Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.

  • Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.

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Unbürokratische Hilfe für Haiti

Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat daher ein ganzes Bündel von Maßnahmen veröffentlicht, die eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung von Hilfen für die Erdbebenopfer in Haiti ermöglichen. Diese Ausnahmeregelungen gelten für Zuwendungen zwischen dem 12. Januar und dem 31. Juli diesen Jahres.

Zunächst enthält das Schreiben Regelungen für Unternehmen, damit diese ihre Hilfsmaßnahmen als Betriebsausgaben abziehen können. Das hat den Vorzug, dass die Hilfen unabhängig von ihrer Höhe abzugsfähig sind. Die erste Option hierfür ist eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme: Frei nach dem Motto "Tue Gutes und rede darüber" sind Aufwendungen dann Betriebsausgaben, wenn die Zuwendung der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens dienen - zum Beispiel, indem der Sponsor durch entsprechende Berichterstattung in den Medien öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Ebenso sind Zuwendungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner in voller Höhe Betriebsausgaben, die der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dienen. Kommt keine dieser beiden Abzugsmöglichkeiten für eine Zuwendung in Frage, steht Unternehmern noch eine dritte Option offen: Auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht aber Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen ist als Betriebsausgabe zu behandeln.

Die lohnsteuerlichen Maßnahmen umfassen Hilfen an betroffene Arbeitnehmer und Arbeitslohnspenden. Beihilfen oder Darlehen an erdbebengeschädigte Arbeitnehmer sind weitgehend steuerfrei, wobei das Schreiben hierzu noch einige Detailregelungen enthält. Interessanter für die meisten Betriebe dürfte das Thema Arbeitslohnspende sein: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Opfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens, dann zählt dieser Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das ist im Lohnkonto zu dokumentieren, sofern der Arbeitnehmer seinen Verzicht nicht schriftlich erteilt hat. Der steuerfreie Anteil ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und darf bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Spenden zugunsten der Erdbebenopfer wiederum sind weitgehend von den sonst üblichen strengen Nachweispflichten befreit. Für alle Sonderkonten, die von den anerkannten Hilfsorganisationen und öffentlichen Einrichtungen anlässlich der Katastrophe eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das bedeutet, es genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar 2010 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern direkt auf ein Konto der Hilfsorganisationen geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entsprechend weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und deren jeweiligem Anteil übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf eines der oben genannten Sonderkonten überwiesen, und die einzelnen Spender erhalten eine Kopie der Buchungsbestätigung sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine Einzelbescheinigung für jeden Spender erstellt wird.

Und schließlich gibt es eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine, denn ihnen ist es normalerweise nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Ruft daher ein Verein (Sportverein, Kleingartenverein etc.), der laut seiner Satzung normalerweise keine dafür in Betracht kommende Zwecke verfolgt, zu Spenden zugunsten der Opfer des Erdbebens auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Mittel, die im Rahmen einer Sonderaktion gesammelt wurden, ohne entsprechende Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck verwendet werden. Dafür reicht es aus, dass die Spenden an eine entsprechende gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet werden. Der Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die er für die Erdbebenhilfe erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist dabei hinzuweisen.

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Das Kreuz mit dem Schwarzgeld

Genau zwei Jahre ist es her, dass eine Datensammlung mit Liechtensteiner Kontodaten vielen Deutschen den Schlaf geraubt hat. Und während die Deutschen Ende letzten Jahres erst einmal wieder ruhig schlafen konnten, zitterten die Franzosen: Ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizer HSBC-Filiale bot dem Französischen Fiskus brisante Kontodaten an. Seit Januar stehen nun auch die Deutschen mit Auslandskonten wieder unter Druck: Mittlerweile sind schon drei unmoralische Angebote an den deutschen Fiskus bekannt geworden, von denen der wiederum mindestens eines annehmen will.

Wer auch immer nun eine Entdeckung fürchtet, sollte ernsthaft über eine Selbstanzeige nachdenken. Die schützt zwar nicht vor der dann fälligen Steuernachzahlung samt Hinterziehungszinsen, dafür aber sehr wohl vor einer zusätzlichen Strafe. Und die kann im Einzelfall heftig ausfallen, seit der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden hat, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro eine Bewährungsstrafe nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen in Frage kommt. Früher haben die Gerichte selbst bei solchen Beträgen nur eher selten eine Haftstrafe verhängt.

Doch für eine Selbstanzeige bleibt nur sehr wenig Zeit, denn die Strafbefreiung greift nicht mehr, wenn der Steuerpflichtige bei vernünftiger Würdigung aller Umstände vermuten muss, dass seine Tat entdeckt sein könnte. Frühestens ist dies dann der Fall, wenn bekannt wird, welche Banken betroffen sind, spätestens dann, wenn die CD-Daten mit den konkreten abgegeben Steuererklärungen abgeglichen werden, teilt der Bundesverband der Steuerberater dazu mit. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, kann die Selbstanzeige allenfalls noch strafmindernde Wirkung haben.

Außerdem muss der reuige Sünder in der Lage sein, die hinterzogenen Steuern kurzfristig nachzuzahlen, da andernfalls keine Strafbefreiung eintritt. Eine Ratenzahlung lässt das Finanzamt nur mit einer sehr triftigen Begründung zu, und ohne rechtzeitige Zahlung hat die Selbstanzeige wiederum nur strafmildernde Wirkung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist übrigens jeder für seine Geldanlage strafrechtlich selbst verantwortlich. Weiß der Partner zwar von der geheimen Geldanlage, hat sie aber nicht selbst veranlasst oder unterstützt, so ist er aus dem Schneider und braucht keine Selbstanzeige abzugeben. Auch in anderer Hinsicht drohen bei einer Selbstanzeige juristische Fallstricke. Im Ernstfall beraten wir sie gerne zur richtigen Vorgehensweise.

Unterdessen kommen interessante Neuigkeiten aus Liechtenstein, wo derzeit die juristische Aufarbeitung der Liechtenstein-Affäre läuft. Dort hat das fürstliche Landgericht einem Kunden der Fürstenbank LGT Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank ihn zu spät über den Diebstahl seiner Kontodaten informiert habe. Dadurch habe er hierzulande keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr abgeben können, weshalb ihm die Bank die zusätzlich zur Steuer fällige Strafe in Höhe von 7,3 Millionen Euro ersetzen soll. Die Bank allerdings will sich gegen das Urteil wehren.

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Zweifel am Solidaritätszuschlag

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts kommt einem Paukenschlag gleich: Noch nie hat ein Gericht so deutliche Zweifel am Solidaritätszuschlag angemeldet. Die Richter meinen, dass der Soli spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat, denn eine Ergänzungsabgabe wie der Soli dient eigentlich nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Die Finanzierung der deutschen Einheit stellt aber nach Ansicht des Gerichts keinen vorübergehenden, sondern einen langfristigen Bedarf dar. Das Gericht hat deshalb die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solis dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat auf diesen Beschluss bereits reagiert und erlässt die Steuerbescheide nur noch vorläufig. Handlungsbedarf besteht für die Steuerzahler also erst einmal nicht. Trotzdem ist man dort weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt - den Vorläufigkeitsvermerk gibt es nur, um eine Flut von Einsprüchen abzuwenden.

Tatsächlich muss sich das Ministerium wohl auch keine allzu großen Sorgen machen, denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den Abzug rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, ist nicht besonders groß. Wahrscheinlich ist allenfalls, dass es den Gesetzgeber verpflichtet, den Soli für die Zukunft abzuschaffen. In diesem Fall werden eben die regulären Steuersätze um einen vergleichbaren Betrag steigen müssen.

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Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz arbeitet die Bundesregierung bereits an ihrem zweiten großen Steueränderungsgesetz. Diesmal trägt es den Namen "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen". Wie der Name bereits verrät, soll das Gesetz vor allem Vorgaben aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen, unter anderem beim Spendenabzug und der Umsatzsteuer.

Der Zeitplan für das Gesetz ist derzeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezember die Bundesregierung den Entwurf beraten und verabschieden soll. Danach müssen sich Bundestag und Bundesrat noch damit befassen. Mit dem Abschluss des Gesetzesvorhabens ist also in diesem Jahr eher nicht mehr zu rechnen. Damit Sie sich trotzdem schon jetzt darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wird ausgeweitet. Waren bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, soll dies nun auch auf eine Entgeltumwandlung ausgeweitet werden. Diese Änderung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes, gelten.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Diese Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es noch weitere formale Anpassungen im Umsatzsteuerrecht an die neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs dienen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

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