Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Erleichterungen und Hilfen für Hochwasseropfer

Darf man Jahrhundertfluten wirklich so nennen, wenn sie alle paar Jahre über das Land rollen? Schließlich mussten wir in den letzten Wochen schon die dritte Jahrhundertflut seit der Jahrtausendwende verzeichnen. Diesmal stellten die Pegelstände vielerorts tatsächlich historische Höchststände in den Schatten. Wo die Dämme hielten kamen die Anwohner meist glimpflich davon, doch an den massiven Schäden in anderen Regionen ändert das nichts.

Für die Opfer des jüngsten Hochwassers haben Bund und Länder mittlerweile eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Daneben können sich die Betroffenen auch auf die ohnehin im Steuerrecht vorgesehenen Erleichterungen für solche Fälle berufen, unabhängig davon, ob sie nun nur einzelne Wasserschäden zu verbuchen haben oder vor den Trümmern ihrer Existenz stehen. Hier ist ein Überblick über die bereits verfügbaren Hilfsmaßnahmen. Je nach Bundesland und der weiteren Entwicklung der Lage stehen zusätzlich zu den folgenden Hilfen und Maßnahmen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Über die Anspruchsvoraussetzungen und weitere Details informieren auch die Finanzämter und die zuständigen kommunalen Behörden vor Ort.

  • Billigkeitsregelungen: Anträge auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorerst bis zum 30. September 2013 erleichtert genehmigt. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt bei den Betroffenen in der Regel. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Geschädigte können die Kosten für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Die Finanzämter können den Steuerabzug nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- oder Elementarversicherung verweigern. Wer nicht bis zur Einkommensteuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für die außergewöhnliche Belastung stellen.

  • Sonderabschreibungen und Rücklagen: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude sowie bei der Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung erhebliche Sonderabschreibungen möglich. Insgesamt können für Immobilien bis zu 30 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der Kosten zusätzlich abgeschrieben werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bereits eine Rücklagenbildung in vergleichbarer Höhe zulässig, wenn die Ersatzherstellung oder -beschaffung nicht sofort möglich oder finanzierbar ist. Die Sonderabschreibungen und Rücklagen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem ist die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

  • Immobilien: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung bis 2016 als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend sind die gesamten Kosten, auch wenn ein Teil durch Entschädigungen gedeckt wird. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Schaden keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt. Die Regelung gilt sowohl für Betriebsgebäude als auch für vermietete Wohngebäude. Vermieter und Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

  • KfW-Hilfsprogramm: Für die Geschädigten stehen viele Hilfsprogramme bereit. So hat das Bundeswirtschaftsministerium ein 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau aufgelegt, das insbesondere Darlehen und Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Dazu werden Kreditprogramme der KfW für hochwassergeschädigte Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit), für Privatpersonen (KfW-Wohneigentumsprogramm) und für Kommunen (Investitionskredit Kommunen) geöffnet und mit einem Sonderzins von 1 % angeboten. Gleichzeitig soll die Vergabe von KfW-Unternehmerkrediten soweit möglich durch eine Haftungsfreistellung der Hausbanken erleichtert werden. Zins und Tilgung für laufende KfW-Kredite werden auf Antrag der Hausbanken vorübergehend gestundet.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Laut einer Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen können betroffene Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei den Krankenkassen grundsätzlich eine Stundung der Beiträge beantragen. Stundungszinsen werden dafür nicht berechnet. Auch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren verzichten die Einzugsstellen bei den Betroffenen. Dafür müssen Sie die Krankenkasse rechtzeitig informieren, dass die Beiträge aufgrund des Hochwassers nicht pünktlich gezahlt werden können. Ein nachträglicher Erlass kommt auch in Frage, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.

  • Kurzarbeit: Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  • Beihilfen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Steuerfreie Leistungen sind aber im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Spendenbescheinigungen: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto für die Hochwasserhilfe eingezahlt werden, genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug).

  • Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet ein Unternehmer seinen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an andere durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass die 35 Euro-Grenze für Geschenke zu beachten ist.

  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Flutopfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sind diese Lohnteile steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die Arbeitslohnspende darf dann aber nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

  • Landwirte: Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

  • Grund- und Gewerbesteuererlass: Für betroffene Immobilienbesitzer kommt möglicherweise ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer in Frage. Auch bei der Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass möglich. Ansprechpartner ist in beiden Fällen die jeweilige Gemeinde.

  • Buchführungsunterlagen: Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine negativen Folgerungen gezogen.

  • Hartz IV: Soforthilfen zur Schadensbeseitigung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn weder Versicherungen noch andere Hilfsprogramme dafür zahlen. Auch bei der Meldepflicht gibt es Ausnahmen, denn während einer Helfertätigkeit bestehen keine Meldepflicht und kein Zwang, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen. Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein.

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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Aus dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes geworden, auch wenn sich der Inhalt des Gesetzes nicht wesentlich verändert hat. Nach dem Bundestag hat am 1. März 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das damit rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Die Änderungen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Übungsleiterpauschale: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Damit sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

  • Ehrenamtspauschale: Auch die Ehrenamtspauschale steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart.

  • Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.

  • Aufwandsentschädigung: Auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger richten sich nach dem Höchstbetrag für die Übungsleiterpauschale und steigen damit auf maximal 2.400 Euro im Jahr.

  • Mittelverwendungsfrist: Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.

  • Rücklagenbildung: Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können nun auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen. Auch bei der freien Rücklage gibt es eine Erleichterung. Körperschaften können nämlich das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Werden aber Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung vorliegen, kann das Finanzamt die Verwendung der Mittel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

  • Kapitalübertragung: Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

  • Nachweis der Hilfsbedürftigkeit: Eine mildtätige Organisation muss die Hilfsbedürftigkeit jeder unterstützten Person prüfen und nachweisen können. Das bedeutet viel Aufwand und ist im Einzelfall sogar ganz unmöglich. Daher wurde der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit jetzt deutlich vereinfacht. Wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Hilfe sichergestellt ist, dass nur hilfsbedürftige Personen unterstützt werden, kann sich die Körperschaft auch ganz von der Nachweispflicht befreien lassen.

  • Stiftungen: Eine Stiftung kann jetzt ein Jahr länger (also bis zu drei Jahre nach Gründung) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

  • Gemeinnützige GmbH: Es ist jetzt gesetzlich geregelt, wann die Abkürzung gGmbH verwendet werden kann.

  • Feststellungsverfahren: Es gibt jetzt ein neues Verfahren zur Prüfung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Bescheinigung bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsschutz, weil es für die Besteuerung bindend ist und zusätzliche Rechtsmittel ermöglicht, falls dem Antrag nicht entsprochen wird.

  • Zuwendungsbestätigungen: Durch eine gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.

  • Haftungsbeschränkung: Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

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Prüfung der Vereinssatzung notwendig

Mit dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts soll nicht nur das gesellschaftliche Engagement gefördert werden. Das Gesetzespaket sieht auch eine Änderung des allgemeinen Vereinsrechts vor, die für viele Vereine die Anpassung ihrer Satzungen erforderlich machen dürfte. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.

Laut der geplanten Änderung sind die Mitglieder von Vereinsvorständen künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben danach gesetzlich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen. Alle anderen Zahlungen sind hingegen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umfasst. Sollen sie gewährt werden, muss die Satzung angesichts des dem Vereinsrecht gesetzlich zu Grunde liegenden Satzungsvorbehalts eine entsprechende Regelung enthalten. Eine Anpassung der Satzung ist unter anderem dann erforderlich, wenn keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder getroffen wurde oder die Satzung mehrdeutige Formulierungen wie "pauschalen Aufwandsersatz" bzw. "Aufwandsentschädigungen" enthält.

Um ausreichend Zeit für erforderliche Anpassungen zu haben, sollten Vereinssatzungen zeitnah überprüft werden, damit die Mitgliederversammlung bei Bedarf eine entsprechende Satzungsänderung beschließen kann. Fehlt nämlich zukünftig eine Vergütungsbestimmung, sind die Vergütungen wegen des gesetzlichen Leitbilds der unentgeltlichen Tätigkeit unzulässig. Zahlungen hätten für das betroffene Vorstandsmitglied dann zur Folge, dass dem Verein ein Rückerstattungsanspruch zusteht, die Entgegennahme solcher Entgelte ein pflichtwidriges Handeln bedeutet, das gegebenenfalls zur Schadensersatzpflicht führen kann, und die Verzichtswirkung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung gegebenenfalls entfällt.

Für eine Änderung der Satzung bleibt momentan noch genügend Zeit. Ursprünglich sollte die Gesetzesänderung nämlich schon nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft treten. Auf die deutliche Kritik an dieser kurzen Frist hat der Gesetzgeber reagiert und sieht jetzt ein Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2015 vor. Bis dahin muss die Satzung entsprechend geändert sein.

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