Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Kurzfristige Steueränderungen zum Jahresende

Das neue Bundeskabinett hat schon wenige Tage nach Dienstantritt den Entwurf eines "Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" beschlossen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr von den Parlamenten verabschiedet werden und enthält eine Reihe von Gesetzesänderungen, die zum 1. Januar 2006 in Kraft treten sollen. Wie meist, wenn dem Staat das Geld fehlt, hat sich die Regierung den "Abbau ungerechtfertigter Steuervergünstigungen" auf die Fahnen geschrieben. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird aufgehoben. Die Aufhebung dieser Regelung ist nach Meinung des Bundesfinanzministeriums gerechtfertigt, weil auch der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn steuerpflichtig wäre. Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2007 zufließt.

  • • In diesem Zusammenhang entfällt ebenfalls die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz).

  • Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (jeweils 315 Euro) wird gestrichen.

  • Die Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben, wird für Neufälle abgeschafft. Die Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes auf 2 % entspricht dem tatsächlichen Wertverlust.

  • Schließlich wird die derzeitige Regelung aufgehoben, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind.

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Online-Kontoauszüge für die Steuererklärung

Ausgedruckte Online-Kontoauszüge haben den Vorteil, dass man nicht extra zur nächsten Filiale mit Kontoauszugsdrucker laufen oder der Bank Gebühren für die Zusendung zahlen muss. Damit sind sie allerdings noch nicht automatisch gleichwertig mit konventionellen Kontoauszügen. Die Finanzverwaltung hat aber erklärt, wann auch Online-Kontoauszüge ihren Anforderungen genügen.

Privatpersonen können demnach auf die Zusendung konventioneller Kontoauszüge komplett verzichten. Der Finanzverwaltung genügt bei der Steuererklärung auch ein Ausdruck des Online-Kontoauszugs als Zahlungsnachweis.

Anders sieht es aus bei Unternehmen: Am Onlinebanking teilnehmende Firmen genügen mit einem Ausdruck des elektronischen Kontoauszuges in der Regel nicht ihren Aufzeichnungspflichten, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der elektronische Kontoauszug muss daher durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einen maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Dies setzt voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können.

Wie die Finanzverwaltung selbst feststellt, gibt es derzeit allerdings keine Software, die diese Anforderungen erfüllt. In den meisten Fällen können die Firmen daher nicht auf die Zusendung von Kontoauszügen in Papierform verzichten. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, dass die Kreditinstitute zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusenden, weil dann eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen ist.

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Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist

Eheleute haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Wahl zwischen verschiedenen Veranlagungsarten. Sie legen sich nach der Eheschließung auf eine Veranlagung fest, können diese Wahl aber grundsätzlich jederzeit widerrufen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Solange die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist, haben Sie also die Möglichkeit, erneut von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, es sei denn, die Wahl wäre rechtsmissbräuchlich oder willkürlich.

Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall nun ein wichtiges Urteil gefällt: Auch wenn die Änderung genau genommen zu einer neuen Steuerveranlagung führt, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem ursprünglichen Steuerbescheid gebunden. Es darf also nur die Einnahmen und Ausgaben auf die Ehepartner aufteilen oder zusammenrechnen, aber nicht vorher anerkannte Ausgaben kürzen, Einnahmen anders beurteilen oder andere Besteuerungsgrundlagen als im vorhergehenden Bescheid zugrunde legen.

Die drei Veranlagungsarten, zwischen denen Eheleuten wählen können, sind die gemeinsame, die getrennte und die besondere Veranlagung:

  • Gemeinsame Veranlagung: Die gemeinsame Veranlagung ist der Regelfall und führt dazu, dass Sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen als bei getrennter Veranlagung. Die Einkommensteuer wird nicht nach dem Grundtarif, sondern nach dem günstigeren Splittingtarif berechnet.

  • Getrennte Veranlagung: Die getrennte Veranlagung erfolgt nach dem Grundtarif ohne Faktorenaddition und berücksichtigt jeden Ehegatten für sich. Oft findet eine getrennte Veranlagung nur bei einer nicht mehr intakten Ehen statt.

  • Besondere Veranlagung: Die besondere Veranlagung kann nur im ersten Jahr der Ehe stattfinden und führt dazu, dass die Ehegatten wie Ledige behandelt werden. Sie lohnt sich nur dann, wenn beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen beziehen.

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