Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Gebühren für verbindliche Auskünfte zulässig

Seit 2006 gibt es die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu diffizilen Steuerfragen zu beantragen, und fast zeitgleich wurde auch eine Gebührenpflicht für solch eine verbindliche Auskunft eingeführt. Die Gebühr richtet sich dabei entweder nach dem Gegenstandswert, also der Höhe der durch die Auskunft in Frage stehenden Steuern, oder nach dem Zeitaufwand, wenn sich der Gegenstandswert nicht vernünftig ermitteln lässt.

Nach dem Gesetz beträgt der Gegenstandswert mindestens 5.000 Euro, was einer Gebühr von 121 Euro entspricht. Das ist noch ein überschaubarer Betrag, doch bei hohen Gegenstandswerten, die zum Beispiel oft bei Fragen zur Umwandlung oder Umstrukturierung von Unternehmen vorliegen, können für die Auskunft horrende Gebühren anfallen: Bis zu 91.456 Euro darf der Fiskus verlangen, wenn der Gegenstandswert bei 30 Millionen Euro oder mehr liegt. Auch bei der Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand bedient sich der Staat großzügig, denn hier liegt die Gebühr für die Auskunft des Finanzamts noch über der maximalen Zeitgebühr der Steuerberater.

Kein Wunder also, dass die Gebühr bei Steuerzahlern und Beratern angesichts des unüberschaubaren Steuerrechts gleichermaßen auf großen Widerstand trifft. Dennoch haben die Finanzgerichte wiederholt die Rechtmäßigkeit der Gebühr bestätigt. Nun hat sich erstmals auch der Bundesfinanzhof mit der Verfassungsmäßigkeit der Gebühr auseinandergesetzt und ist zu demselben Ergebnis gelangt: Die Gebühr diene schließlich nicht nur der Kompensation des notwendigen Verwaltungsaufwands, sondern ebenso der Abschöpfung des mit der verbindlichen Auskunft verbundenen Sondervorteils der Bindungswirkung.

Auch die Einwände, der Staat als Gesetzgeber sei selbst für das komplizierte und unsystematische Steuerrecht verantwortlich und die Finanzverwaltung profitiere von der verbindlichen Auskunft, weil sie dadurch später bei der Veranlagung Aufwand einspart, konnten den Bundesfinanzhof nicht überzeugen. Dennoch ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Gebühr wird befassen müssen.

Einstweilen bleibt den Steuerzahlern jedoch nichts anderes übrig, als in den sauren Gebührenapfel zu beißen. Lediglich für kleinere Zweifelsfragen ist Erleichterung in Sicht: Dank des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sollen verbindliche Auskünfte des Finanzamts künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein.

Zwar haben die Bundesländer, unter deren Verantwortung die Finanzämter stehen, ihren Widerstand gegen diese Bagatellgrenze signalisiert, doch noch besteht Hoffnung, dass es bei dieser Änderung bleibt. In weniger dringenden Fällen kann es sich daher also lohnen, bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes zu warten, denn die Bagatellgrenze, so sie denn im Gesetz bleibt, gilt dann, wenn der Antrag auf eine verbindliche Auskunft nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

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Beginn der Festsetzungsfristbei Antragsveranlagungen

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung. Grundsätzlich müssen zwar alle Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt.

Nach wie vor unklar ist, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und damit eine Antragsveranlagung durchführen lassen können, wenn sie sich eine Steuererstattung versprechen. Grundsätzlich gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren, innerhalb der die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss. Bei der Pflichtveranlagung, also den Steuerzahlern, die zwingend eine Steuererklärung abgeben müssen, gibt es aber außerdem noch eine Anlaufhemmung von drei Jahren, sodass die Frist letztlich sieben Jahre beträgt. Ob diese Anlaufhemmung von drei Jahren auch bei der Antragsveranlagung gilt ist jedoch Auslegungssache.

Entgegen der Ansicht der meisten Steuerexperten hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg im letzten Jahr entschieden, dass dies nicht der Fall sei, eine Steuererklärung also innerhalb von vier Jahren abzugeben ist. Jetzt hat ein anderer Senat des gleichen Finanzgerichts gegenteilig entschieden und auch Arbeitnehmern die siebenjährige Festsetzungsverjährung zugebilligt. Andernfalls käme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, und solchen, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, meint das Gericht. Zu beiden Entscheidungen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der nun das letzte Wort in dieser Sache hat.

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Neue Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige

Am 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige enthalten. Das Bundesfinanzministerium will damit den Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie verhindern. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn alle noch unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang offenbart und die Besteuerungsgrundlagen vollständig und zutreffend nacherklärt werden.

  • Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der Prüfungsanordnung.

  • Auf Verlangen der Bundesländer ist jetzt bei einem Betrag über 50.000 Euro zwingend eine "freiwillige" Zahlung von 5 % des Hinterziehungsbetrags notwendig, um Straffreiheit zu erhalten.

  • Aus Vertrauensschutzgründen führen alle bis zum 28. April 2011 bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit.

Vor allem die Pflicht zur vollständigen Offenbarung aller Hinterziehungstatbestände dürfte in der Praxis noch erhebliche Probleme bereiten. Das Gesetz enthält keine Bagatellregelung, und so könnte die Straffreiheit für die Offenbarung eines Millionenvermögens in der Schweiz zumindest theoretisch allein dadurch wieder wegfallen, weil bei der Selbstanzeige Zinseinkünfte von wenigen Euro im Inland übersehen wurden. In der Gesetzesbegründung wird lediglich klargestellt, dass die Formulierung "in vollem Umfang" nicht bedeute, dass jede Selbstanzeige auf "Euro und Cent" genau sein müsse. Was das aber im Einzelfall genau bedeutet, steht nun im Ermessen von Finanzverwaltung und Gerichten.

Immerhin wurde durch die Beschränkung auf einzelne Steuerarten ein anderes Problem entschärft, vor dem nach der ursprünglichen Fassung vor allem Geschäftsführer und Vorstände gestanden hätten: Geben sie im Namen ihres Unternehmens eine Selbstanzeige ab, wäre die Straffreiheit für das Unternehmen wieder weggefallen, wenn in der privaten Steuererklärung des Managers später auch nur kleine Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Nach der jetzt gültigen Fassung bleibt trotz des möglichen Wegfalls der Straffreiheit bei der Einkommensteuer des Managers die Straffreiheit für das Unternehmen in diesem Fall erhalten, weil es dort um andere Steuerarten (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) geht.

Sowohl über den Sinn als auch über die praktische Handhabung dieser Änderungen wird es noch lange Diskussionen geben. Fest steht aber schon jetzt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich an Attraktivität verloren hat, und in Zukunft wohl dementsprechend weniger genutzt werden wird. Einzig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, nach der bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und ab einem Betrag von 100.000 Euro Freiheitsstrafen verhängt werden sollen, sorgt dafür, dass die strafbefreiende Selbstanzeige auch weiterhin eine Existenzberechtigung hat.

Unterdessen werkelt das Bundesfinanzministerium schon wieder an einem neuen Gesetz, bei dem es um die Bekämpfung von Geldwäsche geht. In diesem "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention", dessen Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 11. Mai beschlossen hat, werden jedoch in erster Linie Sorgfaltspflichten der Industrie und der freien Berufe ergänzt sowie die Aufsichts- und Prüfungsrechte in Bund und Ländern zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt. Außerdem sollen die Meldepflichten konkretisiert und die Bußgeldtatbestände erweitert werden.

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