Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Eingeschränkte Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben ausführlich zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers nach der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 Stellung genommen. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Wie im Einzelnen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auszulegen ist, erklärt das BMF-Schreiben: "Ein häusliches Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind." Der zeitliche Umfang der Arbeitszimmernutzung hat also nur indizielle Bedeutung und ist nicht immer maßgebend.

Das Schreiben enthält zahlreiche Beispiele aus verschiedenen Berufsgruppen, die aufzeigen, bei wem die Voraussetzungen vorliegen. Wer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, für die er das Arbeitszimmer nützt, kann die Aufwendungen auch für die Tätigkeiten abziehen, bei denen das Arbeitszimmer nicht deren Mittelpunkt ist - vorausgesetzt, andere Tätigkeiten, bei denen das der Fall ist, überwiegen.

Für den steuerlichen Abzug müssen Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer separat dokumentieren, wobei Sie Kreditzinsen, Verbrauchskosten etc. im Weg der Schätzung aufteilen können. Nutzen Sie das Arbeitszimmer gemeinsam mit anderen, zum Beispiel dem Ehepartner, so darf jeder nur die Aufwendungen geltend machen, die er selbst getragen hat. An den Richtlinien zur Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber vom 13. Dezember 2005 ändert sich übrigens nichts.

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Steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern und rückwirkende Änderung der Kfz-Steuer

Nach langer Diskussion haben am 1. März 2007 der Bundestag und am 9. März 2007 der Bundesrat die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit nachgerüstetem umweltfreundlichen Rußpartikelfilter beschlossen. Das Bund-Länder-Konzept sieht einen einmaligen Steuernachlass von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines Filters rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 vor. Die Regelung gilt für Diesel-Pkw, die bis 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sind.

Der Betrag von 330 Euro wird mit der Kfz-Steuer verrechnet. Die Förderung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen durch Meldung der Kfz-Zulassungsstellen an die Finanzämter nachgewiesen werden. Ein Autofahrer, der nicht nachrüstet oder ein Neufahrzeug nutzt, das den zukünftigen Grenzwert nicht einhält, muss vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum zahlen.

Und sollte das Finanzamt die Steuer aus Versehen zu niedrig ansetzen, so hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die aufgrund einer falschen Schadstoffkennziffer zu niedrig festgesetzte Kfz-Steuer rückwirkend neu festgesetzt werden kann. Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung ist die Abgabenordnung: Die in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsbehörde getroffenen Feststellungen zu den Schadstoffemissionen eines Kfz stellen einen Grundlagenbescheid dar, an den das Finanzamt bei der Festsetzung der Kfz-Steuer gebunden ist.

Kommt es dabei zu einem Fehler und wendet das Finanzamt einen falschen Schadstoffschlüssel an, so ist das Finanzamt verpflichtet, den bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist zu ändern. Die Kfz-Steuer kann dann rückwirkend neu festgesetzt werden.

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Ist die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Mit dem Steueränderungsgesetz wurde das sogenannte Werkstorprinzip eingeführt. Obwohl erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft, ist das Werkstorprinzip bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Gemäß der geltenden Gesetzeslage haben die Finanzämter die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt und den daraus folgenden Freibetrag unter Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrages auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Die dagegen gerichteten Klagen wurden von den Finanzgerichten verschieden beurteilt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung der sogenannten Pendlerpauschale und die Nichtberücksichtigung von Wegekosten für die ersten 20 km der Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Das Finanzamt habe zwar anhand der Gesetzeslage richtig entschieden, jedoch sei die seit dem 1. Januar geltende Gesetzeslage verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, das objektive und subjektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit.

Das Finanzgericht hat daher die Frage, ob das Werkstorprinzip verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Im Hinblick darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen auch entschieden, dass die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch für die Aufwendungen der ersten 20 km zu bewilligen ist. Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer Kurzinformation bereits zu dieser Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen Bezug genommen und mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung trotz dieses Beschlusses nicht zu gewähren ist. Im Übrigen ruhen unerledigte Einsprüche, es wird unterstellt, dass sich die Einsprüche auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG beziehen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungskonform. Die entsprechende gesetzliche Regelung halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums und sei nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht des Saarlandes wiederum sieht die Rechtslage wie das Finanzgericht Niedersachsen: Auch hier hält man die Kürzung für verfassungswidrig, sodass die Frage ebenfalls dem BVerfG vorgelegt wurde.

Ein akuter Handlungsbedarf besteht erst einmal nicht, denn die Finanzverwaltung wird bis zu einem höchstrichterlichen Urteil die Vergünstigung ohnehin nicht gewähren. Bis das Veranlagungsverfahren für 2007 beginnt, liegt aber möglicherweise bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor.

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Trinkgeld weiterhin steuerfrei

Das Finanzgericht Berlin hat die in der Literatur immer wieder geäußerten Bedenken, dass die steuerfreie Vereinnahmung von Trinkgeldern gegen das Grundgesetz verstößt, nicht geteilt und sich auf die geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Trinkgeld ist das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus von Dritten freiwillig gewährte Entgelt. In dieser Form sind Trinkgelder Einnahmen, die nicht steuerpflichtig sind.

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den neuen Bundesländern für verfassungswidrig erachtet hat, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern zugunsten von Arbeitnehmern den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.

Das Finanzgericht Berlin hat für eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Veranlassung gesehen, weil der Bundesfinanzhof in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen trotz der Kenntnis dieser Auffassungen keinerlei Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuerfreiheit von Trinkgeldern und der deutschen Verfassung hatte. Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt. Es ist nun abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine Auffassung ein drittes Mal bestätigen wird.

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Streichung von Steuervorteilen

Das Steueränderungsgesetz 2007 enthält im Wesentlichen ertragsteuerliche Änderungen, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2007, also ab dem 1. Januar 2007, zu Ihren Lasten steuerverschärfend auswirken werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Veränderungen:

  • Entfernungspauschale: Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Es gilt nun das sogenannte "Werkstorprinzip". Zur Vermeidung von Härten kann ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer "wie Werbungskosten / Betriebsausgaben" geltend gemacht werden. Gegen diese Änderung sind bereits Klagen anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung angreifen.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt.

  • Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 Euro (2.740 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) auf 750 bzw. 1.500 Euro abgesenkt. Bei alten Freistellungsbescheinigungen wird der Freistellungsbetrag ab 2007 automatisch auf 56,37 % des bisherigen Betrags reduziert.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, müssen Spitzenverdiener einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder gibt es ab 2007 nur mehr bis zum 25. Lebensjahr. Bisher besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Der Wegfall des Kindergeldes wirkt sich auch auf andere Bereiche aus, unter anderem die Berechnung der Kirchensteuer und Solidaritätszulage, die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung und die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bei einer außerordentlichen Belastung.

  • Beschränkte Steuerpflicht: Die beschränkte Steuerpflicht wird auf die verbrauchende Überlassung von Rechten erweitert, beispielsweise Werberechte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  • Bergmannsprämie: Die Bergmannsprämie von aktuell 5 Euro pro Schicht wird im Veranlagungszeitraum 2007 zunächst halbiert und zum 1. Januar 2008 vollständig eingestellt.

  • Bordpersonal: Mit dem Veranlagungszeitraum 2007 werden auch die inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigem Bordpersonal im internationalen Luftverkehr erfasst. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge von einem Unternehmen mit inländischem Sitz betrieben werden.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass mit der 1 %-Regelung alle betriebsfremden Nutzungen des betrieblichen Fahrzeugs abgegolten sind. Entsprechend ist neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß dieser Regelung eine zusätzliche Privatentnahme für die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart, beispielsweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zulässig.

Aufwendungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind betriebsfremd, da es sich bei dieser Einkunftsart nicht um eine Gewinneinkunftsart handelt. Im Bereich Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden. Einen dritten Bereich, der beispielsweise die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfasst, gibt es dort nicht. Außerdem ist die 1 %-Regelung neben der Möglichkeit, die Privatfahrten durch Fahrtenbuch nachzuweisen, der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die private Nutzung des Kfz ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen können: Das Finanzgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nichts dagegen spricht, dass Sie die entsprechenden Fahrten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben dem vollen Betriebsausgabenabzug bei Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen.

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