GmbH-Ratgeber

Das neue elektronische Unternehmensregister

Das sogenannte Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, vor allem bei der Publizitätspflicht:

  1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Seit dem 1. Januar 2007 sind diese Register zwingend elektronisch zu führen. Hinsichtlich der Anmeldung hat sich nichts geändert, allerdings für die Notare: Diese müssen die Anmeldung nun auch elektronisch vornehmen. Die Bekanntmachungen der Eintragungen im Handelsregister erfolgen nur noch elektronisch, und zwar in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die bisherige Bekanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt wird damit abgeschafft, bis zum 31. Dezember 2008 gilt jedoch eine Übergangsphase. In das Handelsregister können Sie zukünftig beim zuständigen Gericht oder über das Internet Einsicht nehmen. Zweigniederlassungen werden nur noch beim Register der Hauptniederlassung geführt.

  2. Veröffentlichung der Rechnungslegung im elektronischen Bundesanzeiger: Bisher waren Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Handelsregister einzureichen. Nur rund 5 % der gesetzlich verpflichteten Unternehmen kamen dieser Pflicht nach - was aber in der Regel folgenlos blieb, da eine Verfolgung nur auf Antrag erfolgte. Nun sind die entsprechenden Veröffentlichungen nicht mehr im Handelsregister, sondern innerhalb von zwölf Monaten nach dem Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Während der Jahresabschluss und der Lagebericht zwingend vorliegen müssen, können andere Unterlagen nachgereicht werden. Das Handelsregister hat mit den Rechnungslegungsunterlagen nichts mehr zu tun. Neu ist zudem, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Versäumnisse werden vom elektronischen Bundesanzeiger an das neue Bundesamt für Justiz gemeldet, das von Amts wegen Ordnungsgelder verhängen kann. Ein Pflichtverstoß ist dann gegeben, wenn die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Einer Anzeige durch einen Dritten bedarf es also nicht mehr. Wer die Veröffentlichung weiterhin nicht wünscht, muss sein Unternehmen umstrukturieren, zum Beispiel durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine GmbH & Co.KG.

  3. Schaffung des Unternehmensregisters: Über das elektronische Unternehmensregister sind alle wesentlichen Unternehmensinformationen abrufbar, da es alle Informationen aus den Handelsregistern und dem elektronischen Bundesanzeiger bündelt. Es wird durch das Bundesjustizministerium oder einen vom Ministerium Beauftragten geführt und ist über die Internetseite http://www.unternehmensregister.de erreichbar.

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Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft erst dann eine Pensionszusage erteilt werden, wenn sich die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zuverlässig abschätzen lässt. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von 5 Jahren (unternehmensbezogene Wartezeit). Hinzu kommt eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren. Der Zeitraum der unternehmensbezogenen Wartezeit kann kürzer sein, wenn sich die künftige Entwicklung des Unternehmens aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen lässt, wie dies zum Beispiel in Fällen einer Betriebsaufspaltung oder Umwandlung möglich ist.

Für einen solchen Fall hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine Zeitspanne von 3 Jahren und 11 Monaten ausreichend sein kann. Die Finanzbehörden sind daher angewiesen worden, stets eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Soll einem Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf des 5-Jahre-Zeitraums eine Pensionszusage gemacht werden, so empfiehlt es sich, die vorliegenden "gesicherten Erkenntnisse" ausreichend zu dokumentieren bzw. eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts einzuholen. Dazu muss der zu beurteilende Sachverhalt dem Finanzamt mitgeteilt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei der nächsten Betriebsprüfung die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden steuerlichen Folgen eingestuft wird.

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Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen, mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben und die Köperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt, um 1/6 der Gewinnausschüttung. Allerdings ist die Minderung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wirtschaftsjahr der Ausschüttung entfällt, wenn man das zum Ende des vorigen Wirtschaftsjahres festgestellte Guthaben auf den Rest des Übergangszeitraums (14 Jahre) verteilt.

Beispiel: Bei einem Körperschaftsteuerguthaben von 210.000 Euro erfolgt 2006 eine Gewinnausschüttung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr von 120.000 Euro. 1/6 von 120.000 Euro ergibt 20.000 Euro, 1/14 von 210.000 Euro ergibt 15.000 Euro, also ist die Körperschaftsteuerminderung auf den Betrag von 15.000 Euro begrenzt.

Der "Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" sieht jetzt eine andere Regelung vor. Danach wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Die bisherigen Regelungen werden auf Gewinnausschüttungen angewendet, die vor diesem Stichtag erfolgen. Das zum Stichtag ermittelte Körperschaftsteuerguthaben wird in 10 gleichen Raten in den Jahren 2008 bis 2017 ausgezahlt.

Der Auszahlungsanspruch entsteht jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, also erstmals am 1. Januar 2008. Die Auszahlung setzt einen Antrag voraus, der bis zum 31. Mai des Folgejahres zu stellen ist. Die Auszahlungsbeträge bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens außer Betracht. Mit Zugang des Feststellungsbescheids ist im Umlaufvermögen der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zu aktivieren, dieser Position ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen, der im Jahr der Auszahlung ratierlich aufgelöst wird, denn die Auszahlungen sind Ertrag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

Die neue Regelung ist vor allem für Verlust- und Konzerngesellschaften vorteilhaft, die nach der bisherigen Regelung nicht in den Genuss einer Auszahlung des KSt-Guthabens kommen würden.

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Pkw-Privatnutzung trotz gesellschaftsvertraglichen Nutzungsverbots steuerpflichtig

Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung eines Pkws nicht entgegen - es sei denn, Sie legen dar,

  • wie das Nutzungsverbot durch die Gesellschaft überwacht worden ist bzw.

  • welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.

Ohne diese Darlegung kommt die 1%-Regelung zur Anwendung. Die aufgeführten Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises ergeben sich aus dem Zweck der 1%-Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift sollen gerade Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und in welchem Umfang Sie das zur Verfügung gestellte Fahrzeug privat nutzen. Lediglich in den Fällen, in denen eine private Mitnutzung nahezu von vornherein ausgeschlossen ist, ist die 1%-Regelung nicht anzuwenden.

Weshalb eine private Nutzung ausgeschlossen ist, muss von Ihnen dargelegt werden. Sie können sich allerdings nicht lediglich darauf berufen, über gut ausgestattete Privatfahrzeuge zu verfügen. Dieses Argument allein genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Notwendig wäre es, über ein gleichwertiges Privatfahrzeug zu verfügen, das im Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem Geschäftswagen ist. Alleine eine gute Ausstattung ist nicht ausreichend.

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Verdeckte Gewinnausschüttung durch unklare Abrechnung eines Auftrags

Das Finanzgericht München hat festgestellt, dass eine Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung führt, wenn die GmbH für die Reparatur eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung vornimmt. Der Reparaturauftrag ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die gesamte Abwicklung einem Fremdvergleich mit einem Dritten nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • bis zur Rechnungsstellung offen bleibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Entgelt berechnet wird,

  • es am Vollzug der Vereinbarung fehlt, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird,

  • weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch angemahnt oder in sonstiger Weise eingetrieben wird,

  • von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Geschäftsführer muss klar und eindeutig bestimmt sein, in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll. Insoweit darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Die entsprechende Vereinbarung ist bereits vor Erbringung der Leistung erforderlich. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist davon auszugehen, dass die Leistungen nicht im Rahmen eines schuldrechtlichen Werkvertrags, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Eine Forderung ist auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.

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