Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Darlehenszinsen für Gesellschaftsanteile als Werbungskosten

Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Sie den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen - ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt dagegen nicht in Frage.

Das Einkommensteuergesetz lässt zwar grundsätzlich offen, ob solche Aufwendungen den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, für die Rechtsprechung ist die Beurteilung jedoch klar: Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin erworben werden, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie im Allgemeinen nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern eben mit denen aus Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie sich an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligen, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit Ihren eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Nur ausnahmsweise ist eine andere Beurteilung möglich - nämlich dann, wenn Sie sich trotz negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen an Ihrer Arbeitgeberin beteiligt haben.

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Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete

Die steuerfreien Kostenpauschalen für Bundestagsabgeordnete sind ein Ärgernis. Vor dem Bundesfinanzhof sind mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen die Kläger ihre gleichheitswidrige Benachteiligung im Verhältnis zu Bundestagsabgeordneten geltend machen. Zurzeit erhalten die Abgeordneten steuerfrei 43.764 Euro im Jahr.

Die Steuerfreistellung muss sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausrichten. Im Diätenurteil hatten die Richter verlangt, dass die Steuerfreiheit nur Bezüge zum Ausgleich von einkommensteuerlich absetzbarem, wirklich entstandenem und auch sachlich angemessenem Erwerbsaufwand erfasse. Der Bundesfinanzhof hat jetzt den Bundesfinanzminister zum Beitritt in dem Verfahren aufgefordert und einige peinliche Fragen gestellt:

  1. Welche Erfahrungswerte hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Pauschalen zugrunde gelegt?

  2. Auf welche Kostenarten bezieht sich die Pauschale?

  3. Warum ist diese im Gegensatz zu anderen Steuerpauschalen indexiert?

  4. Warum werden mit der Pauschale Kosten für Repräsentation und Einladungen abgegolten, obwohl derartige Aufwendungen nur beschränkt absetzbar sind?

Daneben weist der Bundesfinanzhof auf Unterschiede bei der einkommensteuerlichen Behandlung des Verpflegungsmehraufwandes im Rahmen doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit sowie bei der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Behördenfahrzeuge hin sowie auf die ungekürzte Zahlung der Pauschale bei Beurlaubung und Arbeitsunfähigkeit. Daneben bittet der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister um eine Stellungnahme zu der Frage, ob sich der einzelne Steuerbürger auf eine solche Gleichheitswidrigkeit berufen kann. Zudem haben die Abgeordneten diese Begünstigung für sich selbst per Gesetz geschaffen.

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Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

Normalerweise können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Sie die Aufwendungen zwar als Werbungskosten abziehen, der Werbungskostenabzug ist jedoch begrenzt. Die Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz allerdings nicht näher bestimmt. Und so musste der Bundesfinanzhof eine Präzisierung vornehmen: Das häusliche Büro ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Kann der Raum nicht Ihrer privaten Wohnung oder dem Wohnhaus zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein häusliches Arbeitszimmer.

Sind die Räumlichkeiten mit Ihren privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, gelten sie trotzdem als häusliches Arbeitszimmer. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, müssen die Finanzgerichte im Einzelfall entscheiden. Nutzen Sie dagegen in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu Ihrer privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig für die Arbeit, so liegt eine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nicht vor. Folglich unterliegen die Ausgaben für diese Räume auch nicht der gesetzlichen Abzugsbeschränkung.

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Was ist neu für alle Steuerzahler?

Die gravierendste Steuererhöhung, nämlich die Anhebung der Umsatzsteuer ab 2007, betrifft gleichzeitig auch alle Steuerzahler. Auch wenn sie bei Unternehmen in der Regel ein durchlaufender Posten ist, zwingt sie doch zumindest Einzelhändler und Konsumgüterproduzenten zu einer frühzeitigen Planung der Preispolitik für das kommende Jahr.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer steigt auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 %. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Biokraftstoffe: Beginnend mit dem 1. August 2006 unterliegen auch Biokraftstoffe der Mineralölsteuer. Der Steuersatz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schrittweise auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Da die Hersteller ab 2007 auch normalem Kraftstoff Biosprit beimischen müssen, ist auch bei den anderen Kraftstoffsorten mit einer Preisanhebung zu rechnen.

  • Energiesteuergesetz: Das neue Energiesteuergesetz, das unter anderem das Mineralölsteuergesetz ablöst, ist jetzt beschlossen. Es enthält zahlreiche Vorschriften, unter anderem zur Einführung einer Kohlesteuer, die jedoch in erster Linie Unternehmen betreffen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Handwerkerrechnungen: Privathaushalte können Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen an Wohnungen, Häusern und Grundstücken ab dem 1. Januar 2006 begrenzt steuerlich geltend machen - unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. 20 % des auf Arbeitskosten entfallenden Rechnungsbetrages bis 3.000 Euro, somit also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung nachweisen kann. Dies gilt zusätzlich zu der weiter bestehenden Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die denselben Umfang hat. Maximal mindert sich die Steuerschuld also um 1.200 Euro.

  • Pflegekosten: Für die ambulante Pflege in der eigenen Wohnung konnten bisher 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2006 gilt der doppelte Höchstbetrag. Voraussetzung für die höhere Anrechnung ist, dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, und dass der Steuerzahler dem Finanzamt eine Rechnung und den Nachweis für die Zahlung der Kosten vorlegt.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben Bundestag und Bundesrat die Reichensteuer beschlossen. Spitzenverdiener müssen ab 2007 einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Steuerberatungskosten: Ab 2006 hat die Koalition den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Das bezieht sich jedoch letztlich nur auf Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage KIND. Alle sonstigen Leistungen, zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Beleghandel: Zur Eindämmung des schwunghaften Beleghandels im Internet gilt jetzt der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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Was ist neu für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Der Wegfall der Entfernungspauschale ist die vorläufig letzte Strophe im Kürzungskanon der Großen Koalition für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ebenfalls betroffen ist der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer und die Streichung der Steuerfreiheit für zahlreiche Lohnzusatzleistungen. Ein Lichtblick ist lediglich die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung im kommenden Jahr, doch Beitragserhöhungen bei anderen Zweigen der Sozialversicherung sind bereits abzusehen.

  • Entfernungspauschale: Beginnend mit dem kommenden Jahr wird der Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale gestrichen. Erst ab dem 21. Kilometer kann für jeden weiteren Entfernungskilometer eine Pauschale von 30 Cent wie Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Ebenfalls ab 2007 können Arbeitnehmer keine Aufwendungen mehr für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

  • Arbeitslosenversicherung: Als teilweiser Ausgleich für die Erhöhung der Umsatzsteuer sinkt zeitgleich zum 1. Januar 2007 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf dann 4,5 %. Einen Teil dieser Absenkung dürften jedoch Erhöhungen bei der Kranken- und Rentenversicherung aufzehren.

  • Zuschläge: Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist seit dem 1. Juli 2006 auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt. Das gilt jedoch nur für die Sozialversicherungsfreiheit, die Steuerfreiheit bleibt unverändert auch für höhere Grundlöhne bis 50 Euro pro Stunde bestehen.

  • Minijobs: Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich wurde zum 1. Juli 2006 von derzeit 25 % auf 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) angehoben.

  • Abfindungen: Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde zum 1. Januar 2006 endgültig abgeschafft. Für Ansprüche aus Abfindungsverträgen, Gerichtsentscheidungen und anhängigen Verfahren vor dem 1. Januar 2006 gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der alten Steuerfreiheit, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

  • Übergangsgelder: Analog zu den Abfindungen entfällt ab dem 1. Januar 2006 ebenfalls die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, zum Beispiel nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz.

  • Beihilfen: Auch die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (jeweils 315 Euro) wurde zum 1. Januar 2006 gestrichen.

  • Bergmannsprämien: Und schließlich fällt ab dem kommenden Jahr auch die Steuerfreiheit für Bergmannsprämien weg.

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