Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Hilfe für Helfer

Unter der Überschrift "Hilfen für Helfer" hat das Bundesfinanzministerium einen 10 Punkte umfassenden Plan vorgestellt, der ab 2007 eine deutlich erweiterte steuerliche Förderung von Spendenbereitschaft und gemeinnütziger Tätigkeit vorsieht. Das Paket hat einen Umfang von 400 Millionen Euro und soll aus den sprudelnden Steuereinnahmen finanziert werden. Es umfasst folgende Maßnahmen:

  • Abzug von der Steuerschuld von 300 Euro für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Monat. Begünstigt ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

  • Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 auf 2.100 Euro.

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 %.

  • Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine.

  • Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften und der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 30.678 auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr.

  • Anhebung des Höchstbetrags für Vermögensstockspenden an Stiftungen von 307.000 auf 750.000 Euro.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

  • Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

  • Bürokratieabbau und bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.

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Finanzamt darf keine Strafschätzung machen

Schätzungsbescheide der Finanzämter sind gefürchtet. Häufig führen sie zu völlig überzogenen Steuerfestsetzungen. Auch wenn die Schätzung erfolgt, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Schätzung soll in sich schlüssig und vernünftig sein, der Steuerpflichtige soll aber auch nicht dadurch, dass er keine Steuererklärung abgegeben hat, begünstigt werden.

  • Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte: Das Finanzamt soll alle ihm vorliegenden Informationen auswerten, zum Beispiel die Steuerakten mit den Veranlagungen der Vorjahre, Kontrollmitteilungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen. Die gesonderte Verlustfeststellung ist ebenfalls im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen.

  • Keine Strafschätzungen: Das Finanzamt darf zwar an die obere Grenze eines Schätzrahmens gehen, aber Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zu veranlassen.

  • Vorbehalt der Nachprüfung: Veranlagungen, denen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegt, ergehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

  • Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung: Der Vorbehalt der Nachprüfung wird grundsätzlich erst mit der nächsten Veranlagung aufgehoben. Vorher prüft das Finanzamt die Vorbehaltsveranlagung nach Aktenlage auf eventuelle Fehler.

  • Aktenvermerk zur Schätzung: Das Finanzamt ist gehalten, die Schätzung in der Steuerakte zu dokumentieren.

  • Einspruch gegen den Schätzungsbescheid: Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird weder Aussetzung der Vollziehung noch ein Vollstreckungsaufschub gewährt, falls nicht gleichzeitig eine Steuererklärung eingereicht wird. Über den Einspruch wird erst nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entschieden. Das Finanzamt will sehen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen nicht doch noch dazu veranlassen, Steuererklärungen abzugeben.

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Was ist neu für alle Steuerzahler?

Die gravierendste Steuererhöhung, nämlich die Anhebung der Umsatzsteuer ab 2007, betrifft gleichzeitig auch alle Steuerzahler. Auch wenn sie bei Unternehmen in der Regel ein durchlaufender Posten ist, zwingt sie doch zumindest Einzelhändler und Konsumgüterproduzenten zu einer frühzeitigen Planung der Preispolitik für das kommende Jahr.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer steigt auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 %. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Biokraftstoffe: Beginnend mit dem 1. August 2006 unterliegen auch Biokraftstoffe der Mineralölsteuer. Der Steuersatz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schrittweise auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Da die Hersteller ab 2007 auch normalem Kraftstoff Biosprit beimischen müssen, ist auch bei den anderen Kraftstoffsorten mit einer Preisanhebung zu rechnen.

  • Energiesteuergesetz: Das neue Energiesteuergesetz, das unter anderem das Mineralölsteuergesetz ablöst, ist jetzt beschlossen. Es enthält zahlreiche Vorschriften, unter anderem zur Einführung einer Kohlesteuer, die jedoch in erster Linie Unternehmen betreffen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Handwerkerrechnungen: Privathaushalte können Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen an Wohnungen, Häusern und Grundstücken ab dem 1. Januar 2006 begrenzt steuerlich geltend machen - unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. 20 % des auf Arbeitskosten entfallenden Rechnungsbetrages bis 3.000 Euro, somit also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung nachweisen kann. Dies gilt zusätzlich zu der weiter bestehenden Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die denselben Umfang hat. Maximal mindert sich die Steuerschuld also um 1.200 Euro.

  • Pflegekosten: Für die ambulante Pflege in der eigenen Wohnung konnten bisher 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2006 gilt der doppelte Höchstbetrag. Voraussetzung für die höhere Anrechnung ist, dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, und dass der Steuerzahler dem Finanzamt eine Rechnung und den Nachweis für die Zahlung der Kosten vorlegt.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben Bundestag und Bundesrat die Reichensteuer beschlossen. Spitzenverdiener müssen ab 2007 einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Steuerberatungskosten: Ab 2006 hat die Koalition den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Das bezieht sich jedoch letztlich nur auf Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage KIND. Alle sonstigen Leistungen, zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Beleghandel: Zur Eindämmung des schwunghaften Beleghandels im Internet gilt jetzt der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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