Selbständige und Unternehmer

Details der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008

Das Bundesfinanzministerium hat eine Bund-Länder-Gruppe einberufen, die noch offene Fragen zur Unternehmenssteuerreform klären sollte. Die Bund-Länder-Gruppe hat mittlerweile einen Entwurf vorgelegt. Zurzeit ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Sommer oder Herbst 2007 abgeschlossen wird, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2008 in Kraft treten könnte. Einigkeit besteht darin, dass die nominale steuerliche Gesamtbelastung um ca. 10 % sinken soll. Bisher wurden folgende Punkte konkretisiert:

  • Die Körperschaftsteuer soll von 25 % auf 15 % sinken.

  • Die Steuermesszahl im Rahmen der Gewerbesteuer soll von 5 % auf 3,5 % gesenkt werden.

  • Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.

  • Für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne soll ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag eingeführt werden. Ein Optionsrecht erlaubt, die Kapitaleinkünfte wie bisher im Veranlagungsweg zu versteuern.

  • Die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen soll beibehalten, aber zielgenauer umgestaltet werden.

  • Für Personengesellschaften soll ab einer bestimmten Gewinnhöhe eine Thesaurierungsrücklage eingeführt werden, in die nicht entnommene Gewinne in einem bestimmten Umfang eingestellt werden. Die thesaurierten Gewinne sollen mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Die später ausgeschütteten Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.

Diese Maßnahmen haben nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Volumen von 30 Milliarden Euro. Da das Steueraufkommen jedoch mit maximal 5 Milliarden Euro belastet werden soll, will man die Gegenfinanzierung vor allem durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erreichen:

  • Der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer entfällt.

  • Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll nur noch Unternehmen möglich sein, die auch die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen erfüllen.

  • Die degressive AfA wird gestrichen.

  • Eine "Zinsschranke" soll den Zinsabzug auf 30 % des Gewinns vor Berücksichtigung von Finanzierungskosten und Finanzierungserträgen mit einer Freigrenze von 1 Mio. Euro beschränken. Dafür wird § 8a KStG abgeschafft und eine Escape-Klausel für die Zinsschranke geschaffen werden. Vor allem bei diesem Punkt sind noch erhebliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.

  • Funktionsverlagerungen ins Ausland sollen besteuert werden.

  • Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Wertpapierleihe.

  • Die Regelungen beim sogenannten Mantelkauf sollen verschärft werden.

  • Statt der hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer sollen zukünftig 25 % aller Zinsen (Kurzfrist- und Dauerschuldzinsen) mit einem Freibetrag von 50.000 Euro dem Gewinn hinzugerechnet werden.

  • Wegfall der Spekulationsfrist bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen.

Alle Punkte sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, denn im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch mit erheblichen Änderungen zu rechnen.

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Streichung von Steuervorteilen

Das Steueränderungsgesetz 2007 enthält im Wesentlichen ertragsteuerliche Änderungen, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2007, also ab dem 1. Januar 2007, zu Ihren Lasten steuerverschärfend auswirken werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Veränderungen:

  • Entfernungspauschale: Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Es gilt nun das sogenannte "Werkstorprinzip". Zur Vermeidung von Härten kann ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer "wie Werbungskosten / Betriebsausgaben" geltend gemacht werden. Gegen diese Änderung sind bereits Klagen anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung angreifen.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt.

  • Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 Euro (2.740 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) auf 750 bzw. 1.500 Euro abgesenkt. Bei alten Freistellungsbescheinigungen wird der Freistellungsbetrag ab 2007 automatisch auf 56,37 % des bisherigen Betrags reduziert.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, müssen Spitzenverdiener einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder gibt es ab 2007 nur mehr bis zum 25. Lebensjahr. Bisher besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Der Wegfall des Kindergeldes wirkt sich auch auf andere Bereiche aus, unter anderem die Berechnung der Kirchensteuer und Solidaritätszulage, die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung und die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bei einer außerordentlichen Belastung.

  • Beschränkte Steuerpflicht: Die beschränkte Steuerpflicht wird auf die verbrauchende Überlassung von Rechten erweitert, beispielsweise Werberechte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  • Bergmannsprämie: Die Bergmannsprämie von aktuell 5 Euro pro Schicht wird im Veranlagungszeitraum 2007 zunächst halbiert und zum 1. Januar 2008 vollständig eingestellt.

  • Bordpersonal: Mit dem Veranlagungszeitraum 2007 werden auch die inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigem Bordpersonal im internationalen Luftverkehr erfasst. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge von einem Unternehmen mit inländischem Sitz betrieben werden.

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Investitionszulagengesetz 2007

Das Investitionszulagengesetz 2007 ist am 6. Dezember 2006 durch die Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Es verlängert die Investitionszulage über 2006 hinaus bis Ende 2009. Die Investitionszulage konzentriert sich auf das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen und bezieht erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe ein. Die bisher im Investitionszulagengesetz 2005 geltenden Fördersätze gelten unverändert bis 2009 weiter, allerdings erfolgte eine Anpassung der Förderbedingungen an geänderte EU-rechtliche Regelungen.

Ein Problem könnte sich aus der Förderlücke zwischen dem Investitionszulagengesetz 2005 und dem Investitionszulagengesetz 2007 ergeben. Das Investitionszulagengesetz 2005 begünstigt nur Erstinvestitionen, die bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, während nach dem Investitionszulagengesetz 2007 nur Erstinvestitionen begünstigt sind, die nach dem 31. Dezember 2006 begonnen werden. Somit ergibt sich für Investitionsvorhaben, die vor dem 31. Dezember 2006 begonnen, aber erst im Jahre 2007 fertig gestellt werden, das Problem, dass sie weder vom alten noch vom neuen Investitionszulagengesetz erfasst und damit von der Förderung ausgeschlossen sind.

Diese Förderlücke soll durch das geplante Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 geschlossen werden. Außerdem sieht es vor, diejenigen Teile von Berlin von der Investitionsförderung bei begünstigten Investitionen nach dem 31. Dezember 2006 auszunehmen, die nach der Fördergebietskarte 2007 bis 2013 zum D-Fördergebiet gehören. Das Änderungsgesetz soll am 15. Dezember 2006 vom Bundesrat beschlossen und dann noch 2006 verkündet werden.

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SEStE-Gesetz

Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) passt das deutsche Steuerrecht an neuere Entwicklungen im Gesellschafts- und Steuerrecht der EU an. Diese Anpassung war notwendig geworden, nachdem neue Rechtsformen wie die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) eingeführt wurden, aber auch, weil die aktuelle Fusionsrichtlinie umzusetzen und die sogenannte Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu gestalten war.

Um diese Vorgaben zu erfüllen, wurden zentrale Bereiche des deutschen Unternehmenssteuerrechts, insbesondere das Körperschaftsteuergesetz (KStG), geändert. Eine zentrale Bedeutung nimmt die Neufassung von § 12 KStG ein. Die Änderungen umfassen:

  • Die Anwendung des deutschen Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird gesichert. Bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland werden stille Reserven sofort besteuert. Zur Abmilderung ist die Bildung einer über fünf Jahre aufzulösenden Rücklage möglich.

  • Das System der einbringungsgeborenen Anteile wurde aufgehoben.

  • Es wird sicher gestellt, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können.

  • Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, grenzüberschreitende Umwandlungen vorzunehmen und den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert.

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Jahressteuergesetz 2007: Änderungen bei Ertragssteuern und Verwaltungsvorschriften

Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl von umfangreichen Änderungen, die teilweise nur redaktioneller Art sind, teilweise aber auch gravierende Neuerungen beinhalten. Der überwiegende Teil der Änderungen gilt erstmals ab dem 1. Januar 2007, einige Punkte aber auch rückwirkend für 2006 oder ab dem Datum des Inkrafttretens.

  • Basisrente: Zusätzliche Beitragszahlungen für eine Basisrente erhöhen für viele Steuerzahler die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge. Dazu zählen unter anderem ledige Selbstständige, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind. In der neuen Form wirken sich die Beiträge grundsätzlich mit dem jeweiligen Prozentsatz (62 % für 2006) und bis zum Höchstbetrag steuermindernd aus. Das Finanzamt prüft, ob das alte Recht oder der Erhöhungsbetrag günstiger für den Steuerzahler ist. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.

  • Bilanzkorrektur: Eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz hält fest, dass eine Bilanzberichtigung nur dann zulässig ist, wenn die darauf aufsetzende Steuerfestsetzung noch abgeändert werden kann.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Eine generelle Freistellung von Einkünften aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen wird dann ausgeschlossen, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert werden.

  • Gebührenpflicht: Für verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung wird nun eine allgemeine Gebührenpflicht eingeführt. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert, der bereits im Antrag anzugeben ist und mindestens 5.000 Euro beträgt. Soweit kein Gegenstandswert ermittelbar ist, ist eine Zeitgebühr zu erheben (50 Euro pro angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro). Normale Auskünfte bleiben nach wie vor kostenfrei. Die Regelung tritt am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Auch für die Erteilung verbindlicher Vorabzusagen der Finanzbehörden über Verrechnungspreise kommt eine Gebührenpflicht.

  • Gewerbesteuerlicher Verlustabzug: Die Verwaltungsauffassung zum Verlustvortrag, nämlich dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel Maßstab für die Ermittlung eines dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Verlustvortrags ist, wurde nun - im Widerspruch zur Rechtsprechung - gesetzlich verankert.

  • Insolvenz: Ursprünglich forderte die Finanzverwaltung eine bevorrechtigte Stellung für Steuerschulden, die im vorläufigen Insolvenzverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Diese Absicht ist nicht mehr im Gesetz enthalten und soll 2007 weiter verfolgt werden.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2007 darf die einbehaltene und die vom Arbeitgeber übernommene pauschalierte Lohnsteuer nicht mehr wie bisher in einem Betrag angemeldet werden, sondern ist in zwei getrennten Summen anzumelden.

  • Masseneinsprüche: Eine weitere Änderung der Abgabenordnung ermöglicht es der Finanzverwaltung, Anträge und Einsprüche, die sich auf Verfahren vor dem EuGH, BVerfG und BFH beziehen, durch eine Allgemeinverfügung zu erledigen. Die Verfügung wird im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Wird ein Teil des Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen, muss das Finanzamt nur noch über den Rest des Einspruchs entscheiden. Für den durch Allgemeinverfügung erledigten Einspruch oder Teileinspruch gilt eine auf ein Jahr verlängerte Klagefrist.

  • Sachzuwendungen: Die Besteuerung des Empfängers kann einheitlich für alle Sachzuwendungen im jeweiligen Wirtschaftsjahr dadurch abgegolten werden, dass der Zuwendende pauschal 30 % (geplant waren ursprünglich 45 %) seiner Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer als Steuer abführt, die als Lohnsteuer gilt. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht 10.000 Euro übersteigen und dass die Zuwendung nicht über andere gesetzliche Sondertatbestände erfasst ist (zum Beispiel private Nutzung betrieblicher Pkw, Personalrabatte etc.).

  • Scheckzahlungen: Zahlungen per Scheck sind für die Finanzbehörden aufwendig und entsprechend unbeliebt. Durch eine Änderung der Abgabenordnung sollen Scheckzahlungen weiter reduziert werden. Eingehende Schecks gelten nunmehr erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet, und zwar bei Schecks, die nach dem 31. Dezember 2006 eingehen.

  • Steuerstundungsmodelle: Schon für den Veranlagungszeitraum 2006 wird die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsmodellen auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Während die Banken, die die davon betroffenen Fonds anbieten, auf die Barrikaden gehen, ist das Bundesfinanzministerium von der Verfassungsmäßigkeit überzeugt, da Investitionen, die allein der Steuervermeidung dienten, keinen Vertrauensschutz genießen würden.

  • Teileinspruchsentscheidung: Die Finanzbehörden können zukünftig in einer Einspruchsentscheidung zunächst auch nur über einen Teil des Einspruchs entscheiden. Ob die Finanzbehörde davon Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss dann außerdem angeben, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Änderungen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz stellen die steuerliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen in Steuer- und Feststellungsbescheiden der Gesellschafter oder ihnen nahe stehender Personen sicher, falls wegen dieser ein Steuerbescheid der Körperschaft erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Auch die Berücksichtigung verdeckter Einlagen wurde erweitert. Diese Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007.

  • Verlustfeststellung: Bei der Feststellung des Verlustvortrags wird die Verjährungsfrist im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht auf maximal sieben Jahre festgelegt. Außerdem wurde eine gesetzliche Grundlage für die bisherige Verwaltungsauffassung geschaffen, dass für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften weiterhin ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Bundesfinanzhof hatte hier gegen die Finanzverwaltung entschieden.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass mit der 1 %-Regelung alle betriebsfremden Nutzungen des betrieblichen Fahrzeugs abgegolten sind. Entsprechend ist neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß dieser Regelung eine zusätzliche Privatentnahme für die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart, beispielsweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zulässig.

Aufwendungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind betriebsfremd, da es sich bei dieser Einkunftsart nicht um eine Gewinneinkunftsart handelt. Im Bereich Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden. Einen dritten Bereich, der beispielsweise die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfasst, gibt es dort nicht. Außerdem ist die 1 %-Regelung neben der Möglichkeit, die Privatfahrten durch Fahrtenbuch nachzuweisen, der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die private Nutzung des Kfz ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen können: Das Finanzgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nichts dagegen spricht, dass Sie die entsprechenden Fahrten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben dem vollen Betriebsausgabenabzug bei Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen.

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Mitunternehmerstellung des GbR-Gesellschafters

In einem Urteil zur Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters einer GbR hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Mitunternehmerstellung eines Komplementärs übertragen: Die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der GbR noch an deren Vermögen beteiligt ist.

Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft automatisch auch Mitunternehmer. Der Begriff des Mitunternehmers ist jedoch gesetzlich nicht definiert, sodass eine abschließende Definition durch eine begrenzte Anzahl von Kriterien nicht möglich ist. Die Stellung eines Mitunternehmers definiert sich jedoch regelmäßig dadurch, dass Sie als Gesellschafter aufgrund Ihrer gesellschaftsrechtlichen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben können und Mitunternehmerrisiko tragen:

  • Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche (oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare) Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

  • Das Ausüben von Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zum Beispiel von Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern getroffen werden.

Von Fall zu Fall können die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Beide Merkmale müssen letztlich allerdings vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung insgesamt bestimmen, zu prüfen. Das heißt im Ergebnis, dass Sie beispielsweise zwar nur ein sehr geringes Mitunternehmerrisiko tragen können, dafür aber eine sehr ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegen muss, damit Sie als Mitunternehmer anerkannt werden.

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Ohrfeige für Mindestbesteuerung

Schon kurz nach Beginn ihrer Regierungstätigkeit hatte die Rot-Grüne Koalition mit ihrem damaligen Bundesfinanzminister Oskar Lafontaine einige wesentliche Änderungen am Steuerrecht vorgenommen. Darunter war auch die inzwischen wieder aufgehobene Mindestbesteuerung, die eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste mit den Einkünften aus einer anderen Einkommensart vorsah. Der Bundesfinanzhof holt jetzt die Meinung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein, ob die Mindestbesteuerung verfassungswidrig ist - mit einer Begründung, die man nur noch als schallende Ohrfeige für die Autoren des Gesetzestextes bezeichnen kann.

So sind die Richter zu der Überzeugung gelangt, dass "die Gesetzeslage selbst für den Fachmann nicht mehr hinreichend verständlich ist". Sie schließen sich der Meinung anderer Experten an, dass "die Mindestbesteuerung unverständlich, widersprüchlich, unpraktikabel und nicht mehr justiziabel ist." Der "chaotische Wortlaut sei ein Paradebeispiel für die Verletzung des Gebots der Normenklarheit" und "eine Meisterleistung an Verschleierungskunst". Inhalt und Systematik der Vorschrift erschließen sich "allenfalls mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben." Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Steueransprüche des Staates Vorrang vor dem Interesse des Steuerzahlers an einer gleichen, gerechten und verständlichen Besteuerung haben.

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Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete

Die steuerfreien Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete sind ein Ärgernis. Vor dem Bundesfinanzhof sind mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen die Kläger ihre gleichheitswidrige Benachteiligung im Verhältnis zu Bundestagsabgeordneten geltend machen. Zurzeit erhalten die Abgeordneten steuerfrei 43.764 Euro im Jahr.

Die Steuerfreistellung muss sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausrichten. Im Diätenurteil hatten die Richter verlangt, dass die Steuerfreiheit nur Bezüge zum Ausgleich von einkommensteuerlich absetzbarem, wirklich entstandenem und auch sachlich angemessenem Erwerbsaufwand erfasse. Der Bundesfinanzhof hat jetzt den Bundesfinanzminister zum Beitritt in dem Verfahren aufgefordert und einige peinliche Fragen gestellt:

  1. Welche Erfahrungswerte hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Pauschalen zugrunde gelegt?

  2. Auf welche Kostenarten bezieht sich die Pauschale?

  3. Warum ist diese im Gegensatz zu anderen Steuerpauschalen indexiert?

  4. Warum werden mit der Pauschale Kosten für Repräsentation und Einladungen abgegolten, obwohl derartige Aufwendungen nur beschränkt absetzbar sind?

Daneben weist der Bundesfinanzhof auf Unterschiede bei der einkommensteuerlichen Behandlung des Verpflegungsmehraufwandes im Rahmen doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit sowie bei der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Behördenfahrzeuge hin sowie auf die ungekürzte Zahlung der Pauschale bei Beurlaubung und Arbeitsunfähigkeit. Daneben bittet der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister um eine Stellungnahme zu der Frage, ob sich der einzelne Steuerbürger auf eine solche Gleichheitswidrigkeit berufen kann. Zudem haben die Abgeordneten diese Begünstigung für sich selbst per Gesetz geschaffen.

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