Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Klarstellungen zur Steuerbegünstigung

Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde 2007 die Steuerbegünstigung von Spenden grundsätzlich überarbeitet und deutlich erweitert (siehe Kasten rechts). Bei der Anwendung haben sich jedoch einige Zweifelsfragen aufgetan, die das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben beantwortet hat.

Zunächst stellt das Ministerium klar, dass für einen am 31. Dezember 2006 bestehenden Großspendenvortrag weiter altes Recht gilt - verbunden mit den alten Höchstbeträgen und der zeitlichen Befristung des Spendenvortrags. Verbleibt nach Ablauf der fünf Vortragsjahre ein Restbetrag, geht dieser nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über, sondern ist verloren. Allerdings ist bei der Abzugsreihenfolge auch der alte Spendenvortrag vorrangig, sodass eine Großspende nach neuem Recht nicht den Vortrag der Altspende schmälert.

Neben dem normalen Spendenabzug besteht eine besondere Förderung für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Dieser spezielle Sonderausgabenabzug erfolgt jedoch nur auf Antrag des Spenders. Ohne Antrag gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen. Stellt der Spender aber einen Antrag, dann kann er die Vermögensstockspende innerhalb einer Frist von 10 Jahren beliebig auf die einzelnen Jahre verteilen. Der Antrag muss daher im Jahr der Spende zweierlei Angaben enthalten: Erstens muss der Spender angeben, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll, und zweitens, in welcher Höhe er in diesem Jahr eine Berücksichtigung wünscht.

Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein späterer Wechsel zwischen dem allgemeinen Spendenabzug und dem besonderen Abzug für Vermögensstockspenden nicht zulässig. Allerdings gehen Vermögensstockspenden, die nicht im 10jährigen Abzugszeitraum verbraucht worden sind, in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Das Ministerium weist noch darauf hin, dass durch das Gesetz kein neuer 10-Jahreszeitraum geschaffen wurde. Trotzdem beginnt mit jeder Spende in den Vermögensstock ein neuer Abzugszeitraum, sodass möglicherweise ein Teil der Spende erst nach Ablauf der ersten Frist und vor Ablauf des neuen Zeitraums als Vermögensstockspende abzugsfähig ist. Und schließlich befasst sich das Schreiben noch mit einigen weiteren Punkten:

  • Zuwendungen an Stiftungen: Hier muss man nur noch unterscheiden, ob es sich um eine Spende in den Vermögensstock handelt, für die die zusätzliche Vergünstigung gilt, oder um eine normale Zuwendung. Der Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro ist entfallen.

  • Wahlrecht: Da das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte, wurde für 2007 ein Wahlrecht eingeführt. Der Steuerpflichtige kann sich in diesem Jahr auch für die Anwendung des alten Rechts entscheiden. Dies gilt dann allerdings für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007, nicht nur für einzelne Zuwendungen. Es gilt dann außerdem die zeitliche Befristung des Spendenvortrags für Großspenden in 2007.

  • Haftung: Seit dem 1. Januar 2007 gilt eine reduzierte Haftung von 30 % statt 40 % für falsche Spendenbescheinigungen oder nicht ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die Änderung gilt für alle Haftungsbescheide, die ab diesem Tag bekannt gegeben werden, nicht erst für Veranlagungszeiträume ab 2007.

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Neuer Ehrenamtsfreibetrag wirft Fragen auf

Auch der neue Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro wirft in der Praxis Fragen auf, und auch hier nimmt das Bundesfinanzministerium dazu Stellung. Da viele gemeinnützige Vereine den neuen Freibetrag genutzt haben, um ihrem ehrenamtlichen Vorstand eine Vergütung zu gewähren, droht nun Ärger. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist zwar - auch in pauschaler Form - zulässig, dies gilt aber nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Denn das Ministerium vertritt die Auffassung, dass der Verein mit der Zahlung nicht sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt daher gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören übrigens auch Vergütungen, die wegen einer Aufrechnung oder Rückspende nicht tatsächlich ausgezahlt werden. Hat der Verein trotzdem bereits pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet, besteht Handlungsbedarf.

In diesem Fall bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins nur erhalten, wenn die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen ist, und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Ursprünglich musste diese Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erfolgen. Bei der Wahl dieser Frist scheint man im Ministerium jedoch ziemlich wirklichkeitsfremd entschieden zu haben - zumal viele Vereine gerade einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten. Inzwischen wurde die Frist vom Ministerium zum zweiten Mal verlängert - zuerst auf den 30. Juni 2009, jetzt bis zum 31. Dezember 2009 -, und eine letztmalige Verlängerung zeichnet sich bereits ab.

Wichtig: Zur Wahrung der Frist genügt weder ein Beschluss des Vorstands noch der Mitgliederversammlung, eine Vergütung an den Vorstand zu zahlen. Nur wenn die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, bleibt die Gemeinnützigkeit bestehen. Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob auch die neue Mustersatzung in der Abgabenordnung (siehe "Änderungen ab 2009") eine Satzungsänderung erforderlich macht.

Weitere Erläuterungen im Schreiben betreffen die Nebenberuflichkeit: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können also auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.

Der Freibetrag wird pro Kopf auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Freibetrag pro Kopf gewährt - eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig. Dafür kommt, wenn die begünstigten Einkünfte über dem Freibetrag liegen, zunächst noch der Werbungskostenpauschbetrag zum Tragen, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde. Und schließlich ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung an den Verein grundsätzlich zulässig, soweit die sonstigen Vorschriften für Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine beachtet werden.

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Jagd auf potenzielle Steuersünder

Unter der medienwirksamen Führung des Bundesfinanzministers hat die Finanzverwaltung in den vergangenen Monaten verstärkt zur Jagd auf potenzielle Steuersünder geblasen. Der Fiskus scheint dabei eine Treibjagd im Sinn zu haben, denn Druck auf die möglichen Steuerhinterzieher wird gleich an mehreren Fronten aufgebaut. So hat das Ministerium schon im Januar einen Entwurf für das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vorgelegt.

Darin wurde jeder Unternehmer und Kapitalanleger unter Generalverdacht gestellt, der Geschäftsbeziehungen zu einem der als Steueroasen bekannten Staaten enthält. Wegen verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher Bedenken wurde dieser Generalverdacht in späteren Fassungen des Entwurfs wieder aufgeweicht. Dafür wurden die Mitwirkungspflichten der Steuerzahler ebenso erweitert wie die Prüfungsrechte der Finanzämter.

So muss der Steuerzahler dem Finanzamt Fragen über seine Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen beantworten und auf Verlangen ausländische Banken von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Fiskus entbinden. Ebenso kann die Finanzverwaltung eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben verlangen. Wer diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann vom Finanzamt zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen über seine Geschäftsbeziehungen verdonnert werden.

Verweigert der Steuerpflichtige die verlangten Angaben, darf ihm das Finanzamt zum Beispiel den Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden verweigern. Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, müssen ihre Unterlagen ab 2010 generell für sechs Jahre aufbewahren und in Zukunft mit Außenprüfungen durch das Finanzamt rechnen. "Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Wer sich nicht an die Aufbewahrungspflichten hält, muss mit Schätzungen rechnen: Es wird widerlegbar vermutet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte höher als die erklärten Einkünfte sind. Schwere Kritik an dem Gesetzentwurf kommt aus der Wirtschaft: In der Bundestagsanhörung kritisierten Experten das Gesetz als in der Praxis nicht anwendbar, weil es viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte. Der Entwurf sei eine Black Box für die Wirtschaft und führe zu einem immer weniger berechenbaren Steuerrecht.

Das Bundesfinanzministerium hält aber unverdrossen an der Absicht fest, das Gesetz noch im Sommer in Kraft treten zu lassen. Gleichzeitig versucht man, immer mehr Staaten zur Zusammenarbeit zu bewegen. Stolz verkündete das Ministerium im März, dass Abkommen zur Hilfe in Steuersachen und Steuerstrafverfahren nach dem OECD-Standard mit der Isle of Man, Jersey und Guernsey geschlossen wurden, und dass die Cayman Islands nun ebenfalls Auskünfte nach OECD-Standard erteilen.

Daneben hätten sich noch eine ganze Reihe weiterer Länder zu einer Zusammenarbeit im Sinne des OECD-Standards bereit erklärt. Das Ministerium nennt hier Andorra, Hongkong, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Monaco, Österreich, die Schweiz und Singapur. Mit diesen Ländern liegen jedoch noch keine fertigen Abkommen vor, weshalb das Ministerium fordert, der politische Druck auf internationaler Ebene müsse aufrecht erhalten bleiben. Da zur Peitsche aber auch Zuckerbrot gehört, wurde im Entwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes eine Änderung vorgenommen: Als kooperativ soll ein Land jetzt schon dann gelten, wenn es zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung der OECD-Standards einleitet.

Die dritte Front macht der Fiskus im Inland auf: Mit dem Segen des Bundesfinanzhofs dürfen die Betriebsprüfer des Finanzamtes künftig bei den Banken sehr viel häufiger Kontrollmitteilungen schreiben. Es genügt bereits, wenn ein Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist - der Verdacht auf eine Straftat muss nicht vorliegen.

In Anlehnung an die Rhetorik des Bundesfinanzministers hat der SPIEGEL das Urteil so kommentiert: "Seit gestern wissen wir, dass wir alle Indianer sind. Da veröffentlichte der Bundesfinanzhof ein Urteil, das Wild-West-Methoden auch in Steinbrücks eigenem Steuer-Staat absegnet. Der Saloon-Besitzer, der seine Forderungen mit vorgehaltener Waffe kassiert, und der deutsche Fiskus - es ist nur eine Frage der Maskierung: Beide pfeifen auf Rechtsstaat und ordentliche Gerichte, sondern suchen sich ihr Recht selber."

Eine Einschränkung, die der Bundesfinanzhof vornimmt, ist eben die, dass eine Transaktion auffällig sein muss. Allein der eigentlich immer zu rechtfertigende Verdacht, der Anleger könnte seine Kapitaleinträge nicht versteuert haben, genügt noch nicht. Diese Auffälligkeiten müssen die Transaktion aus dem Kreis der alltäglichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung haben, die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

Weitere Einschränkungen enthält das Urteil nicht. Die Finanzverwaltung wird damit durch die unklaren Vorgaben zum Ermittler und gleichzeitig zum Richter in eigener Sache - ein Umstand, den Experten mit Sorge sehen. Um noch einmal den SPIEGEL zu zitieren: "Es hat aber - nicht nur in Deutschland - Tradition, dass im Bereich des Fiskus der Rechtsstaat nur unter Vorbehalt gilt. Das liegt daran, dass der Fiskus älter ist als der Rechtsstaat."

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Änderungen für Vereine und Förderer ab 2009

Unter den zahlreichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2008/2009 sind auch eine ganze Reihe von Änderungen, die Vereine und andere gemeinnützige Institutionen sowie ihre Mitglieder und Förderer betreffen. Zum großen Teil handelt es sich um Ergänzungen zur Ende 2007 erfolgten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und Anpassungen an Europarecht:

  • Übungsleiterfreibetrag: Den sogenannten Übungsleiterfreibetrag erhielten bisher nur Personen, die für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts tätig wurden. Um Problemen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Weg zu gehen, wird dieser Anspruch nun auch auf Auftraggeber aus anderen EU- und EWR-Staaten erweitert. Die Höhe des Freibetrags von 2.100 Euro im Jahr und die übrigen Voraussetzungen bleiben unverändert. Gleiches gilt für den Freibetrag von 500 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten. Bei beiden Freibeträgen gilt die Änderung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

  • Haftung für Spendenbescheinigungen: Bisher haften für fehlerhafte Spendenbescheinigung neben dem Empfänger einer Spende (Verein oder Stiftung) gleichrangig auch dessen gewählte Amtsträger. Damit dieses Haftungsrisiko nicht mehr die Vereinsmitglieder von einem gemeinnützigen Engagement abhält, wird die Haftungsreihenfolge so geändert, dass zukünftig zuerst der Spendenempfänger haftet und die Amtsträger nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Empfänger nichts zu holen ist. Ergänzt wird dies durch eine Ablaufhemmung, mit der Haftungsbescheide noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer ergehen können.

  • Beiträge an Kulturfördervereine: Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts war die Steuerbegünstigung für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine in Frage gestellt, wenn der Verein den Mitgliedern Vergünstigungen in Form von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt etc. gewährt. Da dies nicht beabsichtigt war, erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

  • Mustersatzung: Die Abgabenordnung erhält als Anlage eine Mustersatzung, in der die von der Finanzverwaltung geforderten Festlegungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung oder Verein enthalten sind. Der Kern dieser Mustersatzung ist eine Vermögensbindung, die die ausschließliche Verwendung des Vermögens für förderungswürdige Zwecke festschreibt, und die Verwendung dieser Festlegungen in der Satzung ist zukünftig obligatorisch für die Anerkennung.

  • Elektronische Spendenbescheinigung: Eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) kann zukünftig auf elektronischem Weg auch direkt an die Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn der Spender dies wünscht und den Empfänger entsprechend bevollmächtigt. Dazu muss der Spender seine Steueridentifikationsnummer mitteilen, und die elektronische Spendenbescheinigung muss bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Finanzverwaltung eingegangen sein.

  • Freibeträge: Der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibetrag für steuerbefreite Körperschaften, Stiftungen und Vereine werden auf jeweils 5.000 Euro angehoben. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wird der Freibetrag von 13.498 auf 15.000 Euro angehoben.

  • Struktureller Inlandsbezug: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird im Gesetz ein "struktureller Inlandsbezug" verankert, da sonst auch Spenden an ausländische steuerbegünstigte Organisationen steuerlich abziehbar gewesen wären. Voraussetzung ist jetzt, dass mit der Spende natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland oder zumindest das "Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" gefördert werden. Damit bleiben beispielsweise Entwicklungs- und Katastrophenhilfe auch bei Verwendung der Spendengelder im Ausland weiter steuerbegünstigt.

  • Extremistische Vereine: Vereine mit extremistischen Zielen erkennt die Finanzverwaltung schon bisher nicht als gemeinnützig an, konnte sich dabei aber nur auf einen Anwendungserlass stützen. Dafür wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

  • Steuerbefreiung ausländischer Körperschaften: Ausländische Körperschaften aus dem EU/EWR-Raum, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Organisation erfüllen, werden rückwirkend auch für frühere Jahre den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleich gestellt und sind mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt aber - wie auch bei inländischen Körperschaften - nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

  • Buchwertprivileg: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie als Spende an eine gemeinnützige Organisation gehen. Eine Korrektur im Einkommensteuergesetz stellt sicher, dass das auch weiter gilt, da der entsprechende Verweis bisher ins Leere lief.

  • Aufnahme eines behinderten Menschen: Einnahmen einer Gastfamilie, die sie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu dessen Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung erhält, werden steuerfrei gestellt. Das gilt sowohl für die Zahlungen eines Sozialleistungsträgers als auch durch den Gast selbst, soweit sie die gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Ausgaben können dann nur abgezogen werden, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

  • Beschränkt Steuerpflichtige: Zum Jahreswechsel wurde auch die komplette Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen neu gefasst. Mit diesen Änderungen müssen sich Vereine nur dann vertraut machen, wenn sie Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige zahlen - zum Beispiel weil sie anlässlich eines Festivals Künstler aus dem Ausland eingeladen haben. Zu prüfen ist auch, ob eine Pauschalierung oder ein Erlass der Steuer in Frage kommt. Die Möglichkeiten dazu wurden nämlich erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (beispielsweise bei einem Sportfestival).

Unter all diesen Änderungen sind die eingeschränkte Haftung für Spendenbescheinigungen und die neue Mustersatzung zweifellos die wichtigsten, da sie alle gemeinnützigen Vereine betreffen. Ob in Bezug auf die steuerlichen Vorgaben durch die Mustersatzung Handlungsbedarf besteht, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

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Fehlende gesetzliche Grundlage für Anlage EÜR

Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 erfreut sich die Anlage EÜR bei Unternehmern und Steuerberatern gleichermaßen hoher Unbeliebtheit. Trotzdem verlangt das Finanzamt von Einnahme-Überschuss-Rechnern nach wie vor eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Buchhaltung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in ebendieser Anlage. Gegen die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR hat sich nun ein Steuerzahler vor dem Finanzgericht mit einer ganzen Reihe guter Gründe zur Wehr gesetzt.

Das Gericht ist der Argumentation des Steuerzahlers gefolgt und hat festgestellt: Mit der Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR wird eine Unterlage angefordert, für die es weder in den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine wirksame Grundlage gibt. Die Anlage EÜR ist mangels einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und bewirkt dadurch auch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, diese Anlage einzureichen. Inwieweit die Anlage EÜR eine Ungleichbehandlung gegenüber Bilanzierern darstellt, die keine vergleichbare Anlage einreichen müssen, geht nicht aus dem Urteil hervor. Maßgeblich für die Richter war allein die fehlende gesetzliche Grundlage.

Natürlich gibt sich die Finanzverwaltung nicht geschlagen und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Wieder einmal wird also das oberste deutsche Steuergericht das letzte Wort haben. Zwar haben Unternehmer jetzt eine erste Handhabe gegen das Finanzamt, wenn sie sich gegen die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wehren wollen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Zweifel eher auf eine gesetzliche Abgabepflicht hinwirken wird, statt auf die Anlage generell zu verzichten, falls der Bundesfinanzhof zum selben Ergebnis kommen sollte.

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