Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Nachträgliche Anerkennung von Scheidungskosten

Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater ihre Einkommensteuererklärung erstellen, die Möglichkeit übersehen, ihre Scheidungskosten geltend zu machen. Zum einen liegt das daran, dass die Steuerzahler oft die Scheidungskosten für nicht abziehbar halten und dann zum anderen auch noch den Hinweis "Ehescheidungskosten" in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung übersehen.

Falls es Ihnen genauso ergangen sein sollte, können Sie sich über eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg freuen. Dort haben die Richter nämlich entschieden, dass eine nachträgliche Geltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist und bereits bestandskräftige Steuerbescheide zu Ihren Gunsten abgeändert werden können.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass im Regelfall beim Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorliegt. Man kann es ihm nicht zum Vorwurf machen, dass ihm die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nicht bekannt ist. Und selbst wenn man diesen Vorwurf machen könnte, bliebe für die Jahre 2000 und 2001 ein weiteres Hintertürchen offen: Da in der Anleitung zur Steuererklärung lediglich von "Ehescheidungskosten" die Rede ist, aber nicht von dem auch in der Finanzverwaltung verwendeten Begriff "Scheidungskosten", fehlt es an einem eindeutigen Hinweis, wie und wo die Scheidungskosten einzutragen und geltend zu machen sind. Aufgrund dieser unklaren Bezeichnungen fällt ein Versäumnis des Steuerzahlers nicht ins Gewicht.

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Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar?

Vor dem Finanzgericht Niedersachen war ein Musterverfahren anhängig, das sich mit der Frage nach der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten beschäftigt hat. Begründet wurde das Verfahren damit, dass ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit der Eltern und den Kosten für die Kinderbetreuung besteht. Durch diesen Zusammenhang soll die Abzugsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eröffnet sein, die nach bisheriger Praxis lediglich als Kosten der Lebensführung eingestuft werden und damit nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Unter Werbungskosten werden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verstanden. Bisher werden Kinderbetreuungskosten gerade nicht als entsprechende Aufwendungen eingestuft. Die Kläger im genannten Musterverfahren sehen jedoch Parallelen zu anderen Aufwendungen wie beispielsweise denen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, die jeweils als Werbungskosten abziehbar sind.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die bisherige Praxis bestätigt und die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten unter Hinweis auf die Gesetzeslage nicht als Werbungskosten anerkannt. Die entsprechende Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist und das Urteil noch aussteht.

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Kindergeld auch für volljähriges, arbeitsloses Kind

Für volljährige Kinder kann auch Kindergeld gezahlt werden, wenn sie arbeitslos sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind

  • seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert und

  • seiner Meldepflicht gemäß § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nachkommt.

Der Bundesfinanzhof hat damit ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württembergs bestätigt, wonach ein Kind nur dann als arbeitsloses Kind im steuerrechtlichen Sinne gilt, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Die Arbeitsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen nach außen dokumentiert werden muss. Dies erscheint schwierig - leichter ist es, den Umkehrschluss zu ziehen: Mangelnde Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn die Meldepflicht gemäß § 132 AFG verletzt wird. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer

  • eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  • bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie

  • das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.

Die mehrfache Verletzung der Meldepflicht begründet die Vermutung, dass das Kind nicht bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Ebenso wird aus dem Ignorieren von Schreiben des Arbeitsamtes die fehlende Erreichbarkeit für das Arbeitsamt geschlossen. Damit besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde erst zum Jahresbeginn ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. In der Praxis haben sich jedoch bereits einige Kritikpunkte ergeben, denen nun zumindest teilweise mit einer Änderung Rechnung getragen wird, die dann rückwirkend zum 1. Januar 2004 gilt.

Zum einen erhalten den Entlastungsbetrag nun auch Alleinerziehende, deren Kinder bereits über 18 Jahre alt sind, vorausgesetzt sie leben weiterhin im Haushalt des allein erziehenden Elternteils. Außerdem müssen die Kinder auch nach wie vor die Bedingungen erfüllen, die für das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag vorgeschrieben sind oder gerade den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten.

Außerdem wurden einige Bedingungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages geringfügig geändert. Beispielsweise muss nun nicht mehr der Hauptwohnsitz des Kindes bei dem Elternteil liegen, der den Entlastungsbetrag erhält, sondern ein Nebenwohnsitz ist ebenso möglich. Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag dem Elternteil gewährt, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds erfüllt oder erfüllen würde.

Nichts geändert hat sich an der zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags: Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nur in einem Teil des Jahres vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt. Wer aber die Voraussetzungen erfüllt und den Betrag bereits auf der Lohnsteuerkarte 2005 eingetragen haben will, muss vor dem 20. September 2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen.

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