Selbständige und Unternehmer

Jahressteuergesetz 2010 ist verabschiedet

Am 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen, einen knappen Monat später, nämlich am 26. November, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Sommer hat es dabei knapp 40 Änderungen gegeben. Es sind unter anderem unliebsame Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Finanzverwaltung nun per Gesetzesänderung wieder aushebeln will. Mit der Verkündung des Gesetzes und damit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Dezember zu rechnen.

Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 51 Seiten reinem Gesetzestext - mit Begründung sind es sogar mehr als 200 Seiten - gehört der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Ein Großteil des Gesetzes entfällt dabei auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug.

In den rund 180 Veränderungen an verschiedenen Steuergesetzen finden sich jedoch auch durchaus bedeutsame Änderungen. Einige besonders wichtige Änderungen, die auch für die Steuerplanung zum Jahresende noch relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Eine umfassendere Darstellung folgt in der Änderungsübersicht zum Jahreswechsel.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für Immobilien, für die bis zum 31. Dezember 2010 der Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Arbeitszimmer: Das Gesetz erfüllt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen. Noch anhängige Einsprüche, die sich auf diese Begründung stützen, wird das Finanzamt daher bald zurückweisen. Wer also Nachzahlungszinsen sparen will, nimmt den Einspruch schon jetzt zurück.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einer erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

  • Verwaltungsvermögen: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 war noch vorgesehen, den strengen Verwaltungsvermögenstest (maximal 10 % des Betriebsvermögens) bei der Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer auszuweiten und auch auf Tochterunternehmen anzuwenden. Damit wäre die Steuerbefreiung für den ganzen Konzern weggefallen, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht. Diese Änderung ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten.

  • Lebenspartner: Neben einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern bei der Erbschaftsteuer gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer eine Angleichung, denn auch hier wird der Lebenspartner wie der Ehepartner von der Steuer befreit, sofern der Immobilienkauf nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes erfolgt.

  • Finale Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern.

  • Versorgungsausgleich: Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dafür kann dann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Einen Nichtanwendungserlass für diese Entscheidungen vom Anfang des Jahres hat die Finanzverwaltung im Sommer wieder aufgehoben. Nun soll die Verwaltungsauffassung aber gesetzlich verankert werden, wonach für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Diese Änderung gilt ab 2011, sodass ein Verkauf ertragloser Anteile in diesem Jahr noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt dann bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

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Überlegungen zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro müssen seit 2010 nicht mehr zwingend in einem Sammelposten abgeschrieben werden. Was als Steuervereinfachung bezeichnet wurde, macht das Steuerrecht tatsächlich zwar komplizierter, eröffnet aber auch Spielraum für eine optimale Steuerverteilung. Fünf Punkte sollten Sie bei Entscheidung für eine der Varianten vor allem bedenken:

  1. Verwaltungsaufwand: Die Abschreibung im Sammelposten reduziert auf jeden Fall den Verwaltungsaufwand, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst werden müssen. Andererseits kann ein detailliertes Anlagenverzeichnis in späteren Jahren hilfreich sein, beispielsweise bei der Ersatzbeschaffung oder als Nachweis für eine Versicherung.

  2. Abschreibungsdauer: Werden vor allem Wirtschaftsgüter mit langer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer angeschafft (Beispiel: Büromöbel mit 13 Jahren Nutzungsdauer), ermöglicht der Sammelposten eine Abschreibung über einen wesentlich kürzeren Zeitraum. Bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern wie PCs und Kommunikationstechnik lohnt sich dagegen eher die individuelle Abschreibung.

  3. Nutzungsdauer: Werden Wirtschaftsgüter regelmäßig schon nach kurzer Zeit wieder verkauft (Beispiel: Ein Betrieb ersetzt seine PCs alle zwei Jahre durch Neugeräte), ist die Sammelpostenabschreibung ungünstig, denn der Erlös aus dem Verkauf des gebrauchten Wirtschaftsguts ist sofort steuerpflichtig, während sich der Wert des Sammelpostens durch den Verkauf nicht reduziert. Nur wenn die Wirtschaftsgüter einzeln abgeschrieben werden, ist ein direkter Ausgleich möglich.

  4. Anschaffungspreis: Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 683 Euro lässt sich die Abschreibungsgrundlage durch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Vorjahr auf unter 410 Euro senken, womit bei einem Verzicht auf die Sammelpostenregelung eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich ist.

  5. Anschaffungszeitpunkt: Anders als bei der individuellen Abschreibung ist die Jahres-AfA für das Anschaffungsjahr beim Sammelposten unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. Wird also noch im Dezember ein neuer PC (Abschreibungsdauer 3 Jahre) für 900 Euro angeschafft, beträgt das AfA-Volumen bei Verzicht auf den Sammelposten im Jahr der Anschaffung 25 Euro und im Folgejahr 300 Euro, während es bei Erfassung im Sammelposten in beiden Jahren 180 Euro sind.

Im Einzelfall erweitert sich diese Liste noch um weitere Faktoren, die für die Entscheidung relevant sind. Das können branchenspezifische Investitionsmuster sein oder eine untypische Häufung von Investitionen in einem Wirtschaftsjahr, die die Anwendung der Poolabschreibung im Sammelposten anstelle einer Sofortabschreibung zur Gewinnglättung attraktiv machen können. Wollen Sie sich in jedem Jahr neu entscheiden, bietet sich ein 3-Konten-Modell an, in dem jeweils ein Konto für Wirtschaftsgüter bis 150 Euro, zwischen 150 und 410 Euro und zwischen 410 und 1.000 Euro geführt wird. Das Schicksal der Wirtschaftsgüter in den Konten 2 und 3 (Zusammenführung in einem Sammelposten oder Aufnahme in den Anlagenspiegel) entscheidet sich dann am Jahresende.

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Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Wird vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 Euro wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

Dieses neue Wahlrecht gibt einerseits den Steuerzahlern mehr Gestaltungsspielraum. Andererseits verlangt es vom Steuerzahler Überlegungen und Entscheidungen zur steueroptimalen Bilanzierung. Außerdem hat die neue Regelung auch neue Fragen aufgeworfen, die das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben beantworten will. Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte des Schreibens für Sie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsgüter bis 150 Euro: Der Gesetzestext ist nicht eindeutig, ob Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abgezogen werden müssen oder ob sie auch aktiviert werden können. Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass der Steuerzahler für jedes Wirtschaftsgut selbst entscheiden kann, ob er es sofort abziehen oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben will. Im Fall des Sofortabzugs bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar nicht erforderlich.

  • Wirtschaftsgüter bis 410 Euro: Für Wirtschaftsgüter zwischen 151 Euro und 410 Euro stehen drei Optionen offen. Die erste ist wie bei allen anderen Wirtschaftsgütern die Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Alternativ können diese Wirtschaftsgüter ebenfalls sofort abgezogen werden, müssen aber anders als Wirtschaftsgüter bis 150 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die notwendigen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Schließlich können die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Poolabschreibung in einem Sammelposten erfasst werden.

  • Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro: Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 411 und 1.000 Euro, kann das Wirtschaftsgut entweder im Anlagenverzeichnis erfasst und über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder im Rahmen der Poolabschreibung in einem Sammelposten erfasst werden.

  • Poolabschreibung: Entscheidet sich der Steuerzahler für die Poolabschreibung, kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden.

  • Bildung des Sammelpostens: Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Die Wirtschaftsgüter des Sammelpostens müssen aus steuerlichen Gründen nicht in ein Inventar aufgenommen werden. Auch ein Schrott- oder Schlachtwert diese Wirtschaftsgüter bleibt außer Ansatz. Der Ansatz von Festwerten ist für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter nicht zulässig. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern sind, sofern sie keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, nicht im Sammelposten zu erfassen. Werden im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter außerbetrieblich genutzt, ist für die Ermittlung der als Entnahme zu behandelnden Selbstkosten der Wertverzehr im Schätzungsweg zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten sowohl für notwendiges als auch für gewillkürtes Betriebsvermögen.

  • Auflösung des Sammelpostens: Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils 20 % aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflösung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils 20 % gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres.

  • Abgang von Wirtschaftsgütern: Scheidet ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage wieder aus dem Betriebsvermögen aus, fließt es zum Schluss dieses Wirtschaftsjahres erst gar nicht in den Sammelposten ein. Scheidet es dagegen später durch Entnahme, Veräußerung, Verschrottung oder sonstiges Abhandenkommen aus, hat dieser Vorgang keine Auswirkung auf den Sammelposten. Auch der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster Wirtschaftsgüter führt nicht zu einer Auflösung des Sammelpostens. Außerdem sind bei im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern Sonderabschreibungen sowie Teilwertabschreibungen nicht zulässig.

  • Nachträgliche Kosten: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Will der Steuerzahler in diesem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht zum Sammelposten nicht anwenden, beschränkt sich der Sammelposten für dieses Jahr auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Fallen diese Kosten bereits im Wirtschaftsjahr der Investition an und liegen die Gesamtkosten dann über 1.000 Euro, kann das Wirtschaftsgut nicht dem Sammelposten zugeordnet werden und ist stattdessen einzeln zu bewerten.

  • Übertragung oder Einbringung: Das Schreiben enthält auch detaillierte Vorgaben, wie mit dem Sammelposten im Fall der Übertragung oder Einbringung des Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils zu verfahren ist.

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Solidaritätszuschlag bleibt vorerst bestehen

Gespannt haben Steuerzahler und Politik auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gewartet. Was das Gericht im September der Öffentlichkeit präsentiert hat, ist daher eher enttäuschend. Denn anstatt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solis endlich und endgültig zu beantworten, haben es die Verfassungsrichter vorgezogen, ihren Kollegen aus Niedersachsen einen Rüffel zu erteilen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nämlich Ende letzten Jahres das Bundesverfassungsgericht angerufen und dabei ausführlich begründet, warum es den Solidaritätszuschlag zumindest ab 2007 für verfassungswidrig hält. Den Verfassungsrichtern war diese Begründung trotzdem nicht ausführlich genug: Das Finanzgericht müsse sich mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen.

Weil das hier nicht der Fall sei, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und wurde daher zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter verweisen in ihrer Begründung auf eine 40 Jahre alte Entscheidung, in der es bereits einmal um eine Ergänzungsabgabe ging, und widersprechen dem Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Punkten:

  1. Eine zeitliche Befristung gehört nicht zwingend zum Wesen einer Ergänzungsabgabe. Dass der Solidaritätszuschlag seit 1995 unbefristet erhoben wird und damit zu einer Dauersteuer geworden ist, führt also nicht zu seiner Verfassungswidrigkeit.

  2. Auch dass statt der Senkung des Steuersatzes zuerst der Soli hätte entfallen müssen, lässt das Verfassungsgericht nicht gelten. Das Finanzgericht hätte bedenken müssen, dass mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage einherging, die zu zahlreichen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast führte.

Schon in der Vergangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach geweigert, zur Verfassungsmäßigkeit des Solis klar Stellung zu beziehen, und auch die neue Entscheidung ist unbefriedigend. Formaljuristisch mag sie korrekt sein, aber dem Rechtsfrieden dienlich ist sie nicht wirklich, denn über kurz oder lang wird das Thema wieder beim Verfassungsgericht landen.

Kurzfristig hat die Entscheidung noch keine Auswirkungen, denn auch beim Bundesfinanzhof sind noch mehrere Verfahren anhängig, die sich auf den Solidaritätszuschlag beziehen, sodass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung beziehungsweise eine Verfahrensruhe weiter gegeben sind. Doch der Bundesfinanzhof wird mit Blick auf das Verfassungsgericht diese Klagen nun voraussichtlich zurückweisen, womit der Soli solange bestehen bleibt, bis wieder ein Finanzgericht den Mut aufbringt, einen neuen Normenkontrollantrag beim Verfassungsgericht zu stellen.

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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Vor einigen Monaten hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen in einen steuerlich abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind und damit das dogmatische Aufteilungsverbot gekippt, das solche Aufwendungen viele Jahre lang komplett vom Steuerabzug ausschloss. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert und ein Schreiben mit Richtlinien zur Aufteilung der Aufwendungen veröffentlicht.

Das Schreiben, das wir im Folgenden für Sie zusammengefasst haben, enthält zahlreiche Beispiele. Pauschale Zuordnungen sind bei diesem Thema kaum möglich, denn das, was für die meisten Steuerzahler private Aufwendungen sind, kann - den entsprechenden Beruf vorausgesetzt - genauso einen beruflichen Anlass haben. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Die folgenden Richtlinien sind für alle noch offenen Fälle anzuwenden.

  • Kosten der Lebensführung: Weil Kosten der Lebensführung entweder durch das steuerfreie Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, kommt für diese Kosten eine Aufteilung nicht in Frage. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für die Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel, Zeitung, Rundfunk und Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

  • Repräsentationsaufwendungen: Ebenfalls generell nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers mit sich bringt. Ob Ausgaben solche Repräsentationsaufwendungen oder zumindest teilweise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Aufwendungen für Veranstaltungen sieht die Finanzverwaltung einen persönlichen Anlass (Geburtstag, Trauerfeier etc.) als Indiz für nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.

  • Aufteilung: Aufwendungen, die klar abgrenzbar ausschließlich beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen, zum Beispiel Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Bestehen zwar keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil zu schätzen.

  • Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen: Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Beispiele dafür sind Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit und Vermögen, Aufwendungen eines Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache, Einbürgerungskosten oder Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.

  • Untergeordnete Mitveranlassung: Bei einer beruflichen Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abziehbar. Umgekehrt können die Aufwendungen bei einer privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem sind zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

  • Reisekosten: Eine untergeordnete private Mitveranlassung - also volle Abzugsfähigkeit - der Kosten für die Hin- und Rückreise liegt dann vor, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbar beruflicher Anlass zugrunde liegt, den der Reisende nur mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

  • Nachweise: Eine Aufteilung der Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur dann, wenn der Steuerzahler die berufliche Veranlassung umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen Mitveranlassung, kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

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Vorläufige Besteuerung von Arbeitszimmern

Im Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen verfassungswidrigen Zustand muss der Gesetzgeber nun rückwirkend ab 2007 beseitigen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt. Wie das Finanzamt nun reagiert, richtet sich danach, in welche der folgenden vier Kategorien der Steuerfall gehört.

  • Bestandskräftige Bescheide: Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

  • Vorläufige Bescheide: Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro. Der geänderte Steuerbescheid ergeht dann auch vorläufig, bis die Gesetzesänderung abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Arbeitszimmer, dessen berufliche Nutzung und das Fehlen eines anderweitigen Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

  • Ruhende Einspruchsverfahren: Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts; die Verfahren sollen weiter Ruhen, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellt, kann das Finanzamt nun nicht nur die Vollziehung aussetzen, sondern bereits einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet dabei momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, die ihren Einspruch damit begründet haben, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, und der Gesetzgeber kaum von sich aus die alte Rechtslage wieder herstellen wird, sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie weiter an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später Aussetzungszinsen zahlen.

  • Neue Erklärungen: Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt eigentlich ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt entsprechend einen vorläufigen Steuerbescheid.

Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffene Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.

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Eingeschränkter Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt - ähnlich wie bei der Entscheidung zur Entfernungspauschale - eine rückwirkende Korrektur.

Zum ersten Mal wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Jahressteuergesetz 1996 gekürzt. Nach dieser Änderung war der beschränkte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Berufstätigkeiten betrug oder wenn dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein unbeschränkter Abzug war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 noch abgesegnet.

Noch weiter eingeschränkt wurden die Abzugsmöglichkeiten mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Seither wird das Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden: Die Neuregelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber jetzt eine Korrektur der Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar 2007 aufgegeben und ihm bei der Gelegenheit auch gleich die Leviten gelesen: Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastung dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Bisher war solchen Ermahnungen jedoch in der Regel nur ein kurzer Erfolg vergönnt.

Das Bundesfinanzministerium jedenfalls hat bereits Besserung gelobt: Man will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung der steuerlichen Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten unterbreiten. Soweit vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich. Eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, ist allerdings nicht mehr möglich.

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