Selbständige und Unternehmer

Corona-Krise: Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe

Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.

Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

  • Berechtigte: Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten, die am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  • Umfang: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

  • Nachweis: Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Damit diese Bedingung erfüllt ist, darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Versicherung genügt zunächst als Nachweis, wird aber später überprüft. Vermutlich werden die Länder die Antragsdaten an die Finanzämter weiterleiten, die dann bei der Veranlagung für 2020 die Voraussetzungen für die Einmalzahlung überprüfen werden.

  • Verfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

  • Auszahlung: Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie im Beitrag "Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer".

  • Kumulierung: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

  • Steuerpflicht: Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden, gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 noch nicht berücksichtigt. Erst wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, kommt die Steuerpflicht zum Tragen. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

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Corona-Krise: Erste Schritte zur Krisenbewältigung

Die Corona-Krise hat für zahllose Betriebe bisher ungekannte Auswirkungen. Wer nicht den Kopf verliert, hat dank staatlicher Hilfen trotz wirtschaftlicher Einbußen gute Aussichten, die Krise erfolgreich zu meistern. Hier sind die wichtigsten Schritte für den Fall, dass Sie von der Krise betroffen sind:

  1. Liquidität sichern: Wenn plötzlich die Umsätze wegbrechen, hat die Sicherung der Liquidität des Betriebs in der Regel die höchste Priorität. Trotz der Krise wollen sich viele Betriebsinhaber aus verständlichen Gründen nicht langfristig verschulden. Bei einem unmittelbaren Liquiditätsengpass ist eine kurzfristige Finanzierung über Privatdarlehen oder eine Zusage der Bank aber der schnellste Weg, den Bestand des Betriebs zu garantieren. Auch die Soforthilfe des Staates soll in der Regel drei Tage nach Antragstellung fließen. Andere staatliche Hilfen aus Zuschüssen, Kostenübernahmen und Entschädigungen setzen dagegen Anträge voraus, deren Bearbeitung gerade jetzt teilweise mehrere Wochen dauern kann (z.B. Kurzarbeitergeld). Das Geld aus diesen Hilfsprogrammen kommt also möglicherweise zu spät, wenn Zahlungen unmittelbar fällig sind. Sobald die staatliche Leistung eingegangen ist, kann damit die Zwischenfinanzierung getilgt werden.

  2. Hilfen gezielt auswählen: Mit zahlreichen Maßnahmen will der Staat den wirtschaftlichen Bestand der Betriebe sichern. Vor der Beantragung einer bestimmten Leistung sollten Sie aber überlegen, ob der Antrag wirklich sinnvoll ist oder ein anderes Leistungsangebot den Umständen besser gerecht wird. Beispielsweise sind die Anforderungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vergleichsweise strikt, und die Entschädigungen werden auf bestimmte andere Leistungen angerechnet. Auch andere staatliche Hilfen sind an Bedingungen geknüpft oder schließen einander teilweise aus. Prüfen Sie daher, welche Maßnahmen für Ihre Situation am besten passen, und wann der beste Zeitpunkt für einen Antrag ist. Besteht kein akuter Liquiditätsengpass, kann es Sinn machen, mit einem Antrag zu warten, bis mehr Informationen vorliegen, sei es über die wirtschaftliche Entwicklung, weitere staatliche Maßnahmen oder den konkreten Bedarf.

  3. Zukunft planen: Weder die Dauer der Krise noch die langfristigen gesamtwirtschaftlichen Folgen sind exakt abschätzbar. Trotzdem sollten Sie Pläne für die Zeit nach der Krise machen und diese laufend überprüfen und ergänzen. Einige Beispiele für relevante Fragen: Was geschieht mit verderblichen Waren oder saisonalen Angeboten im Fall einer längeren Krise? Mit welchen Angeboten reagiert der Betrieb auf das Konjunkturprogramm, das der Krise unweigerlich folgen wird? Lässt sich das Geschäftsmodell an mögliche weitere Isolationsphasen anpassen (Onlinevertrieb, Heimlieferungen etc.)?

  4. Zeit nutzen: Nutzen Sie erzwungene Betriebspausen so weit wie möglich produktiv, beispielsweise durch Zusammenstellung der Unterlagen für den Abschluss und die Steuererklärung 2019, insbesondere falls Sie eine Steuererstattung erwarten. Auch für Softwareupdates, EDV-Umrüstungen und andere anstehende Umstellungen (z. B. neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme!) lässt sich die Zeit nutzen.

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Änderungen für Unternehmer

Neben den Änderungen bei der Umsatzsteuer sowie den strengeren Vorgaben für die Kassenführung und den überarbeiteten Buchführungsregeln gibt es 2020 noch einige weitere Änderungen, die für Unternehmer von Bedeutung sind.

  • Brexit: Mehrfach hat die EU die Austrittsfrist für die Briten im letzten Jahr verlängert. Rückgängig machen wollten die Briten den Brexit nicht, aber ein harter Brexit konnte ebenfalls verhindert werden. Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden, und auch wenn sich dadurch zunächst wenig ändert, läuft die vereinbarte Übergangsfrist nur bis Ende des Jahres. Unternehmer müssen daher dieses Jahr die weitere Entwicklung im Auge behalten und sich auf die zum Jahresende unweigerlich anstehenden Änderungen vorbereiten.

  • Schachtelprivileg: Bisher unterschied das Gesetz beim Schachtelprivileg zwischen Schachteldividenden von inländischen Gesellschaften, Gesellschaften in anderen EU-Staaten, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochterrichtlinie der EU erfüllen, und ausländischen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der EU haben. Dass ausländische Gesellschaften keiner Gewerbesteuer unterliegen und damit nicht mit inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind, hat der Europäische Gerichtshof nicht als Rechtfertigung gelten lassen und die Unterscheidung als unionsrechtswidrig eingestuft. Künftig wird beim Schachtelprivileg daher nicht mehr nach dem Ort von Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft unterschieden. Es wird nur noch einheitlich eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Veranlagungszeitraums gefordert. Die Änderung gilt ab 2020, für vorherige Zeiträume wurde die Nichtanwendung der höheren Anforderungen an ausländische Gesellschaften bereits 2019 in gleich lautenden Ländererlassen der Finanzverwaltung angeordnet.

  • Abfärbung: Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerblich tätig ist, aber aus Beteiligungen oder Nebentätigkeiten gewerbliche Einkünfte in nicht vernachlässigbarer Höhe erzielt, gilt in vollem Umfang als gewerblich tätig, womit der gesamte Ertrag gewerbesteuerpflichtig ist. Nachdem der Bundesfinanzhof 2018 entschieden hatte, dass diese gewerbliche Abfärbung nicht zum Tragen kommt, wenn aus der gewerblichen Beteiligung oder Nebentätigkeit keine positiven Erträge resultieren, wird dieses Urteil nun per Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt. In allen noch offenen Fällen haben auch gewerbliche Beteiligungen und Nebentätigkeiten, die nur mit Verlust betrieben werden, eine Abfärbung zur Folge.

  • Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung oder einen Datenträger mit diesen Daten fordern. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb nach fünf Jahren nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht bereits abgelaufen ist.

  • Geldbußen: Für alle ab 2019 von anderen EU-Staaten festgesetzte Geldbußen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sowie für auf Hinterziehungszinsen anzurechnende Nachzahlungszinsen, die ab 2019 festgesetzt werden, gilt ein Betriebsausgabenabzugsverbot.

  • Haftung der Organgesellschaft: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Finanzverwaltung nach der bisherigen Gesetzesfassung bei mehrstufigen Organschaften nur unmittelbare Organgesellschaften für Steuerschulden des Organträgers in Haftung nehmen. Mit einer Neuregelung wurde nun klargestellt, dass ein Haftungsbescheid auch gegenüber einer nachrangigen Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat oder bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint.

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Förderung der Elektromobilität

Das vergangene Jahr stand auch im Steuerrecht im Zeichen des Klimaschutzes. Gleich zwei Steueränderungsgesetze wurden aufgelegt, um klimafreundliches Verhalten steuerlich zu fördern. Viele der darin enthaltenen Maßnahmen sind auf die weitere Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gerichtet. Dazu wurden sowohl bestehende Steuerbegünstigungen zeitlich und teilweise vom Umfang her deutlich ausgeweitet, als auch einige neue Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen.

  • Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt.

  • Die Regelung wird nun nicht nur verlängert, sondern auch deutlich ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung ab 2020 sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert. Für alle anderen Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage immerhin bis Ende 2030 verlängert. Allerdings müssen neu angeschaffte Fahrzeuge ab 2022 eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km haben, um weiterhin von der steuerlichen Förderung zu profitieren.

  • Nutzfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es nun die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich und gilt für alle Fahrzeuge und Fahrräder, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Als Elektronutzfahrzeuge gelten Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die den Strom ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern beziehen. Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder ist zur Nutzung der Sonderabschreibung neben einem elektrischen Hilfsantrieb ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg vorgeschrieben.

  • Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge unterliegen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung. Diese Änderung gilt allerdings nur für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wurde jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.

  • Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wurde bis Ende 2030 verlängert.

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Neue Vorgaben für elektronische Kassen ab 2020

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen wurden mit dem Kassengesetz verpflichtet, diese ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Außerdem müssen die Betriebe die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen an das Finanzamt melden sowie weitere neue Vorgaben zur Kassenführung beachten.

Das Gesetz enthält aber keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme. Damit können beispielsweise auf Wochenmärkten, Festen, in Hofläden und dergleichen weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden. Auch wenn das Kassengesetz bereits 2016 beschlossen wurde, hat das Bundesfinanzministerium viele Details zu der Gesetzesänderung erst im Sommer 2019 geregelt. Hier sind alle wesentlichen Vorgaben im Überblick.

  • Aufzeichnungssysteme: Die neuen Vorgaben gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Das ist bei einem Gerät dann der Fall, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Dazu zählen auch elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Geldkarte, virtuelle Konten, Bonuspunktesysteme etc.) sowie Gutscheine, Guthabenkarten und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Reine Buchhaltungssysteme gelten also nicht als Aufzeichnungssysteme im Sinne des Kassengesetzes.

  • Sicherheitseinrichtung: Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tSE verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Dabei können miteinander verbundene Geräte auch gemeinsam dieselbe tSE nutzen. Die tSE muss nicht nur alle Geschäftsvorfälle im Kassensystem manipulationssicher protokollieren, sondern auch andere Vorgänge (Trainingsbuchungen, Sofort-Stornos, Abbrüche etc.). Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den bisherigen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

  • Ausfall: Fällt eine tSE aus, dann sind Ausfallzeiten und -grund zu dokumentieren. Das kann auch automatisiert durch das Kassensystem erfolgen. Kann das System ohne die tSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein. Betrifft der Ausfall nur die tSE, kann das Kassensystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt werden. Der Unternehmer muss jedoch unverzüglich die Ausfallursache beheben oder Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Belegausgabepflicht bleibt auch während des Ausfalls bestehen und entfällt lediglich bei einem vollständigen Ausfall des Kassensystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit. Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit für den Beleg aus, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden.

  • Belegausgabepflicht: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, muss ab 2020 zwingend einen Beleg für den Kunden ausstellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch nur für Geschäftsvorfälle, an denen ein Dritter beteiligt ist. Entnahmen, Einlagen und dergleichen sind also nicht betroffen. Die Belegausgabe muss unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs erfolgen.

  • Elektronische Belege: Für eine elektronische Bereitstellung des Beleges ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Beleges auf einem Bildschirm des Verkäufers (Kassendisplay etc.) allein reicht jedoch nicht aus. Der Beleg muss in einem standardisierten Dateiformat (JPG, PNG, PDF etc.) bereitgestellt werden, sodass Abruf und Anzeige beim Kunden mit einer kostenlosen Standardsoftware möglich sind.

  • Papierbelege: Bei der Ausgabe von Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme an den Kunden aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden oder zur Aufbewahrung nicht entgegengenommener Papierbelege gibt es nicht.

  • Befreiung: Bei Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an eine große Zahl nicht bekannter Personen ist auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Die Befreiung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Pflicht eine sachliche oder persönliche Härte für den Betrieb verbunden ist. Die entstehenden Kosten sind allein keine sachliche Härte. Die Gewährung der Befreiung entbindet den Unternehmer auch nicht vom Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.

  • Aufbewahrung: Die von der tSE erstellten Daten können zwar vom Kassensystem in ein Archivsystem übertragen und in der Kasse gelöscht werden. In diesem Fall müssen die Daten aber mitsamt Protokollierungsdaten der Archivierung weiterhin vollständig erhalten bleiben und während der Aufbewahrungsfrist in der vorgeschriebenen Form exportierbar sein. Bei einer Betriebsprüfung müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss dem Finanzamt jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden. Darunter fallen auch Zerstörung oder Verlust einer Kasse. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme erfolgen. Der Inhalt der Meldung umfasst neben Name und Steuernummer des Unternehmens sowie dem Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auch Angaben zur Art der tSE sowie zu Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Seriennummer(n). Außerdem müssen die Kassen in der Meldung eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten verfügt, und für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Diese Angaben nutzen die Finanzämter unter anderem bei der Fallauswahl für Außenprüfungen.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Ausgenommen von diesen drakonischen Strafen sind lediglich Verstöße gegen die Mitteilungspflicht und die Belegausgabepflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt bei Verstößen gegen diese beiden Pflichten nicht andere Sanktionen ergreifen könnte.

Die Mindestangaben auf einem Beleg sind unabhängig von den umsatzsteuerlichen Vorgaben an eine Rechnung geregelt. Ist daher die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich, muss dennoch für jeden Kassenvorgang ein Beleg erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn sich aufgrund der im Beleg enthaltenen Bezeichnungen Name und Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen.

  • Das Datum der Belegausstellung und die Zeitpunkte des Vorgangbeginns sowie der Vorgangsbeendigung.

  • Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.

  • Die von der Kasse oder tSE erzeugte Transaktionsnummer.

  • Das Entgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Umsatzsteuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Erfordert ein Geschäftsvorfall nicht die Erstellung einer umsatzsteuerlichen Rechnung, sondern einen sonstigen Beleg (z. B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den Steuerbetrag enthält.

  • Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls, die auch bei der internen Protokollierung gespeichert wird.

  • Der Betrag für jede in der Transaktion verwendete Zahlungsart.

  • Der aktuelle Stand des Signaturzählers in der verwendeten Sicherheitseinrichtung des Kassensystems. Der Signaturzähler wird bei jeder Prüfwertberechnung um den Wert 1 erhöht.

  • Der von der Sicherheitseinrichtung für den Vorgang erzeugte Prüfwert. Dieser Prüfwert wird aus allen für den Vorgang zu speichernden Daten bei Abschluss oder Abbruch des Vorgangs zwingend erzeugt.

Alle neun Pflichtangaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, unabhängig davon, ob der Beleg auf Papier ausgedruckt oder elektronisch bereitgestellt wird.

Das Kassengesetz hat drei neue Pflichten eingeführt, die eigentlich alle zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollten. Doch die Finanzverwaltung hat ihren Teil der notwendigen Vorbereitungen zu lange hinausgeschoben, weshalb nun für jede Pflicht andere Fristen zu beachten sind.

  • Sicherheitsmodul: Die Um- oder Nachrüstung von Kassensystemen auf die neuen Vorgaben war eigentlich bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen. Die Hersteller konnten aber aufgrund der verspäteten Vorgaben durch die Finanzverwaltung nicht rechtzeitig mit der Entwicklung der finalen Module beginnen, sodass viele Betriebe die gesetzliche Frist nicht halten konnten. An der Frist selbst hat die Finanzverwaltung nichts geändert, denn diese ist im Gesetz festgeschrieben. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass es bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet wird, wenn ein Betrieb die Umrüstung noch nicht vollzogen hat.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, müsste dem Finanzamt eigentlich ab dem 1. Januar 2020 auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden sowie für vor 2020 angeschaffte Kassensysteme die Meldung bis zum 31. Januar 2020 nachgeholt haben. Die Finanzverwaltung hat jedoch keinen Vordruck veröffentlicht, womit auch die Meldepflicht derzeit noch nicht greift. Stattdessen will der Fiskus für die Meldungen auf ein elektronisches Meldeverfahren setzen, das aber noch in Arbeit ist. Bis dieses verfügbar ist, sind die Betriebe von der Meldepflicht befreit. Wie lange es bis zur Verfügbarkeit des neuen Meldeverfahrens voraussichtlich dauern wird und wieviel Zeit den Betrieben dann für eine Meldung bleibt, hat das Bundesfinanzministerium nicht mitgeteilt.

  • Belegausgabepflicht: Die einzige neue Vorgabe, die alle Betriebe bereits ab dem 1. Januar 2020 beachten müssen, ist die Belegausgabepflicht, über die im Vorfeld viel diskutiert wurde. Eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht gilt nur dann, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystems verwendet wird (z. B. "offene Ladenkasse").

  • Altsysteme: Ist eine Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den alten Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden.

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Überblick der Änderungen für 2020

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten.

Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Weitere Informationen finden Sie in den Schwerpunktbeiträgen, die auf Änderungen in bestimmten Bereichen des Steuerrechts eingehen.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2020 also um 1,95 %.

  • Kinderfreibetrag: Weil die letzte Kindergelderhöhung zur Jahresmitte 2019 umgesetzt wurde, erfolgt die korrespondierende Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei gleich großen Stufen. Auch 2020 steigt der Kinderfreibetrag daher für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht damit weiterhin dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel gestiegen sind.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Krankenversicherung: Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den zunächst nur die Arbeitnehmer schultern mussten, der aber seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Für die meisten Mitglieder gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Daneben gibt es für bestimmte Personenkreise einen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2020 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die eigentlich ab 1. Januar 2020 vorgeschriebenen Meldungen.

  • Buchführungsregeln: In den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen, die im Sommer 2019 veröffentlicht, kurz darauf jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die endgültige Fassung, die ab 2020 gilt, hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr zu den Änderungen lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die nicht nur dauerhaft für mehr Klarheit sorgen, sondern gleichzeitig auch bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle aushebeln soll. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge (mehr dazu im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • E-Mobilität: Das Jahressteuergesetz 2019 heißt offiziell "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Entsprechend zahlreich sind die darin enthaltenen Änderungen zu Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Hauptsächlich sind das Verlängerungen oder Ausweitungen bereits bestehender Steuerbegünstigungen, aber es wird auch eine neue Sonderabschreibung für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge eingeführt. Details zu diesen Änderungen finden Sie im Beitrag "Förderung der Elektromobilität".

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

  • Umsatzsteuer: Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel durch die Umsetzung der EU-Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften. Details zu allen umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengestellt.

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Verwaltungsautomatisierung: Die Abgabenordnung ermöglichte bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Daher wurde nun die nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch bestimmte andere Verwaltungsakte vollständig automationsgestützt zu veranlassen. Das betrifft die Gewährung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen, die Festsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach vom Gesetz vorgegebenen Verspätungszuschlags sowie die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden.

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Jahressteuergesetz 2019 auf der Zielgeraden

Schon seit der ersten, im Frühjahr veröffentlichten Entwurfsfassung wird das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" als inoffizielles Jahressteuergesetz 2019 gehandelt, denn es bündelt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, von denen die meisten ab 2020 in Kraft treten werden. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im November verabschiedet, sodass es nun wie vorgesehen in Kraft treten kann.

Normalerweise haben solche inoffiziellen Jahressteuergesetze die Eigenschaft, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich an Umfang zuzulegen - die verabschiedete Fassung kann leicht doppelt so viele Änderungen enthalten wie der erste Entwurf. In dieser Hinsicht ist das Jahressteuergesetz 2019 aus der Art geschlagen, denn es hat im Vergleich zu den frühen Entwürfen einige Änderungen eingebüßt und gleichzeitig nur wenige Ergänzungen erhalten.

Dass das Gesetz nun "abgespeckt" hat, ist zwei Umständen geschuldet: Einerseits bringt das Jahresende einen regelrechten Marathon an Steueränderungsgesetzen mit sich, denn im Herbst haben Bundestag und Bundesrat nicht weniger als sieben eigenständige Steueränderungsgesetze verabschiedet. Kleinere Änderungen, die sonst Teil des Jahressteuergesetzes 2019 geworden wären, sind zum Teil in den anderen Gesetzen untergekommen, und größere Änderungen haben einfach ihr eigenes Änderungsgesetz bekommen, beispielsweise die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets der Großen Koalition.

Auf der anderen Seite gibt es Änderungen, die ursprünglich im Gesetz enthalten waren, bei denen die Politik jetzt aber noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Daher blieb nichts anderes übrig als diese Änderungen wieder aus dem Gesetz herauszunehmen, damit das Jahressteuergesetz 2019 noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte. Im Vergleich zum Entwurf, den wir im Sommer vorgestellt haben, sind nun insbesondere folgende neuen Änderungen hinzugekommen:

  • Elektro-Dienstwagen: Die Halbierung der Dienstwagenbesteuerung für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird nun nicht nur verlängert, sondern auch ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung nun sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert.

  • Elektro-Fahrzeuge: Im Gesetzentwurf war nur eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge vorgesehen. Diese Sonderabschreibung gilt nun für alle Elektro-Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.

  • Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Lohnsteuer-Anmeldung: Ab 2022 muss die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden.

  • Tierhaltung: Es wird geregelt, wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht oder Tierhaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, wenn sie von Genossenschaften, Gesellschaften oder von Vereinen erzielt werden.

  • E-Medien: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books und andere digitale Medien gilt nun auch für Zugänge zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Der reduzierte Steuersatz gilt ab dem 18. Dezember 2019.

  • Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt ab dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

  • Kapitalerträge: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge war im ersten Entwurf eine Verschärfung vorgesehen, die zwischendurch aus dem Gesetz gestrichen wurde, in der endgültigen Version aber wieder enthalten ist. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge.

In der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 gestrichen oder entgegen früherer Pläne nicht aufgenommen wurden folgende Änderungen:

  • Share-Deals: Ein wesentlicher Teil des ersten Entwurfs waren Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Share-Deals eingedämmt werden sollten. Weil die Regierungskoalition hier noch Beratungsbedarf hat, soll diese Änderung nun Anfang 2020 ihr eigenes Gesetzgebungsverfahren bekommen.

  • Alternative Wohnformen: Im Entwurf war eine Steuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen enthalten. Diese Änderung wurde in der finalen Version gestrichen.

  • Ehrenamt: Auch die von den Ländern vorgeschlagenen Erleichterungen und Verbesserungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Bundesrat will aber an dem Plan festhalten, sodass diese Änderungen möglicherweise in ein späteres Gesetz einfließen.

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Neue Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung

Alle Kapitalgesellschaften sowie gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Beschränkt sich eine solche Gesellschaft allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Kapitalvermögens und Grundbesitzes, fällt der daraus erwirtschaftete Gewinn unter die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer und ist damit im Endeffekt vollständig von der Gewerbesteuer befreit.

Zu dieser Regelung im Gewerbesteuerrecht haben die Finanzgerichte in den letzten Monaten mehrere Urteile gefällt, die verschiedene Fragen beantworten. Darunter ist auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Folgen einer Beteiligung an weiteren Gesellschaften.

  • Beteiligungen I: Ob die Gesellschaft eigenen Grundbesitz hat, richtet sich nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Daher ist einer grundstücksverwaltenden, nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verweigern, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

  • Beteiligungen II: In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof sein Grundsatzurteil dahingehend präzisiert, dass die erweiterte Kürzung nicht für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gilt. In diesem Fall kann zwar die Untergesellschaft die erweiterte Kürzung geltend machen, bei der Obergesellschaft führt die gewerbliche Prägung aber dazu, dass kein eigenes Grundvermögen vorliegt, weshalb für die Beteiligungserträge keine erweiterte Kürzung greift.

  • Betriebsvorrichtungen: Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft neben der Immobilie auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Der Bundesfinanzhof hat daher einer GmbH die erweiterte Kürzung versagt, die neben einem Hotel auch die darin installierten Kühlräume und -möbel mitvermietet hat. Auch wenn deren Wert nur 1,14 % der Gebäudekosten ausmache, lasse das Gewerbesteuergesetz keinen Raum für eine allgemeine Bagatellgrenze, meinen die Richter.

  • Immobilienverwaltung: Zu den für die erweiterte Kürzung unschädlichen Tätigkeiten gehört die Verwaltung fremder Wohnbauten. Verwaltet die Gesellschaft dagegen auch fremde Immobilien, die keine reinen Wohngebäude sind, entfällt das Recht auf die erweiterte Kürzung. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht selbst bei der Verwaltung von fremden gewerblichen Einheiten in geringem Umfang keine Chance für eine Ausnahme. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt.

  • Fremder Grundbesitz: Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, sind schädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung sind. Das Finanzgericht Münster hat die Vermietung von fremdem Grundbesitz, für den der vermietenden Gesellschaft ein Geh- und Fahrtrecht zustand, als sinnvollen Teil der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes eingestuft und die erweiterte Kürzung gewährt. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.

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Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen. Während das letzte Bürokratieentlastungsgesetz erst ein paar Hürden nehmen musste, bis es in Kraft treten konnte, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren für das Bürokratieentlastungsgesetz III schnell und geräuschlos abgeschlossen: Im September hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf vorgestellt, und schon Anfang November lag die Zustimmung beider Parlamente vor.

Wie die beiden letzten Gesetze enthält auch dieses Gesetz neben einer Reduktion oder Digitalisierung von Meldepflichten vor allem Änderungen im Steuerrecht. Die meisten dieser Änderungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten.

  • Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die per EDV erstellten steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die in der Buchhaltung und Fakturierung verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung eines Teils der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst (Soft- und Hardware) kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht ohnehin schon abgelaufen ist.

  • Kleinunternehmergrenze: Schon beim vorigen Bürokratieentlastungsgesetz war eine Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze im Gespräch, wurde aber letztlich doch nicht umgesetzt. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt daher seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Betriebseröffnung: Von Existenzgründern und Unternehmen, die eine neue Betriebsstätte eröffnen, will das Finanzamt in der Regel diverse Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse haben. Diese sind bisher auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Künftig wird auch für diese Meldung ein elektronisches Verfahren eingeführt, allerdings enthält das Gesetz dafür noch keinen verbindlichen Zeitpunkt. Diesen soll das Bundesfinanzministerium festlegen, wenn die technischen Voraussetzungen für das neue Meldeverfahren geschaffen sind. Außerdem entfällt die Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren, zum Beispiel für Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben.

  • Gruppenunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn allein der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Steht der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung dagegen unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 % pauschaliert werden, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Diese Pauschalierungsgrenze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Pauschalierung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht höher sein als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn darf maximal 12 Euro betragen. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Ohne diese Anhebung wäre eine Einhaltung der Tagesgrenze bei einem achtstündigen Arbeitstag selbst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr möglich gewesen. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind.

  • AU-Bescheinigung: Mit einem anderen, bereits in Kraft getretenen Gesetz wird ab dem 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt, das die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war aber nicht Bestandteil dieser Gesetzesänderung. Nun wird das elektronische Verfahren so erweitert, dass die Einreichung des "gelben Zettels" durch den Arbeitnehmer entfallen kann. Ab 2021 rufen daher die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab.

  • Meldeschein: Bislang müssen Hotels und Pensionen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen, persönlich unterschreiben und ein Jahr lang aufbewahren lassen. Künftig soll das optional auch digital möglich sein - zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis. Das papiergebundene Verfahren bleibt aber weiter als Alternative bestehen.

  • Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.

  • Teilzeitarbeit: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie dies wünschen. Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit, kann der Arbeitgeber seine Entscheidung künftig in Textform statt in Schriftform geben. Die Antwort des Arbeitgebers kann damit also beispielsweise auch per E-Mail statt auf Papier erfolgen.

  • Statistik: Durch das Gesetzt werden einzelne Statistikpflichten reduziert. Das betrifft das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang) sowie das Insolvenzstatistikgesetz.

Laut der Gesetzesbegründung entfällt der Großteil der Entlastung auf die Einführung elektronischer AU-Bescheinigungen und Meldescheine sowie die verkürzte Aufbewahrungspflicht bei IT-Systemen. Im Eckpunktepapier für das Gesetz aus dem Frühjahr waren noch weitere Maßnahmen im Steuerrecht enthalten. Diese hätten über alle Branchen hinweg zu einer spürbaren Entlastung beigetragen, sind aber letztlich doch nicht ins Gesetz aufgenommen worden:

  • Generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.

  • Kürzere Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter.

  • Harmonisierung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung, was einer Anhebung um 100.000 Euro auf 600.000 Euro entspräche.

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und im Gegenzug Abschaffung der Sammelpostenregelung. Dieser Vorschlag kursierte bereits bei der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro.

  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.

  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen.

  • Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

  • Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze.

Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben daher während der Verabschiedung des Gesetzes beklagt, dass das aktuelle Gesetz weit hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Der Bundesrat stellt ausdrücklich fest, dass das Gesetz die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen lässt. Beide Parlamente haben deshalb die Regierung aufgefordert, möglichst bald ein Bürokratieentlastungsgesetz IV in Angriff zu nehmen.

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