Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen

Mit großer Mehrheit hatten sich die Bundesländer angesichts der Corona-Krise für eine Verlängerung der bestehenden Nichtaufgriffsregelung zur Umrüstpflicht für elektronische Kassen ausgesprochen. Neben den in der vergangenen Ausgabe erwähnten Vorstößen wollten noch neun weitere Länder eine Verlängerung der Frist um sechs Monate gewähren.

Das Bundesfinanzministerium hat sich aber gegen die Ländermehrheit gestellt: Da mittlerweile vier Hersteller zertifizierte Sicherheitseinrichtungen anbieten würden und keine Lieferschwierigkeiten mehr hätten, sähe man trotz Corona-Krise keinen Grund für eine Verlängerung, ließ das Ministerium die Wirtschaftsverbände wissen.

Aufgrund dieser Weigerung des Bundesfinanzministeriums ist nun ein regelrechter Kleinkrieg unter den Finanzministerien von Bund und Ländern entbrannt. Inzwischen haben nämlich 15 der 16 Bundesländer eigene Härtefallregelungen erlassen, die sich zwar von Land zu Land etwas unterscheiden, aber im Wesentlichen unter denselben Grundsätzen eine weitere Verlängerung um sechs Monate gewähren. Lediglich Bremen will sich dem Druck des Bundesfinanzministeriums beugen und keine weitere Verlängerung ohne individuellen Antrag gewähren.

In fast allen Bundesländern werden die Finanzämter nun längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Diese Härtefallregelung gilt, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Unternehmer muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, Hersteller oder anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Auch in diesen Fällen muss der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

Die Billigkeitsregelung gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind aber im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können oder in Bremen ansässig sind und die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 realisieren können, müssen im Einzelfall entsprechende Verlängerungsanträge beim Finanzamt stellen.

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Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden.

  • Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.

  • Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B. Kapitalerträge), kann den pauschalen Verlustrücktrag ebenfalls beanspruchen.

  • Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon geht das Finanzamt regelmäßig dann aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerzahler versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

  • Höhe: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Summe aus den maßgeblichen Einkünften (Betrieb und Vermietung), die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann vom Finanzamt unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu festgesetzt.

  • Steuerfestsetzung 2019: Weil der tatsächliche Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung für 2019 erst nach Erlass des Steuerbescheids für 2020 berücksichtigt werden kann, würde daher bei Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach der Verbescheidung des Jahres 2019 in der Regel zunächst eine Nachzahlung fällig werden. Da dies dem Zweck der Liquiditätssicherung widersprechen würde, sollen die Finanzämter die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos stunden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust für 2020 ausgehen kann.

  • Steuerfestsetzung 2020: Ergibt sich im Rahmen der Steuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu zahlen. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag, ist die Steuerminderung aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 fällig.

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