Selbständige und Unternehmer

Änderungen für Vereine und Förderer

Die Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2009 für ehrenamtlich Tätige, Förderer und gemeinnützige Institutionen sind vor allem Ergänzungen zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im vergangenen Jahr und Anpassungen an Europarecht. Im Einzelnen enthält der Regierungsentwurf vom 18. Juni 2008 folgende Punkte:

  • Übungsleiterfreibetrag: Den sogenannten Übungsleiterfreibetrag erhielten bisher nur Personen, die für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts tätig wurden. Um Problemen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Weg zu gehen, wird dieser Anspruch nun auch auf Auftraggeber aus anderen EU- und EWR-Staaten erweitert. Die Höhe des Freibetrags von 2.100 Euro im Jahr und die übrigen Voraussetzungen bleiben unverändert. Gleiches gilt für den Freibetrag von 500 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten. Bei beiden Freibeträgen gilt die Änderung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

  • Haftung für Spendenbescheinigungen: Bisher haften für fehlerhafte Spendenbescheinigung neben dem Empfänger einer Spende (Verein oder Stiftung) gleichrangig auch dessen gewählte Amtsträger. Damit dieses Haftungsrisiko nicht mehr die Vereinsmitglieder von einem gemeinnützigen Engagement abhält, wird die Haftungsreihenfolge so geändert, dass zukünftig zuerst der Spendenempfänger haftet und die Amtsträger nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Empfänger nichts zu holen ist.

  • Beiträge an Kulturfördervereine: Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im vergangenen Jahr war die Steuerbegünstigung für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine in Frage gestellt, wenn der Verein den Mitgliedern Vergünstigungen in Form von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt etc. gewährt. Da dies nicht beabsichtigt war, erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

  • Allgemeinheit: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird die "Förderung der Allgemeinheit" neu definiert. Zur Allgemeinheit gehören nach der Änderung nur noch natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland. Dafür wird die "Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland" als weiterer gemeinnütziger Zweck aufgenommen, womit beispielsweise Entwicklungs- und Katastrophenhilfe weiter steuerbegünstigt bleiben.

  • Extremistische Vereine: Vereine mit extremistischen Zielen erkennt die Finanzverwaltung schon bisher nicht als gemeinnützig an, konnte sich dabei aber nur auf einen Anwendungserlass stützen. Dafür wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

  • Steuerbefreiung ausländischer Körperschaften: Ausländische Körperschaften, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Organisation erfüllen, werden ab 2009 den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleich gestellt und sind mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt aber - wie auch bei inländischen Körperschaften - nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

  • Buchwertprivileg: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie als Spende an eine gemeinnützige Organisation gehen. Eine Korrektur im Einkommensteuergesetz stellt sicher, dass das auch weiter gilt, da der entsprechende Verweis derzeit ins Leere läuft.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Positives wie Negatives steckt im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009, den das Kabinett am 18. Juni verabschiedet hat. Vor allem europarechtlicher Druck führt zu Verbesserungen bei einzelnen Regelungen:

  • Festsetzung von Vorauszahlungen: Die Beträge, ab denen eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt werden kann, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppelt. Der Mindestbetrag im Kalenderjahr liegt dann bei 400 Euro (100 Euro im Quartal), der Erhöhungsbetrag bei 100 Euro und der Betrag für eine nachträgliche Erhöhung bei 5.000 Euro.

  • Schulgeld: Der Europäische Gerichtshof hat die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld auf Schulen im Inland als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet. Ab dem 1. Januar 2008 und in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen sind daher 30 % des Schulgelds für alle Schulen im EU/EWR-Raum abzugsfähig, vorausgesetzt sie führen zu einem Schulabschluss, der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist. Außerhalb des EU/EWR-Raums ist auch weiterhin nur das Schulgeld für Deutsche Schulen abzugsfähig. Gleichzeitig wird der Sonderausgabenabzug von Schulgeld auf 3.000 Euro begrenzt, womit Schulgeld nur noch bis zu 10.000 Euro steuerlich relevant ist.

  • Wiederkehrende Leistungen: Wiederkehrende Bezüge waren bisher nur dann von der Besteuerung ausgeschlossen, wenn sie von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber stammen, der die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zahlt. Dieser Besteuerungsverzicht wird aufgrund europarechtlicher Bedenken nun auf beschränkt steuerpflichtige Geber ausgedehnt, womit zum Beispiel die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen aus dem Ausland wegfällt.

  • Verfolgungsverjährung: Nicht zuletzt die Liechtenstein-Affäre zu Beginn dieses Jahres hat dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verdoppelt werden soll. Dies betrifft nur die strafrechtliche Verfolgung, denn die hinterzogene Steuer verjährt auch heute erst nach 10 Jahren.

  • Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über steuerlich relevante Verwaltungsakte an das Finanzamt wird ausdrücklich auch für Gerichte und andere öffentliche Stellen außer Behörden festgeschrieben.

  • Modernisierung der Vollstreckung: Mit einer Änderung werden die Voraussetzungen für eine IT-gestützte, medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungsfällen geschaffen. Die Vollziehungsbeamten der Zollverwaltung wurden dazu mit Notebooks ausgestattet, und eine Spezialsoftware ist in Entwicklung.

  • Beschränkung der Vollstreckung: Auf Schenkungen zwischen Ehegatten können die Finanzbehörden bisher zeitlich unbegrenzt zurückgreifen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erzwingt hier eine Anpassung an die Ansprüche anderer Gläubiger, und so sind Schenkungen nach 10 Jahren endgültig dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen.

  • Kontrolle der Rentenmitteilungen: Damit die jährlichen Rentenmitteilungen an die Finanzverwaltung auch richtig und vollständig erfolgen, wird eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung mit der Prüfung der Mitteilungen beauftragt.

  • Auskunftsrecht: Wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch eines Steuerzahlers sollte in der Abgabenordnung das Auskunftsrecht für Finanzbehörden explizit geregelt werden. Es gibt anscheinend aber noch Abstimmungsbedarf der Finanzbehörden untereinander, sodass dieser Punkt im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist.

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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Der am 18. Juni 2008 vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 hält Licht und Schatten für Unternehmer und Freiberufler bereit: Einerseits wurde bei der Kabinettsberatung die Besteuerung von Streubesitzdividenden aus dem Referentenentwurf gestrichen, andererseits die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder aufgegriffen. Auf diese Änderungen müssen Sie sich einstellen:

  • Buchführung im Ausland: Immer mehr Unternehmen sind international tätig. Bisher ist es aber rein rechtlich nicht möglich, Buchführungsarbeiten auch im Ausland zu erledigen. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden. Allerdings ist diese Erlaubnis an eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Verlagerung ist nur auf Antrag und nur in EU/EWR-Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht, möglich. Das Unternehmen muss außerdem den Standort des EDV-Systems angeben und eine Zustimmung des Standortstaates zum Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung vorlegen. Papierbelege müssen im Inland bleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich bleibt. Und schließlich darf das Finanzamt für den Fall der Zuwiderhandlung ein neues Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen.

  • Beschränkter Vorsteuerabzug für Firmenwagen: Vorbehaltlich einer Ermächtigung des EU-Rates will die Bundesregierung die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder einführen. Kommt diese Regelung, dann wäre der Vorsteuerabzug zu 50 % ausgeschlossen für Fahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Im Gegenzug würde die bisher notwendige Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden.

  • Streubesitzdividenden: Nach Protest aus der Wirtschaft wurde der Plan, die Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufzuheben, vorerst wieder fallen gelassen. Die SPD will allerdings darauf drängen, dass dieser Punkt wieder aufgenommen wird. Bisher müssen Kapitalgesellschaften für Dividenden und Verkaufserlöse aus Beteiligungen unter 10 % keine Steuer zahlen. Steuerpflicht entsteht nur, wenn die Erlöse ins Ausland fließen, weswegen die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreibt. Daher will das Finanzministerium lieber eine generelle Steuerpflicht.

  • Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wird die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auf Tatbestände außerhalb der EU/EWR-Staaten beschränkt. Daneben wird der positive und negative Progressionsvorbehalt bei bestimmten Tatbeständen innerhalb der EU ausgeschlossen. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten negativen Einkünfte gelten.

  • Einlagen bei negativem Kapitalkonto: Bei negativem Kapitalkonto führen Einlagen nur noch dann zu einem Verlustausgleichsvolumen, wenn die Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage liegen, und durch Einlagen kann kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden.

  • Heilbehandlungen: Zur Anpassung an EU-Recht werden ambulante und stationäre Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Steuerbefreiung für die Tätigkeit als Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut etc. umfassen viele Details und werden daher in einer der nächsten Ausgaben ausführlich dargestellt.

  • Einschränkung der erweiterten Kürzung: Bei grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften dürfen zukünftig nur noch die Sondervergütungen an Mitunternehmer in die erweiterte Kürzung einbezogen werden, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.

  • Einbringungsgewinn II: Wenn eingebrachte Anteile bei der einbringenden Person bei der Einbringung nicht steuerfrei waren, erfolgt eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II, falls die Anteile von der übernehmenden Gesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden.

  • Lieferung in Freizonen: Eine Ergänzung im Umsatzsteuergesetz soll sicherstellen, dass Lieferungen an Abnehmer nicht steuerfrei sind, wenn die Abnehmer in einer Freizone unternehmerisch tätig sind und die gelieferten Gegenstände für Ausgangsumsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

  • Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand: Die bestehende Verwaltungspraxis bei der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand wird gesetzlich festgeschrieben. So ist es weiter zulässig, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. Personennahverkehr) mit gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen.

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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem Zuwendenden ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen. Die Zuwendung ist für den Empfänger dann steuerfrei. Doch die gesetzliche Regelung ließ noch viele Fragen offen. Nun endlich hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben einige Antworten zur Handhabung der Vorschrift gegeben:

  • Anwendungsbereich: Die Vorschrift gilt für jede Sachzuwendung, unabhängig vom Status oder der Rechtsform des Zuwendenden oder des Empfängers ab dem 1. Januar 2007. Das betrifft Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, insbesondere Geschenke, Incentives und Nutzungsüberlassungen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zuwendungen dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Bei Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer haben allerdings in der Regel die sonstigen Pauschalierungsvorschriften und Freibeträge im Einkommensteuergesetz Vorrang (Personalrabatt, pauschalierte Versteuerung von Mahlzeiten etc.)

  • Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung: Das Gesetz verlangt die einheitliche Ausübung des Wahlrechts. Die Finanzverwaltung akzeptiert aber, wenn der Zuwendende die Entscheidung für Zuwendungen an Dritte und für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert trifft. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen zwar in die erste Kategorie. Trotzdem ist es zulässig, die Zuwendungen an diese Gruppe individuell zu versteuern, auch wenn der Zuwendende die übrigen Zuwendungen an Dritte der Pauschalierung unterwirft. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurück genommen werden.

  • Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Die Entscheidung kann während des gesamten laufenden Wirtschaftsjahres, spätestens mit Abgabe der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen Lohnsteuer-Anmeldungen ist nicht notwendig. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Abgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres) zu treffen. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres ausscheidet. Da vor diesem Schreiben noch viele Fragen offen waren, gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2008 enden, eine Übergangsregelung. Die Ausübung des Wahlrechts ist hier nur durch die verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten der Lohnsteueranmeldung begrenzt.

  • Recht zur Pauschalierung: Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen.

  • Bemessungsgrundlage: Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Wenn dazu auch Teile einer Gesamtleistung zählen, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil anzusetzen, der ggf. zu schätzen ist. Der Bruttobetrag kann mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag berechnet werden. Ist die Zuwendung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder eine Nutzungsüberlassung und sind keine oder nur sehr geringe Aufwendungen entstanden, ist die Bemessungsgrundlage der Marktwert.

  • Zuzahlungen: Zuzahlungen des Empfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung, sie mindern nur die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter mindern die Bemessungsgrundlage dagegen nicht.

  • Höchstbetrag: Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Bruttoaufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr und je einzelner Zuwendung nicht über 10.000 Euro liegen. Die erste Begrenzung ist ein Höchstbetrag, mehrere Zuwendungen an einen Empfänger können also in der Summe bis zu 10.000 Euro pauschal besteuert werden. Der Empfänger muss dann nur den darüber liegenden Anteil selbst versteuern. Dies gilt aber nicht, wenn eine einzelne Zuwendung den Wert von 10.000 Euro übersteigt. In diesem Fall ist die Pauschalierung nur möglich, wenn der Empfänger den Wert der Zuwendung durch eine Zuzahlung unter die Höchstgrenze senkt. Wird die Höchstgrenze für eine Zuwendung überschritten, ist aber trotzdem eine Pauschalierung für andere Zuwendungen an diesen Empfänger zulässig.

  • Streuwerbeartikel: Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

  • Bewirtung und Mahlzeiten: Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung ist keine pauschal zu besteuernde Zuwendung und auch beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die anlässlich von Auswärtstätigkeiten an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, können pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro übersteigt.

  • Sachbezugsfreigrenze und Aufmerksamkeiten: Wird die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Umgekehrt bleiben bei der Prüfung der Freigrenze Vorteile außer Ansatz, die pauschal versteuert werden. Auch Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten gelten und deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung einzubeziehen.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind keine Zuwendungen im Sinne der Vorschrift und damit von der Pauschalierung ausgenommen.

  • Abziehbarkeit: Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Zuwendung wiederum ist entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder - soweit die Zuwendung an einen Dritten erfolgt - nur dann abziehbar, wenn der Wert pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht über 35 Euro liegt. Bei der Prüfung dieser Freigrenze zählt allein der Wert der Zuwendung, die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

  • Weitergabe: Gibt der Empfänger eine Zuwendung weiter, die er unter Anwendung der Pauschalbesteuerung erhalten hat, entfällt eine erneute Pauschalbesteuerung, wenn der Empfänger für die Weitergabe keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.

  • Steuerentstehung: Für die Entstehung der Steuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung maßgeblich, nicht der Entstehungszeitpunkt der Einkommen- und Körperschaftsteuer beim Empfänger. Es ist auch zulässig, die Pauschalierung bereits in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist. In jedem Fall muss der Empfänger über die Anwendung der Pauschalierung informiert werden. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

  • Kirchensteuer: Die Kirchensteuer kann analog zu anderen Pauschalierungsmöglichkeiten ebenfalls pauschal ermittelt werden.

  • Aufzeichnungspflichten: Die Aufzeichnungspflichten für Geschenke bleiben unverändert. Besondere Aufzeichnungspflichten für pauschal versteuerte Zuwendungen bestehen nicht, auch müssen sie nicht zum Lohnkonto genommen werden. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich aber ergeben, dass bei der Ausübung des Wahlrechts alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden.

  • Anrufungsauskunft: Bestehen auch weiterhin Unsicherheiten, kann beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zur Handhabung der Pauschalierung in einem bestimmten Fall eingeholt werden.

  • Sozialversicherung: Auch wenn pauschal versteuerte Zuflüsse und Zuwendungen an Arbeitnehmer normalerweise sozialversicherungsfrei sind, haben sich die Sozialversicherungsträger schon 2007 darauf geeinigt, dass dies nicht für pauschal versteuerte Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift gilt.

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Nachweisfrist für Einbringungen läuft ab

Eine Einbringung liegt vor, wenn im Tausch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmerschaft) auf diese Kapitalgesellschaft übertragen wird. Während der Verkauf von Betriebsvermögen unbeschränkt steuerpflichtig ist und zur Aufdeckung stiller Reserven führt, ist der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerbegünstigt. Daher wäre eine Steuerumgehung denkbar, indem man das Betriebsvermögen zuerst auf eine Kapitalgesellschaft überträgt (Einbringung) und dann die Anteile daran verkauft.

Um diese Umgehungsgestaltung zu verhindern, gab es bis Ende 2006 das System der einbringungsgeborenen Anteile. Solche einbringungsgeborenen Anteile konnten für sieben Jahre nicht steuerbegünstigt übertragen werden, sondern führten immer zur vollen Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist. Weil dieses Verfahren aber eine ganze Reihe systematischer Mängel aufweist, hat es der Gesetzgeber inzwischen aufgegeben.

Mit dem "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) wurde das Umwandlungssteuergesetz grundlegend überarbeitet. Auch für Einbringungen gilt damit seit dem 1. Januar 2007 eine neue Verfahrensweise: Verkäufe der Anteile bleiben weiter steuerschädlich, wenn die Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung verkauft werden und die Einbringung zu Buchwerten oder jedenfalls unter dem Marktwert erfolgt ist. Die Versteuerung erfolgt aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbringung (bestandskräftige Steuerbescheide werden rückwirkend angepasst), und der zu versteuernde Gewinn wird für jedes seit der Einbringung bereits abgelaufene Jahr um 1/7 reduziert.

Um diese rückwirkende Besteuerung zu vermeiden, muss der Einbringende nun jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, dass ihm die Anteile noch gehören. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Handelsregisterauszug oder eine Bescheinigung der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfolgen. Unterbleibt der Nachweis, dann gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass das Finanzamt den Einbringungsgewinn automatisch versteuert. Wer die Frist versäumt, wird deshalb vom Finanzamt aufgefordert, Angaben über den gemeinen Wert (Marktwert) des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile und über die Einbringungskosten zu machen. Macht der Eigentümer keine verwertbaren Angaben zu den Vorgängen, dann schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen.

Diese Nachweisfrist kann nicht verlängert werden. Zwar gilt: Erbringt der Einbringende den Nachweis erst nach Ablauf der Frist, können die Angaben noch berücksichtigt werden, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich möglich ist. Dies bedeutet, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens der Nachweis längstens noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens erbracht werden kann. Doch man sollte es nicht unbedingt auf ein Einspruchsverfahren anlegen.

Am 31. Mai 2008 läuft die Nachweisfrist für alle Einbringungen ab, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2007 erfolgt sind. Für Einbringungen nach dem 31. Mai 2007 müssen Sie den Nachweis erstmals spätestens zum 31. Mai 2009 erbringen, weil am 31. Mai 2008 noch kein volles Jahr seit dem Zeitpunkt der Einbringung vergangen ist - und erst dann ist der erste Nachweis fällig.

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Finanzverwaltung verhindert Rechtsschutzdurch Vorläufigkeitsvermerk

Nachdem das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verabschiedet worden war, kamen schnell Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit auf. Denn ein wesentlicher Teil des Gesetzes, die pauschale Kürzung steuerlicher Freibeträge um 12 % (Koch-Steinbrück-Liste), wurde erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen. Weil der Vermittlungsausschuss aber nur über im Gesetzgebungsverfahren bereits diskutierte Alternativen entscheiden darf, gehen viele Experten davon aus, dass der Ausschuss hier seine Kompetenzen überschritten hat.

Entsprechend dauerte es nicht lange, bis beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden zu diesem Gesetz eingingen. Die Finanzverwaltung, die bis dahin kategorisch alle Einsprüche und Aussetzungsanträge zurückgewiesen hatte, lies daraufhin einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 in die Steuerbescheide aufnehmen. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden zwar abgewiesen, aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil die Verfassungsbeschwerden formale Anforderungen (Einhaltung des Rechtswegs und unmittelbare Betroffenheit des Klägers) nicht erfüllt haben.

Ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nun verfassungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht, ist also vom Verfassungsgericht immer noch nicht entschieden und jedenfalls weiterhin zweifelhaft. Trotzdem hat das Bundesfinanzministerium die Abweisung der Verfassungsbeschwerden als Sieg interpretiert und umgehend die Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben. Dieses Vorgehen ist gerade deswegen so erstaunlich, weil das Bundesverfassungsgericht erst im Januar in einem ähnlichen Fall zu einem älteren Gesetz noch einmal deutlich die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses aufgezeigt hat.

Doch weil der Vorläufigkeitsvermerk jetzt aufgehoben wurde, wurden auch die betroffenen Steuerzahler um den ihnen zustehenden Rechtsschutz gebracht. Denn der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines Steuerzahlers zu einer bestimmten Frage durch einen Vorläufigkeitsvermerk bereits abgedeckt ist. Das bedeutet, der Steuerzahler darf zu dieser Frage keinen eigenen Einspruch mehr einlegen und der Steuerbescheid wird nach einem Monat bestandskräftig, ist also nicht mehr rechtlich anfechtbar, auch wenn er zunächst nur vorläufig ergangen ist.

Für die Betroffenen stellt sich nun ein unlösbares Dilemma: Zu der Zeit, als sie fristbedingt noch Einspruch einlegen konnten, war ihnen das dem Grunde nach verwehrt. Nun gäbe es zwar einen Grund, Einspruch einzulegen - die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist schließlich immer noch nicht geklärt und es gibt auch keinen Vorläufigkeitsvermerk dazu -, doch es ist fristbedingt nicht mehr möglich.

Zumindest teilweise Glück haben insoweit nur diejenigen, die bereits vor Erlass des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch eingelegt haben, und deren Verfahren bis jetzt ruhte. Das Finanzamt wird das Verfahren jetzt zwar nicht mehr ruhen lassen und den Einspruch abweisen. Doch dann besteht immerhin noch die Möglichkeit einer Klage beim Finanzgericht.

Allen anderen, die an ihren Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit festhalten wollen, bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen - eben unter Hinweis auf die falsche Aufklärung durch das Finanzamt, dass ein Einspruch wegen des Vorläufigkeitsvermerks nicht notwendig sei. Doch solche Wiedereinsetzungsanträge sind auch an Frist- und Formerfordernisse gebunden. Gerne beraten wir Sie über mögliche Vorgehensweisen.

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