ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zumindest die vorgesehene Änderung beim Arbeitsstättenbegriff in ähnlicher Form schon jetzt anwendbar.

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