Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Details zur Kassen-Nachschau stehen fest

Seit dem 1. Januar 2018 hat das Finanzamt das Recht, bei Unternehmen mit Bargeschäften eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Zwar regelt das Gesetz Zweck und Umfang der Kassen-Nachschau, doch detaillierte Vorgaben für die Finanzämter hat das Bundesfinanzministerium erst jetzt, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, veröffentlicht.

  • Kassenformen: Eine Kassen-Nachschau ist insbesondere möglich für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen).

  • Kassensturz: Der Prüfer kann zur Prüfung der Kassenaufzeichnungen einen Kassensturz verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen darstellt. Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

  • Zugangsrecht: Für die Kassen-Nachschau dürfen die Prüfer während der üblichen Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die beruflich genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen dazu nicht unbedingt Eigentum des Steuerzahlers sein. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau zwar nicht, das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist jedoch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

  • Observation: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.

  • Ausweispflicht: Sobald der Prüfer der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, Zugang zur Kasse und den Aufzeichnungen verlangt oder anderweitig mit der Kassen-Nachschau beginnt, muss er sich ausweisen.

  • Mitarbeiter: Ist der Betriebsinhaber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen, muss sich der Prüfer gegenüber diesen Personen ausweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau auffordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Betriebsinhabers zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.

  • Ablauf: Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z. B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Prüfer sich ausgewiesen hat, ist der Unternehmer zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er muss auf Verlangen des Prüfers für einen vom Prüfer bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen gewähren.

  • Datenzugriffsrecht: Der Prüfer kann auch schon vor dem 1. Januar 2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Ab 2020 sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem 1. Januar 2020 vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Unternehmers eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen.

  • Vorlagepflicht: Auf Anforderung des Prüfers ist die Verfahrensdokumentation zum Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen (Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen). Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Abwesenheit des Betriebsinhabers gelten die Mitwirkungspflichten für sachkundige Mitarbeiter entsprechend.

  • Dokumentation: Zu Dokumentationszwecken darf der Prüfer Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren.

  • Außenprüfung: Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung, weshalb die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht für die Kassen-Nachschau gelten. Sofern aber ein Anlass zu Beanstandungen besteht, kann der Prüfer direkt zur Außenprüfung übergehen. Der Übergang zur Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder die Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können.

  • Übergang zur Prüfung: Den Beginn einer Außenprüfung im Anschluss an eine Kassen-Nachschau muss der Prüfer unter Angabe von Datum und Uhrzeit festhalten und den Unternehmer schriftlich über den Übergang zur Außenprüfung informieren. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Das gilt auch, wenn der Betriebsinhaber bei der Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.

  • Abschluss: Anders als bei einer Außenprüfung wird über eine Kassen-Nachschau kein Prüfungsbericht angefertigt, und ein Antrag auf verbindliche Zusage ist im Anschluss an die Kassen-Nachschau ebenfalls nicht zulässig. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau jedoch Besteuerungsgrundlagen geändert werden, muss dem Steuerzahler Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

  • Festsetzungsfrist: Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Auch der Vorbehalt der Nachprüfung kann weiter bestehen bleiben, wenn eine Steuer unter diesem Vorbehalt festgesetzt worden ist.

  • Rechtsmittel: Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können mit einem Einspruch angefochten werden. Der Prüfer ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung wurde ausgesetzt. Mit Beendigung der Kassen-Nachschau werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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