Selbständige und Unternehmer

Missratene Formulierung bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags

Gewerbetreibende erhalten eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer als Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer. Das ist solange unproblematisch, wie der Gewerbetreibende neben dem Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte oder Verluste hat. Kompliziert wird es, wenn daneben auch noch Verluste anfallen, zum Beispiel aus der Vermietung von Wohnungen. Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung im Jahressteuergesetz 2008 eine Berechnungsformel für den Ermäßigungshöchstbetrag festgeschrieben, damit keine Überkompensation der gezahlten Gewerbesteuer erfolgt.

Die gewählte Formulierung ist aber nicht sehr glücklich gewählt, da sie Raum für Interpretation lässt. Die Financial Times beispielsweise spricht von einer "teuren Panne im Steuergesetz" und rechnet vor, dass je nach Auslegung die zu zahlende Einkommensteuer um rund 25 % schwanken kann. Experten streiten derzeit darüber, welche Interpretation korrekt ist, und ob beispielsweise die Gesetzesbegründung für die Interpretation maßgeblich sein kann oder nicht. Für den Steuerzahler kann eine vorteilhafte Interpretation viel Geld bedeuten, und im Prinzip kann sich jeder auf diese vorteilhafte Interpretation berufen. Zu große Hoffnung sollte man sich aber nicht machen - die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass das Finanzministerium sehr schnell eine eindeutigere Formulierung ins Gesetz schreiben lassen wird, und sei es nur, um eine Menge Verfahren vor den Finanzgerichten zu verhindern.

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Abzug von privaten Steuerberatungskosten

Zu den ersten Amtshandlungen der Großen Koalition gehörte die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten. Dagegen sind mittlerweile mehrere Klagen anhängig. Das erste Urteil ist allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler ausgefallen: Zwar bestehe aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Trotzdem rechtfertige dies nicht deren Einordnung als unvermeidbare Privatausgaben. Jetzt wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium nach zwei Jahren endlich erklärt, wie es sich die Aufteilung zwischen abzugsfähigen und nicht mehr abzugsfähigen Steuerberatungskosten vorstellt. Da früher wenigstens die gesamten Steuerberatungskosten abzugsfähig waren, machte es in der Regel auch keinen großen Unterschied, wenn ein Betrag einmal den Sonderausgaben statt den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet wurde oder umgekehrt. Heute ist aber eine genaue Abgrenzung notwendig. Wenn man bedenkt, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs seinerzeit unter anderem mit einer Rechtsvereinfachung begründet wurde, dann handelt es sich bei dem neuen Erlass um eine Vereinfachungsregelung zur Vereinfachung der Rechtsvereinfachung.

Für teils beruflich und teils privat veranlasste Steuerberatungskosten beispielsweise werden mehrere Aufteilungsverfahren vorgegeben. In jedem Fall ist eine sachgerechte Schätzung möglich, wobei das Schreiben keine Anhaltspunkte enthält, wie diese vorzunehmen ist. Soweit es sich nicht um ein Pauschalhonorar handelt, ist eine Aufteilung von 50 % zulässig. In jedem Fall können von den gemischt veranlassten Kosten bis zu 100 Euro pro Jahr auch ohne Schätzung oder sonstige Grundlage den abzugsfähigen Kosten zugeordnet werden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die optimale Berücksichtigung der neuen Vorgaben im Einzelfall.

Soweit noch 2005 Vorschüsse für spätere Beratungsleistungen gezahlt wurden, sind diese zwar in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Bei einer späteren Rückzahlung soll allerdings auch ein schon bestandskräftiger Bescheid noch rückwirkend geändert werden. Ärgerlich ist außerdem, dass sich das Schreiben nicht an Zusagen hält, die anlässlich der Gesetzesänderung von den Koalitionsspitzen gegeben wurden. So sollten eigentlich Steuerberatungskosten, die auf die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten entfallen, auch abzugsfähig sein, da sie ohnehin meist erwerbsbedingt entstehen. Nun werden diese Kosten aber dem nicht abziehbaren Privatbereich zugeordnet.

Auch eine Reihe anderer Fragen bleiben noch unbeantwortet. Da aber jetzt die Klage gegen die Streichung des Sonderausgabenabzugs beim Bundesfinanzhof anhängig ist, besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Erst wenn diese zum Nachteil der Steuerzahler ausfallen sollte, werden die Finanzgerichte weitere Abgrenzungsprobleme lösen müssen, sofern sich die Verwaltung nicht dazu äußert.

Vermutlich wird am Ende wohl wieder einmal das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben und die Frage beantworten müssen, ob Steuerberatungskosten unvermeidbar sind. Die Verfassungsrichter werden dann nicht nur berücksichtigen müssen, dass Deutschland wohl das komplizierteste Steuerrecht der Welt besitzt. Sie werden auch mit dem Umstand konfrontiert sein, dass Deutschland ganz sicher das einzige Land ist, in dem selbst eine Rechtsvereinfachung das Steuerrecht komplizierter machen kann.

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Europäisches Mahn- und Zivilverfahren für geringfügige Forderungen

Das Bundeskabinett hat am 30. Januar 2008 ein Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen - der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Das Europäische Mahnverfahren bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel für eine Geldforderung zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Ein einheitliches Formular erleichtert die europaweite Anwendung. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt werden, andernfalls erklärt das zuständige Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Antragsgegner hat also - anders als im deutschen Mahnverfahren - grundsätzlich nur eine Chance, Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Das Europäische Mahnverfahren ist grundsätzlich bei dem Gericht angesiedelt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat.

Eine zweite Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt - wie das Europäische Mahnverfahren - nur für grenzüberschreitende Fälle. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und die Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Keine der beiden Parteien muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Dadurch werden Reisekosten der Parteien vermieden. Das gesamte Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind für die Unternehmen gravierende Änderungen bei der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter verbunden. Während Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro nun zwingend sofort abzuschreiben sind, ist für die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, ein jahresbezogener Sammelposten zu bilden. Im Einzelfall haben die Änderungen für sich genommen auch Vorteile. Doch damit verbunden ist noch ein ganz anderes Problem: Die steuerlichen Vorschriften sind gleich in mehreren Punkten nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vereinbar, und damit kann die Handelsbilanz nicht mehr Grundlage für die Steuerbilanz sein, sondern es ist eine aufwendige Abweichungsrechnung nötig.

Das Problem mit den Sammelposten ist, dass sie sowohl dem Grundsatz der Einzelbewertung als auch dem Vorsichtsprinzip widersprechen. Letzteres sogar gleich in zwei Punkten: Die zwingende Abschreibung über fünf Jahren kann gerade bei den billigen Wirtschaftsgütern deutlich länger sein, als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, womit die verlangsamte Abschreibung zu einer Überbewertung führen würde. Außerdem dürfen die Sammelposten beim Ausscheiden eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts nicht korrigiert werden, sondern müssen unverändert bis zum Ende der Fünfjahresfrist abgeschrieben werden. Da der Sammelposten in diesem Fall Betriebsvermögen ausweist, das nicht mehr vorhanden ist, findet definitiv eine Überbewertung statt.

Eine Lösung für dieses Dilemma ist nicht wirklich in Sicht. Zwar ist im Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes eine Vorschrift enthalten, die die Bildung eines Sammelpostens auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausnahmsweise zulässt. Doch damit ist das Problem der Überbewertung noch nicht gelöst. Die Bundesregierung macht es sich da sehr einfach: "Eine gesetzliche Verankerung wird nicht für erforderlich gehalten, da sich die Handhabung in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis binnen kürzester Zeit zu einem Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung entwickeln wird." Die weitere Entwicklung ist offen, das letzte Wort aber definitiv noch nicht gesprochen.

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Modernisierung des Bilanzrechts

Im Bundesjustizministerium arbeitet man momentan an einem Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Dessen Ziel ist einerseits die Reduzierung von Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten. Andererseits sollen auch die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entrümpelt und an internationale Rechnungslegungsstandards angeglichen werden, sodass die Bilanzen nach HGB aussagekräftiger werden. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Buchführungspflicht: Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung befreit. Damit erfolgt eine Angleichung an die bereits durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz erhöhte steuerliche Buchführungspflichtgrenze.

  • Größenklassen: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Jahresumsatz werden um 20 % angehoben. Dies betrifft die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen erfüllen muss.

  • Kombination mit IFRS: Unternehmen können schon heute zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen. Künftig reicht es aus, wenn das Unternehmen einen IFRS-Jahresabschluss aufstellt und offen legt und dessen Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, die nach HGB-Bilanzrecht aufgestellt wurden. Damit erübrigt sich die Aufstellung eines kompletten Anhangs nach den HGB-Vorschriften.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. So kann beispielsweise ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten: Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet. Wenn sich Wertänderungen des Finanzprodukts ergeben, ohne dass das Unternehmen den Gewinn durch einen Verkauf realisiert hat, wird die Wertänderung somit trotzdem in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

  • Rückstellungsbewertung: Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Rückstellung über mehrere Jahre anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften bleiben unverändert.

  • Abschaffung von Wahlrechten: Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

  • Transparenzvorschriften: Unternehmen müssen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Weiterhin müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung bei Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen.

  • EU-rechtliche Vorgaben: Die sonstigen EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden in deutsches Recht umgesetzt.

Der Referentenentwurf des BilMoG wird derzeit von den Bundesministerien diskutiert, dann beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

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