Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Elektronische Steuerdatenübermittlung

Das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, also die Rückseite der Lohnsteuerkarte, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen. Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Und auch bei der Umsatzsteuer gilt diese Änderung ab 2005, also erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

In beiden Fällen, also sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung, kann das Finanzamt aber auf Antrag gestatten, dass die Erklärung in der herkömmlichen Form auf einem Vordruck abgegeben wird. Dies kommt für Arbeitgeber in Frage, die noch keine maschinelle Lohnabrechnung durchführen, und für alle Unternehmer, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um die Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie sollten sich also entweder bis zum Ende dieses Jahres die entsprechenden Voraussetzungen schaffen oder schon möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

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Verkürzte Schonfristen ab 2004

Bisher galt in vielen Fällen eine Schonfrist bei der Abgabe von Steueranmeldungen und der Zahlung von Steuerschulden, aber in beiden Fällen haben sich ab 2004 Änderungen ergeben. Die Abgabeschonfrist, die sich allein auf die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht, wurde komplett gestrichen. Schon im Sommer des vergangenen Jahres hat der Bundesfinanzminister eine entsprechende Verordnung erlassen. Begründet wurde dies damit, dass die Unternehmen heute eine bessere EDV-Ausstattung als früher haben, und die Anmeldungen und Voranmeldungen somit automatisch erstellen können. Wenn Sie dennoch mehr Zeit brauchen, besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu erhalten.

Neben der Abgabeschonfrist gibt es aber auch noch die Zahlungsschonfrist. Diese bezieht sich auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, denn gemäß der Abgabenordnung werden Säumniszuschläge festgesetzt, wenn die Steuerschuld erst nach Ablauf des Fälligkeitstages beglichen wird. Diese Zuschläge betragen pro angefangenem Monat 1 % der Steuerschuld. Bei Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto des Finanzamtes entstehen keine Säumniszuschläge, wenn der Betrag innerhalb der Schonfrist gutgeschrieben wird. Bisher betrug diese Zahlungsschonfrist fünf Tage, wurde aber durch das Steueränderungsgesetz 2003 auf drei Tage verkürzt.

Bei der Zahlungsschonfrist wird die Änderung mit der Neuregelung in § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, wonach Inlandsüberweisungen spätestens nach drei Geschäftstagen gutgeschrieben sein müssen. Damit bestehe auch kein Bedürfnis für eine längere Schonfrist, meint der Bundesfinanzminister. Die Umsatzsteuer muss also spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein, falls keine Dauerfristverlängerung vorliegt.

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Steueramnestie für reuige Sünder

Zusammen mit vielen anderen Gesetzen haben Bundesrat und Bundestag nun auch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" beschlossen. Damit haben Steuersünder nun die Möglichkeit, ihr Schwarzgeld zurück in die Legalität und im Zweifel zurück nach Deutschland zu holen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses ändert den Gesetzesentwurf nur in Details. So wird beispielsweise der Zeitraum, für den eine befreiende Erklärung abgegeben werden kann, auf 2002 erweitert. Im Folgenden erhalten Sie noch einmal einen Überblick über das Gesetz, der sich allerdings noch am ursprünglichen Gesetzesentwurf orientiert. Das Gesetz selbst ist noch nicht verkündet, sodass alle Angaben unter Vorbehalt stehen.

Für die Jahre von 1993 bis 2002 kann jeder in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung abgeben. Die Straffreiheit erstreckt sich dann auf alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen, also auch Mitwisser, Helfer etc. Die geplante Steueramnestie umfasst nicht nur nicht versteuerte Zinseinkünfte, sondern jede Form der Steuerhinterziehung bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer (bis 1996), Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz, insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Diese Regelung ist nicht nur für Privatpersonen interessant, sondern kann auch Unternehmern helfen, die zur Erhöhung des Eigenkapitals nicht versteuertes Geld aus dem Ausland zurückholen wollen. Die nicht versteuerten Einkünfte werden wie folgt berücksichtigt:

  • Zinseinkünfte zu 60 %

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer zu 60 %

  • Gewerbesteuer zu 10 %

  • Umsatzsteuer zu 30 %

  • Erbschaftsteuer zu 20 % der Erwerbe

Beispiel: Ein Unternehmer hat in den Jahren 1998 bis 2001 aus Schwarzgeschäften 150.000 Euro vereinnahmt, die nicht versteuerten Zinseinkünfte betrugen 46.000 Euro. Um straffrei zu werden, muss der Unternehmer folgende Beträge erklären:

  • 60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Verkürzung = 90.000 Euro

  • 10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Verkürzung = 15.000 Euro

  • 30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Verkürzung = 45.000 Euro

  • 60 % aus 46.000 Euro wegen nicht versteuerter Zinsen = 27.600 Euro

In seiner strafbefreienden Erklärung muss der Unternehmer in einer Summe 177.600 Euro angeben, davon sind 25 % (ab dem 1. Januar 2005 35 %) als pauschale Abgabe zu entrichten = 44.400 Euro. Die Steuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Erklärung, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt werden. In diesem Beispiel sind von Einnahmen in Höhe von 196.000 Euro Steuern in Höhe von 44.400 Euro zu zahlen.

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EDV-gestützte Betriebsprüfung

Seit Anfang letzten Jahres besteht für Unternehmen die Pflicht, den Betriebsprüfern auch Zugriff auf ihre elektronische Buchführung zu gewähren. Die Bundessteuerberaterkammer hat darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfer durch den Einsatz des Programms IDEA neue Möglichkeiten zur Prüfung haben:

  • Vergleichs- oder Kennzahlberechnungen können für verschiedene Bilanzpositionen oder Posten der GuV vorgenommen werden.

  • Umsätze mit einem bestimmten Steuersatz, bestimmte Vorsteuerbeträge, alle Rechnungen, bei denen ein bestimmter Abnehmerkreis in einem bestimmten Staat genannt sind, oder alle Verkaufsrechnungen, bei denen Skonti gewährt wurden, können aufgelistet und überprüft werden.

  • Anhand der Warenbewegungen kann die Altersstruktur/Reichweite des Vorratsvermögens oder einzelner Gruppen des Vorratsvermögens lückenlos nachverfolgt werden.

  • Die Vollständigkeit und richtige Bewertung der Inventurbestände oder die Buchungen auf den Geldkonten können von dem Prüfer abgefragt werden.

  • Im Rahmen einer Kassenprüfung kann festgestellt werden, ob der Kassenbestand immer positiv war.

  • Eine Lückenanalyse offenbart, ob Rechnungsnummern fehlen oder doppelt vergeben wurden.

  • Durch einen Abgleich zwischen Rechnungen und Artikelstammdaten kann festgestellt werden, ob die Umsatzsteuer richtig berechnet worden ist.

  • Die Bestandsmengen aus der Lagerbuchführung können mit den Ausgangsrechnungen verglichen werden.

  • Durch das Anzeigen aller Artikel mit den dazugehörigen Preisen und Kunden können Verrechnungspreise überprüft werden.

  • Die Bankkonten der Mitarbeiter, auf die Löhne und Gehälter überwiesen werden, können geprüft werden, um beispielsweise Doppelzahlungen festzustellen.

  • Durch einen Abgleich der Kontonummern von Mitarbeitern und Lieferanten kann festgestellt werden, in welchem Umfang Mitarbeiter Waren bezogen haben.

  • Die Berechtigung zur Bildung von Personalrückstellungen kann durch einen Abgleich mit den Personaldaten geprüft werden.

  • Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen können mit dem Zeiterfassungssystem abgeglichen werden.

Die Prüfmethoden werden von der Finanzverwaltung ständig weiter entwickelt. Derzeit sind die möglichen Auswertungsverfahren noch nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft.

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Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgelegt, der vor allem das Schwarzgeld im Ausland wieder nach Deutschland zurück locken soll. Der Bundeskanzler hat das Grundprinzip des Gesetzesentwurfs wie folgt umschrieben: "Es ist besser, wenn Geld in Leipzig arbeitet, als wenn es in Liechtenstein rumliegt."

Für die Jahre von 1993 bis 2001 kann jeder in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung abgeben. Die Straffreiheit erstreckt sich dann auf alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen, also auch Mitwisser, Helfer etc. Die geplante Steueramnestie umfasst nicht nur nicht versteuerte Zinseinkünfte, sondern jede Form der Steuerhinterziehung bei

  • Einkommen- oder Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Umsatzsteuer,

  • Vermögensteuer (bis 1996),

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie

  • Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz, insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Diese Regelung ist nicht nur für Privatpersonen interessant, sondern kann auch Unternehmern helfen, die zur Erhöhung des Eigenkapitals nicht versteuertes Geld aus dem Ausland zurückholen wollen. Die nicht versteuerten Einkünfte werden wie folgt berücksichtigt:

  • Zinseinkünfte zu 60 %

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer zu 60 %

  • Gewerbesteuer zu 10 %

  • Umsatzsteuer zu 30 %

  • Erbschaftsteuer zu 20 % der Erwerbe

Beispiel: Ein Unternehmer hat in den Jahren 1998 bis 2001 aus Schwarzgeschäften 150.000 Euro vereinnahmt, die nicht versteuerten Zinseinkünfte betrugen 46.000 Euro. Um straffrei zu werden, muss der Unternehmer folgende Beträge erklären:

  • 60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Verkürzung = 90.000 Euro

  • 10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Verkürzung = 15.000 Euro

  • 30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Verkürzung = 45.000 Euro

  • 60 % aus 46.000 Euro wegen nicht versteuerter Zinsen = 27.600 Euro

In seiner strafbefreienden Erklärung muss der Unternehmer in einer Summe 177.600 Euro angeben, davon sind 25 % (in 2005 35 %) als pauschale Abgabe zu entrichten = 44.400 Euro. Die Steuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Erklärung, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt werden. In diesem Beispiel sind von Einnahmen in Höhe von 196.000 Euro Steuern in Höhe von 44.400 Euro zu zahlen.

Eine Fristverlängerung, Stundung sowie Erlass der pauschalen Steuer sind ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Informationen zu diesem Entwurf enthält eine umfangreiche Liste von Fragen und Antworten vom Bundesfinanzministerium.

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