Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Die Finanzplanung der Großen Koalition

Zur Finanzierung ihrer Pläne und Begrenzung der Staatsverschuldung haben sich die Koalitionspartner für die nächsten Jahre im Wesentlichen eine Mischung aus Privilegienkürzungen und Steuererhöhungen ausgedacht. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Mehrwertsteuer: Die meisten Schlagzeilen hat die Erhöhung der Mehrwertsteuer gemacht. Geplant ist eine Anhebung des vollen Mehrwertsteuersatzes um 3 % auf 19 % zum 1. Januar 2007. Der ermäßigte Satz bleibt bei 7 %.

  • Reichensteuer: Dem Sozialneid ist dieser Begriff zu verdanken, hinter dem sich eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro (Ledige) oder 500.000 Euro (Verheiratete) verbirgt. Davon ausgenommen bleiben Familienunternehmen, die genauen Abgrenzungskriterien stehen jedoch noch nicht fest.

  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage soll ab 2006 ersatzlos gestrichen werden. Wer noch in diesem Jahr kauft oder baut, erhält die Zulage jedoch noch für maximal acht Jahre.

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, allerdings zukünftig erst ab dem 21. Kilometer in einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewährt.

  • Steuerfreie Zuschläge: Grundsätzlich bleiben Zuschläge auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter 50 Euro Stundenlohn steuerfrei, ab einem Stundenlohn von 25 Euro unterliegen sie zukünftig aber der Sozialversicherungspflicht.

  • Versicherungssteuer: Analog zur Anhebung der Mehrwertsteuer soll auch die Versicherungssteuer um 3 % auf dann 19 % steigen.

  • Unternehmenssteuerreform: Für den 1. Januar 2008 ist eine grundlegende Unternehmenssteuerreform geplant, die die Besteuerung von Unternehmen vereinfachen und rechtsformneutral gestalten soll. Mehr als diese Ankündigung ist noch nicht bekannt.

  • Rentenversicherung: Beschlossen ist bis jetzt nur, dass das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre steigen soll, wobei weiter ohne Abschläge in Rente gehen kann, wer 45 Beitragsjahre voll hat. Außerdem ist absehbar, dass der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 auf 19,8 oder 19,9 % steigen wird.

  • Arbeitslosenversicherung: Hier findet ausnahmsweise eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt - gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf 4,5 % sinken.

  • Abschaffung der Ich-AG: Neue Ich-AGs können nur noch bis zum 30. Juni 2006 angemeldet werden. Danach soll ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung geschaffen werden.

  • Arbeitslosengeld II: Im Osten gibt es zukünftig denselben Regelsatz wie im Westen, also 345 Euro monatlich. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren haben zukünftig aber keinen eigenen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II, sondern sie werden in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern eingerechnet.

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Vollzeitjob zwischen Zivildienst und Studium

Wenn Ihr Sohn zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums einem Vollzeitjob nachgeht, verdient er zwar Geld, aber das wird auch auf den Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch angerechnet. Die Folge ist, dass oft der Kindergeldanspruch wegfällt. Anders sieht es aus, wenn die Zeit zwischen Zivildienstende und Studiumsbeginn und damit auch die Erwerbstätigkeit länger als vier Monate dauert. Zwar besteht dann für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld, aber das Einkommen aus dieser Zeit wird auch nicht auf den Jahresgrenzbetrag angerechnet. Ab dem Beginn des Studiums gibt es dann wieder Kindergeld, wenn die sonstigen Einkünfte unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro liegen.

Beachten müssen Sie aber auch noch folgende Besonderheit: Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Ihres Kindes an keinem Tag vorliegen, also zum Beispiel während eines Vollzeitjobs, sorgen dafür, dass sich der Jahresgrenzbetrag jeweils um 1/12 reduziert. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Betracht.

Ein Vollzeitjob, auch wenn er nur befristet ist, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genau dazu: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Ihres Kindes fehlen, da die typische Unterhaltssituation der Eltern nicht vorhanden ist. Entsprechend reduziert sich der Jahresgrenzbetrag für jeden Monat der Erwerbstätigkeit jeweils um 1/12, und die dabei erzielten Einkünfte sind nicht anzurechnen.

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Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist

Eheleute haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Wahl zwischen verschiedenen Veranlagungsarten. Sie legen sich nach der Eheschließung auf eine Veranlagung fest, können diese Wahl aber grundsätzlich jederzeit widerrufen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Solange die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist, haben Sie also die Möglichkeit, erneut von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, es sei denn, die Wahl wäre rechtsmissbräuchlich oder willkürlich.

Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall nun ein wichtiges Urteil gefällt: Auch wenn die Änderung genau genommen zu einer neuen Steuerveranlagung führt, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem ursprünglichen Steuerbescheid gebunden. Es darf also nur die Einnahmen und Ausgaben auf die Ehepartner aufteilen oder zusammenrechnen, aber nicht vorher anerkannte Ausgaben kürzen, Einnahmen anders beurteilen oder andere Besteuerungsgrundlagen als im vorhergehenden Bescheid zugrunde legen.

Die drei Veranlagungsarten, zwischen denen Eheleuten wählen können, sind die gemeinsame, die getrennte und die besondere Veranlagung:

  • Gemeinsame Veranlagung: Die gemeinsame Veranlagung ist der Regelfall und führt dazu, dass Sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen als bei getrennter Veranlagung. Die Einkommensteuer wird nicht nach dem Grundtarif, sondern nach dem günstigeren Splittingtarif berechnet.

  • Getrennte Veranlagung: Die getrennte Veranlagung erfolgt nach dem Grundtarif ohne Faktorenaddition und berücksichtigt jeden Ehegatten für sich. Oft findet eine getrennte Veranlagung nur bei einer nicht mehr intakten Ehen statt.

  • Besondere Veranlagung: Die besondere Veranlagung kann nur im ersten Jahr der Ehe stattfinden und führt dazu, dass die Ehegatten wie Ledige behandelt werden. Sie lohnt sich nur dann, wenn beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen beziehen.

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Wegweisende Entscheidung zum Kindergeld

Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag nicht übersteigen. Lagen die Einkünfte auch nur um einen Euro über dem Grenzbetrag (7.680 Euro pro Jahr für 2004 und 2005), streichen die Familienkassen das Kindergeld komplett. Zwar dürfen von den Einkünften Werbungskosten abgezogen werden, also Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere für den Job notwendige Aufwendungen. Für Sonderausgaben galt das bisher aber nicht, auch nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber gar nicht erst auszahlt.

Hilfe für die Familien kommt jetzt vom Bundesverfassungsgericht: Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes verlangt, dass von den Bezügen und Einkünften nur diejenigen berücksichtigt werden, die auch zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und verfügbar sind, meinen die Verfassungsrichter. Einfacher gesagt können jetzt von den Einkünften auch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, wodurch sich in vielen bisher aussichtslosen Fällen jetzt doch noch eine Anspruchsgrundlage ergibt.

Legen Sie also baldmöglichst Einspruch ein gegen einen Ablehnungsbescheid oder Steuerbescheide (wegen des Kinderfreibetrags), soweit dies noch möglich ist. Ist bereits ein Einspruchsverfahren anhängig, können Sie davon ausgehen, dass zu Ihren Gunsten entschieden wird, denn das Bundesamt für Finanzen hat darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf alle noch offenen Fälle angewendet wird. Günstig sieht es auch aus, wenn Sie bisher noch kein Kindergeld beantragt haben, weil Sie davon ausgegangen waren, dass die Einkünfte Ihres Kindes über dem Grenzbetrag liegen. Denn es gilt die steuerliche Festsetzungsverjährung von 4 Jahren. Sie können also für mehrere Jahre noch rückwirkend Kindergeld beantragen. Beachten Sie dabei, dass der Grenzbetrag für die Einkünfte 2002 und 2003 noch bei 7.188 Euro lag.

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