Selbständige und Unternehmer

Flugausfälle schaffen rechtliche Fragen

Mehrere zehntausend Flüge sind im April wegen einer Aschewolke ausgefallen, und auch jetzt kommt es noch zu zahlreichen Flugstreichungen. Immerhin hatten die gestrandeten Flugpassagiere damit genügend Zeit, den Namen des unaussprechlichen Vulkans Eyjafjallajökull zu lernen (Aussprache: "Eija-fjatla-jökütl"), der ihnen so viel Kummer bereitet. Nach der Rückkehr geht der Ärger aber meist erst richtig los. Denn neben höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben viele gestrandete Passagiere auch Arbeitstage verpasst.

Recht einfach sind die Ansprüche gegenüber der Airline, sofern sie ihren Sitz in der EU hat oder von einem EU-Flughafen aus startet: Wer nur einen Flug gebucht hatte, kann wahlweise die Erstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen. Außerdem muss die Airline die Hotelübernachtung und Transfers zahlen, wenn der Flug erst an einem Folgetag startet. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen dagegen nicht, weil der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Etwas schwieriger ist die Situation für Pauschalreisende, weil hier neben der EU-Fluggastrechteverordnung auch das deutsche Zivilrecht gilt. Erhebliche Verzögerungen bei der Rückreise sind zwar ein Reisemangel, aber wie die Gerichte auf Erstattungsansprüche reagieren, ist noch völlig unklar, denn eine derart gravierende Beeinträchtigung des Flugverkehrs ist bisher einmalig. Die Ansprüche sind also im Einzelfall zu beurteilen.

Haben die Flugausfälle auch zu Arbeitsausfällen geführt, kommt es darauf an, was der Flugausfall verzögert hat: Kommt der Arbeitnehmer zu spät aus dem Urlaub zurück, hat er für die Ausfallzeit keinen Gehaltsanspruch und somit unbezahlten Urlaub, denn das Risiko für den Weg zur Arbeit muss er selbst tragen. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht also nur, wenn er sich mit dem Arbeitgeber auf die Anrechnung von zusätzlichen Urlaubstagen, Arbeitszeitguthaben oder eine sonstige Ausgleichsregelung einigt.

Für die Sozialversicherung hat das keine Auswirkungen, denn unbezahlter Urlaub ist für die Sozialversicherung unschädlich, solang er nicht länger als einen Monat dauert. Eine besondere Meldung zur Sozialversicherung wegen des unbezahlten Urlaubs ist in diesem Fall nicht erforderlich. Und auch eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Fernbleibens von der Arbeit ist unzulässig, denn der Arbeitnehmer ist hier ein Opfer höherer Gewalt, und so trifft ihn kein Verschulden an der verspäteten Rückkehr.

Hat der Flugausfall dagegen zu einem Produktionsausfall geführt, weil notwendige Lieferungen ausgeblieben sind oder ein Arbeitnehmer ist während einer Dienstreise gestrandet, hat der Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer keine Folgen. Beide Risiken muss der Arbeitgeber tragen und somit den Arbeitnehmer auch dann entlohnen, wenn die Arbeit vorübergehend nicht möglich war.

Für Geschäftsreisende, seien es nun Arbeitnehmer oder Selbstständige, kann der Vulkan auch noch Jahre später steuerliche Folgen haben: Dass die Reise um ein paar Tage verlängert wurde, könnte einen Betriebsprüfer zu der Frage führen, ob die Verlängerung privat veranlasst war, womit die Reisekosten nicht in voller Höhe steuerlich abzugsfähig wären. Sie sollten daher alle Unterlagen aufbewahren, die beweisen, dass die Verlängerung unfreiwillig erfolgte, also insbesondere die ursprünglichen Flug- und Hotelbuchungen und eine Bestätigung, dass der ursprüngliche Flug storniert wurde.

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Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.

  • Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.

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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden. Was der Entscheidung des Bundesfinanzhofs epische Dimensionen verleiht, ist nicht allein die Verfahrensdauer - immerhin neun Jahre lief das Verfahren beim Bundesfinanzhof, fünfzehn Jahre sind seit dem Sachverhalt selbst vergangen. Für die anderen Steuerzahler entscheidender ist der Anlass des Verfahrens - es ging dabei immerhin um eine grundlegende Frage des deutschen Steuerrechts, nämlich das Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.

So bezeichnet das Steuerrecht Aufwendungen, die teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat veranlasst sind. Bisher galt dafür ein striktes Aufteilungsverbot: Die Aufwendungen wurden immer in voller Höhe als Privatausgaben gewertet, ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug war nicht möglich. Zwar gab es auch bisher schon Ausnahmen vom Aufteilungsverbot, vor allem bei der Privatnutzung eines Firmenwagens oder den Grundgebühren für einen teilweise beruflich genutzten Telefonanschluss. Doch von diesen wenigen Ausnahmen abgesehen war keine Aufteilung möglich.

Mit diesem Grundsatz bricht nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, indem er zu einer veranlassungsbezogenen Sicht wechselt. In dem Verfahren ging es um die Aufteilung von Reisekosten eines IT-Spezialisten, der seinen Flug zu einer EDV-Messe in Las Vegas noch um ein paar Tage Privataufenthalt verlängerte. Wenn, wie hier, klar erkennbar ist, welcher Zeitanteil der Reise beruflicher Natur ist, und welcher privat, dann sind die Reisekosten in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abzugsfähig. Doch ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht: Abgesehen davon, dass der berufliche Anteil nachweisbar sein muss, lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall auch andere Aufteilungsmaßstäbe zu und räumt ein, dass eine Aufteilung manchmal gar nicht in Frage kommt.

Außerdem wirft das Urteil wieder neue Fragen auf: Wie wird die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren? Wird der Gesetzgeber per Gesetzesänderung den bisherigen Zustand wieder herstellen? Und wie verhält es sich mit anderen Fällen gemischt veranlasster Aufwendungen? Zumindest zur letzten Frage kann man bereits jetzt spekulieren. Das Urteil geht zwar mit keiner Silbe auf andere Aufwendungen ein, die Begründung der Richter ist aber allgemein gehalten und ließe sich ohne weiteres auch auf solche Aufwendungen übertragen, auch wenn dazu noch kein Aufteilungsmaßstab oder Nachweiskriterien existieren.

Fast bekommt man das Gefühl, die Richter wollten erst einmal den kleinen Zeh in das Haifischbecken strecken und die Reaktionen von Finanzverwaltung und Steuerzahlern abwarten, anstatt gleich hineinzuspringen und das Aufteilungsverbot konsequent abzuschaffen. Jedenfalls enthält das Urteil ausdrücklich keine Beschränkung der Argumentation auf Reisekosten, sodass weiteren Verfahren in anderen Bereichen Tür und Tor geöffnet sind.

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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Alle großen Änderungen für Unternehmer und Freiberufler kommen mit langer Ansage: Entweder waren sie bereits Bestandteil der 2008 beschlossenen Änderungsgesetze, oder sie sind schon im Frühjahr verabschiedet worden. Das ist auch gut so, denn einige der Änderungen erforderten umfangreiche Vorbereitungen.

  • Bilanzrecht: Spätestens für die ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre sind die zahlreichen Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben. Wird vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 Euro wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden.

  • Degressive Abschreibung: Nur noch bis Ende 2010 ist die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter in einer Höhe von maximal 25 % möglich. Dies gilt jedoch nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Beherbergungsleistungen: Kein ruhiges Weihnachten beschert der Gesetzgeber den deutschen Hoteliers, denn ab dem 1. Januar 2010 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auch für Beherbergungsleistungen gelten. Betroffen sind alle kurzfristigen Beherbergungsleistungen von bis zu sechs Monaten Dauer, also auch Pensionen, Ferienwohnungen und Campingflächen. Einmal abgesehen von der damit ohnehin notwendigen Umstellung des Rechnungswesens wird die Abrechnung zusätzlich verkompliziert. Denn Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz, selbst wenn diese Leistungen im Pauschalpreis für das Zimmer inbegriffen sind. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel das Frühstück, Telefon- und Internetzugang, Pay-TV, Minibar und Wellnessangebote. In vielen Fällen werden sich daher Abgrenzungsfragen stellen, mit denen die Hoteliers zunächst allein gelassen werden, denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dürfte frühestens im Januar erscheinen. Trotzdem müssen die Hoteliers dafür sorgen, dass die Rechnungsstellung ab Silvester korrekt erfolgt, denn schon für die Nacht auf Neujahr gilt der neue ermäßigte Steuersatz. Soweit die Details bis dahin bekannt sind, erfahren Sie mehr dazu in der nächsten Ausgabe. Für Geschäftsreisende dürften die Übernachtungen übrigens zum Großteil teurer werden, denn viele Hotels wollen nicht den Bruttopreis senken, sondern den Nettopreis erhöhen.

  • Erbschaftsteuer: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt jetzt unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen. Eine bilanzielle Zuordnung von Betriebsvermögen mit steuerlicher Rückwirkung (z. B. durch Umwandlungen) beeinflusst die Höhe der maßgeblichen stillen Reserven nicht.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert.

  • Ort einer Dienstleistung: Ab dem 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Davon ausgenommen sind unter anderem Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie elektronische Dienstleistungen für Verbraucher, für die der Leistungsort im Verbrauchsland liegt.

  • Steuerschuldnerschaft: Die Änderung des Leistungsortsprinzips bedeutet auch eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit sich. Betroffen sind neben den damit verbundenen Änderungen auch Werklieferungen und Dienstleistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Bisher galt ein Unternehmer nämlich nur dann als im Ausland ansässig, wenn er in Deutschland keine Zweigniederlassung hatte. Zukünftig verlangt das Gesetz nicht nur eine Betriebsstätte im Inland, sondern diese Betriebsstätte muss den fraglichen Umsatz auch ausgeführt haben. In allen anderen Fällen gilt zukünftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine weitere Änderung verlangt vom Leistungserbringer, dass er in der Rechnung neben der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die UStIdNr des Leistungsempfängers angibt. Außerdem muss die Rechnung natürlich einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zukünftig müssen auch diejenigen Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss vierteljährlich (in besonderen Fällen nur jährlich) beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Allerdings wird Anfang 2010 voraussichtlich eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die die Frist zur Abgabe der ZM auf eine monatliche Abgabe verkürzt, sofern eine Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird.

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eine EU-Vorgabe erfordert umfangreiche Änderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Das komplette Verfahren wird zukünftig elektronisch abgewickelt, wofür das Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Portal bereitstellt. Originalrechnungen müssen nicht mehr vorgelegt werden, lediglich ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro ist eine elektronische Rechnungskopie beizufügen. Auch der Bescheid über die Vergütung wird elektronisch bereitgestellt. Für den Antrag bleiben nun drei Monate mehr Zeit (30. September des Folgejahres statt 30. Juni), dafür wurden aber die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt 50 Euro für einen Jahresantrag und 400 Euro für einen Quartalsantrag). Dauert die Bearbeitung länger als 4 Monate, wird die Vergütung verzinst. Bei gemischten Umsätzen ist der Vergütungsanspruch vom Recht des Ansässigkeitsstaates abhängig.

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Belastungen sind in den allgemeinen Steueränderungen nicht zu finden. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt aber vom Einzelfall ab. Die folgenden Änderungen betreffen alle Steuerzahler:

  • Grundfreibetrag: Vor einem knappen Jahr wurde im zweiten Konjunkturpaket die Erhöhung des Grundfreibetrags (steuerfreies Existenzminimum) in zwei Stufen von jeweils 170 Euro festgeschrieben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt nun die zweite Anhebung. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Ebenfalls im zweiten Konjunkturpaket enthalten ist eine Anpassung der Steuertabelle zur Abmilderung der so genannten kalten Progression. Zum 1. Januar 2009 wurden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer um jeweils 400 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt noch eine Anhebung, diesmal jedoch um je 330 Euro.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Ab 2010 werden die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder für eine Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

  • Vorsorgeaufwendungen: Sonstige Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können in der Regel nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Lediglich bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) ist der Abzug möglich, falls diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist. Außerdem gibt es für die nächsten zehn Jahre eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre.

  • Rürup-Renten: Der Sonderausgabenabzug für eine Rürup-Rente wird ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn der Beitragszahler schriftlich einwilligt, dass der Anbieter die geleisteten Beiträge zusammen mit der Steueridentifikationsnummer des Beitragszahlers elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Außerdem wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ab 2010 ist daher, dass das Vertragsmuster von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern) zertifiziert ist.

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