Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Der große Wurf zur Steuervereinfachung sieht anders aus - das war schon Ende 2010 das einhellige Fazit, als die Bundesregierung das Arbeitspapier vorgelegt hat, in dem ein Bündel von 41 Einzelmaßnahmen aufgelistet war. Zwar muss man der Regierung zu Gute halten, dass es weniger fehlender Einigungs- und Reformwille, sondern vor allem die schlechte Haushaltslage ist, die weitgehendere Reformen vorerst verhindert. Trotzdem wäre mehr Vereinfachung wünschenswert und mit etwas mehr Mühe wohl auch möglich gewesen: Von den Vorschlägen bezieht sich knapp die Hälfte auf die Abschaffung esoterischer Regelungen, die im praktischen Steuerrecht ohnehin keine Rolle mehr spielen, oder auf Maßnahmen, die schon beschlossen sind.

Am 2. Februar hat die Bundesregierung nun den Entwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgelegt und Mitte März in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings erst für den Sommer geplant. Grundsätzlich sollen die Änderungen zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, einige Änderungen gelten jedoch schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 oder ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes. Die Entlastung für die Steuerzahler durch das Maßnahmenpaket beträgt rund 590 Millionen Euro. Hier sind nun die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt soll er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro verbunden und soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um die Lohnabrechnung in 2011 nicht unnötig kompliziert zu machen, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung sollen ab 2012 generell als Sonderausgaben gelten, eine umfangreiche Prüfung, ob es sich nun um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Gleichzeitig soll der Vordruck für die Anlage Kind um eine Seite reduziert werden. Die Kinderbetreuungskosten können weiterhin bis zu einer Höhe von 4.000 Euro je Kind angesetzt werden.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten würden überflüssig, wenn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wie geplant ab 2012 auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet wird. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag. Hier belaufen sich die Steuermindereinnahmen auf 200 Millionen Euro.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, sollen ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig werden. Im Einzelfall bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, soweit sie den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Ehegattenveranlagung: Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sollen von derzeit sieben auf künftig vier reduziert werden (Zusammen- und Einzelveranlagung sowie zwei Spezialfälle nach dem Tod eines Ehegatten und im Trennungsjahr). Dass nicht nur einzelne Veranlagungsarten gestrichen werden, zeigt insbesondere die Abschaffung der Getrenntveranlagung, denn sie wird durch eine Einzelveranlagung ersetzt. Im Unterschied zur Getrenntveranlagung sollen dann die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) automatisch den Ehepartnern jeweils hälftig zugeordnet werden, soweit die Ehepartner nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Im Gegenzug bemisst sich die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen dann nicht mehr an der Höhe des Gesamteinkommens beider Ehepartner, sondern nur noch nach den Einkünften des Ehepartners, der die Belastung geltend macht. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

  • Zweijährige Steuererklärung: Ein Großteil der Steuerzahler soll ab 2012 die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt werden (also keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), dass die Einnahmen, soweit sie nicht dem Steuerabzug (Lohn- oder Abgeltungsteuer) unterliegen maximal 13.000 Euro pro Jahr betragen, und dass der Steuerzahler einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellt. Das Wahlrecht zur zweijährigen Veranlagung gilt auch für Körperschaften, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, also insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Stiftungen und Vereine.

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist nun vorgesehen, den Verzicht auf die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen schon ab dem 1. Juli 2011 einzuführen. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun.

  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll zukünftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher nur 3 Monate. Dies gilt dann bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Steuerbefreiungsvorschriften: Insgesamt sieben Steuerbefreiungsvorschriften, die ohnehin in der Praxis keine Rolle mehr spielen, werden aufgehoben, zum Beispiel für die Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen oder für Bergmannsprämien. Außerdem sind Stipendien zukünftig auch dann steuerfrei, wenn sie nur mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden jetzt gesetzlich festgeschrieben.

  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen zukünftig keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sollen künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der An-trag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Neben der Umsetzung des begrenzten Steuerabzugs für Arbeitszimmer und der Flugsteuer sind die allgemeinen Änderungen in diesem Jahr nur Maßnahmen, um steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auf dem Gesetzesweg wieder rückgängig zu machen.

  • Arbeitszimmer: Rückwirkend ab 2007 wird nun die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen.

  • Luftverkehrssteuer: Für alle in Deutschland beginnenden Flugreisen ab dem 1. Januar 2011 wird ein Zuschlag fällig, der entfernungsabhängig 8, 25 oder 45 Euro beträgt. Ausgenommen von der Flugsteuer sind nur Flüge zu einer Insel ohne Festlandverbindung, wenn der Start- oder Zielort auf dem Festland nicht weiter als 100 km von der Küste entfernt ist.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einem Urteil, das die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wird nun ausdrücklich festgeschrieben, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher ist der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

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Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Wie jedes Jahr hält auch dieser Jahresbeginn wieder zahlreiche Änderungen im Steuerrecht parat. Die weitaus meisten davon enthält das Jahressteuergesetz 2010, das am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten ist. Einige der Änderungen gelten bereits seit diesem Termin, andere traten erst zum Jahreswechsel in Kraft. Manche Änderungen, auf die dann gesondert hingewiesen wird, gelten sogar rückwirkend auf einen noch früheren Zeitpunkt. Hier ist ein erster Überblick über die Änderungen, die Sie zum Jahreswechsel erwarten. Eine ausführlichere und nach Themengebieten geordnete Übersicht der Änderungen zum Jahreswechsel finden Sie im nächsten Newsletter Anfang Januar oder schon jetzt auf unserer Homepage.

  • Arbeitszimmer: Rückwirkend ab 2007 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder bis zu einer Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Luftverkehrssteuer: Für alle in Deutschland beginnenden Flugreisen wird jetzt ein entfernungsabhängiger Zuschlag von 8, 25 oder 45 Euro fällig.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Jetzt gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für die Leistungen von Gebäudereinigern an Firmen aus derselben Branche und generell für Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Anti-Seeling-Regelung: Für ein zum Teil betrieblich und privat genutztes Gebäude ist ab 2011 nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • E-Bilanz: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz wird verschoben auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

  • Umsatzsteuererklärung: Die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung ab 2011 gilt nun auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 wird bis Ende 2011 verlängert. Details dazu enthielt der Mandanten-Brief 12/2010.

  • ElsterLohn II: Statt der UStIdNr gilt nun die Steuernummer des Arbeitgebers als voläufiger Ersatz für die Wirtschafts-Identifikationsnummern beim Abruf der Abzugsmerkmale für den elektronischen Lohnsteuerabzug.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten liegt, sind nun von dieser Pflicht befreit.

  • Krankenversicherung: Der Beitragssatz für die Krankenversicherung steigt 2011 um 0,6 %. Der allgemeine Satz beträgt dann 15,5 %.

  • Arbeitslosenversicherung: Auch hier steigt der Beitragssatz zum Jahreswechsel, und zwar von 2,8 % auf 3,0 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Weil aus 2010 noch genügend finanzielle Reserven vorhanden sind, beträgt der Umlagesatz für 2011 0,0 %.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen.

  • Erstattungszinsen: Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wird nun ausdrücklich rückwirkend für alle noch offenen Fälle festgeschrieben.

  • Elterngeld: Das Elterngeld wird teilweise eingeschränkt. Insbesondere sinkt die Ersatzquote von 67 % auf 65 % ab einem Einkommen von 1.200 Euro.

  • Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen sind nur noch dann abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist oder diese in einem anderen EU/EWR-Staat versteuert. Ist der Sonderausgabenabzug möglich, muss der Empfänger die Zahlung auch dann versteuern, wenn sich der Abzug nicht ausgewirkt hat. Dafür kann nun auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Lebenspartner: Bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer wird ein eingetragener Lebenspartner nun einem Ehepartner gleichgestellt. Bei der Erbschaftsteuer gilt dies nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend ab der Einführung der Lebenspartnerschaft.

  • Ehrenamtliche Betreuer: Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer oder Pfleger sind jetzt bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei statt nur bis zu einem Freibetrag von 500 Euro.

  • Eingelegte Wirtschaftsgüter: Die Grundlage für die AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter, die vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, ist zukünftig der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut eingelegt wird, abzüglich der bereits vorgenommenen AfA.

  • Insolvenzverfahren: Mehrere Änderungen der Insolvenzordnung stärken den Fiskus als Gläubiger. So gelten Steuerschulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, jetzt als Masseverbindlichkeit.

  • Freistellungsaufträge: Ab dem 1. Januar müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 gültig.

  • Kirchensteuer: Die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobene Kirchsteuer ist künftig nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Mehrfach hat der Bundesfinanzhof den vollen Abzug der Liquidationsverluste aus Beteiligungen zugelassen, sofern aus der Beteiligung keine Einnahmen entstanden sind. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

  • Veräußerungsgeschäfte: Die Veräußerung von nach dem 13. Dezember 2010 angeschafften Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist nicht mehr steuerbar. Bisher war es möglich, Verluste aus diesen Geschäften (z.B. Gebrauchtwagenverkauf) mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

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Maßnahmenpaket gegen Steuerhinterziehung

Am 8. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige enthalten. Das Bundesfinanzministerium will damit den Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie verhindern. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:

  • Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden.

  • Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der Prüfungsanordnung.

  • Aus Vertrauensschutzgründen werden mittels einer Übergangsregelung alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen.

Vor allem die Pflicht zur vollständigen Offenbarung aller Hinterziehungstatbestände dürfte in der Praxis noch erhebliche Probleme bereiten, falls im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht noch eine Ausschlussregelung in das Gesetz aufgenommen wird. Sonst könnte die Straffreiheit für die Offenbarung eines Millionenvermögens in der Schweiz beispielsweise allein dadurch wieder wegfallen, weil bei der Selbstanzeige Zinseinkünfte von wenigen Euro im Inland übersehen wurden.

Noch problematischer ist die Situation für Geschäftsführer und Vorstände: Geben sie im Namen ihres Unternehmens eine Selbstanzeige ab, würde die Straffreiheit für das Unternehmen wieder wegfallen, wenn in der privaten Steuererklärung des Managers später auch nur kleine Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Das Gesetz soll noch im Dezember im Bundestag beraten werden und könnte dann voraussichtlich im April 2011 in Kraft treten.

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Jahressteuergesetz 2010 ist verabschiedet

Am 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen, einen knappen Monat später, nämlich am 26. November, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Sommer hat es dabei knapp 40 Änderungen gegeben. Es sind unter anderem unliebsame Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Finanzverwaltung nun per Gesetzesänderung wieder aushebeln will. Mit der Verkündung des Gesetzes und damit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Dezember zu rechnen.

Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 51 Seiten reinem Gesetzestext - mit Begründung sind es sogar mehr als 200 Seiten - gehört der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Ein Großteil des Gesetzes entfällt dabei auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug.

In den rund 180 Veränderungen an verschiedenen Steuergesetzen finden sich jedoch auch durchaus bedeutsame Änderungen. Einige besonders wichtige Änderungen, die auch für die Steuerplanung zum Jahresende noch relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Eine umfassendere Darstellung folgt in der Änderungsübersicht zum Jahreswechsel.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für Immobilien, für die bis zum 31. Dezember 2010 der Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Arbeitszimmer: Das Gesetz erfüllt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen. Noch anhängige Einsprüche, die sich auf diese Begründung stützen, wird das Finanzamt daher bald zurückweisen. Wer also Nachzahlungszinsen sparen will, nimmt den Einspruch schon jetzt zurück.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einer erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

  • Verwaltungsvermögen: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 war noch vorgesehen, den strengen Verwaltungsvermögenstest (maximal 10 % des Betriebsvermögens) bei der Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer auszuweiten und auch auf Tochterunternehmen anzuwenden. Damit wäre die Steuerbefreiung für den ganzen Konzern weggefallen, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht. Diese Änderung ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten.

  • Lebenspartner: Neben einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern bei der Erbschaftsteuer gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer eine Angleichung, denn auch hier wird der Lebenspartner wie der Ehepartner von der Steuer befreit, sofern der Immobilienkauf nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes erfolgt.

  • Finale Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern.

  • Versorgungsausgleich: Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dafür kann dann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Einen Nichtanwendungserlass für diese Entscheidungen vom Anfang des Jahres hat die Finanzverwaltung im Sommer wieder aufgehoben. Nun soll die Verwaltungsauffassung aber gesetzlich verankert werden, wonach für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Diese Änderung gilt ab 2011, sodass ein Verkauf ertragloser Anteile in diesem Jahr noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt dann bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

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Erstattungszinsen sind nicht steuerpflichtig

Bis 1998 konnten Nachzahlungszinsen an das Finanzamt noch als Sonderausgaben abgezogen werden, doch zum 1. Januar 1999 wurde der Sonderausgabenabzug ersatzlos gestrichen. Während die Nachzahlungszinsen nun also nicht mehr abziehbar sind, mussten die Erstattungszinsen weiterhin versteuert werden. Mehrfach wurde diese Ungleichbehandlung bereits vor den Finanzgerichten angegriffen, bisher allerdings ohne Erfolg. Das lag sicher zum erheblichen Teil daran, dass es den Klägern in erster Linie darum ging, die Nachzahlungszinsen wieder steuerlich abziehen zu können.

Nun hat der Bundesfinanzhof aber in umgekehrter Richtung wieder eine Gleichbehandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen hergestellt. Zwar ging es auch in diesem Verfahren dem Kläger primär um die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, und die Klage war insoweit erfolglos. Weil aber gleichzeitig auch Erstattungszinsen angefallen waren, konnte der Bundesfinanzhof dem Kläger zumindest insoweit Gerechtigkeit angedeihen lassen.

Die Richter haben ihre Rechtsprechung nun nämlich insoweit geändert, dass Erstattungszinsen zwar weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen gelten. Geht es aber um Steuern, die selbst nicht steuerlich abzugsfähig sind - und dazu gehört insbesondere die Einkommensteuer -, ist die Erstattung solcher Steuern natürlich umgekehrt auch keine steuerpflichtige Einnahme. Das interpretiert der Bundesfinanzhof nun so, dass auch die Erstattungszinsen für diese Steuererstattungen dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden und damit nicht steuerpflichtig sind. In Zukunft gibt es also einen Gleichklang zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die nun insgesamt zum nicht steuerbaren Bereich gehören.

Leider will sich die Finanzverwaltung mit dieser erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht abfinden und rüstet bereits zur Gegenwehr. Anstelle eines Nichtanwendungserlasses ist die Abwehr diesmal per Gesetzesänderung vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2010, das Ende November zur Verabschiedung ansteht, soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

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