Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Auskunftsanspruch über steuerliche Datensammlung hat Grenzen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreibt auch eine Art Steuergeheimdienst, die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen. Dort werden alle Daten gesammelt, die den Finanzbehörden über die Aktivitäten ausländischer Unternehmen in Deutschland und deutscher Steuerzahler im Ausland bekannt werden. Dazu gehören Mitteilungen in- und ausländischer Finanzbehörden, Meldungen des Steuerpflichtigen selbst und natürlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen wie Handelsregistern. Den Finanzämtern dient diese Datensammlung dazu, Steuerhinterziehung und Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.

Ein Steuerzahler wollte sich aber damit nicht abfinden und verlangte Einsicht in die 13 Aktenordner mit den über ihn gespeicherten Daten beim BZSt. Dieses Verlangen stützte er auf das Bundesdatenschutzgesetz, demzufolge jeder Bürger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Doch die Finanzbehörden lehnten das Ansinnen ab, weil sie meinten, dass die gesammelten Informationen wertlos würden, sobald der Steuerzahler davon Kenntnis erlangt. Er könnte sich dann nämlich aus den Steuerbehörden bereits bekannten Domizilgesellschaften zurückziehen oder in neuen Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch unbekannt sind. Damit würde die Erteilung einer Auskunft den Zweck der Datensammlung und die Aufgabe des Amtes gefährden.

Vor den Finanzgerichten und nun auch vorm Bundesverfassungsgericht hat das BZSt mit dieser Argumentation Erfolg. Solange das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren mitteilt welche Informationen es der Besteuerung zugrunde gelegt hat, ist dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen genüge getan. Denn dann kann er immer noch die Informationen auf ihre Richtigkeit prüfen und deren Verwendung gegebenenfalls gerichtlich anfechten.

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Vertrauensschutz im Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof verlangt von den Steuerzahlern ein gesundes Misstrauen auch in eine unstrittige Rechtsauffassung. Ausgelöst hat den Streit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, demzufolge nicht medizinisch indizierte Leistungen eines Arztes umsatzsteuerpflichtig sind. Bis dahin nämlich haben sowohl Ärzte als auch Finanzämter alle ärztlichen Tätigkeiten als "Tätigkeit als Arzt" und damit als umsatzsteuerfrei behandelt. Nach dem Urteil aber wurden vor allem Schönheitschirurgen plötzlich rückwirkend zur Umsatzsteuer veranlagt, obwohl sie diese ihren Patienten natürlich nicht in Rechnung gestellt hatten und auch nicht nachträglich einfordern konnten. Einzelne Finanzämter zeigten sich kooperativ, andere beharrten aber auf der Zahlung der Umsatzsteuer.

Auf die Klage eines Arztes, der auf die bisherige Handhabung vertraut hat, hat der Bundesfinanzhof aber abgelehnt, eine Übergangs- oder Vertrauensschutzregelung zu gewähren. Der Vertrauensschutz sei grundsätzlich dann zu gewähren, wenn sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verschärft oder von einer allgemein üblichen Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerzahler auf die bisherige Rechtslage vertraut hat. Allerdings sei das Vertrauen eben nur dann schützenswert, wenn eine gesicherte Rechtsauffassung bestanden hat und die Rechtslage unzweifelhaft erschienen ist.

Und daran stellen die Richter hohe Anforderungen: Eine gesicherte Rechtsauffassung könne aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen, im vorliegenden Fall also der jahrelangen Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen, nicht hergeleitet werden. Dass es sich dabei nicht um ein Versehen eines einzelnen Finanzamtes, sondern um gängige Praxis der Finanzverwaltung handelte, ändert daran nichts. Wohler fühlen in ihrem Vertrauen in das deutsche Steuerrecht können sich die Steuerzahler nach diesem Beschluss jedenfalls kaum.

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Jagd auf Steuerhinterzieher

Die Durchsuchungen im Haus und Büro von Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel waren der Beginn einer in diesem Umfang bisher einmaligen Fahndungswelle, die die Schwarzgeldanlage und Steuerhinterziehung in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt haben. Auch wenn es hier nur um relativ wenige, meist jedoch große, Fälle geht, nutzen Politik, Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaften die Aufmerksamkeit nur zu gern, um gleich an mehreren Fronten Druck aufzubauen - und schießen schon mal übers Ziel hinaus.

So verwahrt sich der Deutsche Steuerberaterverband gegen die Unterstellung von SPD-Abgeordneten, Steuerberater würden allgemein Steuerbetrug billigen. Die beiden vordringlichen Ziele sind allerdings klar: Länder, die durch ihr rigides Bankgeheimnis bisher der Schwarzgeldanlage Vorschub leisteten, sollen sich kooperativer zeigen, und möglichst viele Steuersünder sollen durch den Fahndungsdruck zu einer Selbstanzeige motiviert werden. Zu den wichtigsten Fragen erhalten Sie hier einige Hinweise.

  • Datenherkunft: Der Anlass für die aktuelle Fahndungswelle ist eine CD, die der Bundesnachrichtendienst von einem ehemaligen Bankangestellten gekauft hat. Auf die steuerlichen Folgen hat dies keinen Einfluss - die hinterzogene Steuer muss in jedem Fall nachgezahlt werden. Allenfalls bei der Strafzumessung kann es sich auswirken, dass die Herkunft der Daten nicht gerade koscher ist. Darüber werden allerdings die Gerichte entscheiden müssen. Die Schweizer Banken jedenfalls wollen in Zukunft Deutsche nur noch mit Vorsicht einstellen, um weiterer Datenspionage vorzubeugen.

  • Selbstanzeige: Nicht immer ist die Selbstanzeige der Königsweg aus dem Dilemma mit der hinterzogenen Steuer. Denn damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie rechtzeitig beim Finanzamt eingehen, nämlich bevor dort die Tat entdeckt ist und der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen konnte. Außerdem müssen auch die hinterzogenen Steuern mitsamt Zinsen von 6 % pro Jahr umgehend nachgezahlt werden. Eine Ratenzahlung lässt das Finanzamt nur mit einer sehr triftigen Begründung zu, und ohne rechtzeitige Zahlung hat die Selbstanzeige nur strafmildernde Wirkung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist jeder für seine Geldanlage strafrechtlich selbst verantwortlich. Weiß der Partner zwar von der Geldanlage, hat sie aber nicht selbst veranlasst oder unterstützt, so ist er aus dem Schneider und braucht keine Selbstanzeige abzugeben.

  • Strafrahmen: Schon jetzt gilt für Steuerhinterziehung dieselbe Höchststrafe wie beispielsweise für Brandstiftung, die Bildung einer terroristischen Vereinigung oder den sexuellen Missbrauch von Kindern, nämlich bis zu zehn Jahre Haft. Auch wenn vereinzelt Forderungen nach noch höheren Höchststrafen für Steuerhinterziehung laut werden, ist eine Änderung wenig wahrscheinlich. Denkbar ist aber, dass die Gerichte auf öffentlichen Druck hin den vorhandenen Strafrahmen stärker ausschöpfen.

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Abzug von privaten Steuerberatungskosten

Zu den ersten Amtshandlungen der Großen Koalition gehörte die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten. Dagegen sind mittlerweile mehrere Klagen anhängig. Das erste Urteil ist allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler ausgefallen: Zwar bestehe aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Trotzdem rechtfertige dies nicht deren Einordnung als unvermeidbare Privatausgaben. Jetzt wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium nach zwei Jahren endlich erklärt, wie es sich die Aufteilung zwischen abzugsfähigen und nicht mehr abzugsfähigen Steuerberatungskosten vorstellt. Da früher wenigstens die gesamten Steuerberatungskosten abzugsfähig waren, machte es in der Regel auch keinen großen Unterschied, wenn ein Betrag einmal den Sonderausgaben statt den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet wurde oder umgekehrt. Heute ist aber eine genaue Abgrenzung notwendig. Wenn man bedenkt, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs seinerzeit unter anderem mit einer Rechtsvereinfachung begründet wurde, dann handelt es sich bei dem neuen Erlass um eine Vereinfachungsregelung zur Vereinfachung der Rechtsvereinfachung.

Für teils beruflich und teils privat veranlasste Steuerberatungskosten beispielsweise werden mehrere Aufteilungsverfahren vorgegeben. In jedem Fall ist eine sachgerechte Schätzung möglich, wobei das Schreiben keine Anhaltspunkte enthält, wie diese vorzunehmen ist. Soweit es sich nicht um ein Pauschalhonorar handelt, ist eine Aufteilung von 50 % zulässig. In jedem Fall können von den gemischt veranlassten Kosten bis zu 100 Euro pro Jahr auch ohne Schätzung oder sonstige Grundlage den abzugsfähigen Kosten zugeordnet werden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die optimale Berücksichtigung der neuen Vorgaben im Einzelfall.

Soweit noch 2005 Vorschüsse für spätere Beratungsleistungen gezahlt wurden, sind diese zwar in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Bei einer späteren Rückzahlung soll allerdings auch ein schon bestandskräftiger Bescheid noch rückwirkend geändert werden. Ärgerlich ist außerdem, dass sich das Schreiben nicht an Zusagen hält, die anlässlich der Gesetzesänderung von den Koalitionsspitzen gegeben wurden. So sollten eigentlich Steuerberatungskosten, die auf die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten entfallen, auch abzugsfähig sein, da sie ohnehin meist erwerbsbedingt entstehen. Nun werden diese Kosten aber dem nicht abziehbaren Privatbereich zugeordnet.

Auch eine Reihe anderer Fragen bleiben noch unbeantwortet. Da aber jetzt die Klage gegen die Streichung des Sonderausgabenabzugs beim Bundesfinanzhof anhängig ist, besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Erst wenn diese zum Nachteil der Steuerzahler ausfallen sollte, werden die Finanzgerichte weitere Abgrenzungsprobleme lösen müssen, sofern sich die Verwaltung nicht dazu äußert.

Vermutlich wird am Ende wohl wieder einmal das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben und die Frage beantworten müssen, ob Steuerberatungskosten unvermeidbar sind. Die Verfassungsrichter werden dann nicht nur berücksichtigen müssen, dass Deutschland wohl das komplizierteste Steuerrecht der Welt besitzt. Sie werden auch mit dem Umstand konfrontiert sein, dass Deutschland ganz sicher das einzige Land ist, in dem selbst eine Rechtsvereinfachung das Steuerrecht komplizierter machen kann.

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Entwurf einer kohlendioxidbasierten Kraftfahrzeugsteuer

Anfang Dezember hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die Umstellung auf eine kohlendioxidbezogene Kraftfahrzeugsteuer beschlossen, die ab dem 1. Januar 2009 gelten soll. Diese Eckpunkte werden noch mit den Bundesländern abgestimmt, da sie die Erträge aus der Steuer erhalten. Im ersten Halbjahr 2008 soll dann ein Gesetzentwurf vorliegen. Zunächst ist die Umstellung aller ab dem 1. Januar 2009 erstmals zugelassenen Pkws auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten vorgesehen:

  • Einführung der für einen Fahrzeugtyp oder ein Einzelfahrzeug ermittelten Kohlendioxid-Emissionen statt des Hubraums als steuerliche Bemessungsgrundlage.

  • Anwendung eines einheitlichen linearen Kohlendioxid-Tarifs mit einem nicht besteuerten "Kohlendioxid-Freibetrag" von nicht mehr als 100 g/km, der besonders verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt.

  • Umstellung des pauschalen Ausgleichs des Energiesteuervorteils (= Mineralölsteuer) für Diesel-Pkw von Hubraum- auf Kohlendioxid-Bezug.

  • Begünstigung besonders schadstoffarmer Pkw, die vorzeitig allen Anforderungen künftiger Abgasnormen entsprechen, durch befristete Steuerbefreiung.

Für die am 31. Dezember 2008 bereits zugelassenen Pkw soll die bisherige hubraum- und schadstoffbezogenen Besteuerung fortgeführt werden, allerdings mit folgenden Änderungen

  • Anhebung der Steuersätze für Pkw der Euro-2-, Euro-3- sowie ggf. der Euro-4-Abgasnorm im Verhältnis zur emissionsabhängigen Besteuerung der Neufahrzeuge.

  • Beibehaltung der deutlich höheren Steuersätze für Altfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm und der Abgasstufe "Euro-0".

Schließlich ist noch eine Übergangsregelung geplant: Für verbrauchsarme Pkw der Euro-4- und Euro-5-Abgasnorm, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses (5. Dezember 2007) und dem 31. Dezember 2008 erstmals zugelassen werden, soll die Steuer ebenfalls nach den neuen kohlendioxidbezogenen Kriterien erhoben werden, wenn diese Besteuerung vergleichsweise niedriger ist.

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