Selbständige und Unternehmer

Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

Normalerweise können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Sie die Aufwendungen zwar als Werbungskosten abziehen, der Werbungskostenabzug ist jedoch begrenzt. Die Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz allerdings nicht näher bestimmt. Und so musste der Bundesfinanzhof eine Präzisierung vornehmen: Das häusliche Büro ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Kann der Raum nicht Ihrer privaten Wohnung oder dem Wohnhaus zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein häusliches Arbeitszimmer.

Sind die Räumlichkeiten mit Ihren privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, gelten sie trotzdem als häusliches Arbeitszimmer. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, müssen die Finanzgerichte im Einzelfall entscheiden. Nutzen Sie dagegen in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu Ihrer privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig für die Arbeit, so liegt eine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nicht vor. Folglich unterliegen die Ausgaben für diese Räume auch nicht der gesetzlichen Abzugsbeschränkung.

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Elektronisch übermittelte Rechnungen

Trotz der mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen Erleichterungen und Kosteneinsparungen wird dieses Medium in Deutschland nur unzureichend genutzt. Das liegt an den Hürden, die überwunden werden müssen, wenn man dieses Medium nutzen will. Bei einer auf elektronischen Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden. Zudem muss der Empfänger der Rechnung dieser Übermittlungsart zustimmen.

Nun steht den Unternehmen unter http://www.rechnung.de erstmalig ein Signierungsverfahren zur Verfügung, das ohne die sonst üblichen hohen Zusatzkosten für Hard- und Software auskommt. Umsetzungspartner ist D-Trust, eine hundertprozentige Tochter der Bundesdruckerei. Jetzt kostet es nur noch wenige Cent, eine digitale Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auszustatten und zu versenden.

Das System überträgt die gewünschten Dokumente direkt an eine Signaturkarte bei D-Trust. Hier bekommen die Rechnungen eine qualifizierte elektronische Signatur und einen Signatur-Stempel. Danach gehen sie automatisch an die Rechnungsadressaten. Mithilfe eines mitgeschickten öffentlichen Schlüssels können Empfänger und Finanzbehörden die Signatur rechtssicher überprüfen.

Die Empfänger elektronischer Rechnungen haben den Vorteil, dass sie die eingegangene Rechnung sofort elektronisch weiter verarbeiten können. Es ist davor zu warnen, Rechnungen ohne elektronische Signatur zu versenden, da diese von den Finanzbehörden nicht anerkannt werden und somit der Vorsteuerabzug gefährdet ist.

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Was ist neu für Selbstständige und Unternehmer?

Durchwachsen fällt die Bilanz für Selbstständige und Unternehmer aus: Einer Reihe begrüßenswerter steuerlicher und bürokratischer Entlastungen steht auch die eine oder andere empfindliche Belastung gegenüber, wie zum Beispiel die Änderungen bei der Firmenwagenbesteuerung.

  • Degressive AfA: Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das Dreifache der linearen AfA. Für die höhere degressive AfA muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung weiter bis Ende 2009, in den alten Bundesländern können Unternehmer seit dem 1. Juli 2006 nun bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro von der Ist-Besteuerung profitieren.

  • Buchführungspflicht: Ab dem 1. Januar 2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.

  • Kleinbetragsrechnungen: Ebenfalls zum 1. Januar 2007 erhöht sich der Maximalbetrag für Kleinbetragsrechnungen von 100 auf 150 Euro.

  • Vorsteuerberichtigung: Auch die Vorsteuerberichtigung wird zum 1. Januar 2007 in mehreren Punkten vereinfacht.

  • Glücksspiel: Als Folge einer EuGH-Entscheidung müssen Umsätze aus Glücksspielen bei öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern gleich behandelt werden. Daher unterliegen jetzt auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer - wie bisher schon Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Durchschnittssätze: Zur Kompensation der Umsatzsteuererhöhung ab 1. Januar 2007 steigen auch die Vorsteuerpauschalen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 5 auf 5,5 % und von 9 auf 10,7 %.

  • Statistik: In der Statistik des produzierenden Gewerbes müssen nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Mitarbeitern die Auskünfte im bisherigen Umfang leisten.

  • Datenschutz: Einen Datenschutzbeauftragten brauchen Unternehmen zukünftig erst ab mindestens 10 statt bisher 5 Arbeitnehmern, die mit der Verarbeitung von Personendaten betraut sind. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte dürfen zukünftig auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Firmenwagen: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, dürfen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die 1 %-Regelung nur noch für Firmenwagen in Anspruch nehmen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, also zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Den Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung muss der Unternehmer führen, zum Beispiel per Fahrtenbuch. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten sind ab nächstem Jahr zwar nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, gelten aber weiterhin bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils in vollem Umfang als betriebliche Nutzung. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Investitionszulage: Ein neues Investitionszulagengesetz verlängert die Investitionszulage bis Ende 2009. Die Fördersätze bleiben unverändert, allerdings wurden die Förderbedingungen an geänderte EU-Regelungen angepasst. In erster Linie gilt der Anspruch auf die Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen, das Gesetz bezieht jedoch erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe mit ein.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Anfang des Jahres hatte das Bundessozialgericht für viel Aufregung gesorgt mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Jetzt ist die bisherige Praxis, die Verhältnisse der GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen, rückwirkend gesetzlich festgeschrieben worden.

  • Unternehmensnachfolge: Im August will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Unternehmensnachfolge beschließen. Ziel ist es, ab 2007 die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen auf 10 Jahre zu stunden und für jedes Jahr der Betriebsfortführung ein Zehntel der Steuerschuld zu erlassen. Noch ist jedoch nicht sicher, ob dieser Entwurf überhaupt je Gesetzeskraft erlangt. Mit einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat darf man erst kurz vor Jahresende rechnen.

  • Unternehmenssteuerreform: Frühestens Ende des Jahres ist hier mit genaueren Angaben zu den geplanten Änderungen zu rechnen.

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Was ist neu für alle Steuerzahler?

Die gravierendste Steuererhöhung, nämlich die Anhebung der Umsatzsteuer ab 2007, betrifft gleichzeitig auch alle Steuerzahler. Auch wenn sie bei Unternehmen in der Regel ein durchlaufender Posten ist, zwingt sie doch zumindest Einzelhändler und Konsumgüterproduzenten zu einer frühzeitigen Planung der Preispolitik für das kommende Jahr.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer steigt auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 %. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Biokraftstoffe: Beginnend mit dem 1. August 2006 unterliegen auch Biokraftstoffe der Mineralölsteuer. Der Steuersatz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schrittweise auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Da die Hersteller ab 2007 auch normalem Kraftstoff Biosprit beimischen müssen, ist auch bei den anderen Kraftstoffsorten mit einer Preisanhebung zu rechnen.

  • Energiesteuergesetz: Das neue Energiesteuergesetz, das unter anderem das Mineralölsteuergesetz ablöst, ist jetzt beschlossen. Es enthält zahlreiche Vorschriften, unter anderem zur Einführung einer Kohlesteuer, die jedoch in erster Linie Unternehmen betreffen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Handwerkerrechnungen: Privathaushalte können Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen an Wohnungen, Häusern und Grundstücken ab dem 1. Januar 2006 begrenzt steuerlich geltend machen - unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. 20 % des auf Arbeitskosten entfallenden Rechnungsbetrages bis 3.000 Euro, somit also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung nachweisen kann. Dies gilt zusätzlich zu der weiter bestehenden Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die denselben Umfang hat. Maximal mindert sich die Steuerschuld also um 1.200 Euro.

  • Pflegekosten: Für die ambulante Pflege in der eigenen Wohnung konnten bisher 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2006 gilt der doppelte Höchstbetrag. Voraussetzung für die höhere Anrechnung ist, dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, und dass der Steuerzahler dem Finanzamt eine Rechnung und den Nachweis für die Zahlung der Kosten vorlegt.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben Bundestag und Bundesrat die Reichensteuer beschlossen. Spitzenverdiener müssen ab 2007 einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Steuerberatungskosten: Ab 2006 hat die Koalition den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Das bezieht sich jedoch letztlich nur auf Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage KIND. Alle sonstigen Leistungen, zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Beleghandel: Zur Eindämmung des schwunghaften Beleghandels im Internet gilt jetzt der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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