Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Vorausgefüllte Steuererklärung ab 2014

Die Finanzverwaltung wird Anfang 2014 die Möglichkeit schaffen, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen den Großteil der bei der Finanzverwaltung über die Steuerzahler gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort "vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)" sollen die dem Finanzamt für das jeweilige Veranlagungsjahr vorliegenden Daten automatisch in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen werden. Dazu gehören insbesondere die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere persönliche Daten. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll sukzessive erweitert werden.

Wenn der Steuerzahler die Angaben geprüft und ergänzt hat, kann er seine Einkommensteuererklärung dann an das Finanzamt senden. Um die eigenen Daten abrufen zu können, die die Finanzverwaltung gespeichert hat, muss sich der Steuerzahler im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens kann der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnlinePortal oder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter erfolgen.

Darüber hinaus kann der Steuerzahler auch den Steuerberater bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Einzelheiten zur Freischaltung dritter Personen für den Abruf der VaSt werden noch auf der Elster-Website veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium hat schon jetzt Muster für eine Bevollmächtigung des Steuerberaters entworfen. Weitere Details über die VaSt werden erst in den kommenden Monaten feststehen. Beispielsweise ist noch nicht sicher, ob die VaSt wirklich schon für die Steuererklärung 2013 bereitstehen wird, oder ob vorerst nur ein Teil der Daten abrufbar sein wird.

mehr lesen

Abziehbarkeit von Prozesskosten

Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig vom Anlass des Prozesses - als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Auf dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Berücksichtigung von Prozesskosten bis heute nicht anerkannt. Eine gesetzliche Regelung, die Prozesskosten explizit von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließt, wurde aber erst jetzt geschaffen. Ab 2013 sind daher Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Für bereits abgelaufene Jahre bleibt die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten aber weiter umstritten. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Finanzämter noch einmal explizit angewiesen, Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dagegen sind beim Bundesfinanzhof noch zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen befassen. Allein das Schreiben der Oberfinanzdirektion listet 11 Verfahren beim Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe weiterer Verfahren bei Finanzgerichten auf.

Weil Einsprüche aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zwangsläufig ruhen, ist derzeit die beste Strategie, die Kosten in der Steuererklärung für das Vorjahr erst einmal geltend zu machen, soweit die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder andernfalls Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. So sichern Sie sich die Möglichkeit, trotz der Widerspenstigkeit der Finanzverwaltung von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren.

mehr lesen

Weitere Änderungenim Steuerrecht

Einige Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz betreffen die Steuerzahler nur am Rande oder haben vorerst keine große Auswirkung auf die fälligen Steuern oder die Steuerplanung. Dazu gehören die folgenden Regelungen.

  • ELStAM: Dieser Punkt betrifft die Gesetzesänderungen für die gleitende ELStAM-Einführung in diesem Jahr.

  • Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren die sozialrechtlichen Vorschriften anzuwenden, weil die Minijob-Zentrale sonst aufwendig steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass ab diesem Jahr auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

  • EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Finanz- und Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Dazu sollen zentrale Verbindungsbüros in allen EU-Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

  • Mutter-Tochter-Richtlinie: In vielen Steuergesetzen erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie und den Vertrag von Lissabon.

  • Festsetzungsfristen: In den Fällen, in denen der Steuerzahlungspflichtige nicht mit dem Steuerschuldner übereinstimmt, gilt nun ein Gleichlauf der Festsetzungsfristen. Damit bleibt beispielsweise der Erlass eines Haftungsbescheides bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerzahlungspflichtigen möglich.

  • Streichung der Abrundung: Bei der Aufteilung einer Gesamtschuld wird der Betrag künftig nicht mehr vorher abgerundet.

  • Entschädigung für Vorlagepflicht: Die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, die bisher nur Auskunftspflichtige und Sachverständige für ihre Dienste an die Finanzverwaltung auf Antrag erhalten haben, steht jetzt auch Vorlagepflichtigen zu, die das Finanzamt zu Beweiszwecken zur Vorlage von Urkunden, Geschäftsunterlagen und anderen Aufzeichnungen aufgefordert hat.

  • Feuerschutzsteuer: Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer kann künftig auch elektronisch abgegeben werden.

  • Gebietszusammenschlüsse: Bei der Grunderwerbsteuer gilt künftig eine Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse und Eingliederungen von Kommunen.

mehr lesen

Änderungen für Privatleuteund Familien

Die meisten Änderungen im Steuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz betreffen Unternehmen, Arbeitgeber und Institutionen sowie das Steuerrecht ganz allgemein, aber es gibt auch einige wichtige Änderungen für Privatleute und Familien. Dazu gehören vor allem die folgenden Änderungen.

  • Prozesskosten: Nachdem die Finanzgerichte Prozesskosten aus Zivil-, Verwaltungsgerichts- und anderen Verfahren als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug zugelassen haben, wird nun ein gesetzliches Abzugsverbot festgeschrieben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Die Änderung gilt ab 2013, sodass Sie sich zumindest für Prozesskosten in den Vorjahren noch auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechungsänderung berufen können.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gab es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Ab 2013 wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Unterhalt: Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen ohne eigenes Vermögen sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. In allen noch nicht bestandskräftigen Fällen wird klargestellt, dass auch hier die im Sozialrecht geltende Verschonungsregelung anzuwenden ist, nach der ein angemessenes Hausgrundstück bei der Vermögensprüfung des Unterhaltsempfängers unberücksichtigt bleibt.

  • Steuerfreie Zuschüsse: Vom Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen abzuziehen. Ab 2016 müssen Behörden und andere öffentliche Stellen, die solche Zuschüsse und Erstattungen gewähren, dies elektronisch an die Finanzverwaltung melden.

  • Basiskrankenversicherung: Ab 2013 sind auch die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU als Sonderausgabe abzugsfähig.

  • Eingetragene Lebenspartner: Die vom Bundesverfassungsgericht schon vor längerem geforderte Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer ist jetzt umgesetzt. Damit sind Immobilienübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch bei der Vermögensbildung gibt es eine Gleichstellung durch die Möglichkeit zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

mehr lesen

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt viele Änderungen im Steuerrecht

Wenn je die Floskel von der "schweren Geburt" auf ein Gesetz zugetroffen hat, dann ohne Zweifel auf das Jahressteuergesetz 2013, das nun unter neuem Namen als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Licht der Welt erblickt hat. Genau genommen ist das nicht ganz korrekt, denn eine Reihe von Regelungen ist erst später in das Gesetz aufgenommen worden, und andere Änderungen - wie beispielsweise die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen - sind nun doch nicht mehr im Gesetz enthalten.

Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist es inzwischen auch in Kraft getreten. Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es viele Änderungen, die rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 gelten. Hier ist ein Überblick über die wichtigen Änderungen.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Pauschalsteuer auf Datenverarbeitungsgeräte: Für den geldwerten Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Übereignung von PCs an Arbeitnehmer gilt eine pauschale Lohnsteuer von 25 %. Ab diesem Jahr gilt diese Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte, also auch für Smartphones, Tablets etc.

  • Lohnsteuer-Nachschau: Die Finanzämter haben ab sofort auch außerhalb von Kontrollen der Zollbehörden das Recht, eine Lohnsteuer-Nachschau durchzuführen. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung, die es auch weiterhin geben wird, kann die Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Arbeitgeber müssen aber vorerst nicht eine neue Welle von Kontrollen fürchten, denn in erster Linie soll die Änderung eine sichere Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an den Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung schaffen.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden ab 2013 auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Investitionsabzugsbetrag: Wenn die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, doch nicht erfolgt, war bisher nicht klar, nach welcher Vorschrift sich die Zinsberechnung für die nachträglich fällige Steuer richtet. Ab 2013 ist nun explizit geregelt, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht kein rückwirkendes Ereignis ist. Damit beginnt die Verzinsung bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres und nicht erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Investitionsplan aufgegeben wurde.

  • Hybride Finanzierungen: Hybride Finanzierungen, die in einem Staat als Fremdkapital und in einem anderen Staat als Eigenkapital gelten, werden gerne zur Generierung von unbesteuerten weißen Einkünften genutzt. Um dies zu vermeiden, werden Zahlungen, die nach deutscher Einordnung als Dividenden gelten, ab 2014 nur noch dann freigestellt, wenn sie im Quellenstaat nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

  • "Goldfinger"-Modell: Das "Goldfinger"-Steuergestaltungsmodell ist zukünftig nicht mehr möglich. Dabei wird der negative Progressionsvorbehalt für Verluste im Ausland durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

  • Ausländische Gesellschafter: Bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern wird die Zuordnung von Sondervergütungen an diesen Gesellschafter zum Unternehmensgewinn geregelt. Damit soll trotz eines anderslautenden Urteils des Bundesfinanzhofs die Erhebung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer auf diese Sondervergütungen in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen weiterhin möglich bleiben.

  • Veräußerungsgewinne nach Wegzug: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Unternehmensbeteiligungen, wenn der Gesellschafter ins Ausland verzogen ist und beim Wegzug auf die Besteuerung verzichtet wurde. Das ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das der bisher einvernehmlichen Rechtsauffassung widersprach. Die Änderung gilt für Veräußerungen und Entnahmen ab dem 30. Juni 2013 sowie für laufende Einkünfte in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Hybride Gesellschaften: Wird der Gläubiger von grenzüberschreitenden Kapitalerträgen wegen seiner hybriden Gesellschaftsform im Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat steuerlich unterschiedlich beurteilt, steht der Erstattungsanspruch für den Steuerabzug aus Zahlungen ab dem 30. Juni 2013 nur der Person zu, der die Erträge im Ansässigkeitsstaat zugerechnet werden.

  • Wertpapierleihe: Für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile gelten die steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auch für Personengesellschaften als Verleiher. Außerdem gilt in allen noch offenen Fällen, dass zu den Einnahmen aus der Wertpapierleihe auch die Entgelte gehören, die der Entleiher für die Weiterverleihung der Wertpapiere erhält.

  • Verlustverrechnungsbeschränkung: Während bei der Übernahme einer Verlustgesellschaft die Verlustvorträge untergehen, konnte eine Verlustgesellschaft, die eine Gewinngesellschaft übernimmt, bisher ihre Verluste mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Um die daraus in letzter Zeit genutzten Gestaltungsmodelle zu verhindern, kann die übernehmende Verlustgesellschaft künftig ihre Verluste innerhalb des maximal achtmonatigen Rückwirkungszeitraums einer Umwandlung nicht mehr mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Betroffen sind alle Umwandlungen und Einbringungen nach dem 6. Juni 2013.

  • Solaranlagenbetreiber: Für Windkraftanlagenbetreiber gilt statt der Arbeitslöhne ein anderer Maßstab für die Zerlegung der Gewerbesteuer. Diese Regelung wird ab 2014 auch auf die Betreiber von Solaranlagen ausgeweitet, wobei bis 2023 nur Neuanlagen von der Änderung betroffen sind.

  • RETT-Blocker: Die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte RETT-Blocker wird durch einen neuen Steuertatbestand verhindert. Für Käufe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steuer auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an.

  • Umstrukturierungen: Mit dem Ziel, Umstrukturierungen in einem Konzern zu erleichtern, fällt neben Umwandlungsvorgängen nun auch für Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem 6. Juni 2013 keine Grunderwerbsteuer mehr an.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs sind Vorlageverlangen jetzt mit dem Auskunftsverlangen gleichgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.