Selbständige und Unternehmer

Niedrigere Steuersätze für Unternehmer

Kernstück der Unternehmenssteuerreform ist die Senkung der betrieblichen Steuern. Für Kapitalgesellschaften erfolgt dies in erster Linie durch die Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes - und in der Folge auch des Solidaritätszuschlags - um 10 Prozentpunkte von 25 auf 15 %. Zusätzlich sinkt die gewerbesteuerliche Steuermesszahl von 5,0 auf 3,5 %, wovon auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen profitieren. Aus der noch vor einem Jahr angedachten Abschaffung der Gewerbesteuer und deren Ersatz durch eine kommunale Unternehmenssteuer ist nichts geworden.

Durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbe- auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 werden einkommensteuerpflichtige Gewerbeerträge noch weiter entlastet. Steuerzahler in Gemeinden mit einem Hebesatz unter 341 % konnten bisher von der einkommensteuerlichen Anrechnung profitieren, wenn sie einem hohen Grenzsteuersatz unterlagen. Das soll sich jetzt ändern, denn zeitgleich mit der Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 wird die Anrechnung auf die maximal gezahlte Gewerbesteuer begrenzt, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer fällt die Steuerreduzierung nicht ganz so hoch aus, wie es zunächst den Anschein hat. Denn als eine von mehreren Maßnahmen der Gegenfinanzierung entfällt der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer. So hatten Kapitalgesellschaften bisher schon einen effektiven Körperschaftsteuersatz von 20,83 % nach Abzug der Gewerbesteuer - ausgehend von einem Hebesatz von 400 %.

Der neue Steuersatz dagegen wird nicht mehr durch die Gewerbesteuer reduziert. Die Belastung durch die Gewerbesteuer selbst sinkt (bei einem Hebesatz von 400 %) auch nur von 16,67 auf 14,0 %, weil die Gewerbesteuer nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage reduziert. In der Summe hat eine Kapitalgesellschaft zukünftig nur noch eine durchschnittliche Steuerbelastung von 29,83 % statt bisher 38,65 %. Da die Steuersenkungen durch eine Vielzahl von weiteren Änderungen gegenfinanziert werden, kann der individuelle Steuervorteil jedoch sehr unterschiedlich ausfallen. Im Extremfall ist sogar eine höhere Steuerbelastung als bisher vorstellbar.

Die Streichung des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer verlangt außerdem etwas Vorsicht beim Verbuchen von Steuererstattungen: Konnte die Gewerbesteuerzahlung noch als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist auch die Steuererstattung darauf als Betriebseinnahme zu erfassen. Erstattungen auf nicht mehr abzugsfähige Gewerbesteuervorauszahlungen sind dagegen ergebnisneutral zu buchen.

All diese Änderungen gelten erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008. Weicht das Wirtschaftsjahr des steuerpflichtigen Unternehmers allerdings vom Kalenderjahr ab, so gelten die niedrigeren Steuersätze ebenso wie die anderen Änderungen schon für das Wirtschaftsjahr, das in 2008 endet.

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Wechsel von der Ansparabschreibung zum Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn das Prinzip, die Förderung von Investitionen in kleineren Betrieben, erhalten bleibt, so hat sich doch im Detail einiges geändert. Eine Reihe von Verbesserungen erleichtert die Handhabung in der Praxis und führt zu einem teilweise erheblich erweiterten Förderungsumfang. Gleichzeitig ist die Inanspruchnahme als reines Progressionsglättungsinstrument jetzt unattraktiv: Unterbleibt die Investition oder es wird gegen die Bedingungen verstoßen, so wird die Steuerbegünstigung im Wirtschaftsjahr des Abzugs rückgängig gemacht, womit sich rückwirkend der Steuerbescheid ändert.

Zu den Verbesserungen gehört, dass Sie den Abzugsbetrag nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen können. Eine Ansparabschreibung war nur für neuwertige Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wurden die Größenmerkmale ausgeweitet: Das Betriebsvermögen darf jetzt maximal 235.000 Euro betragen statt bisher 204.517 Euro. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt ein Wirtschaftswert von 125.000 Euro, bisher war hier ein Einheitswert (Wohnungswert zzgl. Wirtschaftswert) von 122.710 Euro maßgeblich. Neu ist die Gewinngrenze von 100.000 Euro pro Betrieb bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, die bisher ohne Begrenzung eine Ansparabschreibung vornehmen konnten.

Ebenfalls erhöht wurde das maximale Abzugsvolumen am Veranlagungsstichtag. Bis zu 200.000 Euro beträgt die Summe der möglichen Abzugsbeträge, statt bisher maximal 154.000 Euro bei der Ansparabschreibung. Auch für die eigentliche Investition können Sie sich jetzt mehr Zeit lassen, nämlich drei statt bisher zwei Jahre. Neu ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich (90 % oder mehr) betrieblich genutzt wird.

Bei der Durchführung wurde ein systematischer Wechsel vollzogen: Statt einer Rücklagenbildung in der Bilanz erfolgt nun ein außerbilanzieller Gewinn mindernder Abzug, der mit der Steuererklärung geltend zu machen ist. Da somit auch keine Dokumentation in der Buchhaltung mehr möglich ist, müssen Sie zukünftig der Steuererklärung eine Erläuterung über die in Anspruch genommenen Abzugsbeträge beifügen. Statt wie bisher das Wirtschafsgut genau zu bezeichnen - und damit bei einer Abweichung Streit mit dem Finanzamt zu bekommen - müssen Sie das jeweilige Wirtschaftsgut nun nur noch der Funktion nach benennen.

Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt gleichzeitig die Existenzgründerrücklage - es wird also bei der Höhe der Förderung nicht mehr zwischen Existenzgründern und normalen Unternehmen unterschieden. Sie können den Investitionsabzugsbetrag übrigens schon dieses Jahr nutzen, denn hier gilt das neue Gesetz für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits gebildete Ansparabschreibungen sind nach bisherigem Recht beizubehalten und schließlich aufzulösen. Außerdem werden sie auf den Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags angerechnet, um eine Doppelförderung zu verhindern.

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Jahressteuergesetz 2008 ist fast fertig

Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett den 163 Seiten starken Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Inzwischen hat auch der Bundestag das Gesetz verabschiedet, und der Bundesrat soll noch vor dem Jahresende folgen. Die folgenden Punkte beziehen sich auf den Regierungsentwurf, der Bundestag hat inzwischen einige wesentliche Änderungen vorgenommen, über die wir Sie in der nächsten Ausgabe informieren. Das Jahressteuergesetz 2008 sieht zahlreiche, teilweise sehr umstrittene Änderungen in fast allen Steuergesetzen vor, darunter unter anderem:

  • Vollelektronischer Lohnsteuerabzug: Ab 2011 soll der Lohnsteuerabzug vollständig elektronisch abgewickelt werden. Statt einer Lohnsteuerkarte übergibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann seine Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern derzeit jedem Bürger zuteilt. Mit dieser Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seiner eigenen Wirtschafts-Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten dann beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Mit der dazu notwendigen zentralen Speicherung aller Daten, wie Religionszugehörigkeit, Kinderzahl etc. sind aber noch erhebliche Probleme beim Datenschutz verbunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fürchtet nicht nur die rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Dritte, sondern auch Begehrlichkeiten anderer staatlicher Stellen, die sich früher oder später unweigerlich ergeben würden.

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens beim Lohnsteuerabzug vorgesehen. Bisher ist die Steuerklasse V mit einer hohen steuerlichen Belastung verbunden. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich: Für den Lohnsteuerabzug soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und darauf dann die vollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresfrei- oder -hinzurechnungsbeträge anrechnen. Gleichzeitig entfällt der Lohnsteuer-Jahresausgleich (bei Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern bisher obligatorisch, sonst optional). Als Begründung führt die Finanzverwaltung den Bürokratieabbau für die Arbeitgeber an. Doch für den Staat hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass die zu viel abgeführte Lohnsteuer ein paar Monate länger in der Staatskasse verbleibt, oder, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung macht, sogar endgültig.

  • Versorgungsleistungen: Die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird ab 2008 beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das Betriebsvermögen Selbstständiger und Gewerbebetriebe in der Rechtsform als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Privatvermögen, egal ob Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien oder auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann nicht mehr begünstigt übertragen werden. Für Vermögensübergaben vor dem 1. Januar 2008 gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2012, in dem der Sonderausgabenabzug erhalten bleibt, sofern die Gestaltung nicht dazu dient, den privaten Schuldzinsenabzug zu ermöglichen. Falls Sie die derzeitige Regelung - insbesondere für die Übertragung von Kapitalgesellschaften - zumindest für die kommenden Jahre noch nutzen wollen, besteht also kurzfristiger Handlungsbedarf. Auf der positiven Seite wird mit der Neuregelung die bisher oft verwirrende Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

  • Steuergestaltungen: Die heftig umstrittene Änderung, die zu einer generellen Beweislastumkehr für die Zulässigkeit der steueroptimalen Gestaltung eines Rechtsgeschäfts geführt hätte, wurde gegenüber dem Referentenentwurf etwas entschärft. Jetzt ist nur noch von "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen" die Rede, womit zunächst das Finanzamt in der Beweispflicht ist, dass eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegt. Erst dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass für die gewählte Gestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Als ungewöhnliche rechtliche Gestaltungen definiert das Gesetz eine Gestaltung, "die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde."

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steueranrechnung von 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird auf alle Haushalte im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert, also zum Beispiel auch Ferienwohnungen im Ausland etc. Diese Änderung gilt nicht erst ab 2008, sondern für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Im Zweifel lohnt es sich daher, die Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten bis das Gesetz in Kraft tritt.

  • Abzugsverbot bei eigenkapitalersetzenden Darlehen: Im Körperschaftsteuergesetz soll ab 2008 die Verwaltungsauffassung verankert sein, dass mit eigenkapitalersetzenden Darlehen in Verbindung stehende Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen einem Abzugsverbot bzw. einem außerbilanziellen Hinzurechnungsgebot unterliegen. Doch die neue Vorschrift ist nicht nur steuersystematisch fragwürdig. Denn die im Bundesjustizministerium geplante GmbH-Reform soll ja gerade das Konstrukt der eigenkapitalersetzenden Darlehen aufheben.

  • Europarecht: Weitere Änderungen betreffen die europarechtskonforme Umgestaltung des deutschen Steuerrechts und Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehören beispielsweise der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Exgatten im EU-Ausland oder ein Rettungsversuch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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Neue Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter

Praktisch alle Unternehmen sind von der Abschaffung der Bewertungsfreiheit und der vorgeschriebenen Bildung von Sammelposten betroffen - ein weiterer Teil der Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Bisher konnten Sie selbst entscheiden, ob Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter oder über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle abschreiben wollen. Dieses Wahlrecht entfällt ab 2008.

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro netto besteht dann eine Pflicht zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto zwischen 150 und 1.000 Euro, so müssen Sie dieses Wirtschaftsgut in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen, der gleichmäßig über fünf Jahre aufzulösen ist. Diese Poolbildung führt dazu, dass alle Wirtschaftsgüter in diesem Pool wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt werden - mit der Konsequenz, dass der Verkauf oder Defekt eines Wirtschaftsguts oder dessen möglicherweise kürzere Nutzungsdauer nicht zu einer vorzeitigen Abschreibung auf den Sammelposten führt.

Auch wenn diese Neuregelung im Prinzip eine Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage ist, gibt es doch zwei Vorteile für die Unternehmen: Erstens entfällt die Aufzeichnungspflicht, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro müssen also nicht mehr einzeln in der Buchführung ausgewiesen werden. Und zweitens können Sie für diese Wirtschaftsgüter unabhängig vom Anschaffungsdatum immer den vollen Jahresanteil im Sammelposten abschreiben.

Bei den Überschusseinkünften, also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständiger Arbeit bleibt jedoch alles beim Alten - Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

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Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 tritt das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft, dem der Bundesrat am 21. September 2007 zugestimmt hat. Das Gesetz unterstützt mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten. Wegen der Rückwirkung zum 1. Januar 2007 können Sie alle Vorteile noch für dieses Jahr in Anspruch nehmen, wenn Sie das wollen. Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Änderungen:

  • Spendenabzug: Die bisherige Unterscheidung steuerbegünstigter Zwecke fällt weg, Spenden können zukünftig einheitlich bis zu einer Höhe von 20 % der Einkünfte oder 0,4 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter steuerlich abgezogen werden. Bisher war der Abzug nur bis zu einer Höhe von 5 bzw. 10 % der Einkünfte respektive 0,2 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter möglich.

  • Zusatzhöchstbetrag: Im Gegenzug entfällt der bisherige Zusatzhöchstbetrag von 20.450 Euro für Zuwendungen an Stiftungen, solche Zuwendungen sind künftig ebenfalls von der 20 %-Grenze erfasst.

  • Großspendenregelung: Auch die Großspendenregelung und der Spendenrücktrag in das Vorjahr entfallen. Stattdessen wird ein zeitlich unbefristeter Spendenvortrag für Spendenbeträge eingeführt, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum die Abzugsgrenze überschreiten. Beachten Sie, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererbt werden kann. Im Veranlagungszeitraum 2007 können Sie auf Antrag auch die alte Regelung mit Spendenrücktrag ins Vorjahr und Berücksichtigung von Großspenden nutzen.

  • Vereinfachungsregelung: Für Spenden bis zu 200 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank statt einer Spendenbescheinigung. Die Grenze lag bisher bei 100 Euro.

  • Vermögensstockspenden: Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (sog. Vermögensstockspenden) ist zukünftig bis zu einer Höhe von 1 Million Euro begünstigt (bisher 307.000 Euro) und nicht mehr auf das Jahr der Gründung und das Folgejahr begrenzt, womit jetzt auch Zustiftungen von dieser Förderung erfasst sind.

  • Freibeträge: Der Übungsleiterfreibetrag beträgt jetzt 2.100 Euro (bisher 1.848 Euro). Ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro erfasst sämtliche nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen, auch wenn der Übungsleiterfreibetrag nicht greifen würde. Diesen neuen Freibetrag können Sie allerdings nicht neben dem Übungsleiterfreibetrag geltend machen.

  • Geschäftsbetriebe: Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen und bei sportlichen Veranstaltungen wird von bisher 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.

  • Haftung: Die Haftung des Zuwendungsempfängers wurde abgemildert, statt 40 % beträgt der Haftungsbetrag nun 30 % der Zuwendung.

  • Mitgliedsbeiträge: Nachdem es im vergangenen Jahr Streit gab über die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen, ist jetzt gesetzlich geregelt: Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Einrichtungen sind grundsätzlich abziehbar, und zwar auch dann, wenn im Gegenzug Vergünstigungen wie ermäßigter oder kostenloser Eintritt oder Jahresgaben gewährt werden. Weiterhin nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder an Vereine zur kulturellen Betätigung, die in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung dient, beispielsweise Chor, Orchester oder Theatergruppen.

  • Zweckkatalog: Es fand eine Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwendungsbegünstigten Zwecken statt, die jetzt in einem Katalog aufgelistet sind. Eine Öffnungsklausel ermöglicht den Antrag auch für Körperschaften, deren Satzungszweck nicht von dem Katalog erfasst ist. Diesen Antrag werden die betroffenen Vereine und anderen Körperschaften noch in diesem Jahr bei der dafür zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Bundeslandes stellen müssen. Noch ist nicht ganz klar, wie die einheitliche Behandlung solcher Anträge auf Bundesebene koordiniert werden soll. Daher besteht die zumindest theoretische Möglichkeit, dass eine Körperschaft ihren Sitz in ein Bundesland wird verlegen müssen, das den Satzungszweck als gemeinnützig anerkennt.

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Zweifel an der Kürzung der Pendlerpauschale

Das Bundesfinanzministerium hat kurzfristig auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und festgelegt, dass Steuerbescheide ab 2007 hinsichtlich der Entfernungspauschale nur vorläufig gelten. Der BFH hatte das Vorliegen ernsthafter verfassungsrechtlicher Zweifel an der ab 2007 geltenden eingeschränkten Abziehbarkeit bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Den Einwand des Finanzministeriums, dass dies eine geordnete Haushaltsführung gefährden würde, fegten die Richter nicht nur mit einem Verweis auf die verbeserte Haushaltslage des Staates vom Tisch: Der Haushaltsvorbehalt würde sonst jeden legislativen Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren.

Auch die Eintragung eines Freibetrags für die ersten 20 km auf der Lohnsteuerkarte ist erst einmal wieder möglich. Müssten die ersparten Steuern doch noch zurückgezahlt werden, so kommen noch Zinsen von 6 % pro Jahr hinzu. Daher sollten Sie sich überlegen, ob sich ein Antrag auf den Freibetrag momentan wirklich lohnt.

In der Hauptsache hat sich der BFH allerdings nicht geäußert und nur das alte Preußische Oberverwaltungsgericht zitiert: "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts." Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht, wobei der BFH-Beschluss noch keine Prognose über das spätere Verfassungsgerichtsurteil erlaubt. Zwar gibt es nicht nur beim BFH erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, allerdings sind nicht nur die Finanzbeamten, sondern auch einige Juristen von deren Zulässigkeit überzeugt.

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Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften

Um dem Ziel der Rechtsformneutralität im Steuerrecht etwas näher zu kommen, hat der Gesetzgeber die Option für eine günstigere Besteuerung thesaurierter Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingebaut. Auf Antrag des Steuerzahlers werden die nicht entnommenen Gewinne einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags unterworfen. Bei einer späteren Entnahme der begünstigten Gewinne fällt eine Nachsteuer von 25 % an.

Begünstigung und spätere Nachversteuerung entsprechen in der Summe ungefähr einer direkten Entnahme zum Spitzensteuersatz von 45 %. Für Steuerzahler, die diesen Spitzensteuersatz zahlen, wirkt die Tarifbegünstigung also letztlich wie eine Steuerstundung, bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz führt eine spätere Entnahme sogar zu einer höheren Besteuerung als die direkte Entnahme.

Doch nicht allein deswegen sollten Sie sich den Antrag gründlich überlegen. Denn es kann leicht passieren, dass die Nachversteuerung gerade dann zuschlägt, wenn die Liquidität ohnehin knapp ist, weil das Unternehmen gerade keine Gewinne abwirft und damit Entnahmen für den persönlichen Bedarf unvermeidbar sind.

Die Begünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet, es ist also für jeden Betrieb und jeden Mitunternehmeranteil in jedem Veranlagungszeitraum ein gesonderter Antrag notwendig. Jeder Mitunternehmer kann sich allein entscheiden, ob er einen Antrag stellt, eine gemeinsame Antragstellung ist nicht erforderlich. Mitunternehmer müssen allerdings mit mehr als 10 % oder aber mehr als 10.000 Euro am Gewinn (nicht am Unternehmen) beteiligt sein, um einen Antrag stellen zu können. Für Einzelunternehmer gibt es keine Einschränkungen.

In ihrer jetzigen Form wird die Thesaurierungsbegünstigung bereits heftig kritisiert. Nicht nur ist sie relativ kompliziert ausgestaltet, wobei einige Fragen noch gar nicht geklärt sind, beispielsweise bei der teilweisen Betriebsübertragung oder der Anwendung auf EU-Ebene. Auch ergibt sich nur bei einem hohen persönlichen Grenzsteuersatz ein Vorteil aus der möglichen Steuerstundung. Besonders hart trifft es Unternehmen, die in eine Krise geraten. Nutzen kann die Begünstigung schließlich nur, wer bilanziert. Einnahmen-Überschuss-Rechner bleiben außen vor.

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Zinsschranke beim Schuldzinsenabzug

Mit der im Vorfeld viel kritisierten Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Fremdfinanzierung soll vor allem die Gewinnverlagerung ins Ausland über ein Gesellschafterdarlehen unterbunden werden. Kleine und mittlere Unternehmen sind wegen der relativ hohen Freigrenze und einer Escape-Klausel jedoch kaum von der Zinsschranke betroffen.

Maßgeblich für die Zinsschranke ist der Zinssaldo, also der Betrag, um den die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Dieser Zinssaldo ist ab 2008 nur noch bis zu einer Höhe von maximal 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abziehbar.

Nicht abzugsfähige Zinsen, also der Zinsanteil, der 30 % des EBITDA überschreitet, können unbeschränkt vorgetragen und in den Folgejahren bis zur Höhe der Zinsschranke abgezogen werden. Die Zinsschranke greift jedoch nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Escape-Klausel) - was das Unternehmen aber selbst nachweisen muss:

  • Freigrenze: Der Zinssaldo beträgt maximal 1 Million Euro. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten die Zinsaufwendungen also 1 Million Euro, so gilt die Zinsschranke für den vollen Zinsaufwand.

  • Konzern / Gesellschafterfremdfinanzierung: Der Betrieb gehört keinem Konzern an und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung vor. Eine Gesellschafterfremdfinanzierung nimmt das Gesetz an, wenn die hierfür gezahlten Zinsen 10 % des Zinssaldos übersteigen und das Darlehen von einem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person stammt, der mit mehr als 25 % beteiligt ist oder ein Dritter das Darlehen gewährt, der auf eine dieser Personen zurückgreifen kann, zum Beispiel über eine Bürgschaft oder eine dingliche Sicherheit.

  • Eigenkapitalquote: Die Eigenkapitalquote des Betriebs unterschreitet nicht die Eigenkapitalquote des Konzerns, und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung nach obigen Kriterien vor. Das Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 1 % ist dabei unschädlich.

Mit der Einführung der Zinsschranke entfallen die bisherigen Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung im Körperschaftsteuergesetz; die Zinsschranke gilt dafür aber für alle Firmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Das letzte Wort dürfte bei der Zinsschranke jedoch noch nicht gesprochen sein, denn nach wie vor bleiben eine Reihe handfester Probleme, die entweder eine Nachbesserung erfordern oder die Gerichte beschäftigen werden. Dazu gehören beispielsweise die strenge Definition der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die Einkünfte von Leasing- und Factoringgesellschaften, die keine Zinsen, sondern Gebühren einnehmen.

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Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen Grundstücke gehören, zählen zum laufenden gewerbesteuerpflichtigen Ertrag der Gesellschaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.

Der Bundesfinanzhof hat damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Veräußerung der Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht zu einem steuerlich begünstigen Veräußerungsgewinn führt - selbst wenn das letzte Grundstück veräußert wird. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem Erwerber um einen Endabnehmer oder einen Wiederverkäufer handelt.

Neu an der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass er seine Rechtsprechung nun auch auf die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, überträgt. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass auch hier der Unterscheidung zwischen Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und den Gesellschaftsanteilen des Mitunternehmers kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann. Entsprechend sind die Veräußerungsgewinne laufender Gewinn und nicht einkommensteuerlich begünstigt.

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