Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Neue Luftverkehrssteuer gilt ab sofort

Zum Sparpaket der Bundesregierung gehört unter anderem die Einführung einer Luftverkehrsabgabe. Die Abgabe soll zwar erst für Flüge nach dem 31. Dezember 2010 gelten. Um Vorzieheffekte und massenweise steuerbefreite Frühbuchungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf allerdings vor, dass die Steuer für alle ab September 2010 gebuchten Flüge fällig wird.

Die Airlines trifft diese Festlegung unvorbereitet: In der Branche kursierte das Datum für die Umstellung zwar, Branchenvertreter gingen aber davon aus, die Maßnahme werde erst später greifen. Bei vielen Airlines konnten daher noch mehrere Tage lang Flüge ohne den Zuschlag gebucht werden. Allerdings können die Airlines den Zuschlag später noch von ihren Passagieren einfordern, was die meisten Airlines auch bereits angekündigt haben. Verpflichtet dazu sind die Airlines allerdings nicht, denn Schuldner der Abgabe sind die Airlines. Inwieweit sie die Abgabe an ihre Passagiere weitergeben, steht in ihrem eigenen Ermessen. So will beispielsweise die Lufthansa die Flugsteuer nicht komplett an die Kunden weitergeben, während TUI und Thomas Cook sogar noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zwischen einem und fünf Euro für die Flugsteuer verlangen.

Diese Flugsteuer soll je nach Entfernung des Flugziels bis zu 45 Euro betragen: Für Kurzstrecken bis 2.500 Kilometer werden 8 Euro fällig, Mittelstrecken bis 6.000 Kilometer schlagen mit 25 Euro zu Buche, und für Langstreckenflüge werden 45 Euro fällig. Für die Höhe der Luftverkehrsteuer ist jeweils die Entfernung des größten Flughafens des Ziellandes vom Flughafen Frankfurt am Main maßgeblich. Entscheidend ist außerdem die insgesamt gebuchte Flugreise. Beim Umsteigen oder einem kurzen Zwischenstopp entsteht die Steuer nur beim ersten Abheben. Bei Zwischenlandungen mit längeren Reiseunterbrechungen (Stopover von 12 oder 24 Stunden) oder separater Buchung des Zubringerflugs fällt die Steuer erneut an.

Mit einem Innerdeutschen Zubringerflug kann der Aufschlag damit bis zu 55 Euro betragen, da auf die Flugsteuer des Zubringerflugs zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird. Eine Reise in die USA wird übrigens noch teurer, denn auch die US-Regierung will Geld von den Touristen. Die bisher kostenlose Einreisegenehmigung kostet jetzt 14 Dollar (rund 11 Euro). Ob die deutsche Flugsteuer fällig wird, richtet sich allein danach, ob die Flugreise in Deutschland beginnt. Nur dann fällt die Flugsteuer an. Dagegen werden weder Zwischenlandungen in Deutschland noch Rückflüge aus dem Ausland mit der Steuer belastet.

Damit lässt sich die Steuer auch gezielt umgehen oder zumindest bei einem Langstreckenflug gezielt niedrig halten. Wer nicht direkt auf einen grenznahen Flughafen im Ausland ausweicht, kann einen Zubringerflug zu einem der großen europäischen Hubs mit einem Zuschlag von 8 Euro buchen und dann mit einer separaten Buchung den steuerfreien Anschlussflug in die Ferne nehmen.

Wie es sich für eine echte deutsche Steuer gehört, hat auch die Flugsteuer eine Reihe von Ausnahmen: Ausgenommen von der Flugsteuer sind zum Beispiel Kleinkinder unter 2 Jahren. Gleiches soll teilweise für den Nahflugverkehr mit Inseln ohne Festlandanschluss gelten, sofern es sich bei den Fluggästen um Inselbewohner handelt. Auch Flüge zu medizinischen Zwecken werden nicht besteuert.

Unterdessen ist das letzte Wort zur Flugsteuer noch nicht gesprochen, denn wie der SPIEGEL berichtet, hat das Land Rheinland-Pfalz ein Gutachten erstellen lassen, demzufolge die Steuer verfassungswidrig sei. Dafür nennt das Gutachten gleich zwei Gründe: Zum einen würden kürzere Flüge im Verhältnis zu den von ihnen verursachten Umweltbelastungen wesentlich stärker belastet als Flüge auf Langstrecken. Zum anderen sei die Steuerbefreiung von Frachtflügen nicht zu rechtfertigen. Sie stelle eine unerlaubte Beihilfe dar und verstoße damit gegen europäisches Recht.

mehr lesen

Bestraft trotz Selbstanzeige

"Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei" - so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen: Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof die Hürden hochgeschraubt, die reuige Steuerzahler auf dem Weg zur erfolgreichen Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige nehmen müssen: Nur die Offenbarung aller hinterzogenen Steuern garantiert Straffreiheit.

Jetzt hat sich auch die Finanzverwaltung zu Wort gemeldet und ihre Vorstellungen erläutert: Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen, meint die Oberfinanzdirektion Koblenz. Der reuige Sünder ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Zwar müsse die Selbstanzeige nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Mit Sorge betrachten die Steuerfahnder daher die aktuelle Flut von Selbstanzeigen aufgrund der angekauften Datensammlungen. Oft erfolge keine Aufarbeitung der Bankbelege, es würden einfach alle Unterlagen gesammelt eingereicht, um die Selbstanzeige zu belegen.

Angesichts der Vielzahl von Verfahren, so die Oberfinanzdirektion Koblenz, könnten es die Fahnder nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen. Aus Fairnessgründen werden die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hinweisen. Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.

mehr lesen

Höhere Anforderungen an Selbstanzeigen

Diskutiert wird ein schärferes Vorgehen gegen Steuersünder zwar regelmäßig in der Politik, aber passiert ist bis jetzt nur wenig. Der Grund dafür ist klar: Ohne die Aussicht auf Straffreiheit hat der Fiskus nur wenig Hoffnung, auch nur einen reuigen Sünder zu einer lohnenden Beichte zu bewegen. Außerdem bietet das Gesetz dem Staat schon reichlich Handhabe, um gegen Steuersünder vorzugehen - immerhin liegt die Höchststrafe für Steuerhinterziehung bei 10 Jahren Haft.

Nachdem der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit bereits die Vorgaben für die Strafzumessung verschärft hat - ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro ist eine Haftstrafe jetzt kaum noch vermeidbar - zieht er nun erneut die Zügel an: Eine Selbstanzeige hat ab sofort nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuersünder wieder komplett in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Es genügt also nicht, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten reinen Tisch machen. Die sogenannte Teilselbstanzeige ist damit passe.

Ist die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Auch diese Vorschrift interpretiert der Bundesgerichtshof jetzt schärfer: Stehen die Steuerfahnder mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, ist die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige versperrt. Das gilt dann auch für andere Sachverhalte, die nicht Anlass für die Durchsuchung sind, sondern damit allenfalls in sachlichem Zusammenhang stehen.

Wie relevant diese Änderung der Rechtsprechung für viele Kapitalanleger ist, zeigen zwei Daten. Zum einen hat die Berichterstattung über den Ankauf von Daten geheimer Schweizer Bankkonten zu einem regelrechten Boom von Selbstanzeigen geführt: Seit Anfang des Jahres haben sich nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft fast 20.000 Steuersünder selbst angezeigt. Das ist beinahe zehnmal so viel als sonst in einem ganzen Jahr.

Zweitens vermeldet Niedersachsens Finanzminister, man habe erfolgreich eine CD mit rund 20.000 Kontodaten angekauft. Dabei handelt es sich wohl um die Datensammlung, die ursprünglich dem Land Baden-Württemberg angeboten worden war. Da die Finanzverwaltung diese Datensammlung bereits besitzt, ist es für die Betroffenen jetzt für eine Selbstanzeige zu spät: Seit dem 8. Juni 15:47 Uhr gelten die Steuervergehen als entdeckt.

Dass Not erfinderisch macht, zeigt unterdessen Spanien: Um die desolate Haushaltslage in den Griff zu bekommen, sollen Steuersünder im Tausch für die Straffreiheit niedrig verzinste Staatsanleihen kaufen. Angesichts dessen, dass es um die öffentlichen Finanzen auch in Deutschland nicht gerade rosig bestellt ist, ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis die Politik auch hierzulande ähnliche Vorschläge auf den Tisch legt.

mehr lesen

Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.