Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe

Auf die verheerenden Überflutungen in mehreren Regionen Deutschlands haben Bund und Länder mit den bereits von früheren Katastrophen bekannten steuerlichen Maßnahmen reagiert, die sowohl den Betroffenen als auch den Helfern viele Dinge erleichtern können. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen im Umsatzsteuerrecht, die vor allem Sachspenden und Unterstützungsleistungen an die Betroffenen begünstigen.

  • Zahlungserleichterungen: Betroffene können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung ist dann längstens bis zum 31. Januar 2022 möglich. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet das Finanzamt in diesem Zeitraum bei den Betroffenen. Daneben sind Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen möglich.

  • Sondervorauszahlung: Betroffene Unternehmen können durch eine Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021 eine gewisse Liquidität erhalten. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotz der Herabsetzung bestehen.

  • Unternehmer, Land- & Forstwirte: Für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte gibt es viele Erleichterungen durch Regelungen zu Sonderabschreibungen, der Bildung von Rücklagen und Möglichkeiten zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Die Details hängen von der Art des Betriebs ab und sind am besten individuell zu klären. Auch wenn durch die Flut Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen sind, ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen für den betroffenen Betrieb.

  • Spenden: Steuerzahler müssen zum Nachweis von Spenden bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis.

  • Gemeinnützige Organisationen: Mittel, die gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Rahmen einer Spendensonderaktion sammeln sowie nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigte Mittel können sie ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Anerkennung für die Unterstützung der Geschädigten verwenden, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung durch die Organisation selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten. Beispielsweise wird bei Hilfen bis zu 5.000 Euro die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit einer geschädigten Person einfach unterstellt. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmer sind allerdings ausgeschlossen, soweit sie den betrieblichen Schaden betreffen.

  • Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine Hilfszahlung zur Unterstützung in einer Notlage bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei gewähren. Auch der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Die Regelung gilt auch für sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen werden, gilt das für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Ebenfalls bis Ende Oktober 2021 steuerfrei sind die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen Überlassung eines Pkw, einer Wohnung oder Unterkunft oder von Verpflegung an den Arbeitnehmer und dessen Angehörige sowie sonstige Sachzuwendungen aus einer Nutzungsüberlassung, um die Flutschäden abzumildern. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen gilt bis zur Höhe des Schadens.

  • Arbeitslohnspenden: Arbeitnehmer können von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns verzichten. Darauf wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuerersparnis gibt es für die Arbeitslohnspende allerdings keine Spendenbescheinigung.

  • Unternehmerhilfen: Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Betroffenen der Hochwasserflut, z.B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Außerdem fällt für die Verwendung betrieblicher Wirtschaftsgüter sowie die Erbringung sonstiger Leistungen (Personalgestellung) zu Hilfszwecken umsatzsteuerlich bis zum 31. Oktober 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe an.

  • Wohnraumüberlassung: Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die durch die Flut obdachlos geworden oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, ist bis zum 31. Dezember 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern und keine Vorsteuerkorrektur nötig. Beabsichtigen die Unternehmer bei Bezug von Strom, Wasser etc. eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird für den gleichen Zeitraum trotzdem der Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

  • Sachspenden: Bei Sachspenden für die Betroffenen aus dem Betriebsvermögen fällt im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2021 keine Umsatzsteuer an, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (Kleidung, Geschirr, Hygieneartikel, Reinigungsmittel etc.) oder um zur unmittelbaren Bewältigung der Flutfolgen sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende Sachspende, wird unter den gleichen Bedingungen der Vorsteuerabzug gewährt.

Unterdessen haben der Bund und die betroffenen Länder auch ein Hilfsprogramm mit Soforthilfen in Höhe von 400 Millionen Euro für die besonders betroffenen Regionen aufgelegt. Für das dafür nötige Bundesgesetz soll der Bundestag im August eigens zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenkommen.

Parallel dazu hat die Bundesregierung bereits eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen angestoßen. Auch diese Regelung dürfte bei der Sondersitzung des Bundestages verabschiedet werden. Geplant ist, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auszusetzen. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden kann.

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Neues Paket mit Bürokratieerleichterungen

Die Bundesregierung hat im April ein umfangreiches Paket von Bürokratieerleichterungen beschlossen. Insgesamt 22 konkrete Maßnahmen sind darin enthalten, mit denen Unternehmen und Bürger von bürokratischen Hemmnissen entlastet werden sollen. Einige Punkte betreffen sehr spezifische Regelungen für bestimmte Branchen, aber es gibt auch Maßnahmen, von denen die meisten Betriebe und Steuerzahler profitieren werden. Hier ist ein Überblick dieser "Highlights", für die jetzt die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen erarbeitet werden:

  • Umsatzschwellen: Zum 1. Januar 2021 ist die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro angehoben und damit an die Buchführungspflichtgrenze angepasst worden. Allerdings gibt es immer noch Unterschiede bei den Berechnungsmethoden dieser Grenzwerte. Durch einen Verweis in der Abgabenordnung auf die Berechnung nach dem Umsatzsteuergesetz werden die Berechnungsmethoden nun angeglichen.

  • Verbindliche Auskünfte: Steuerzahler sollen künftig eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten innerhalb von drei Monaten erhalten können. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Zuständigkeit für verbindliche Auskünfte im Zusammenhang mit Organschaften bei der für den Organträger zuständigen Finanzbehörde zentralisiert werden sollte.

  • Zeitnahe Betriebsprüfungen: Durch die stärkere Nutzung kooperativer Betriebsprüfungen sollen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden künftig zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen.

  • ESt4B-Mitteilungen: Obwohl Personengesellschaften schon seit 2011 Steuererklärungen ausschließlich elektronisch beim Finanzamt abgeben müssen, werden deren Einkünfte bisher vom für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt maschinell festgestellt und anschließend den für die Besteuerung der Gesellschafter zuständigen Finanzämtern mit sogenannten ESt4B-Mitteilungen in Papierform zugeschickt. Diese Finanzämter erfassen die anteiligen Einkünfte dann wieder von Hand in ihrem eigenen IT-System und setzen die Einkommensteuer fest. Dieser aufwändige und fehleranfällige Informationsaustausch betrifft bundesweit jährlich mehr als 5 Mio. Steuerfälle und soll daher nun auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Die Regelung umsatzsteuerliche Organschaft ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Daher soll ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine Organschaft möglichst nur auf Antrag und durch eine entsprechende Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann.

  • UStIdNr.-Abfrage: Bisher ist eine Abfrage inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIdNr.) mit qualifizierter Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur über ein Antragsformular beim BZSt möglich. Der Bund will eine erleichterte Abfragemöglichkeit gemeinsam mit den Ländern prüfen und noch im ersten Halbjahr 2021 darüber entscheiden.

  • Unternehmensregister: Ein Basisregister für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer soll zur Reduzierung von Statistikpflichten führen. Damit die entsprechenden Vorarbeiten beginnen können, soll das "Gesetz zur Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten" noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Nach einer Erprobungsphase soll die erste Ausbaustufe des Basisregisters ab 2024 betriebsreif sein.

  • Statusfeststellungsverfahren: Das Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige soll durch Digitalisierung schneller und einfacher werden und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ablaufen.

  • Einheitliche U1/U2-Sätze: Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen der Arbeitgeber aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Dabei werden die Beitragssätze bisher kassenindividuell abhängig davon festgelegt, welche Risiken die einzelnen Krankenkassen abzusichern haben. Der Umlagesatz für den Arbeitgeber richtet sich somit danach, bei welcher Krankenkasse sein Arbeitnehmer versichert ist. Dadurch führt das heutige Verfahren zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung kleiner Arbeitgeber für gleichartige Leistungen. Es soll daher geprüft werden, inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze vereinheitlicht werden. Außerdem wird gemeinsam mit den Kassen geprüft, inwieweit Verbesserungen notwendig sind, um qualitätsgesicherte Auskünfte der Krankenkassen zu Fragen der Sozialversicherung an die Arbeitgeber sicherzustellen.

  • Photovoltaik-Anlagen: Dem Ausbau der erneuerbaren Energien steht auch die Bürokratie im Weg. Die Regelungen für Bau und Betrieb kleiner Anlagen sollen daher so einfach wie möglich gefasst werden. Für kleine Photovoltaik-Anlagen entfällt künftig die Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abgeben zu müssen.

  • Vergabeverfahren: Unternehmen, die noch nicht lange am Markt sind, fällt es oft schwer, sich erfolgreich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Möglicher Grund ist die Praxis mancher Vergabestellen, entgegen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben allein auf erfahrene Unternehmen mit einschlägigen Referenzprojekten zu setzen. Um die Beteiligung von jungen Unternehmen in Vergabeverfahren zu stärken, soll darauf hingewirkt werden, dass öffentliche Auftraggeber keine Anforderungen stellen, die nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis mehrjähriger Erfahrung und zahlreicher Referenzprojekte.

  • Unternehmensübergaben: Um die Attraktivität von Unternehmensnachfolgen für Gründungsinteressierte zu steigern, soll der bestehende Regulierungsrahmen für Unternehmensübergaben bzw. -nachfolgen vereinfacht werden.

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Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

  • Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.

  • Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

  • Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

  • Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

    2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

    3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

    4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

  • Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.

  • Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

  • Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

  • Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.

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Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021

Seit 2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale unverändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden nicht nur diese angepasst, sondern auch viele weitere Details im steuerlichen Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Dabei handelt es sich nicht nur um die umfangreichste Reform in diesem Bereich seit 2013, die Änderungen sind auch fast durchweg im Sinne der Vereine und gemeinnützigen Organisationen.

  • Ehrenamt: Die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist bisher aber nur eine Änderung im Steuerrecht erfolgt. Die Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder gilt aktuell weiterhin nur bei einer Vergütung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr. Falls der Gesetzgeber diese Grenze im Lauf des Jahres ebenfalls noch anpasst, spricht nichts dagegen, die höhere Ehrenamtspauschale bereits jetzt zu nutzen.

  • Übungsleiter: Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.

  • Nichtanrechnungsgrenze: Die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen, die unter die beiden Pauschalen fallen, nicht auf das Arbeitslosengeld und bestimmte weitere Sozialleistungen angerechnet werden, steigt 2021 von 200 Euro auf 250 Euro im Monat.

  • Spenden: Die Möglichkeit eines vereinfachten Spendennachweises mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank besteht jetzt bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro. Diese Änderung gilt schon rückwirkend für Spenden in 2020.

  • Auslandsspenden: Ab 2025 können auch ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der Voraussetzungen für den Spendenabzug.

  • Empfängerregister: Bis 2024 will der Fiskus ein Zuwendungsempfängerregister aufbauen. Dieses Register soll dann öffentlich zugänglich sein und sowohl für Finanzämter als auch Steuerzahler transparent machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

  • Zweckkatalog: Im Katalog gemeinnütziger Zwecke werden mehrere Punkte ergänzt oder neu aufgenommen. Organisationen werden nun auch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie sich für den Klimaschutz, die Ortsverschönerung, den Freifunk, die Hilfe für aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminierte Menschen oder die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen einsetzen.

  • Mittelverwendung: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. Zu der Regelung gibt es bereits offene Fragen, die die Finanzverwaltung noch beantworten muss, beispielsweise ob ein Überschreiten der Grenze auch für Einnahmen aus anderen Jahren die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auslöst, und ob es Einschränkungen bei der Aufteilung von Einnahmen auf mehrere Tochter- oder Schwester-Organisationen gibt.

  • Mittelweitergabe: Die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Organisationen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere gibt es für eine vollständige Mittelweitergabe keinen Zwang mehr, dass der Satzungszweck der Empfängerorganisation dem eigenen Satzungszweck entspricht. Außerdem muss die Mittelweitergabe nur noch dann ausdrücklich als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung erwähnt werden, wenn dies die ausschließliche Form der Zweckverwirklichung sein soll. Daneben wurde noch eine neue Vertrauensschutzregelung geschaffen, nach der die Steuerbegünstigung der Geberorganisation nicht gefährdet ist, wenn die Empfängerorganisation die Mittel zweckwidrig verwendet, sofern sich der Geber von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt hat.

  • Umsatzfreigrenze: Schon lange gibt es die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze bei Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Organisationen. Ab 2020 wurde diese von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.

  • Sportveranstaltungen: Die organisatorischen Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine sind ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend, also zu mehr als 50 %, Amateure teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle Veranstaltungen einer Saison als einheitliche sportliche Veranstaltung behandelt.

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Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtlichewirtschaftliche Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das folgende Maßnahmen:

  • Stundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenenSteuerzahler können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer VerhältnisseAnträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. DieStundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hinaus werden Anschlussstundungenfür die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarunggewährt. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen und lehnt die Anträge nicht deshalb ab, weil die entstandenen Schädenwertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt in diesen Fällen ebenfalls.

  • Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung desSteuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislichunmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fälliggewordenen Steuern abgesehen werden.In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021entstandenen Säumniszuschläge.Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eineVerlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligenSteuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahininsoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenenSteuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrerVerhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- undKörperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keinestrengen Anforderungen stellen.

  • Andere Fälle: Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb derbenannten Zeiträume oder bei nicht unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerzahlern gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Diesgilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Insgesamt haben die Finanzämter den Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise 22,47 Mrd. Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Ob die Maßnahmen aufgrund des langen Lockdowns nochmals verlängert werden, ist offen.

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