Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 festgestellt, dass die Beiträge für eine angemessene Krankenversicherung zum steuerfreien Existenzminimum zählen müssen und der Politik bis Ende 2009 Zeit gegeben, die Beiträge steuerfrei zu stellen.

Am 18. Februar 2009 hat das Bundeskabinett nun den Regierungsentwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt. Mit diesem "Bürgerentlastungsgesetz" wird der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge umgestaltet.

Ab 2010 werden somit die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder zugunsten einer Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Ebenso werden die Beträge für die existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch Erhöhung der entsprechenden Höchstbeträge berücksichtigt. Gleichzeitig mit diesen Änderungen werden auch die Regelungen für den Lohnsteuerabzug entsprechend angepasst.

Die Umgestaltung bedeutet natürlich umgekehrt, dass stillschweigend ein Abzugsverbot für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen eingeführt wird, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die nächsten zehn Jahre gibt es zwar eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre. Dieser Fall dürfte aber die rare Ausnahme bleiben.

Und auf noch eine Änderung müssen Sie sich einstellen: Damit die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, müssen Sie der Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft genehmigen, die Höhe der gezahlten Beiträge zusammen mit Ihrer Steuernummer automatisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Eine Ausnahme gilt lediglich für Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungsbeiträge bereits in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

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Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer

Gemeinsam mit dem zweiten Konjunkturpaket hat die Große Koalition auch die Eckpunkte der schon länger vorgesehenen Reform der Kfz-Steuer festgezurrt. Die Reform soll zum 1. Juli 2009 mit folgenden Eckdaten in Kraft treten:

  • Ein an den Vorgaben der Europäischen Union orientierter Kohlendioxid-Ausstoß für Pkw bleibt steuerfrei. Dieser steuerfreie Kohlendioxid-Ausstoß beträgt bis 2011 für Pkw 120 g/km, in 2012 und 2013 liegt er bei 110 g/km und ab 2014 beträgt er 95 g/km.

  • Jedes Gramm pro Kilometer, das über die Freigrenze hinausgeht, wird mit einer linearen Steuer von 2 Euro je g/km besteuert.

  • Hinzu kommt ein Sockelbetrag, der abhängig ist von Antrieb und Hubraum: 2 Euro je angefangene 100 cm³ für Otto-Motoren und 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ für Diesel-Motoren.

  • Es gilt eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw, die die Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Insgesamt wird die Steuerbefreiung in den Jahren 2011 bis 2013 auf 150 Euro festgelegt.

  • Bestandsfahrzeuge werden weiterhin nach dem derzeit geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. Sie werden nach einer Übergangszeit ab 2013 in die kohlendioxidorientierte Kfz-Steuer übergeführt. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Außerdem übernimmt künftig der Bund nicht nur die Verwaltung der Kfz-Steuer, sondern ihm fließen auch die Einnahmen zu. Bisher erhielten die Länder die Einnahmen aus der Kfz-Steuer. Der finanzielle Ausgleich der Länder wird in einem gesonderten Gesetz geregelt.

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Konjunkturprogramm der Bundesregierung

Angesichts einer drohenden Rezession hat sich die Bundesregierung auf ein Programm zur Ankurbelung der Konjunktur in den nächsten beiden Jahren geeinigt. Am 5. November stellten Finanzminister Peer Steinbrück und Wirtschaftsminister Michael Glos das Investitionspaket vor, das eine Reihe steuerlicher Maßnahmen enthält:

  • Degressive Abschreibung: Ab dem 1. Januar 2009 ist wieder die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich, allerdings nur mit maximal 25 %. Bis Ende 2007 war ebenfalls eine degressive Abschreibung möglich, damals aber noch mit einem Höchstsatz von 30 %. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und gilt nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden um je 100.000 Euro auf 335.000 Euro (Betriebsvermögen bei Bilanzierern) bzw. 200.000 Euro (Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) erhöht.

  • Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten verdoppelt sich. So werden 20 % von maximal 6.000 Euro Kosten, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die Regelung wird nach zwei Jahren überprüft.

  • Kraftfahrzeugsteuer: Die Umstellung der Kfz-Steuer auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung dauert noch etwas, aber Unterstützung für die gebeutelte Automobilbranche gibt es schon jetzt: Ab sofort gilt eine befristete Kfz-Steuerbefreiung von einem Jahr für alle Neuwagen und von zwei Jahren für Neufahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm. Die Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010 und gilt nur für Neuzulassungen bis zum 30. Juni 2009. Gerade bei diesem Punkt gibt es aber noch Überlegungen, die Förderung anders zu gestalten oder sogar ganz zu streichen.

Daneben enthält das Paket auch noch andere Maßnahmen, die für Arbeitgeber und Immobilienbesitzer von Interesse sind:

  • Kurzarbeitergeld: Befristet auf ein Jahr wird die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 18 Monate verlängert. Kurzarbeit soll auch für Weiterqualifizierungen genutzt werden können, ebenso wird das Sonderprogramm für Ältere und Geringqualifizierte flächendeckend ausgebaut.

  • Gebäudesanierung: Für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm stehen in den Jahren 2009 bis 2011 drei Milliarden Euro mehr bereit. Mehr Geld gibt es auch für die Förderung des altersgerechten Umbaus von Wohnraum sowie für die Sanierung von Schulen, Kindergärten und Sportstätten.

Bereits am 7. Oktober hatte sich die Große Koalition auf ein erstes Paket geeinigt, in dem unter anderem die Absenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 % auf 2,8 % und die Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag enthalten sind.

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Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Seit dem 18. Juni 2008 liegt der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Über die meisten geplanten Gesetzesänderungen haben wir Sie schon informiert. Ein letzter großer Brocken betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen, also Personen, die in Deutschland zwar keinen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort haben, aber trotzdem hier Einkünfte erzielen.

  • Gewerbliche Vermietung: Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung von Immobilien oder Rechten werden immer als gewerbliche Einkünfte behandelt. Dies hängt also nicht mehr von einer Betriebsstätte oder einem Vertreter im Inland ab.

  • Altersbezüge: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen aus steuerfreien Beiträgen, wenn der Empfänger nur beschränkt steuerpflichtig ist. Das betrifft dann unter anderem deutsche Rentner, die nach Rentenbeginn ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

  • Mindeststeuersatz: Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 % für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen europäisches Recht und wird daher aufgehoben. Stattdessen gilt der normale Steuertarif, allerdings ohne Berücksichtigung des steuerfreien Grundfreibetrags. Für den Lohnsteuerabzug und beim Progressionsvorbehalt wird die Regelung entsprechend geändert.

  • Verluste und Verlustausgleich: Werden Verluste geltend gemacht, dann ist es nicht mehr erforderlich die Unterlagen dazu im Inland aufzubewahren. Außerdem wird das Verlustausgleichsverbot auf Einkünfte eingeschränkt, die einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen.

  • Steuerabzug: Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind der Anlass dafür, den Steuerabzug neu zu strukturieren. Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, muss der Vergütungsschuldner des Steuerabzugs deren Höhe und Art zusammen mit der Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen dokumentieren und in der Steueranmeldung angeben, die zukünftig elektronisch erfolgen soll. Die Weitergabe von Einnahmen, die bereits dem Steuerabzug unterlagen, löst keinen erneuten Steuerabzug aus, es sei denn, es wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen. Die Haftung des Steuerschuldners hängt zukünftig nicht mehr von der Kenntnis der Nichtabführung des Steuerabzugs ab. Der Steuerabzug kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden und ist vom Abzugsverpflichteten unabhängig.

  • Höhe des Steuerabzugs: Bei Einkünften bis 250 Euro wird wie bisher kein Steuerabzug erhoben, darüber wird die Höhe des Steuerabzugs von 20 % auf 15 % reduziert. Dafür ist im Regelfall weiterhin kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgesehen. Werden diese trotzdem geltend gemacht, beträgt der Steuersatz 30 % statt 15 %. Körperschaften unterliegen generell einem Steuersatz von 15 %, und für Aufsichtsratsvergütungen gilt grundsätzlich der Steuersatz von 30 %, allerdings ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ebenfalls möglich.

  • Ausnahmen vom Steuerabzug: Der Steuerabzug entfällt in einigen Fällen, die auch bisher schon kaum dem Steuerabzug unterlagen, weil eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde oder der Steuerabzug durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war. Dies betrifft unter anderem Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen und aus der Überlassung von beweglichen Sachen und dem Verkauf von Rechten sowie die Einkünfte von bestimmten Berufsgruppen.

  • Abgeltungswirkung: Die Ausnahmefälle für die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs werden erweitert. Die Abgeltungswirkung greift nicht, wenn im Kalenderjahr sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Dies gilt analog bei der Körperschaftsteuer. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung bei Arbeitnehmern, denen Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge für den Lohnsteuerabzug bescheinigt wurden. Hier erfolgt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Pflichtveranlagung. Auch für eine Körperschaft aus einem EU/EWR-Staat, die den Antrag auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer stellt, gilt keine Abgeltungswirkung.

  • Veranlagungswahlrecht: Für Steuerpflichtige aus den EU/EWR-Staaten wird das Steuererstattungsverfahren durch ein Veranlagungswahlrecht ersetzt.

  • Pauschalierung und Erlass: Die Möglichkeiten zur Pauschalierung oder dem Erlass der Steuer werden erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel ein Sportfestival).

  • Künstler und Sportler: Die Steuerpflicht für die Auftritte von Künstlern und Sportlern wird klarer im Gesetz verankert und an die Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Zudem kommt es für die Steuerpflicht nicht mehr auf eine eigenschöpferische Leistung an, sodass zum Beispiel auch die Vergütung für die Teilnahme an einer Talkshow zukünftig steuerpflichtig ist.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Da mit dem Jahressteuergesetz 2008 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im ganzen EU/EWR-Raum ausgedehnt wurde, soll eine Ergänzung dafür sorgen, dass nur unbeschränkt Steuerpflichtige die Ermäßigung in Anspruch nehmen können.

Alle aufgeführten Änderungen gelten fast ausnahmslos ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

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Chaos bei der Ausgabe der Steuer-ID

Gut ein Jahr später als eigentlich geplant hat im August der Versand der bundeseinheitlichen Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) an alle Bürger begonnen. Die wichtigsten Informationen zur Steuer-ID hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst:

  • Die Steuer-ID ist für die Finanzverwaltung vorgesehen. Eine anderweitige Verwendung der Daten ist derzeit nicht zulässig. Aus den elf Ziffern der Steuer-ID können keine Rückschlüsse auf den Bürger gezogen werden können.

  • Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und Sterbetag.

  • Jede natürliche Person erhält eine Steuer-ID, die ein Leben lang erhalten bleibt. Sie wird ab Geburt verliehen, auch wenn in der Regel so früh noch keine Steuerschuld entsteht, und bleibt bis zu 20 Jahre nach dem Tod erhalten.

  • Bis zum 31.12.2008 werden alle Bürger ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steuer-ID und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden.

Ein Monat nach Beginn der Versandaktion zeigt sich allerdings, dass das Projekt mit der einjährigen Verzögerung noch längst nicht alle Probleme hinter sich gebracht hat:

  • Falsche Angaben: Einige Kommunen berichten, dass viele Bürger Bescheide mit falschen Angaben erhalten haben. Vor allem bei Geburtsnamen und -orten gibt es Probleme. Besonders hart getroffen hat es die niedersächsische Stadt Stade: Ein Renter wurde laut Bescheid in "Hamburg, Kasachstan" geboren und erhielt "Ficken" als Nachnamen, in einer urdeutschen Familie stammt die Mutter plötzlich aus dem Iran, der Mann aus Russland und der Sohn aus Spanien. Viele hundert Bürger der Stadt haben sich mit solchen oder ähnlichen Problemen bei der Stadtverwaltung gemeldet. Auch der Bund der Vertriebenen klagt, weil beispielsweise Senioren, die vor dem Zweiten Weltkrieg in Königsberg geboren wurden, nun gebürtige Russen sind.

  • Veraltete Daten: Ursprünglich sollte der Versand der Steuer-IDs schon im Sommer 2007 beginnen, und die Kommunen hatten dafür am 31. Juli 2007 ihre Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern geschickt. Seither haben die Kommunen fleißig sämtliche Änderungen an das Bundeszentralamt übermittelt, nur scheint sich dort niemand dafür interessiert zu haben: Allein in Stuttgart stapeln sich 15.000 Briefe bei der Stadtverwaltung, die nicht zugestellt werden konnten, weil die Empfänger inzwischen umgezogen oder verstorben sind. In Berlin rechnet man mit 150.000 und in München mit 70.000 Rückläufern. Betroffen reagieren vor allem Angehörige, wenn sie einen Bescheid für ein längst verstorbenes Familienmitglied erhalten.

  • Fehlerhafte Steuer-ID: Ebenfalls in Stade berichten Steuerberater davon, dass sieben von zehn Steuernummern in der Stadt nicht von einem Prüfprogramm akzeptiert würden.

  • Werbung vom Amt: Die Briefe mit den neuen Steuer-IDs werden als Infopost verschickt, um Briefporto zu sparen. Wer seine Post wegen des hohen Aufkommens an Werbebriefen erstmal nach der Frankierung vorsortiert, hat möglicherweise auch den Brief mit seiner Steuer-ID als Werbung ins Altpapier aussortiert. Im Zweifel hilft nur abwarten bis zum Jahresende. Ist bis dahin immer noch kein Brief aufgetaucht, muss ein neuer Bescheid beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.

  • Musterklage: Die Humanistische Union, ein Bürgerrechtsverband mit Tradition, hat beim Finanzgericht Köln eine Musterklage gegen die Zuteilung der Steuer-ID eingereicht. Auf seiner Website stellt der Verband außerdem den Entwurf für ein formloses Widerspruchsschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern bereit. In der Steuer-ID sieht der Verband ein verfassungswidriges Personenkennzeichen und will zumindest die Zweckbindung der Steuer-ID auf steuerliche Zwecke besser festgeschrieben sehen.

Die vorläufige Bilanz der Ausgabe der Steuer-IDs fällt bis jetzt nicht besonders glorreich aus, auch wenn das Bundeszentralamt größere Probleme hartnäckig bestreitet. Doch erst wenn alle Briefe verschickt wurden, wird feststehen, ob die Aktion erfolgreich war oder die eigentliche Arbeit erst beginnt.

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