Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Steuerzahler muss Nichterhalt beweisen

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Beweislast dafür, dass einem Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid zugegangen ist, grundsätzlich beim Finanzamt liegt. Das heißt, dass das Finanzamt den Nachweis dafür zu führen hat, dass der Steuerbescheid tatsächlich bei Ihnen angekommen ist. Haben Sie lediglich eine Zahlungsaufforderung erhalten, der zugrunde liegende Steuerbescheid liegt Ihnen jedoch nicht vor, müsste das Finanzamt den Beweis erbringen, dass Ihnen der Steuerbescheid zugegangen ist. Kann es diesen Nachweis nicht führen, muss die Zahlungsaufforderung zurückgenommen und der entsprechende Steuerbescheid erneut an Sie versendet werden.

Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass diese Beweislast sich zu Ihren Lasten umdreht, wenn Sie sich mehrfach darauf berufen, Steuerbescheide und Schreiben vom Finanzamt nicht erhalten zu haben. Es räumt zwar ein, dass die Wahrscheinlichkeit des Verlusts einer Briefsendung gering ist, aber immer wieder vorkommt. Das Abhandenkommen mehrerer Postsendungen, die zudem stets vom Finanzamt stammten, liegt jedoch außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Somit müssen Sie beweisen, dass Sie die Postsendungen nicht erhalten haben. Der Einwand, dass die Post aus dem Briefkasten herausgeklaut worden ist, ist unbeachtlich. Eine Postsendung gilt nämlich dann als zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf des Steuerbescheides in Ihren Briefkasten bewirkt somit den Zugang. Ein späterer Diebstahl aus dem Briefkasten ändert daran nichts.

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ElsterOnline jetzt allgemein verfügbar

ELSTER, die ELektronische STeuerERklärung gibt es schon seit 1999. Am 28. September 2005 ist das neue ElsterOnline-Portal hinzugekommen. Der Betrieb startete zunächst in den fünf Bundesländern Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Die restlichen Bundesländer sind zum Jahreswechsel gefolgt, sodass seit dem 1. Januar 2006 ElsterOnline in ganz Deutschland unter der Adresse http://www.elster.de zur Verfügung steht.

ElsterOnline bietet die Möglichkeit, sich bei der Finanzverwaltung einfach und kostenlos online zu registrieren und ein digitales Zertifikat zu erhalten. Das Portal kann unabhängig von Steuersoftware und Betriebssystem genutzt werden. Nunmehr ist es möglich, die Steuererklärung nur noch elektronisch abzugeben. Die Steuererklärungen müssen dann nicht mehr unterschrieben und gesondert an das Finanzamt geschickt werden. Möglich wird dies durch einen neuen Sicherheitsstandard. Die benötigten Schlüssel werden nach dem Public-Key-Verfahren erzeugt. Es gibt drei Sicherheitsstufen:

  • ELSTER-Basis: Die benötigten privaten Schlüssel werden auf dem Computer des Anwenders erzeugt und werden über eine persönliche PIN aktiviert. Die öffentlichen Schlüssel stellt das ELSTER-Trust-Center aus. Es bleibt ein Restrisiko durch die Übertragung von Schadprogrammen. Wegen dieser Restrisiken ist keine Steuerkontenabfrage möglich.

  • ELSTER-Spezial: Mit einem USB-Stick ist dem Anwender der Zugang zu allen Diensten möglich. Der private Schlüssel ist sicher auf dem USB-Stick abgelegt, Schadprogramme können keine unterwünschten Aktionen ausführen. Der Stick soll 39 Euro kosten.

  • ELSTER-Plus: Höchste Datensicherheit bringt eine Signaturkarte. Wer über eine solche Signaturkarte verfügt, kann diese sofort einsetzen. Allerdings unterstützt ElsterOnline zurzeit nur die Signaturkarten von MEDISIGN (Gesundheitskarte) und S-Trust (die neue Signaturkarte der Sparkassen).

Den neuen Dienst können Steuerbürger, Unternehmen und Berater für Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nutzen. Von besonderem Wert sind die Steuerkontenabfragen, die Sie allerdings im Basispaket nicht nutzen können.

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Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Seit dem 1. Mai 2005 gelten die neuen Vorschriften für die Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse, Pickups). Diese wurden bis zum 30. April 2005 nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert - und waren damit steuerlich erheblich günstiger als andere Personenkraftwagen. Nun werden sie ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert. Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 und 25,36 Euro an.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie darauf richten, dass die neuen Regelungen auch für bereits vor dem 1. Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge gelten. Das heißt, dass ein Erhöhungsbetrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 fällig wird. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wird für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt. Mit anderen Worten: Sie müssen unter Umständen mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Um den Steuerpflichtigen die Planung zu erleichtern, hat die Oberfinanzdirektion Hannover nochmals ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat deshalb sogar schon im vergangenen Jahr den Versand von vorgezogenen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden ohne Änderung der Fälligkeit angeordnet, um die Halter auf die höhere Steuer vorzubereiten.

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Weitere Steueränderungen für 2006 geplant

Derzeit arbeitet die Große Koalition an zwei Gesetzentwürfen, die erhebliche Änderungen im Steuerrecht bereits ab 2006 vorsehen. Darunter sind sowohl belastende als auch entlastende Maßnahmen. Besonders über die entlastenden Maßnahmen gibt es jedoch noch Diskussionen in der Koalition, sodass gegenüber dem Kabinetssbeschluss noch Änderungen an den hier vorgestellten Punkten möglich sind.

  • Firmenwagen: Der Finanzminister will die Anwendung der 1 %-Regelung auf das notwendige Betriebsvermögen beschränken. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Firmenwagen bisher überwiegend selbst genutzt haben (Anteil der Privatnutzung zwischen 50 und 90 %) können also nicht mehr steuergünstig das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und die Privatnutzung mit der 1 %-Regelung besteuern. Bis jetzt ist jedoch weder klar, wie die Privatnutzung in diesen Fällen zu erfassen ist, noch wie der Nachweis für eine überwiegend betriebliche Nutzung auch ohne Fahrtenbuch erbracht werden kann. Da die Nachweispflicht jedoch bei Ihnen liegt, ist ein Fahrtenbuch bis auf weiteres im Zweifel die einzig sichere Möglichkeit. Wenn das für Sie zuviel Aufwand ist, sollten Sie zumindest schlüssige Notizen über Kilometerstände und Privat- oder Geschäftsfahrten führen. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Damit entfällt ein interessantes Steuersparmodell für Kapitalanleger.

  • Gebäudereinigung: Die bereits für Bauleistungen gültige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 1. Juli 2007 erweitert. Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus dann die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Bisher obliegt dies dem Gebäudereiniger.

  • Degressive AfA: Als wachstumsfördernde Maßnahme soll die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2006 und 2007 von 20 % auf 30 % angehoben werden und maximal das Dreifache der linearen AfA betragen. Da für 2008 ohnehin eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant ist, dürfte die degressive AfA dann zur Gegenfinanzierung wieder abgesenkt werden. Damit Sie die höhere degressive AfA in Anspruch nehmen können, muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung bis Ende 2009 gelten, in den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab dem 1. Juli 2006 auf 250.000 Euro verdoppelt.

  • Kinderbetreuung: Geplant ist, dass Familien beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten zukünftig besser steuerlich berücksichtigen können. Zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind, sollen Doppelverdienerhaushalte und Alleinerziehende als Werbungskosten absetzen können. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt dieselbe Regel, jedoch nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.

  • Handwerkerrechnungen: Zur Eindämmung von Schwarzarbeit dürfen Privathaushalte zukünftig Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen dem Finanzamt vorlegen. Sie erhalten dann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Rechnungshöhe von 3.000 Euro (maximal also 600 Euro) als direkte Steuererstattung. Dazu müssen dem Finanzamt aber die Rechnung und ein Zahlungsnachweis vorgelegt werden. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2006 und zusätzlich zu den bereits geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen.

  • Glücksspiel: Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Zukünftig werden öffentliche Spielbanken ebenso steuerpflichtig wie Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Beleghandel: Wegen des schwunghaften Beleghandels soll zukünftig der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

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