Selbständige und Unternehmer

Bilanzsteuerliche Behandlung von Altersteilzeit im Blockmodell

Der Bundesfinanzhof hat 2005 entschieden, dass für die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Anteil des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden ist. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes ausgeführt:

Die Finanzverwaltung schließt sich dem Bundesfinanzhof an und spricht sich nun ebenfalls dafür aus, dass nunmehr sämtliche in der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen ab Beginn des Wirtschaftsjahres, in welchem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen sind. Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstige Nebenleistungen, beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Bei der Bewertung der Rückstellungen sind die Kosten- und Wertverhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtages maßgebend. Die Rückstellungen für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase sind entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Sie sind in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ob die Verpflichtung zur Leistungserbringung in der Freistellungsphase verzinslich ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Ein Unterschied zwischen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung besteht nach wie vor in Bezug auf die bilanzielle Behandlung der durch die Arbeitsagentur zu erbringenden Erstattungsleistungen. Uneinigkeit besteht bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt diese künftigen Erstattungsleistungen bereits Einfluss auf die Bewertung der Rückstellungen nehmen. Die Finanzverwaltung will künftige Erstattungsleistungen rückstellungsmindernd berücksichtigen, wenn nach den betriebsinternen Unterlagen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes anzunehmen ist. Es kommt somit lediglich auf die bloße Absicht an, während der Bundesfinanzhof die tatsächliche Wiederbesetzung für zwingend erforderlich hält. Insoweit wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein.

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Unternehmenssteuerreform 2008

Nachdem der Bundesrat bereits am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet hatte, hat auch der Bundesrat am 6. Juli 2007 Grünes Licht gegeben.

Die Reform soll Deutschland im internationalen Standortwettbewerb attraktiver und wettbewerbsfähiger machen. Natürlich gibt es bereits kritische Stimmen, die bezweifeln, dass die Reform die angestrebten Ziele erreichen und umsetzen kann. Teilweise wird befürchtet, dass sie sogar das genaue Gegenteil bewirkt. Ob sie sich bewährt, wird sich zeigen müssen. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

  • Unternehmensbesteuerung: Die Körperschaftsteuer sinkt von 25 auf 15 %, entsprechend sinkt auch der Solidaritätszuschlag. Zusammen mit den Änderungen bei der Gewerbesteuer muss eine Kapitalgesellschaft zukünftig im Schnitt nur noch 29,83 %, anstelle von jetzt 38,65 %, - an den Fiskus abführen.

  • Gewerbesteuer: Die Steuermesszahl sinkt von 5 auf 3,5 % und der Anrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dafür werden zukünftig 25 % aller Schuldzinsen statt nur 50 % der Dauerschuldzinsen dem Gewinn zugeschlagen, und die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.

  • Abgeltungssteuer: Für private Kapitalerträge gilt ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wozu gegenüber der Bank die Angabe der Konfession notwendig ist. Gleichzeitig wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Erträge aus Lebensversicherungen und stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind und bei der Gesellschafterfremdfinanzierung, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wahlweise ist per Steuererklärung auch eine Regelbesteuerung möglich, falls die Abgeltungssteuer zu einer höheren Steuerbelastung führt.

  • Sparer-Pauschbetrag: Der bisherige Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist dann ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Spekulationsgeschäfte: Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt zukünftig unabhängig von der Beteiligungshöhe zu Einkünften aus Kapitalvermögen, womit die Abgeltungssteuer greift. Außerdem fällt dafür die Spekulationsfrist weg - all dies aber erst für Anteile, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus diesen Geschäften beschränkt, eine Verrechnung mit sämtlichen Kapitaleinkünften gibt es nicht. Für Immobilien bleibt es bei einer Spekulationsfrist von 10 Jahren.

  • Zinsschranke: Unternehmen dürfen Schuldzinsen bis zur Höhe ihrer Zinserträge abziehen. Darüber hinaus sind die Schuldzinsen nur bis zur Höhe von 30 % des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um Zinserträge verminderten Gewinns (EBITDA) abzugsfähig. Zinsen bis zu 1 Mio. Euro sind unbegrenzt abzugsfähig, nicht abziehbare Zinsen unbegrenzt vortragsfähig.

  • Abschreibung: Die degressive Abschreibung wird abgeschafft, und geringwertige Wirtschaftsgüter sind nur noch bis zu einem Betrag von 150 Euro sofort abzugsfähig. Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 und 1.000 Euro ist eine Poolabschreibung als Sammelposten über fünf Jahre möglich.

  • Investitionsabzugsbetrag: Aus der Ansparabschreibung wird in Zukunft der Investitionsabzugsbetrag. Die Betriebsvermögensgrenze für die Inanspruchnahme wird bei bilanzierenden Unternehmen auf 235.000 Euro angehoben, Freiberufler können die Regelung nutzen, wenn ihr Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Investitionszeitraum beträgt dann drei (bisher zwei) Jahre. Außerdem muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut jetzt nur noch seiner Funktion nach benennen, statt ihn wie bisher hinreichend zu bezeichnen.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Für thesaurierte Gewinne in Personengesellschaften kann der Unternehmer einen ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beantragen, wenn er mit mehr als 10 % oder mehr als 10.000 Euro am Gewinn beteiligt ist. Eine spätere Entnahme unterliegt dann der Abgeltungssteuer.

  • Wertpapierleihe: Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe und Wertpensionsgeschäften werden eingeschränkt.

  • Mantelkauf: Der Verlustvortrag hängt nur noch davon ab, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren geht der Verlustvortrag quotal verloren, bei mehr als 50 % entfällt er komplett.

  • Werttransfer: Ein Werttransfer ins Ausland soll sachgerecht besteuert werden, wobei Details erst durch eine Rechtsverordnung oder ein Anwendungsschreiben festgelegt werden.

  • Teileinkünfteverfahren: Für Anteile von Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen entfällt das Halbeinkünfteverfahren, dafür gilt dann das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 % steuerfrei bleiben und 60 % besteuert werden. Werbungskosten sind entsprechend zu 60 % abzugsfähig.

  • Beteiligungsgrenze: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird die Beteiligungsgrenze von 10 % auf 15 % angehoben.

  • Anpassungsanträge: In der Übergangszeit müssen für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mit berücksichtigt werden.

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Steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern und rückwirkende Änderung der Kfz-Steuer

Nach langer Diskussion haben am 1. März 2007 der Bundestag und am 9. März 2007 der Bundesrat die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit nachgerüstetem umweltfreundlichen Rußpartikelfilter beschlossen. Das Bund-Länder-Konzept sieht einen einmaligen Steuernachlass von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines Filters rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 vor. Die Regelung gilt für Diesel-Pkw, die bis 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sind.

Der Betrag von 330 Euro wird mit der Kfz-Steuer verrechnet. Die Förderung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen durch Meldung der Kfz-Zulassungsstellen an die Finanzämter nachgewiesen werden. Ein Autofahrer, der nicht nachrüstet oder ein Neufahrzeug nutzt, das den zukünftigen Grenzwert nicht einhält, muss vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum zahlen.

Und sollte das Finanzamt die Steuer aus Versehen zu niedrig ansetzen, so hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die aufgrund einer falschen Schadstoffkennziffer zu niedrig festgesetzte Kfz-Steuer rückwirkend neu festgesetzt werden kann. Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung ist die Abgabenordnung: Die in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsbehörde getroffenen Feststellungen zu den Schadstoffemissionen eines Kfz stellen einen Grundlagenbescheid dar, an den das Finanzamt bei der Festsetzung der Kfz-Steuer gebunden ist.

Kommt es dabei zu einem Fehler und wendet das Finanzamt einen falschen Schadstoffschlüssel an, so ist das Finanzamt verpflichtet, den bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist zu ändern. Die Kfz-Steuer kann dann rückwirkend neu festgesetzt werden.

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