Selbständige und Unternehmer

Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen

Mit großer Mehrheit hatten sich die Bundesländer angesichts der Corona-Krise für eine Verlängerung der bestehenden Nichtaufgriffsregelung zur Umrüstpflicht für elektronische Kassen ausgesprochen. Neben den in der vergangenen Ausgabe erwähnten Vorstößen wollten noch neun weitere Länder eine Verlängerung der Frist um sechs Monate gewähren.

Das Bundesfinanzministerium hat sich aber gegen die Ländermehrheit gestellt: Da mittlerweile vier Hersteller zertifizierte Sicherheitseinrichtungen anbieten würden und keine Lieferschwierigkeiten mehr hätten, sähe man trotz Corona-Krise keinen Grund für eine Verlängerung, ließ das Ministerium die Wirtschaftsverbände wissen.

Aufgrund dieser Weigerung des Bundesfinanzministeriums ist nun ein regelrechter Kleinkrieg unter den Finanzministerien von Bund und Ländern entbrannt. Inzwischen haben nämlich 15 der 16 Bundesländer eigene Härtefallregelungen erlassen, die sich zwar von Land zu Land etwas unterscheiden, aber im Wesentlichen unter denselben Grundsätzen eine weitere Verlängerung um sechs Monate gewähren. Lediglich Bremen will sich dem Druck des Bundesfinanzministeriums beugen und keine weitere Verlängerung ohne individuellen Antrag gewähren.

In fast allen Bundesländern werden die Finanzämter nun längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Diese Härtefallregelung gilt, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Unternehmer muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, Hersteller oder anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Auch in diesen Fällen muss der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

Die Billigkeitsregelung gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind aber im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können oder in Bremen ansässig sind und die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 realisieren können, müssen im Einzelfall entsprechende Verlängerungsanträge beim Finanzamt stellen.

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Förderung von Forschung und Entwicklung

Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit bezuschusst. Das umfasst auch die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern.

Um die Regelungen zu der neuen Forschungszulage übersichtlicher zu gestalten, sind diese nicht im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz, sondern in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz geregelt. Das Bundesfinanzministerium geht für die Zulage von Ausgaben in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr aus. Jedes anspruchsberechtigte Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Forschungszulage; eine Begrenzung der Förderung aufgrund beschränkter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen.

  • Voraussetzungen: Anspruch auf die Forschungszulage haben alle Betriebe, die selbst oder über ihre Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind. Nicht anspruchsberechtigt sind also insbesondere steuerbefreite Körperschaften. Im Fall von Personengesellschaften ist zwar die Steuerpflicht des Gesellschafters Voraussetzung, anspruchsberechtigt ist aber nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.

  • Forschungsfelder: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung - Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Das Gesetz sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Ist dagegen ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit ist die Marktentwicklung oder reibungslose Produktion, fällt die Tätigkeit nicht mehr in die förderfähigen Kategorien.

  • Projektdefinition: Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen eine genau definierte, unteilbare ökonomische, wissenschaftliche oder technische Aufgabe mit klar fest gelegten Zielen haben. Ein Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den Zielen verglichen werden können. Wenn mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein Vorhaben betrachtet.

  • Kriterien: Die Gesetzesbegründung nennt fünf Kriterien, um die Projektanforderungen zu konkretisieren. Danach muss ein Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen basieren, in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein, einem Plan folgen und budgetiert sein und zu reproduzierbaren Ergebnissen führen.

  • Kooperationen: Begünstigt sind nicht nur innerbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Auftragsforschung, sondern auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen einer Kooperation mit mindestens einem anderen Unternehmen oder einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.

  • Personalaufwand: Primäre Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Vorhaben mitwirken, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für deren Zukunftssicherung. Dazu gehören auch Leistungen aufgrund eines Anstellungsvertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

  • Eigenleistungen: Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mit Gesellschaftern vertraglich eine Vergütung für Tätigkeiten in begünstigten Vorhaben vereinbart, ist auch diese förderfähig, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, tatsächlich durchgeführt wird und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

  • Auftragsforschung: Gerade kleinere Unternehmen sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Daher kann auch der Auftraggeber eines Forschungsauftrages eine Förderung erhalten. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beträgt die Bemessungsgrundlage 60 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

  • Höhe: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Pro Unternehmen oder Konzern und pro Wirtschaftsjahr sind allerdings höchstens 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr förderfähig. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro. Durch das Corona-Konjunkturpaket wurde die maximale Bemessungsgrundlage von 2020 bis 2025 allerdings nachträglich auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Außerdem darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Vorhaben 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

  • Bescheinigung: Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist die Bescheinigung einer Stelle, über die das Bundesforschungsministerium im Lauf des Jahres noch weitere Details regeln wird. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller in jedem Fall gebührenfrei, für weitere Bescheinigungen können Gebühren anfallen.

  • Antrag: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Personalausgaben und sonstigen Aufwendungen entstanden sind, muss das Unternehmen beim für die Steuerveranlagung zuständigen Finanzamt einen elektronischen Antrag auf Forschungszulage stellen. Dem Antrag ist die für das Vorhaben ausgestellte Bescheinigung beizufügen.

  • Auszahlung: Die Forschungszulage wird nach der Antragstellung auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet. Ist die Zulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit wird auch die Forschung und Entwicklung in Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden (Start-ups) und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

  • Begünstigungszeitraum: Die Zulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

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Überbrückungshilfe als Ergänzung der Soforthilfe

Während viele Betriebe ihre Tätigkeit auch während der Corona-Krise mehr oder weniger erfolgreich fortführen konnten, haben die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einige Branchen besonders stark getroffen. Von März bis Mai hat der Bund deshalb allen betroffenen Unternehmen und Solo-Selbstständigen eine unbürokratische Soforthilfe gewährt. Damit alle Betroffenen, deren Geschäftsbetrieb durch die Corona-Krise immer noch eingeschränkt ist, weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten, hat die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August als Fortsetzung der Soforthilfe beschlossen.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Solo-Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Krise vollständig oder in wesentlichen Teilen einstellen mussten. Diese zweite Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind stattdessen November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe zur Deckung nicht einseitig veränderbarer Fixkosten im Förderzeitraum bestimmt. Das umfasst folgende laufende Ausgaben:

  • Grundsteuern, Mieten und Pachten für Immobilien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen

  • Weitere Mietkosten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter

  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten

  • Notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Wirtschaftsgütern

  • Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen

  • Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der vorgenannten Fixkosten gefördert; dazu kommen die Kosten für Auszubildende. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

  • Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben

Mit Ausnahme der letzten drei Punkte müssen die Fixkosten vor dem 1. März 2020 begründet worden sein und dürfen nicht an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die denselben Inhaber haben oder von derselben Person beherrscht werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Antrag bis zum 31. August 2020 gestellt werden.

Wie hoch die Überbrückungshilfe ausfällt, hängt sowohl von der Größe des Unternehmens als auch von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat werden 80 % der Fixkosten erstattet, bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch beträgt die Erstattung 50 % und bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % ist auch die Erstattung auf 40 % beschränkt. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des korrespondierenden Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für diesen Fördermonat. Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme zu erfassen und damit steuerpflichtig.

Neben diesen umsatzabhängigen Grenzen ist die Förderung aber auch auf einen Maximalbetrag beschränkt, der sich an der Soforthilfe orientiert: Bei bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten werden maximal 9.000 Euro für drei Monate gewährt, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro, darüber bis zu 150.000 Euro. Die beiden von der Beschäftigtenzahl abhängigen Maximalbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher Ausnahmenfall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wäre wie der maximale Erstattungsbetrag.

Im Gegensatz zur Soforthilfe muss die Überbrückungshilfe zwingend vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellvertretend für den Betrieb beantragt werden. Der Steuerberater muss nämlich nicht nur im Vorfeld den Umsatzausfall und die Höhe der dem Antrag zugrunde gelegten Fixkosten bestätigen, sondern später auch die tatsächliche Umsatz- und Fixkostenentwicklung in den Fördermonaten als unabhängige Instanz bestätigen. Ergeben sich im Nachhinein Abweichungen von der Umsatz- und Kostenprognose, dann sind bereits ausgezahlte Zuschüsse teilweise zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

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Konjunkturpaket zur Corona-Krise enthält viele Steueränderungen

Wie erwartet hat die Große Koalition ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Schwung zu bringen. Die große Überraschung in diesem Konjunkturpaket und der mit Abstand teuerste Posten ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Auch sonst wird im Steuerrecht an vielen Stellen geschraubt, um Kauf- und Investitionsanreize zu setzen. Alle steuerlichen Änderungen sind im "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zusammengefasst. Dieses Gesetz haben Bundestag und Bundesrat noch im Juni verabschiedet. Dazu wurde extra eine Sondersitzung des Bundesrats einberufen, sodass das Gesetz noch vor Juli verkündet werden konnte.

  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuersätze werden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu angekündigt, dass die Finanzverwaltung alles daransetzen will, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. Geplant ist beispielsweise eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der Rechnungen für Leistungen im Juli 2020, die noch den alten Steuersatz ausweisen, nicht zwangsläufig berichtigt werden müssen, solange auch der höhere Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird.

  • Kinderbonus: Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag von 300 Euro erhöht. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im September 2020 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Da der steuerliche Kinderfreibetrag unverändert bleibt, wird der Kinderbonus für Besserverdiener mit dem steuerlichen Freibetrag verrechnet. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Alleinerziehende: Aufgrund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in der Corona-Krise und der besonderen Herausforderungen, die sich für Alleinerziehende dadurch stellen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert. Beim Lohnsteuerabzug wird der zeitlich begrenzte Zuschlag über einen Freibetrag berücksichtigt. Den Antrag auf Gewährung des Freibetrags muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt stellen. In 2020 wird der Zuschlag dann auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt. Wird 2020 ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden. Das Finanzamt kann den Zuschlag von 2.100 Euro auch ohne Antrag des Arbeitnehmers in die ELStAM einpflegen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Zweifel hilft ein Anruf beim Finanzamt bei der Klärung der Frage, ob im Einzelfall ein gesonderter Antrag notwendig ist. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

  • Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Außerdem wird die im April eingeführte Regelung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrags bereits bei den Vorauszahlungen für 2019 gesetzlich festgeschrieben und ausgeweitet. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er tritt an die Stelle des bisherigen pauschalierten Verlustrücktrags in Höhe von 15 %. Der Steuerzahler kann aber auch eine Herabsetzung um mehr als 30 % beantragen, wenn er diesen voraussichtlichen Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachweisen kann.

  • Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist anstelle der linearen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Abschreibungen wirken sich zwar grundsätzlich erst im Rahmen der Steuerveranlagung aus. Allerdings kann die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich für viele Betriebe das Problem, dass infolge der Corona-Krise nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wird daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nun erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Seit einigen Jahren wird das in Deutschland praktizierte Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer von der Wirtschaft kritisiert. Daher wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nun auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund sechs Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem zunächst alle einführenden Unternehmen profitieren. Zusätzlich ist durch die Verschiebung auch für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, künftig eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Staaten erreicht, in denen bereits seit längerer Zeit eine unmittelbare Verrechnung möglich ist. Ab wann genau die neue Fälligkeitsregelung gilt, wird die Finanzverwaltung noch in einem separaten Erlass bekannt geben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Bundesregierung strebt an, eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen.

  • Firmenwagen: Für Firmenwagen, die keine CO2-Emissionen haben, ist für die private Nutzung im Rahmen der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Firmenwagens nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird nun auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

  • Forschungszulage: Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird ausgeweitet. Bisher war vorgesehen, für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Forschungszulage in Höhe von 25 % von einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro zu gewähren. Dieser Maximalbetrag wird für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Hinzurechnung: Bisher sind die Hinzurechnungsbeträge bei der Gewerbesteuer in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie einen Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Dieser Freibetrag wird nun ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Anrechnung: Der Ermäßigungsfaktor, mit dem die Gewerbesteuer bei gewerblichen Einkünften auf die Einkommensteuer angerechnet wird, steigt ab 2020 von 3,8 auf 4,0. Diese Erhöhung auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung.

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Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden.

  • Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.

  • Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B. Kapitalerträge), kann den pauschalen Verlustrücktrag ebenfalls beanspruchen.

  • Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon geht das Finanzamt regelmäßig dann aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerzahler versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

  • Höhe: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Summe aus den maßgeblichen Einkünften (Betrieb und Vermietung), die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann vom Finanzamt unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu festgesetzt.

  • Steuerfestsetzung 2019: Weil der tatsächliche Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung für 2019 erst nach Erlass des Steuerbescheids für 2020 berücksichtigt werden kann, würde daher bei Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach der Verbescheidung des Jahres 2019 in der Regel zunächst eine Nachzahlung fällig werden. Da dies dem Zweck der Liquiditätssicherung widersprechen würde, sollen die Finanzämter die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos stunden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust für 2020 ausgehen kann.

  • Steuerfestsetzung 2020: Ergibt sich im Rahmen der Steuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu zahlen. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag, ist die Steuerminderung aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 fällig.

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Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen.

  • Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.

  • Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden Leistung von Kurzarbeitergeld soll eine Aufstockung durch den Arbeitgeber daher vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Dazu wird für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, analog zum Sozialversicherungsrecht eine Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Mit der Regelung wird die in Tarifverträgen vereinbarte oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gefördert. Die Aufstockung unterliegt aber trotz der Steuerbefreiung dem Progressionsvorbehalt und ist daher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

  • Öffentliche Körperschaften: Das Umsatzsteuergesetz regelt seit einigen Jahren, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung von Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer gelten. Damit unterliegen die Leistungen dieser Körperschaften nicht der Umsatzsteuer. Für die Anpassung an diese Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, die Ende dieses Jahres auslaufen würde. Damit die Kommunen ihre personellen Ressourcen auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise statt auf die Umstellung der umsatzsteuerlichen Handhabung konzentrieren können, wird diese Übergangsfrist nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.

  • Umwandlungen: Für bestimmte Umwandlungen sind normalerweise steuerliche Rückwirkungszeiträume von maximal acht Monaten vorgesehen. Da die korrespondierende Frist im Umwandlungsrecht aufgrund der Corona-Krise vorübergehend auf zwölf Monate verlängert wurde, wird nun auch die Frist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate verlängert.

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Corona-Krise: Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer

Die meisten staatlichen Hilfsmaßnahmen werden von den Ländern koordiniert und ausgeführt, sei es, weil diese für die Finanzämter zuständig sind und damit die steuerlichen Erleichterungen bearbeiten müssen, oder weil sie das vom Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm verwalten und teilweise um eigene Hilfsprogramme ergänzen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Webadressen für die einzelnen Bundesländer zusammengestellt. Bitte bedenken Sie aber, dass sich die Inhalte und teilweise Adressen derzeit täglich ändern können.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler

Auf die Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit einer Reihe von Erleichterungen reagiert, die so oder in ähnlicher Form auch schon bei Naturkatastrophen und anderen Krisen gewährt wurden. Bisher geht es dabei in erster Linie um Maßnahmen, die die kurzfristige Liquidität der Unternehmen sicherstellen sollen. Weitere Maßnahmen über die folgenden Punkte hinaus, beispielsweise bei Abgabefristen, sind bereits im Gespräch, bedürfen aber noch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern.

  • Vorauszahlungen: Mit einem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung ist für 2020 ohne besondere Anforderungen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer möglich. Das Finanzamt kann auch den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung anpassen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

  • Stundung: Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerzahler können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis Ende 2020 fällig werdenden Steuern beantragen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Auch auf die Erhebung der Stundungszinsen in Höhe von 6 % sollen die Finanzämter in der Regel verzichten.

  • Säumniszuschläge: Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzämter bei Betroffenen eigentlich fällige Säumniszuschläge erlassen oder auf deren Festsetzung verzichten.

  • Vollstreckungen: Die Finanzämter sollen bei unmittelbar und erheblich Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.

  • Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer sind auch in Zeiten der Corona-Krise an die jeweilige Gemeinde zu richten, es sei denn, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer wurde von der Gemeinde dem Finanzamt übertragen.

  • Umsatz- & Lohnsteuer: Die Erleichterungen gelten in der Regel nicht für die Zahlung der angemeldeten Umsatz- oder Lohnsteuern, da es sich nicht um Ertragsteuern handelt. Erleichterungen sind hier nur im Rahmen einer individuellen Absprache mit dem zuständigen Finanzamt denkbar. Allerdings gewähren die Finanzämter in vielen Bundesländern eine teilweise oder vollständige Erstattung der Sondervorauszahlung oder stimmen einer befristeten Stundung der Umsatzsteuer zu.

  • Sonstige Steuern: Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Unternehmen in vergleichbarer Form entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern.

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Corona-Krise: Überblick der Hilfsmaßnahmen für Betriebe

Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität.

Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Bis jetzt sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie im Beitrag "Erleichterungen für Steuerzahler".

  • SV-Beiträge: Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und beispielsweise noch auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld warten, können die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

  • Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird unter erleichterten Voraussetzungen gewährt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Antrag auf Kurzarbeitergeld".

  • Soforthilfe: Für Freiberufler, Solo-Selbstständige sowie Kleinbetriebe gewähren Bund und Länder nicht rückzahlbare Einmalzahlungen. Neben dem Bundesprogramm, das bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit maximal 10 Vollzeitbeschäftigten vorsieht, haben viele Länder zusätzliche Hilfen auch für Betriebe mit mehr Beschäftigten aufgelegt. Alles zur Soforthilfe haben wir im Beitrag "Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe" für Sie zusammengefasst.

  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen.

  • Darlehenstilgung: Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen können Sie mit Ihrer Bank sprechen. Für vor dem 15. März 2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällige Zins- oder Tilgungsleistungen sogar per Gesetzesänderung gestundet. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden.

  • Grundsicherung: Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. Antragsteller müssen in den nächsten 6 Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch Vermögen antasten. Anträge werden vorläufig bewilligt, die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

  • Insolvenzpflicht: Vorerst bis zum 30. September 2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

  • Mieter: Mietern und Pächtern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt aber weiterhin fällig, es können auch Verzugszinsen entstehen. Diese Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.

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