Selbständige und Unternehmer

Details zu den Kassenvorschriften ab 2020

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen wurden mit dem Kassengesetz verpflichtet, diese ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Außerdem müssen die Betriebe die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen an das Finanzamt melden sowie weitere neue Vorgaben zur Kassenführung beachten.

Das Bundesfinanzministerium hat im Sommer endlich die lange erwarteten Detailregelungen zu der Gesetzesänderung veröffentlicht. Damit können die Kassenhersteller ihre Geräte vorbereiten, auch wenn für eine rechtzeitige Umstellung kaum noch Zeit bleibt. Immerhin eine gute Nachricht gibt es: Das Gesetz enthält keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme. Damit können beispielsweise auf Wochenmärkten, Festen, in Hofläden und dergleichen weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden.

  • Aufzeichnungssysteme: Die neuen Vorgaben gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Das ist bei einem Gerät dann der Fall, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Dazu zählen auch elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Geldkarte, virtuelle Konten, Bonuspunktesysteme etc.) sowie Gutscheine, Guthabenkarten und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Reine Buchhaltungssysteme gelten also nicht als Aufzeichnungssysteme im Sinne des Kassengesetzes.

  • Sicherheitseinrichtung: Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tSE verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Dabei können miteinander verbundene Geräte auch gemeinsam dieselbe tSE nutzen. Die tSE muss nicht nur alle Geschäftsvorfälle im Kassensystem manipulationssicher protokollieren, sondern auch andere Vorgänge (Trainingsbuchungen, Sofort-Stornos, Abbrüche etc.). Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den bisherigen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

  • Ausfall: Fällt eine tSE aus, dann sind Ausfallzeiten und -grund zu dokumentieren. Das kann auch automatisiert durch das Kassensystem erfolgen. Kann das System ohne die tSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein. Betrifft der Ausfall nur die tSE, kann das Kassensystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt werden. Der Unternehmer muss jedoch unverzüglich die Ausfallursache beheben oder Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Belegausgabepflicht bleibt auch während des Ausfalls bestehen und entfällt lediglich bei einem vollständigen Ausfall des Kassensystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit. Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit für den Beleg aus, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden.

  • Belegausgabepflicht: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, muss ab 2020 zwingend einen Beleg für den Kunden ausstellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch nur für Geschäftsvorfälle, an denen ein Dritter beteiligt ist. Entnahmen, Einlagen und dergleichen sind also nicht betroffen. Die Belegausgabe muss unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs erfolgen.

  • Belegumfang: Die Mindestangaben auf einem Beleg sind unabhängig von den umsatzsteuerlichen Vorgaben an eine Rechnung geregelt. Ist die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält: Vollständiger Namen und Anschrift des Unternehmers, Belegdatum und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der -beendigung, Menge und Art der verkauften Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der Umsatzsteuersatz oder ein Hinweis auf eine anzuwendende Umsatzsteuerbefreiung, der Betrag je Zahlungsart und schließlich noch die Transaktionsnummer, den Signaturzähler, den Prüfwert sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls.

  • Elektronische Belege: Für eine elektronische Bereitstellung des Beleges ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Beleges auf einem Bildschirm des Verkäufers (Kassendisplay etc.) allein reicht jedoch nicht aus. Der Beleg muss in einem standardisierten Dateiformat (JPG, PNG, PDF etc.) bereitgestellt werden, sodass Abruf und Anzeige beim Kunden mit einer kostenlosen Standardsoftware möglich sind.

  • Papierbelege: Bei der Ausgabe von Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme an den Kunden aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden oder zur Aufbewahrung nicht entgegengenommener Papierbelege gibt es nicht.

  • Befreiung: Bei Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an eine große Zahl nicht bekannter Personen ist auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Die Befreiung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Pflicht eine sachliche oder persönliche Härte für den Betrieb verbunden ist. Die entstehenden Kosten sind allein keine sachliche Härte. Die Gewährung der Befreiung entbindet den Unternehmer auch nicht vom Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.

  • Aufbewahrung: Die von der tSE erstellten Daten können zwar vom Kassensystem in ein Archivsystem übertragen und in der Kasse gelöscht werden. In diesem Fall müssen die Daten aber mitsamt Protokollierungsdaten der Archivierung weiterhin vollständig erhalten bleiben und während der Aufbewahrungsfrist in der vorgeschriebenen Form exportierbar sein. Bei einer Betriebsprüfung müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss dem Finanzamt jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden. Darunter fallen auch Zerstörung oder Verlust einer Kasse. Der Inhalt der Meldung umfasst neben Name und Steuernummer des Unternehmens sowie dem Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auch Angaben zur Art der tSE sowie zu Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Seriennummer(n). Außerdem müssen die Kassen in der Meldung eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten verfügt, und für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Diese Angaben nutzen die Finanzämter unter anderem bei der Fallauswahl für Außenprüfungen.

  • Meldefrist: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen und für vor 2020 angeschaffte Kassensysteme eigentlich bis zum 31. Januar 2020 nachgeholt werden. Bisher hat die Finanzverwaltung den Vordruck allerdings noch nicht veröffentlicht und arbeitet gleichzeitig an einem elektronischen Meldeverfahren. Bis dieses verfügbar ist, will die Finanzverwaltung den Unternehmen daher Aufschub bei der Meldepflicht gewähren.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Ausgenommen von diesen drakonischen Strafen sind lediglich Verstöße gegen die Mitteilungspflicht und die Belegausgabepflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt bei Verstößen gegen diese beiden Pflichten nicht andere Sanktionen ergreifen könnte.

Wer ab 2020 noch eine Kasse verwendet, die nicht den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung genügt, riskiert bei einer Betriebsprüfung Hinzuschätzungen und weiteren Ärger. Noch bleibt Zeit für eine Umstellung. Bei einer Neuanschaffung sollten die neuen Vorgaben explizit berücksichtigt werden - entweder indem gezielt die darin vorgesehene Übergangsfrist für nicht nachrüstbare Kassen ausgereizt wird oder gleich eine Kasse angeschafft wird, die die Vorgaben erfüllt oder sich nachrüsten lässt.

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Gnadenfrist bei strengeren Vorgaben für Kassen

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" schreibt ab dem 1. Januar 2020 den Einsatz manipulationssicherer Kassen vor. Für ehrliche Unternehmer bedeutet die Neuregelung in erster Linie zusätzlichen Aufwand und Kosten sowie das Risiko erheblicher Strafen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Doch selbst wer alle neuen Vorgaben ordnungsgemäß erfüllen will und die Vorbereitung rechtzeitig in Angriff genommen hat, steht vor immensen Hürden.

Das Gesetz ist mittlerweile drei Jahre alt, aber die Finanzverwaltung hat erst diesen Sommer Details zu den neuen Vorgaben geregelt. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass sich der Fiskus Zeit lässt mit seinen Beratungen über Verwaltungsanweisungen zu Gesetzesänderungen. In diesem Fall geht es jedoch auch um verfahrenstechnische Vorgaben, die die Hersteller von Kassensystemen bei den ab 2020 vorgeschriebenen Modulen berücksichtigen müssen. Diese Module können von den Herstellern daher erst jetzt so entwickelt werden, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung keine Einwände erhebt. Auch der Vordruck, auf dem die Betriebe Details zum Kassensystem an das Finanzamt melden müssen, existiert noch nicht.

Im Oktober sollen die ersten "technischen Sicherheitseinrichtungen" in der vom Gesetz und der Finanzverwaltung geforderten Form auf den Markt kommen, aber selbst diese haben dann nur eine vorläufige Zertifizierung. Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass alle Betriebe noch vor dem Jahreswechsel die geforderten Änderungen umsetzen können. Auf eine konzertierte Aktion der IHKs hin haben Bund und Länder daher Ende September eine Nichtaufgriffsregelung zur Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen bis zum 30. September 2020 beschlossen. Zugleich wurde vereinbart, dass die vorgeschriebenen Meldungen der Unternehmen zu den Kassen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Das Bundesfinanzministerium will dazu kurzfristig eine entsprechende Regelung erlassen.

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Teilweiser Abbau des Solidaritätszuschlags

Seit 1995 erhebt der Fiskus zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Solidaritätszuschlag von den deutschen Steuerzahlern. In den ersten Jahren betrug der Soli noch 7,5 %, wurde aber ab 1998 auf die seither geltende Höhe von 5,5 % abgesenkt. Rund 325 Mrd. Euro an Solidaritätszuschlag haben die Steuerzahler so seit dessen Einführung gezahlt. Allein 2018 betrug das Aufkommen des Solis rund 18,9 Mrd. Euro. Für das Jahr 2019 rechnet die Bundesregierung mit Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19,4 Mrd. Euro und 2020 von rund 20 Mrd. Euro.

Kein Wunder also dass die Versuche, den Soli wieder abzuschaffen, fast genauso alt sind wie der Soli selbst - sei es über Klagen und Verfassungsbeschwerden oder in Form von politischen Initiativen einzelner Parteien. Bisher sind aber alle Versuche aus unterschiedlichen Gründen gescheitert. Das ändert sich jetzt, denn die Große Koalition macht ernst mit dem Versprechen im Koalitionsvertrag, den Solidaritätszuschlag zumindest teilweise abzuschaffen.

Über den Umfang des Abbaus gab es immer wieder Debatten zwischen den Koalitionspartnern. Die Union als Verfechter einer vollständigen Abschaffung des Solis konnte sich mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen, aber der erste Schritt, den die Bundesregierung Ende August im Entwurf für ein "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" beschlossen hat, fällt trotzdem etwas umfangreicher aus als ursprünglich geplant. Ab 2021 soll der Zuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler vollständig wegfallen. Weitere 6,5 % werden zumindest teilweise entlastet. Rund 10 Mrd. Euro soll die Entlastung 2021 ausmachen.

  • Freigrenze: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Soli mehr zahlen.

  • Milderungszone: Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 %, erhoben. Die Milderungszone vermeidet also einen Belastungssprung und wird durch das Gesetz ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

  • Abgeltung- & Körperschaftsteuer: Dieser erste Schritt beim Abbau des Solis enthält nur Entlastungen für die tarifliche Einkommensteuer. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt vorerst alles wie gehabt.

Die Verfechter einer vollständigen Abschaffung des Solis haben unterdessen Anfang Juni Rückendeckung vom Bundesrechnungshof erhalten: Die nur teilweise Abschaffung des Solis berge erhebliche verfassungsrechtliche und finanzwirtschaftliche Risiken, meinen die Rechnungsprüfer, denn Ende 2019 läuft der Solidarpakt II aus, der Basis für die Begründung des Solidaritätszuschlags ist. Damit gebe es eine reale Gefahr, dass der Bund zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt wird.

Wenig überraschend also, dass der Bund der Steuerzahler erneut zum Sturm geblasen hat und ein neues Musterverfahren beim Finanzgericht Nürnberg unterstützt, das sich gegen den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 richtet. Grundlage des Verfahrens sind die für 2020 festgesetzten Vorauszahlungen. Aufgrund der geänderten Voraussetzungen nach dem Ende des Solidarpakts II kann es sich daher lohnen, im nächsten Jahr ein Auge auf den weiteren Fortgang dieses Verfahrens zu werfen.

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Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

Seit ihrer Einführung sorgt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke immer wieder für Unsicherheiten, wie bestimmte Geschenke, Prämien und sonstige Sachzuwendungen beim Betriebsausgabenabzug zu behandeln sind. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun die Sicht der Finanzverwaltung in Bezug auf bestimmte Kategorien von Sachzuwendungen zusammengefasst.

  • Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro, die auch im gesellschaftlichen Verkehr aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses üblicherweise ausgetauscht werden, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Bei solchen Aufmerksamkeiten handelt es sich jedoch um Geschenke im Sinn der Abzugsbeschränkung. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer vor und lässt für diese grundsätzlich einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug zu.

  • Gewinnspiele & Prämien: Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Verlosung nicht als Geschenke. Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Entscheidend ist, ob die Prämie als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.

  • Werbeartikel: Streuwerbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips etc.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist unabhängig vom Wert der Werbeartikel im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt. Soweit die Zuwendung individualisiert ist oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke, die der Abzugsbeschränkung unterliegen. Sind diese Voraussetzungen dagegen für solche Werbeartikel nicht erfüllt, weil beispielsweise im Rahmen von Ausstellungen und Messen eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt. Gleiches gilt für Warenmuster und Warenproben.

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Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Das in Arbeit befindliche Jahressteuergesetz 2019 trägt den offiziellen Namen "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", weil darin eine ganze Reihe Änderungen enthalten sind, die steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb zum Ziel haben.

Die meisten dieser Änderungen beschränken sich auf eine deutliche Verlängerung bereits geltender Begünstigungen, teilweise mit kleinen Änderungen. Das umfasst auch die neuen Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Privatnutzung von Firmenfahrrädern. Neu ist aber eine geplante Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge mit Elektroantrieb. Diese und alle weiteren Maßnahmen, die die Mobilität betreffen, sind hier zusammengefasst.

  • Lieferfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird die Option für eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Die Regelung gilt für alle Lieferfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.

  • Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt. Die Begünstigung wird nun bis Ende 2030 verlängert. Allerdings wird ab 2022 für neu angeschaffte Fahrzeuge eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km gefordert.

  • Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge sollen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung unterliegen. Diese Änderung gilt für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden.

  • Jobtickets: Seit Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Rückwirkend ab Januar 2019 wird nun noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets eingeführt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

  • Dienstfahrräder: Die dieses Jahr eingeführte und bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber oder der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Inhaber wird bis Ende 2030 verlängert.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wird jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.

  • Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wird nun bis Ende 2030 verlängert.

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Firmenwagen für Ehegatten mit Minijob

Mehrfach gab es in den letzten Jahren Urteile von Finanzgerichten zur Überlassung eines Dienstwagens an den als Minijobber angestellten Ehegatten. Die Finanzämter hatten die Überlassung des Firmenwagens in allen Fällen nicht anerkannt, weil sie dies nicht für fremdüblich hielten. Von den Finanzgerichten wurde die Privatnutzung dagegen unterschiedlich beurteilt; beispielsweise gab das Finanzgericht Münster dem Finanzamt Recht, während das Finanzgericht Köln keine Einwände gegen die Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten hatte.

Jetzt hat das Verwirrspiel ein Ende, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdunüblich ist. Damit wird die Überlassung eines Dienstwagens in solchen Fällen zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof meint, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit ist, einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der resultierende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der eine nicht abschätzbare, intensive Privatnutzung des Firmenwagens die Fahrzeugüberlassung unwirtschaftlich macht.

Unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsvertrags ist die umsatzsteuerliche Beurteilung des Firmenwagens. Ob das Finanzamt daher zu Recht auch den Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten des der Ehefrau überlassenen Firmenwagens verweigert hat, hat der Bundesfinanzhof allerdings nicht entschieden. Ein Verfahren dazu ist zwar ebenfalls beim Bundesfinanzhof anhängig, das Urteil steht aber noch aus.

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