Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Maßnahmen bei falschem Steuerbescheid

Neben den verschiedenen Zielvorgaben beim Finanzamt und Ihnen - Maximierung des Steueraufkommens auf der einen, Minimierung der Steuerbelastung auf der anderen Seite - führt vor allem das auslegbare und interpretierbare Steuerrecht dazu, dass es häufig zu Streitigkeiten bei den Steuerbescheiden kommt. Nicht selten kommt es vor, dass Änderungsanträge beim Finanzamt gestellt werden müssen, um fehlerhaft ergangene Steuerbescheide abzuändern und zu korrigieren. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen einen Steuerbescheid vorzugehen:

  • Änderungsantrag: Bei offenkundigen Unrichtigkeiten wie Rechen- und Schreibfehlern können Sie direkt und jederzeit einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen. Der entsprechende Antrag bedarf keiner besonderen Form, Sie können ihn sogar telefonisch oder mündlich beim zuständigen Sachbearbeiter stellen. Die Frist, innerhalb der Sie diesen Antrag stellen müssen, beträgt einen Monat. Das Finanzamt darf nur die Punkte abändern, die von Ihnen beanstandet wurden.

  • Einspruch: Liegt ein materiellrechtlicher Fehler vor, das heißt, das Finanzamt hat sachlich falsch entschieden, können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch führt dazu, dass das Finanzamt seine Entscheidung nochmals prüft. Da er keine aufschiebende Wirkung hat, ist es notwendig, dass Sie verbunden mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Im Gegensatz zum Änderungsantrag muss der Einspruch schriftlich eingereicht oder beim Finanzamt zu Protokoll gegeben werden. Die Frist beträgt wie beim Änderungsantrag einen Monat. Das Finanzamt überprüft dann noch einmal den gesamten Vorgang und kann auch eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten treffen.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Einspruch und Änderungsantrag besteht darin, dass nur der Einspruch dazu führt, dass der Steuerbescheid nicht rechtskräftig wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise auch dann ein Änderungsantrag in Betracht kommt, wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits verstrichen ist und Sie erst dann einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid entdecken.

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Kontenabrufverfahren startet als Provisorium

Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" hat sich der Bundesfinanzminister für seine Finanzbeamten den gläsernen Steuerbürger geschaffen. Denn seit dem 1. April 2005 können die Finanzämter auf die rund 500 Millionen Konten- und Depotstammdaten zugreifen, die die deutschen Banken und Sparkassen verwalten. Für besonderen Unmut bei sorgt die Tatsache, dass betroffene Bürger weder vorher noch im Anschluss zwingend über eine Anfrage informiert werden müssen.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung noch etwas nachgebessert, indem es die Gründe für eine mögliche Anfrage präzisiert und klarere Regeln über die Information der Betroffenen festgeschrieben hat. Dem Deutschen Steuerberaterverband genügt das noch nicht. Nach seiner Meinung müssen solche Prinzipien im Gesetz festgeschrieben werden. Außerdem verlangt der Verband die vorherige Information der betroffenen Steuerzahler, damit diese Rechtsschutz suchen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat unterdessen den Eilantrag einer Volksbank und mehrerer Bürger abgewiesen, die erreichen wollten, dass das Gesetz bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt wird. Der Grund für die Ablehnung liegt unter anderem in dem Anwendungserlass, der die Abfrage der Daten deutlich einschränkt. Eine endgültige Entscheidung ist damit zwar noch nicht gefallen - die wird wohl noch bis 2006 auf sich warten lassen. Trotzdem kann das Verfahren erst einmal wie geplant starten.

Allerdings gestaltet sich der Start noch recht holperig. Der Grund: Zwar verfügen die Banken über die notwendigen technischen Einrichtungen, denn sie müssen schon seit November 2003 die Kontendaten täglich an die sogenannten Kontenevidenzzentralen übermitteln. Von dort kann dann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Daten abrufen und an die anfragenden Behörden weiterleiten. Bisher durften aber nur Polizeifahnder von dieser Möglichkeit gebrauch machen, insbesondere zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Mit deren rund 2.000 Abfragen pro Tag kam das System auch ganz gut zurecht. Durch die Anfragen von Finanzämtern und anderen Behörden wird die Zahl jedoch auf 50.000 Abfragen pro Tag wachsen, womit die Software derzeit heillos überfordert ist.

Bis auf Weiteres stellen die Finanzbeamten daher ihre Anfragen schriftlich. Die Anfrage muss dann der Vorgesetzte abzeichnen, bevor sie ans BaFin gefaxt wird. Mit einer automatischen, softwarebasierten Lösung rechnen BaFin und Bundesfinanzministerium erst ab 2006. So lange wird es beim manuellen Abfrageverfahren bleiben, und schon dessen Umständlichkeit dürfte dafür sorgen, dass die Finanzbeamten zunächst nur in begründeten Ausnahmefällen von dieser Möglichkeit gebrauch machen.

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Unterstützung für Opfer der Flutkatastrophe

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Spendenerlass auf die überwältigende Spendenbereitschaft zur Linderung der Not in den Flutopfergebieten in Südostasien und Ostafrika reagiert. Danach können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahmen behandelt werden. Eine Erhöhung des unternehmerischen Ansehens reicht zur Begründung einer Betriebsausgabe aus. Hierzu können Zeitungsberichte vorgelegt werden.

Verzichten Mitarbeiter zugunsten der Flutopfer auf Lohn (Arbeitslohnspende), so gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die Verwendung der Arbeitslohnspende dokumentieren. Es ist zweckmäßig, dass die Arbeitnehmer den Lohnverzicht schriftlich erklären. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende angegeben werden.

Für Spenden an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände ist der Zuwendungsnachweis erleichtert. Auch bei Spenden über 100 Euro reicht ein Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder der Ausdruck beim Online-Banking aus.

Wurde eine Spende auf ein Konto eines nicht steuerbegünstigten Spendensammlers überwiesen, so ist auch hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich. Die gesammelten Spenden müssen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen werden. Die Spender müssen eine Kopie des Kontoauszugs von der Bank und eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der geleisteten Beträge erhalten. Anstelle der Liste kann auch eine Einzelbescheinigung für jeden Spender erstellt werden.

Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich daraufhin, dass Erleichterungen bei der Umsatzsteuer nicht möglich sind. Dagegen sprechen die umfassenden europaweiten Regelungen im Umsatzsteuerrecht, die für solche Fälle keine Ausnahme vorsehen oder zulassen.

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Steuererhöhungen im neuen Jahr

Während die Steuersätze bei den Ertragssteuern 2005 gleich bleiben oder im Fall der Einkommensteuer sogar sinken, langt der Staat bei den Verbrauchssteuern auch in diesem Jahr wieder zu. Das betrifft zunächst einmal die Kfz-Steuer: Die Steuersätze für Fahrzeuge mit der Schadstoffklasse EURO-1 betragen seit dem 1. Januar 2005 pro Jahr und 100 cm³ 15,13 Euro bei Benzinern und 27,35 Euro bei Dieselmotoren. Die bisherigen Steuersätze betrugen 10,84 Euro (Benzin) und 23,06 Euro (Diesel). Die Sätze für ältere Fahrzeuge werden ebenfalls angehoben. Durch eine Aufrüstung und Verbesserung der Schadstoffklasse können allerdings günstigere Steuersätze erreicht werden. So ein Umbau kann sich zum Teil schon im ersten Jahr rechnen.

Außerdem läuft die steuerliche Förderung für die meisten Neufahrzeuge aus. Jetzt werden nur noch "Drei-Liter-Autos" gefördert. Und wenn es bei den Plänen der Bundesregierung bleibt, wird noch dieses Jahr die Besteuerung von Geländewagen umgestellt, sodass diese zukünftig zwingend nach dem Hubraum besteuert werden. Bisher konnten Geländewagen nämlich als Nutzfahrzeuge angemeldet werden, wodurch die Steuer um bis zu 80 Prozent niedriger war, denn Nutzfahrzeuge werden nach Gewicht und nicht nach Hubraum besteuert. Ausgenommen davon bleiben lediglich Handwerker, Land- und Forstwirte und Winzer, die den Geländewagen wirklich als Arbeitsfahrzeug nutzen.

Außerdem läuft die steuerliche Förderung für die meisten Neufahrzeuge aus. Jetzt werden nur noch "Drei-Liter-Autos" gefördert. Und wenn es bei den Plänen der Bundesregierung bleibt, wird noch dieses Jahr die Besteuerung von Geländewagen umgestellt, sodass diese zukünftig zwingend nach dem Hubraum besteuert werden. Bisher konnten Geländewagen nämlich als Nutzfahrzeuge angemeldet werden, wodurch die Steuer um bis zu 80 Prozent niedriger war, denn Nutzfahrzeuge werden nach Gewicht und nicht nach Hubraum besteuert. Ausgenommen davon bleiben lediglich Handwerker, Land- und Forstwirte und Winzer, die den Geländewagen wirklich als Arbeitsfahrzeug nutzen.

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Pause beim Steuerformular EÜR

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz ist bestimmt worden, dass ab 2004 Einnahme-Überschuss-Rechnungen auf einem amtlichen Formular erklärt werden müssen. Gegen dieses Formular sind die Steuerberater und ihre Berufsorganisationen von Anfang an Sturm gelaufen. Die Kritik lautet, das Formular ist viel zu kompliziert!

Der Finanzminister versprach, dass der Aufwand für die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht größer sei als bisher, da keineswegs alle Punkte des Vordrucks ausgefüllt werden, sondern nur jene, die schon bisher in einer korrekten Einnahme-Überschuss-Rechnung anzugeben waren. Außerdem werde mit Hochdruck an einer Verbesserung des Formulars gearbeitet. Zunächst hatte die Finanzverwaltung nur teilweise eingelenkt. Bei Kleinstunternehmen, deren Betriebseinnahmen in der Summe unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, wollte die Finanzverwaltung auf das Ausfüllen des Formulars verzichten.

Doch die Steuerberater blieben hart, sie forderten: "Das EÜR-Formular muss weg." In der Finanzministerkonferenz am 30. September 2004 wurde dann beschlossen, dass man auf die Abgabe des Formulars EÜR für 2004 ganz verzichtet. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben, worauf der Deutsche Steuerberaterverband in einer Pressemitteilung hinweist. Für die Finanzverwaltung hat das Formular eine große Bedeutung, weil sie durch die maschinelle Auswertung der Formulare verlässliche Daten für Betriebsvergleiche erhält. Es können dann gezielt die Betriebe geprüft werden, die von den Vergleichsdaten abweichen.

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Rechtswidrige Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung

Das Finanzgericht Niedersachen hat entschieden, dass Ermittlungsergebnisse aus einer Betriebsprüfung, bei der es zielgerichtet darum ging, Erkenntnisse über Dritte zu erhalten, rechtswidrig erlangt wurden und deshalb unverwertbar sind. In dem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall ging es um mehrere vom Finanzamt durchgeführte Betriebsprüfungen, die in Gaststätten und bei Saalbetreibern stattfanden, um dort die steuerlichen Verhältnisse einer Tanzkapelle auszuforschen. Bei den Betriebsprüfungen wurden Erkenntnisse über die Tanzkapelle gesammelt, die schließlich dazu führten, dass das Finanzamt aufdecken konnte, dass die Tanzkapelle die Einnahmen aus ihren Auftritten entweder gar nicht oder deutlich niedriger angegeben hatte. Infolge dieser Erkenntnis wurden die Steuerbescheide der Tanzkapelle erheblich zu deren Nachteil abgeändert - woraufhin die Tanzkapelle klagte.

Das Finanzgericht hat nun festgestellt, dass die bei den Betriebsprüfungen über die Tanzkapelle gesammelten Informationen verfahrensfehlerhaft erlangt wurden. Eine Betriebsprüfung hat den Zweck, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offen zu legen, bei dem die Prüfung durchgeführt wird. Es ist natürlich denkbar, dass man dabei auch auf Erkenntnisse stößt, die einen Dritten betreffen. Zunächst spricht auch nichts dagegen, die entsprechenden Erkenntnisse über den Dritten zu verwerten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie "anlässlich" der Betriebsprüfung erlangt wurden. Das heißt, dass sie bei der Ausführung der Betriebsprüfung im Hinblick auf das eigentliche Zielobjekt, nämlich den Steuerpflichtigen, sozusagen zufällig erlangt worden sein müssen.

Im vorliegenden Fall war dies gerade nicht der Fall: Hier wurde die Betriebsprüfung nur aus dem Grund und mit dem alleinigen Ziel durchgeführt, Erkenntnisse über die Tanzkapelle zu erhalten. Folglich wurden die Informationen nicht "anlässlich", sondern ausschließlich "bei Gelegenheit" der Betriebsprüfung beschafft. Die Betriebsprüfung war somit nur ein Vorwand - der Steuerpflichtige, bei dem die Prüfung durchgeführt wurde, war nicht das tatsächliche Zielobjekt.

Damit waren die Informationen über die Tanzkapelle nicht ordnungsgemäß und nicht rechtmäßig beschafft worden. Zur Debatte steht dann die Frage, ob man dem Recht des Einzelnen auf ein formal rechtmäßiges Verfahren den Vorrang vor einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung gibt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Individualinteresse der Tanzkapelle die Priorität eingeräumt - das Finanzamt hatte das Nachsehen. In diesem Fall heiligte der Zweck nicht die Mittel.

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Datenanalyse bei der Betriebsprüfung

Die neue digitale Betriebsprüfung gibt dem Betriebsprüfer Möglichkeiten an die Hand, von denen er bisher nur träumen konnte. Das führt im Gegenzug dazu, dass sich der Unternehmer gegenüber früher viel mehr entlasten muss. Mit folgenden Überraschungen müssen Sie rechnen:

  • Benford-Gesetz: Das Benford-Gesetz betrifft die Häufigkeitsverteilung der Anfangsziffern in Zahlen. Gemäß dem nach Frank Benford benannten Gesetz kommt die 1 bei 30 % aller Zahlen als erste Ziffer vor, dann nimmt die Anzahl ab bis zur 9, die nur noch bei 5 % der Zahlen als erste Ziffer auftritt. Liegt eine Abweichung der Häufigkeitsverteilung vor, so folgen daraus weitere Prüfungshandlungen. Das Benford-Gesetz gilt auch für die zweite Ziffer, allerdings in anderer Verteilung.

  • Schlussziffern: Bei einer Steuerverprobung wird geprüft, ob eine Häufung der Endziffern 00 gegeben ist. Erscheint diese Zahlenkombination dagegen sehr selten, so ist mit Manipulationen zu rechnen. Wer Zahlen manipuliert, der scheut sich davor, runde Beträge einzugeben.

  • Splitten von Beträgen: Gerne werden Rechnungsbeträge aufgespalten, um beispielsweise steuerliche Wertgrenzen zu umgehen. Bei der Datenanalyse kann der Betriebsprüfer allerdings feststellen, ob Häufungen der Beträge unterhalb bestimmter Grenzen auftreten. Außerdem kann er durch die Verknüpfung der Lieferantendaten mit dem Zahlungs- bzw. Lieferzeitpunkt und den Bankkonten weitere Rückschlüsse ziehen.

  • Hohe Beträge: Im Rahmen einer ABC-Analyse können die Beträge nach ihrer absoluten Höhe und dem prozentualen Anteil an einer Gesamtsumme analysiert werden.

  • Nummernvergleich: Kommen Rechnungs- oder Auftragsnummern mehrfach vor, so kann dies anhand einer Zahlenanalyse leicht aufgedeckt werden. Gleiches gilt für die Höhe von Zahlungen, Bestell- und Liefermengen.

  • Buchungen an Sonn- und Feiertagen: Buchungen an Sonn- und Feiertagen oder zu sonstigen ungewöhnlichen Zeiten, beispielsweise während der Nacht, machen den Betriebsprüfer besonders neugierig. Oft wird die kreative oder missbräuchliche Buchführung nämlich zu den Zeiten durchgeführt, zu denen andere Mitarbeiter nicht anwesend sind. Gleiches gilt für Buchungen, die ein Nichtberechtigter vorgenommen hat.

  • Schlüsselbegriffe: Buchungstexte können nach kritischen und aussagekräftigen Begriffen durchsucht werden. Das können Ländernamen wie "Liechtenstein" ebenso sein wie normale Begriffe, beispielsweise "Steuern" oder "Gefälligkeit".

  • Lieferanten- und Kundeninformationen: Angaben über Lieferanten, Kunden und Mitarbeiter können miteinander abgeglichen werden, um Auffälligkeiten auf die Spur zu kommen. Dazu gehören die Anschriften, Bankverbindungen, Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mail-Adressen. Misstrauisch werden die Betriebsprüfer beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter gleichzeitig Kunde des Unternehmens ist oder ein Lieferant dieselbe Bankverbindung hat wie ein Mitarbeiter. Weitere Auffälligkeiten können Bankverbindungen in Ländern sein, mit denen keine Geschäftsverbindungen bestehen. Ungewöhnlich ist es ebenfalls, wenn ein Geschäftspartner nur über eine Mobilfunknummer zu erreichen ist.

  • Telefonlisten, E-Mail-Verkehr: Die gespeicherten Stammdaten der Kunden und Lieferanten geben dem Betriebsprüfer die Möglichkeit, Telefonnummern und E-Mail-Adressen auszuwerten. Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung die Daten kritischer Personen sammelt. Sie können sich unangenehmen Fragen ausgesetzt sehen, wenn Sie zu solchen Personen einen Kontakt hatten.

Viele Unternehmer rechnen gar nicht mit der Möglichkeit, dass der Betriebsprüfer derartige Prüfungsmöglichkeiten hat und beachten nicht, dass sie den Datenzugriff des Betriebsprüfers einschränken können. Zu den steuerlich nicht relevanten Daten zählen:

  • Betriebswirtschaftliche Planungsrechnung

  • Controlling- und Risikomanagementsysteme

  • Betriebliche Statistiken

  • Managementinformationssysteme

Sie können diese Prüfmöglichkeiten in Ihrem Unternehmen einsetzen, um eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzudecken. In der Vergangenheit haben nämlich durchaus auch Betriebsprüfer schon kriminelle Akte aufgedeckt, durch welche die Unternehmen geschädigt worden sind, und die bis zur Betriebsprüfung unentdeckt blieben. Zudem wurden diese Methoden eigentlich ursprünglich für die interne Revision und die Wirtschaftsprüfung entwickelt und nicht für die Steuerprüfung.

Auch vor einer anstehenden Betriebsprüfung bietet sich eine vorbereitende Datenanalyse an, damit Sie notwendige Änderungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten noch rechtzeitig vornehmen können oder zumindest auf die Fragen des Betriebsprüfers vorbereitet sind. Der Steuerberater ist hier der richtige Ansprechpartner, denn er kennt nicht nur die Prüfverfahren der Finanzämter, sondern hat auch Zugriff auf die Prüfsoftware der Finanzämter.

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Verfassungsmäßigkeit der Steueränderungen?

Schon kurz nach der Verabschiedung des großen Steuerpakets Ende des letzten Jahres kamen Zweifel auf, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Da im Gesetz nicht nur reduzierte Steuersätze festgeschrieben wurden, sondern auch zahlreiche Änderungen zulasten der Steuerpflichtigen enthalten sind, ist diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung.

Der Angriffspunkt der Zweifler sind die erheblichen Änderungen, die das Gesetz im Vermittlungsausschuss erfahren hat, denn nach dem Grundgesetz werden Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Dieser Verfassungsgrundsatz wird durchbrochen, wenn im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat Gesetzesänderungen beschlossen werden, die nie Gegenstand einer Gesetzesvorlage an den Bundestag waren.

So ist dies unter anderem mit dem so genannten Koch-Steinbrück-Papier geschehen. Der Bundesrat hatte bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses verlangt, "die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen". Bei einer Reihe von Vorschriften sind im Vermittlungsverfahren Beträge um 12 % zulasten der Steuerpflichtigen geändert worden.

Es wird daher zunehmend die Auffassung vertreten, dass das Haushaltsbegleitgesetz nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sei. Der Bundesfinanzminister hat bereits reagiert. In einem Erlass vom 12. März 2004 vertritt er die Auffassung, dass sich die im Vermittlungsverfahren zum HBeglG 2004 vorgenommenen Veränderungen im Rahmen des Anrufungsbegehrens des Bundesrats hielten. An die Finanzbehörden ist daher die Anweisung ergangen, Einsprüche zurückzuweisen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Es wird sich zeigen, wie lange sich diese Anweisung aufrecht erhalten lässt.

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Außerdem ist im Jahresabschluss für zukünftige Kosten der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit dem 31. Dezember 2003 ist die Aufbewahrungsfrist für eine ganze Reihe von Unterlagen abgelaufen.

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahr 1997 oder früher;

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1997 oder früher.

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, in denen die letzte Eintragung 1993 und früher erfolgte;

  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und entsprechende Arbeitsanweisungen, die 1993 oder früher aufgestellt wurden;

  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1993.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Das heißt, dass innerhalb dieses Zeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich sein muss. Für Sie bedeutet das, dass bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV darauf geachtet werden sollte, dass die entsprechenden Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiterhin bestehen bleiben.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt darüber hinaus für Aufzeichnungen, die für ab dem 1. Januar 2003 beginnende Wirtschaftsjahre über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen bei Auslandsbeteiligungen zu führen sind. Entsprechende Aufzeichnungen können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden.

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