Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Änderungen im Jahressteuergesetz 2008

In seiner Sitzung am 8. November 2007 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz abschließend beraten und vor der Verabschiedung noch zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz dann am 30. November 2007 in der geänderten Fassung verabschiedet. Folgende Änderungen enthält das Gesetz:

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Mit dem optionalen Anteilsverfahren wurde ein zentraler Punkt des Gesetzes komplett gestrichen. Beim Anteilsverfahren hätten Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen wahlweise den Lohnsteuerabzug statt nach den Steuerklassen III und IV auch entsprechend ihres jeweiligen Anteils am gemeinsamen Einkommen vornehmen lassen können. Das Vorhaben wurde jedoch nicht komplett aufgegeben, man prüft nun allerdings erst andere Alternativen, zum Beispiel ein Durchschnittssteuersatzverfahren.

  • Berücksichtigung von Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat der Bundestag nachgebessert. Die Einschränkungen der Steuervorteile fallen jetzt wesentlich geringer aus. Insbesondere die verfassungsrechtlich bedenkliche Befristung des Sonderausgabenabzugs bis Ende 2012 für Vermögensübergaben, die nach neuem Recht nicht mehr anerkannt werden, ist entfallen. Jetzt darf jede vor dem 1. Januar 2008 vereinbarte Vermögensübergabe zeitlich unbefristet steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gilt jetzt eine andere Einschränkung: Wenn die Erträge des übertragenen Vermögens die Versorgungsleistung nicht decken, dann entfällt die steuerliche Anerkennung bereits ab 2008, und unabhängig davon, wann die Vermögensübergabe vereinbart wurde.

  • Vermögensübergabe von GmbH-Beteiligungen: Auch in einem anderen Punkt wurde bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung nachgebessert: Nicht mehr nur Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften können weiterhin begünstigt übertragen werden, sondern auch GmbH-Anteile. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geber als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beteiligung von mindestens 50 % überträgt und der Übernehmer seinerseits selbst Geschäftsführer wird.

  • Steuergestaltungen: Immer abenteuerlichere Formen nimmt die Änderung des § 42 der Abgabenordnung zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten an. Die jetzt gewählte Formulierung lautet: "Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die [...] zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind." Fragt sich natürlich, ob der Gesetzgeber nun zu jedem Steuergesetz die zulässigen Gestaltungsempfehlungen nachliefern muss, um den "gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil" zu definieren. In dieser Form ist die Neufassung ein einziger Abgrund an Schwammigkeit. Außerdem hat der Bundesfinanzhof nun dem Bundesverfassungsgericht auch noch eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes zur Prüfung vorgelegt, von deren Verfassungswidrigkeit er überzeugt ist. Dort ist von "steuerlichen Vorteilen" die Rede, ohne dass dieser Begriff dort oder sonst irgendwo im Gesetz definiert wäre. Schließt sich das Bundesverfassungsgericht dem Bundesfinanzhof an, dann wäre die Argumentation der Finanzverwaltung mit einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" erst recht verfassungswidrig.

  • Unternehmenssteuerreform 2008: Auch Korrekturen an der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden in das Jahressteuergesetz 2008 aufgenommen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde von 75 % auf 65 % verringert. Weitere Änderungen betreffen die Abgeltungssteuer bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen und den Werbungskostenabzug beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen.

  • Lohnsteuerjahresausgleich: Ursprünglich sollte mit dem Jahressteuergesetz 2008 der Lohnsteuerjahresausgleich gestrichen werden. Dieser Punkt wurde nun aus dem Gesetz gestrichen.

  • Kinderbetreuungskosten: Für Kinderbetreuungskosten müssen künftig keine Papierbelege mehr automatisch beim Finanzamt eingereicht werden. Sie müssen die Belege nur noch für Nachfragen der Finanzbeamten aufheben, bis die Veranlagung abgeschlossen ist.

mehr lesen

Jahressteuergesetz 2008 ist fast fertig

Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett den 163 Seiten starken Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Inzwischen hat auch der Bundestag das Gesetz verabschiedet, und der Bundesrat soll noch vor dem Jahresende folgen. Die folgenden Punkte beziehen sich auf den Regierungsentwurf, der Bundestag hat inzwischen einige wesentliche Änderungen vorgenommen, über die wir Sie in der nächsten Ausgabe informieren. Das Jahressteuergesetz 2008 sieht zahlreiche, teilweise sehr umstrittene Änderungen in fast allen Steuergesetzen vor, darunter unter anderem:

  • Vollelektronischer Lohnsteuerabzug: Ab 2011 soll der Lohnsteuerabzug vollständig elektronisch abgewickelt werden. Statt einer Lohnsteuerkarte übergibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann seine Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern derzeit jedem Bürger zuteilt. Mit dieser Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seiner eigenen Wirtschafts-Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten dann beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Mit der dazu notwendigen zentralen Speicherung aller Daten, wie Religionszugehörigkeit, Kinderzahl etc. sind aber noch erhebliche Probleme beim Datenschutz verbunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fürchtet nicht nur die rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Dritte, sondern auch Begehrlichkeiten anderer staatlicher Stellen, die sich früher oder später unweigerlich ergeben würden.

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens beim Lohnsteuerabzug vorgesehen. Bisher ist die Steuerklasse V mit einer hohen steuerlichen Belastung verbunden. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich: Für den Lohnsteuerabzug soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und darauf dann die vollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresfrei- oder -hinzurechnungsbeträge anrechnen. Gleichzeitig entfällt der Lohnsteuer-Jahresausgleich (bei Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern bisher obligatorisch, sonst optional). Als Begründung führt die Finanzverwaltung den Bürokratieabbau für die Arbeitgeber an. Doch für den Staat hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass die zu viel abgeführte Lohnsteuer ein paar Monate länger in der Staatskasse verbleibt, oder, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung macht, sogar endgültig.

  • Versorgungsleistungen: Die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird ab 2008 beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das Betriebsvermögen Selbstständiger und Gewerbebetriebe in der Rechtsform als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Privatvermögen, egal ob Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien oder auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann nicht mehr begünstigt übertragen werden. Für Vermögensübergaben vor dem 1. Januar 2008 gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2012, in dem der Sonderausgabenabzug erhalten bleibt, sofern die Gestaltung nicht dazu dient, den privaten Schuldzinsenabzug zu ermöglichen. Falls Sie die derzeitige Regelung - insbesondere für die Übertragung von Kapitalgesellschaften - zumindest für die kommenden Jahre noch nutzen wollen, besteht also kurzfristiger Handlungsbedarf. Auf der positiven Seite wird mit der Neuregelung die bisher oft verwirrende Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

  • Steuergestaltungen: Die heftig umstrittene Änderung, die zu einer generellen Beweislastumkehr für die Zulässigkeit der steueroptimalen Gestaltung eines Rechtsgeschäfts geführt hätte, wurde gegenüber dem Referentenentwurf etwas entschärft. Jetzt ist nur noch von "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen" die Rede, womit zunächst das Finanzamt in der Beweispflicht ist, dass eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegt. Erst dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass für die gewählte Gestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Als ungewöhnliche rechtliche Gestaltungen definiert das Gesetz eine Gestaltung, "die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde."

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steueranrechnung von 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird auf alle Haushalte im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert, also zum Beispiel auch Ferienwohnungen im Ausland etc. Diese Änderung gilt nicht erst ab 2008, sondern für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Im Zweifel lohnt es sich daher, die Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten bis das Gesetz in Kraft tritt.

  • Abzugsverbot bei eigenkapitalersetzenden Darlehen: Im Körperschaftsteuergesetz soll ab 2008 die Verwaltungsauffassung verankert sein, dass mit eigenkapitalersetzenden Darlehen in Verbindung stehende Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen einem Abzugsverbot bzw. einem außerbilanziellen Hinzurechnungsgebot unterliegen. Doch die neue Vorschrift ist nicht nur steuersystematisch fragwürdig. Denn die im Bundesjustizministerium geplante GmbH-Reform soll ja gerade das Konstrukt der eigenkapitalersetzenden Darlehen aufheben.

  • Europarecht: Weitere Änderungen betreffen die europarechtskonforme Umgestaltung des deutschen Steuerrechts und Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehören beispielsweise der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Exgatten im EU-Ausland oder ein Rettungsversuch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

mehr lesen

Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 tritt das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft, dem der Bundesrat am 21. September 2007 zugestimmt hat. Das Gesetz unterstützt mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten. Wegen der Rückwirkung zum 1. Januar 2007 können Sie alle Vorteile noch für dieses Jahr in Anspruch nehmen, wenn Sie das wollen. Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Änderungen:

  • Spendenabzug: Die bisherige Unterscheidung steuerbegünstigter Zwecke fällt weg, Spenden können zukünftig einheitlich bis zu einer Höhe von 20 % der Einkünfte oder 0,4 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter steuerlich abgezogen werden. Bisher war der Abzug nur bis zu einer Höhe von 5 bzw. 10 % der Einkünfte respektive 0,2 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter möglich.

  • Zusatzhöchstbetrag: Im Gegenzug entfällt der bisherige Zusatzhöchstbetrag von 20.450 Euro für Zuwendungen an Stiftungen, solche Zuwendungen sind künftig ebenfalls von der 20 %-Grenze erfasst.

  • Großspendenregelung: Auch die Großspendenregelung und der Spendenrücktrag in das Vorjahr entfallen. Stattdessen wird ein zeitlich unbefristeter Spendenvortrag für Spendenbeträge eingeführt, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum die Abzugsgrenze überschreiten. Beachten Sie, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererbt werden kann. Im Veranlagungszeitraum 2007 können Sie auf Antrag auch die alte Regelung mit Spendenrücktrag ins Vorjahr und Berücksichtigung von Großspenden nutzen.

  • Vereinfachungsregelung: Für Spenden bis zu 200 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank statt einer Spendenbescheinigung. Die Grenze lag bisher bei 100 Euro.

  • Vermögensstockspenden: Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (sog. Vermögensstockspenden) ist zukünftig bis zu einer Höhe von 1 Million Euro begünstigt (bisher 307.000 Euro) und nicht mehr auf das Jahr der Gründung und das Folgejahr begrenzt, womit jetzt auch Zustiftungen von dieser Förderung erfasst sind.

  • Freibeträge: Der Übungsleiterfreibetrag beträgt jetzt 2.100 Euro (bisher 1.848 Euro). Ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro erfasst sämtliche nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen, auch wenn der Übungsleiterfreibetrag nicht greifen würde. Diesen neuen Freibetrag können Sie allerdings nicht neben dem Übungsleiterfreibetrag geltend machen.

  • Geschäftsbetriebe: Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen und bei sportlichen Veranstaltungen wird von bisher 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.

  • Haftung: Die Haftung des Zuwendungsempfängers wurde abgemildert, statt 40 % beträgt der Haftungsbetrag nun 30 % der Zuwendung.

  • Mitgliedsbeiträge: Nachdem es im vergangenen Jahr Streit gab über die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen, ist jetzt gesetzlich geregelt: Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Einrichtungen sind grundsätzlich abziehbar, und zwar auch dann, wenn im Gegenzug Vergünstigungen wie ermäßigter oder kostenloser Eintritt oder Jahresgaben gewährt werden. Weiterhin nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder an Vereine zur kulturellen Betätigung, die in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung dient, beispielsweise Chor, Orchester oder Theatergruppen.

  • Zweckkatalog: Es fand eine Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwendungsbegünstigten Zwecken statt, die jetzt in einem Katalog aufgelistet sind. Eine Öffnungsklausel ermöglicht den Antrag auch für Körperschaften, deren Satzungszweck nicht von dem Katalog erfasst ist. Diesen Antrag werden die betroffenen Vereine und anderen Körperschaften noch in diesem Jahr bei der dafür zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Bundeslandes stellen müssen. Noch ist nicht ganz klar, wie die einheitliche Behandlung solcher Anträge auf Bundesebene koordiniert werden soll. Daher besteht die zumindest theoretische Möglichkeit, dass eine Körperschaft ihren Sitz in ein Bundesland wird verlegen müssen, das den Satzungszweck als gemeinnützig anerkennt.

mehr lesen

Erhöhung der Kfz-Steuer und Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftsteuergesetzes wurde für alle Wohnmobile rückwirkend ab Jahresbeginn 2006 ein eigenständiger Kraftfahrzeugsteuertarif eingeführt. Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile bemisst sich nun nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und führt regelmäßig zu einer Steuererhöhung.

Viele Wohnmobilbesitzer haben daher in den letzten Wochen einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid bekommen. Darin ist die Steuer erwartungsgemäß für die Zukunft erhöht worden. Allerdings beinhalten die Steuerbescheide die Erhöhung auch rückwirkend zum 1. Januar 2006. Der Bund der Steuerzahler hält diese rückwirkende Erhöhung für verfassungswidrig: Bei der Kraftfahrzeugsteuer weicht der Entrichtungszeitraum in der Regel vom Kalenderjahr ab und beginnt mit der Anmeldung des Kraftfahrzeugs.

Beginnt der Entrichtungszeitraum also beispielsweise am 1. August, endet er am 31. Juli des Folgejahres. Der Bund der Steuerzahler ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Steuererhöhung nur innerhalb des Entrichtungszeitraumes, also bis zum 1. August des Vorjahres, erfolgen darf. Bei der generellen Steuererhöhung zum 1. Januar 2006 handele es sich um eine so genannte echte und damit verfassungswidrige Rückwirkung. Der Bund der Steuerzahler hat bereits angekündigt, einen Musterprozess zu führen und empfiehlt, gegen die erhöhten Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch einzulegen.

Aber nicht nur die Kfz-Steuer verteuert das Leben von Wohnmobilbesitzern: Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen darf für Wohnmobile, Mobilheime sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, Zweitwohnungsteuer erhoben werden.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.