Selbständige und Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde unter anderem die alte Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nachdem die Reform nun über ein Jahr zurück liegt, gibt es erste Praxiserfahrungen mit dem Investitionsabzugsbetrag, und wie nicht anders zu erwarten, tauchen dabei Fragen auf, auf die das Reformgesetz noch keine Antwort gibt. Das Bundesfinanzministerium hat sich daher auf 21 Seiten dieser Probleme angenommen und gibt Antworten auf Zweifelsfragen im Praxisgebrauch.

Anders als die Auflösung einer Ansparabschreibung erhöht die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags den Gewinn im Abzugsjahr, sodass der Einsatz als Progressionsglättungsinstrument nicht mehr in Frage kommt. Die Inanspruchnahme lohnt sich daher nur noch in den Fällen, in denen tatsächlich eine Investition geplant ist. Da das auch der Finanzverwaltung klar ist, dürfte es um die neue Fördermöglichkeit sicher weniger Streit mit dem Finanzamt geben als bei der Ansparabschreibung. Hier sind die wichtigsten Hinweise für die Nutzung des Abzugsbetrags:

  • Begünstigte Betriebe: Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Gleiches gilt für Organträger und Organgesellschaft einer Organschaft. Dagegen führt eine Betriebsverpachtung im Ganzen dazu, dass der Verpächter keinen Anspruch auf den Abzugsbetrag mehr hat.

  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Ob die geplante Investition als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt oder in einem Sammelposten zu erfassen ist, spielt keine Rolle - den Abzugsbetrag gib es trotzdem. Und anders als bei der Ansparabschreibung gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.

  • Betriebsgrößenmerkmale: Den Investitionsabzugsbetrag dürfen nur Betriebe nutzen, deren Betriebsvermögen im Abzugsjahr 235.000 Euro nicht überschreitet. Für Einnahme-Überschuss-Rechner gilt stattdessen eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Beide Grenzen wurden für Wirtschaftsjahre, die in 2009 oder 2010 enden, um jeweils 100.000 Euro angehoben. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der (Ersatz-)Wirtschaftswert der Flächen im Eigentum des Land- oder Forstwirts maßgeblich, der nicht mehr als 125.000 Euro (2009 und 2010 nicht mehr als 175.000 Euro) betragen darf.

  • Betriebsvermögen: Das Finanzamt akzeptiert, wenn die Betriebsvermögensgrenze nur ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unterschritten wird. Dieser Fall ist möglich, weil die Steuerrückstellungen ohne Abzugsbetrag höher ausfallen.

  • Gewinn: Die Gewinngrenze gilt pro Betrieb, unabhängig von der Zahl der Gesellschafter. Ermittelt ein Land- oder Forstwirt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so muss er nur entweder die Gewinngrenze oder die Grenze für den (Ersatz-)Wirtschaftswert unterschreiten.

  • Personengesellschaft: Eine Personengesellschaft kann Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen vom gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtigt ein Mitunternehmer Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er einen "Sonderbetriebsabzugsbetrag" geltend machen. Der Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden, ist jedoch nicht zulässig.

  • Höhe: Der Abzugsbetrag darf bis zu 40 % der Kosten betragen. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht eine eventuell abweichende AfA-Bemessungsgrundlage. Insgesamt dürfen die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge am Ende des Wirtschaftsjahres je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Noch bestehende Ansparabschreibungen werden ebenfalls auf diese Summe angerechnet.

  • Aufstockung:Eine nachträgliche Aufstockung des Abzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ist nur im ursprünglichen Abzugsjahr möglich und nur, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine spätere Aufstockung oder Verteilung des Abzugsbetrags für dasselbe Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre ist unabhängig vom Grund (nachträgliche Anschaffungskosten, Überschreiten des Höchstbetrags oder nicht voll ausgeschöpfte Summe im Abzugsjahr) nicht möglich.

  • Investitionszeitraum: Die geplante Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags erfolgen, andernfalls wird der Abzug rückgängig gemacht. Wird danach für dasselbe Investitionsvorhaben erneut ein Abzugsbetrag beantragt, muss der Unternehmer ausreichend begründen, warum die Investition noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist.

  • Geltendmachung: Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist nicht notwendig. Eine Ausnahme gilt bei Betriebseröffnungen: Wird der Abzugsbetrag für wesentliche Betriebsgrundlagen beantragt, so müssen diese bis zum Ende des Abzugsjahres verbindlich bestellt worden sein oder es muss mit deren Herstellung begonnen worden sein. Sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich, kann der Abzugsbetrag erstmalig zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Betriebseröffnung beantragt werden. Vergleichbares gilt bei einer wesentlichen Betriebserweiterung.

  • Benennung: Bei der Geltendmachung des Abzugsbetrag müssen Sie neben den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, der Funktion nach benennen. Das kann eine Beschreibung der Funktion sein ("Vorrichtung zur Herstellung eines Wirtschaftsgutes") oder ein Stichwort ("Bürotechnikgegenstand", "Pkw" etc.). Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion nicht bestimmen lässt ("Maschinen", "Fuhrpark"), genügen nicht.

  • Nachträgliche Inanspruchnahme: Die nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist zwar möglich, aber mit Hürden verbunden. Wurde die Investition noch nicht getätigt, muss der Unternehmer glaubhaft machen, warum der Abzugsbetrag nicht sofort geltend gemacht wurde, und dass im Abzugsjahr bereits eine Investitionsabsicht bestand. Noch schwieriger wird es nach der Investition: Der Abzugsbetrag soll die Finanzierung erleichtern, doch die Investition wurde dann bereits finanziert. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn man glaubhaft machen kann, dass trotzdem ein Finanzierungszusammenhang besteht, z. B. weil mit der Steuererstattung eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.

  • Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe geplant oder sogar bereits erfolgt, gibt es den Abzugsbetrag nur dann, wenn die Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durchgeführt werden. Auch wenn der Unternehmer nicht den gesamten Betrieb veräußert oder aufgibt, kann er für den Restbetrieb den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

  • Investition: Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn zugeschlagen. Im Gegenzug können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal in gleicher Höhe erfolgswirksam kürzen (außerordentlicher Aufwand). Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage der AfA. Das kann dazu führen, dass das Wirtschaftsgut zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt und sofort abzuschreiben ist oder in den GWG-Sammelposten fällt. Abzugsbetrag und Minderung können Sie übrigens nicht auf funktionsgleiche Wirtschaftsgüter übertragen. Haben Sie also z. B. den Abzugsbetrag für 6 Regale zu je 500 Euro geltend gemacht, kaufen dann aber nur 5 Regale zu je 600 Euro, ist der Abzugsbetrag in Höhe von 500 Euro verloren, auch wenn die Investitionssumme gleich ist.

  • Behaltensfrist: Neu gegenüber der Ansparabschreibung ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Behaltensfrist wird unter anderem auch durch eine Vermietung oder Verleihung des Wirtschaftsguts von mehr als drei Monaten oder durch eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe verletzt. Eine Veräußerung oder Übertragung ist allerdings dann unschädlich, wenn der Betrieb mindestens bis zum Ablauf der Behaltensfrist bestehen bleibt. Ebenfalls unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs, höherer Gewalt oder einem anderen Ereignis, das nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

  • Betriebliche Nutzung: Da der Abzugsbetrag eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % verlangt, müssen Sie im Zweifel nachweisen können, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zwei Besonderheiten sind bei Pkws zu beachten: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen zur betrieblichen Nutzung. Wird aber von der 1 %-Regelung Gebrauch gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer privaten Nutzung von mehr als 10 % aus.

  • Verzinsung: Wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Das ersetzt den bisherigen Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung.

Den Investitionsabzugsbetrag können Sie übrigens erstmalig für das Jahr 2007 nutzen, denn das neue Recht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Zuvor gebildete Ansparabschreibungen sind nach altem Recht beizubehalten und aufzulösen, können aber nicht mehr aufgestockt werden. Denkbar wäre nur, die Ansparabschreibung vorzeitig aufzulösen und stattdessen einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

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Nachbesserungen im Bürgerentlastungsgesetz

Ursprünglich sollte das Bürgerentlastungsgesetz vor allem den Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu Regeln. Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden nun auch weitere Entlastungen - vor allem für Unternehmen - in das Gesetz aufgenommen. Der Finanzausschuss des Bundestags hatte dazu extra die Beratung des Gesetzentwurfs vertagt.

Noch sind diese Ergänzungen nicht in trockenen Tüchern, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Erst mit der Verabschiedung durch den Bundesrat, die für den 10. Juli 2009 geplant ist, würden die Änderungen wie vorgesehen in Kraft treten können. Dies sind die geplanten Ergänzungen:

  • Zinsschranke: Mit der Unternehmensteuerreform wurde die Zinsschranke eingeführt. Hier wird die Freigrenze vorübergehend von einer auf drei Millionen Euro erhöht. Dies soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden.

  • Sanierungsklausel: Eine Sanierungsklausel soll es Investoren für Käufe in 2008 und 2009 erleichtern, die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen zu verrechnen.

  • Ist-Besteuerung: Die Ist-Besteuerung steht derzeit nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von 250.000 Euro offen - in den neuen Bundesländern gilt befristet bis Ende des Jahres eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Nun soll die höhere Umsatzgrenze auf Drängen der Bundesländer bundesweit gelten. Diese Maßnahme soll schon zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten, aber Ende 2011 wieder auslaufen.

  • Kindergeld: Nach der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums durch das Konjunkturpaket II wird auch die Einkommensgrenze beim Kindergeld erhöht. Ab 2010 kann ein Kind bis zu 8.004 Euro im Jahr verdienen (bisher: 7.680 Euro), ohne dass der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.

  • Schulbedarfspaket: Mit dem Familienleistungsgesetz wurde für Kinder aus Haushalten, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, bis zur 10. Klasse eine zusätzliche jährliche Leistung von 100 Euro für Schulbedarf eingeführt. Diese Zahlung gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.

  • Versicherungsbeiträge: Vor allem Geringverdienern kommt eine Nachbesserung zur Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen zugute. Bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) können auch sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, wenn diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist.

In einem wichtigen Punkt gab es jedoch keine Bewegung: Der Bundesrat hatte verlangt, dass private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollten. Diese Forderung hat der Finanzausschuss nicht aufgegriffen.

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Fehlende gesetzliche Grundlage für Anlage EÜR

Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 erfreut sich die Anlage EÜR bei Unternehmern und Steuerberatern gleichermaßen hoher Unbeliebtheit. Trotzdem verlangt das Finanzamt von Einnahme-Überschuss-Rechnern nach wie vor eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Buchhaltung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in ebendieser Anlage. Gegen die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR hat sich nun ein Steuerzahler vor dem Finanzgericht mit einer ganzen Reihe guter Gründe zur Wehr gesetzt.

Das Gericht ist der Argumentation des Steuerzahlers gefolgt und hat festgestellt: Mit der Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR wird eine Unterlage angefordert, für die es weder in den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine wirksame Grundlage gibt. Die Anlage EÜR ist mangels einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und bewirkt dadurch auch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, diese Anlage einzureichen. Inwieweit die Anlage EÜR eine Ungleichbehandlung gegenüber Bilanzierern darstellt, die keine vergleichbare Anlage einreichen müssen, geht nicht aus dem Urteil hervor. Maßgeblich für die Richter war allein die fehlende gesetzliche Grundlage.

Natürlich gibt sich die Finanzverwaltung nicht geschlagen und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Wieder einmal wird also das oberste deutsche Steuergericht das letzte Wort haben. Zwar haben Unternehmer jetzt eine erste Handhabe gegen das Finanzamt, wenn sie sich gegen die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wehren wollen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Zweifel eher auf eine gesetzliche Abgabepflicht hinwirken wird, statt auf die Anlage generell zu verzichten, falls der Bundesfinanzhof zum selben Ergebnis kommen sollte.

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Reform des Bilanzrechts

Im Verlauf der rund zweijährigen Beratungen hat die große Reform des Bilanzrechts einige Änderungen durchlebt. Vor allem die aktuelle Finanzkrise hat im endgültigen Gesetz ihre Spuren hinterlassen. Von einigen Reformvorhaben ist deshalb nicht mehr viel übrig geblieben. Trotzdem handelt es sich um die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit mehr als zwanzig Jahren.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) war mit zwei Zielen angegangen worden: Durch die Reduzierung von Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollten vor allem kleine Unternehmen entlastet werden. Andererseits sollten auch die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entrümpelt und an internationale Rechnungslegungsstandards angeglichen werden, sodass die Bilanzen nach HGB aussagekräftiger werden. Dies sind die wichtigsten Änderungen durch das BilMoG:

  • Buchführungspflicht: Einzelkaufleute, die 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung befreit und können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zukünftig auch für das Handelsrecht verwenden. Damit erfolgt eine Angleichung an die steuerliche Buchführungspflichtgrenze. Für Existenzgründer gilt die Erleichterung schon, wenn die Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

  • Größenklassen: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Jahresumsatz werden um rund 20 % angehoben. Dies betrifft die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen erfüllen muss. Eine Kapitalgesellschaft gilt zukünftig bis zu einer Bilanzsumme von 4,84 Mio. Euro und einem Jahresumsatz von 9,68 Mio. Euro als kleine Kapitalgesellschaft mit den damit verbundenen Erleichterungen.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht künftig ein Aktivierungswahlrecht in der HGB-Bilanz. So kann beispielsweise ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Aktivierungsfähig sind allerdings nur Entwicklungskosten, keine Forschungskosten, und nur für solche Vermögensgegenstände, deren Entwicklungsbeginn in einem Geschäftsjahr liegt, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. Außerdem sind selbst geschaffene Marken, Kundenlisten, Verlagsrechte und ähnliche Rechte von der Aktivierung ausgeschlossen, weil sie zum selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwert zählen.

  • Umgekehrte Maßgeblichkeit: Bisher galt der Grundsatz, dass steuerliche Wahlrechte auch in der Handelsbilanz entsprechend ausgeübt werden - die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit. Dieser Grundsatz wird nun aufgegeben, womit der handelsrechtliche Abschluss an Informationskraft gewinnt. Soweit für die Steuerbilanz also andere, steuerlich zulässige Wertansätze gewählt werden, können diese nun nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bleibt jedoch bestehen.

  • Zurechnung: Ein Vermögensgegenstand ist in der Bilanz des Eigentümers auszuweisen, es sei denn, er ist einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen. In diesem Fall muss der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögensgegenstand ausweisen. Der doppelte Ausweis sowohl beim rechtlichen als auch beim wirtschaftlichen Eigentümer ist ausgeschlossen.

  • Geschäfts- und Firmenwerte: Das Aktivierungswahlrecht für einen Geschäfts- oder Firmenwert entfällt. Er ist zukünftig zwingend als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren.

  • Aufwandsrückstellungen: Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, werden aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für unterlassenen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

  • Rückstellungsbewertung: Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) berücksichtigt werden. Zudem sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr künftig abzuzinsen. Pensionsrückstellungen und vergleichbar langfristige Verpflichtungen dürfen aus Vereinfachungsgründen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden. Die steuerliche Bewertung bleibt unverändert: Während im Handelsrecht der Erfüllungsbetrag zählt, sind für die Steuerbilanz die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten: Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben sind, sollten ursprünglich bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden. Als Folge der Finanzkrise wurde diese Vorschrift aber für die Allgemeinheit wieder gestrichen und auf Kreditinstitute beschränkt.

  • Latente Steuern: Auf Druck des Bundesrats ist die generelle Bilanzierungspflicht für latente Steuern, die sich aus einem unterschiedlichen Bewertungsansatz und dem daraus folgenden Betriebsergebnis in Handels- und Steuerbilanz ergeben, wieder gestrichen worden. Für aktive latente Steuern bleibt es bei einem Aktivierungswahlrecht. Passive latente Steuern unterliegen jedoch einer Passivierungspflicht. Von dieser Änderung sind allerdings nur größere Kapitalgesellschaften betroffen, kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Steuerabgrenzung befreit.

  • Herstellungskosten: Bei der Ermittlung der Herstellungskosten selbst erstellter Vermögensgegenstände sind zukünftig zwingend auch die angemessenen Teile der Gemeinkosten (Material, Fertigung, Wertverzehr des Anlagevermögens etc.) mit einzubeziehen. Damit kommt es zu einer Angleichung zwischen Handels- und Steuerrecht.

  • Fremdwährungsgeschäfte: Bisher machte das Bilanzrecht keine Vorgaben zur Währungsumrechnung. Die gewählte Methode musste lediglich im Anhang erläutert werden. Jetzt gilt der Devisenkassamittelkurs als verbindliche Grundlage für die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften.

  • Bewertungseinheiten: Es wird erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die Bildung von Bewertungseinheiten, in denen die Risiken eines Grundgeschäfts durch ein Sicherungsgeschäft mit gegenläufiger Wertentwicklung kompensiert werden.

  • Bewertungswahlrechte: Im Interesse einer besseren Aussagekraft des HGB-Abschlusses und Vergleichbarkeit zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wurden einige Bewertungswahlrechte gestrichen. Das betrifft beispielsweise Abschreibungen nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen und außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Außerdem wird das Wertaufholungswahlrecht durch ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot ersetzt, von dem lediglich ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ausgenommen ist.

  • Stetigkeitsgrundsatz: Mit der Reform wird der Stetigkeitsgrundsatz strenger gefasst. Dass bei einem Bewertungswahlrecht dieselben Bewertungsansätze auch in folgenden Abschlüssen gewählt werden, wurde bisher nicht zwingend verlangt. Zukünftig kann eine Bewertungsmethode für den neuen Abschluss nur noch in begründeten Ausnahmefällen geändert werden. Ergänzt wird diese Bewertungsstetigkeit um eine Ansatzstetigkeit: Auch die gewählten Ansatzmethoden sind, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, beizubehalten. Das betrifft beispielsweise die Entscheidung zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände.

  • Gliederungsschemata: Bedingt durch die vielen Änderungen wird auch das Bilanzgliederungsschema um einige Punkte ergänzt (selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, latente Steuern). Im Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nur eine redaktionelle Anpassung.

  • Anhang und Lagebericht: Die Erläuterungspflichten im Anhang und im Lagebericht werden durch das BilMoG erheblich erweitert, wobei kleine und teilweise auch mittelgroße Kapitalgesellschaften von einer ganzen Reihe dieser Pflichten befreit sind.

  • Konzernabschluss: Eine ganze Reihe weiterer Änderungen betrifft den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, viele davon sind jedoch nur für größere Gesellschaften relevant. In jedem Fall müssen Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen auf sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Die Änderungen des BilMoG treten in zwei Phasen in Kraft: Während die Bilanzierungserleichterungen (Buchführungspflichtgrenze und Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen) bereits rückwirkend für alle nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Geschäftsjahre gelten, sollen die übrigen Änderungen erst für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Ein Unternehmen kann sich auch entscheiden, diese Änderungen bereits für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, allerdings nur insgesamt. Außerdem muss diese Entscheidung im Anhang vermerkt sein.

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Ärztliche Laborleistungen als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

Ein Arzt steht bei seiner Arbeit immer wieder vor dem Problem, anhand diffuser Symptome eine eindeutige Diagnose stellen zu müssen. Dank des deutschen Steuerrechts und dem Bundesfinanzministerium erstreckt sich dieses Problem auch auf die Steuererklärung des Arztes. Ob eine Laborleistung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählt oder zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, dazu hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert.

Demnach erzielt ein Laborarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er - auch unter Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte - aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt zum Beispiel nicht vor, wenn die Zahl der qualifizierten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

Schwieriger wird es bei einer Laborgemeinschaft, denn hier kommt es bei der Beurteilung auf deren Gewinnerzielungsabsicht und auf die Frage an, ob sie auch Laborleistungen an Nichtmitglieder erbringt. Die Laborgemeinschaft ist ertragsteuerlich in der Regel eine Kosten- und Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Zweck hat, die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben auf ihre Mitglieder umzulegen. Solche Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt daher in diesem Fall nicht vor.

Ist ein Arzt an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit des beteiligten Arztes zuzurechnen. Da die Laborgemeinschaft auf Grund der lediglich kostendeckenden Auftragsabwicklung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist in diesem Fall eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen.

Die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Neureglung des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, wenn die Laborgemeinschaft weiterhin lediglich die Kosten abrechnet, die ihr tatsächlich entstanden sind. Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschließlich durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Soweit an der Laborgemeinschaft auch niedergelassene Laborärzte beteiligt sind, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den oben dargestellten Grundsätzen zu prüfen.

Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, ist sie keine reine Kosten- und Hilfsgemeinschaft mehr, sondern eine Mitunternehmerschaft. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, gelten wiederum dieselben Grundsätze, die auch für einen Laborarzt gelten (siehe oben), entsprechend. Es kommt also darauf an, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist das der Fall und sind nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Ist dies jedoch nicht der Fall oder sind nicht ausschließlich selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Problematisch ist dies, weil die Abfärberegelung dazu führt, dass diese Behandlung dann auch auf die Zuordnung der Einkünfte der beteiligten Ärztegemeinschaften durchschlägt.

Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist. In jedem Fall sind all diese Beurteilungsrichtlinien für Veranlagungszeiträume ab 2008 anzuwenden.

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Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Im Vergleich zu den ersten beiden Mittelstandsentlastungsgesetzen sind die Änderungen durch das "Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz" eher unspektakulär. Trotzdem werden viele kleine und mittlere Unternehmen an der einen oder anderen Stelle von dem Gesetz profitieren können, das der Bundesrat am 13. Februar 2009 verabschiedet hat. Dies sind die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz:

  • Freibeträge: Der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibetrag für steuerbefreite Körperschaften, Stiftungen und Vereine werden auf jeweils 5.000 Euro angehoben. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wird der Freibetrag von 13.498 auf 15.000 Euro angehoben.

  • Umsatzsteuerheft: Gewerbetreibende, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, sind nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen. Das betrifft insbesondere Reisegewerbetreibende.

  • Informationspflicht: Bisher sind Gewerbetreibende verpflichtet, an einer offenen Verkaufsstelle ihren Namen und ihre Firma anzubringen und auf Geschäftsbriefen ihren Namen und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Beide Verpflichtungen in der Gewerbeordnung werden aufgehoben. Bestehen die Informationspflichten jedoch auch aufgrund anderer Vorschriften, so bleiben sie bestehen.

  • Fusionskontrolle: Durch die Einführung einer zweiten Umsatzschwelle unterliegen deutlich weniger Firmenfusionen einer Anmelde- und Kontrollpflicht.

  • Automaten: Die Aufsteller von Automaten müssen nicht mehr in jedem Bezirk die Aufstellung des jeweils ersten Automaten anzeigen, sondern nur noch im Bezirk ihrer Hauptniederlassung.

  • Reisegaststätten: Die Abgabe von alkoholischen Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen wird für Reisegaststätten nun einheitlich in der Gewerbeordnung geregelt.

  • Auskunftspflichtverordnung: Die Auskunftspflichtverordnung wird aufgehoben.

  • Inseratensammlung: In der Makler- und Bauträgerverordnung wird die Verpflichtung zur Anlegung einer Inseratensammlung ersatzlos gestrichen.

  • Versicherungsvermittler: Vermittler aus dem EWR-Raum dürfen auch in der Schweiz tätig werden, wenn sie hier registriert und dort gemeldet sind, und umgekehrt.

  • Anlageberater: Durch eine Bestandsschutzregelung gilt für einen Berater, der am 1. November 2007 über eine Erlaubnis zur Vermittlung verfügte, die Erlaubnis zur Anlageberatung als erteilt.

  • Versteigerungen: Der Versteigerer kann zukünftig bei der Versteigerung eines Nachlasses, einer Insolvenzmasse oder der Masse eines Geschäftsbetriebs einzelne Gegenstände nachmelden und muss keinen zweiten Versteigerungstermin mehr ansetzen.

Neben diesen Änderungen enthält das Gesetz noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die im Einzelfall eine Erleichterung bringen. Nach den Schätzungen der Bundesregierung sollen die Einsparungen für die Wirtschaft durch diese Änderungen rund 100 Millionen Euro ausmachen.

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Bilanzrechtsreform entschärft

Geht alles nach Plan, dann könnten Bundestag und Bundesrat noch im April mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die größte Reform des HGB-Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren vollenden. Kurz vor Abschluss des Gesetzesvorhabens gibt es aber noch einige offene Baustellen. Wie das Handelsblatt erfahren hat, soll unter anderem die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren und Finanzanlagen nach Zeitwerten (Fair-Value-Regeln) wieder gestrichen werden.

Diese Vorschrift war heftig umstritten, weil sie zwar in der internationalen Rechnungslegung üblich ist, aber gleichzeitig für den Ruin mehrerer Großbanken mitverantwortlich war. Für den Mittelstand ist die Zeitbewertung damit vom Tisch. Es wird lediglich noch diskutiert, ob Kreditinstituten die Bewertung nach Zeitwerten ermöglicht werden soll. Auch an anderer Stelle sieht das Bundesjustizministerium noch Änderungsbedarf:

  • Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter: Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens war bisher eine Aktivierungspflicht vorgesehen. Diese Aktivierungspflicht wird wohl so nicht kommen, sondern als Wahlrecht ausgestaltet werden.

  • Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht nur auf Einzelkaufleute, sondern auch auf Personenhandelsgesellschaften auszudehnen. Das Ministerium hat gegen eine solche Ausweitung aber gesellschaftsrechtliche Bedenken.

  • Bilanzierung latenter Steuern: Ursprünglich sollten alle Kaufleute aktive und passive latente Steuern berechnen. Der Bundesrat will diese Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern nicht umsetzen und das Wahlrecht der Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften nach § 274 HGB beibehalten.

  • Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts: Schließlich ist auch noch unklar, ob die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts gesetzlich festgelegt werden soll. Das Ministerium hält eine gesetzliche Festlegung zwar nicht für sinnvoll, aber wenn sie doch kommen sollte, seien analog zum Steuerrecht nur 15 Jahre akzeptabel.

Wenn es der Koalition tatsächlich gelingt, das Gesetzgebungsverfahren zum BilMoG kurzfristig abzuschließen, werden die Änderungen voraussichtlich erstmalig für die Wirtschaftsjahre verpflichtend anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Ein Unternehmen kann sich auch dafür entscheiden, die neuen Regelungen schon früher anzuwenden, dann allerdings nur insgesamt; die Anwendung einzelner Änderungen in früheren Wirtschaftsjahren ist nicht möglich. Die Erleichterungen bei der Buchführungspflicht und den Schwellenwerten sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

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